W144 2101698-1•BVwG W144 2101698-1
W144 2101698-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, psychische<br/>Störung, Rechtsanschauung des VwGH, vulnerable Personengruppe
W144 2101702-1/22E
W144 2101698-1/31E
W144 2101705-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXXgeb., 2.) XXXX geb., und 3.) mj. XXXX geb., alle StA. von Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.02.2015, Zl. 1032278701/140027855 (ad 1.), 1032278810/140027885 (ad 2.), und 1032278908/140027915 (ad 3.), zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj) 3.-Beschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige des Iran. Der 1.-BF ist am 30.6.2014 von seinem Heimatland in die Türkei gereist, wo er in der Folge die 2.- und 3.-BF, die ihm im Juli 2014 nachgefolgt waren, zur gemeinsamen Weiterreise getroffen hat. Die BF begaben sich sodann über Griechenland und Mazedonien letztlich auf dem Landweg weiter bis nach Österreich, wo sie am 01.10.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellten.
Bezüglich des 1.-BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung vom 30.9.2014 bezüglich seiner Asylantragstellung in Ungarn vor.
Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 2.10.2014 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er und seine Familie im Zuge dieser Reise vor fünf Tagen von der Polizei aufgegriffen worden seien, wobei sie in der Folge für zwei Tage lang in ein Lager gebracht worden seien, wo sie ohne Essen hätten warten müssen. Er sei dort auch erkennungsdienstlich behandelt worden, er habe jedoch nicht gewusst, wo sie seien, weil es dort nur einen Paschtu Dolmetsch gegeben habe. Am 01.10.2014 seien sie vom Schlepper abgeholt worden und zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Nachdem er erkannt habe, dass der Euro als Währung gelte, habe er gewusst, dass sie ihr Zielland erreicht hätten. In der Folge hätten Sie bei der Polizei den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, ob er wisse, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befunden habe, erklärte der 1.-BF, dass er nicht um Asyl angesucht habe. Er sei in Ungarn und in Griechenland von Behörden angehalten bzw. untergebracht worden. Auf die Frage, was er über den Aufenthalt in diesem Land (Ungarn) angeben könne, erklärte er, dass er in diesem Land schlecht behandelt worden sei. Er würde sich sogar umbringen, so schlecht seien sie dort behandelt worden. Nicht einmal seine Tochter habe dort etwas zu trinken bekommen. Auf Vorhalt, warum er hinsichtlich seiner Asylantragstellung in Ungarn unrichtige Angaben erstattet habe, erklärte er, dass er nicht gewusst habe, dass er dort um Asyl angesucht habe. Er möchte nicht dorthin zurückkehren, das Land sei furchtbar.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der 1.-BF, dass das seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung richtig seien, er wolle lediglich ausbessern, dass sie nicht in einem Lager (in Ungarn) gewesen seien, sondern zwei Tage lang in einer Polizeistation. Sonst passe jedoch alles. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand erklärte er, dass er seit zwei Jahren eine Verletzung am Rücken habe, er leide unter sehr starken Schmerzen, sodass er manchmal nicht zu Fuß gehen könne. Diesbezüglich bekomme er Medikamente und habe er auch einen Kontrolltermin erhalten. Verwandte habe er lediglich in England, konkret eine Cousine, die dort anerkannter Flüchtling sei. Im Übrigen habe er nur seine Frau und seine Tochter in Europa, sonst niemanden. Er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe auch zu keiner sonstigen Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er wolle auf keinen Fall wieder zurück nach Ungarn. Zu Beginn hätten sie mit dem Schlepper ausgemacht, dass dieser sie nach Österreich bringen solle. Er habe nicht gewusst, dass sie in Ungarn ausgestiegen seien. Ungarn sein unangenehmes Land für sie gewesen. Sie seien nach ihrem polizeilichen Aufgriff in eine Polizeistation gebracht worden, wo sie in einem Zimmer mit 15 Leuten untergebracht worden seien. Sie hätten nichts zu essen und nichts zu trinken bekommen. Ein weiterer Flüchtling, der dort gewesen sei und zum Waschbecken habe gehen wollen, sei von der ungarischen Polizei geschlagen worden. Auch er habe zu verstehen gegeben, dass er Wasser trinken wolle, doch habe ihn keiner verstanden und habe die Polizei seine Hände hinter seinen Rücken gegeben und ihn gegen die Tür gedrückt. Ein anderer Polizist habe ihn dabei mit einem Holzstab auf den Rücken geschlagen. Er habe auch um Essen gebettelt, doch habe man ihnen gesagt, dass sie nicht in einem Hotel wären. Sie hätten dort auch kein Wasser bekommen. Das Problem sei die Sprache gewesen. Sie seien dann in einen Raum gebracht worden, wo es einen Dolmetscher für die Sprache Paschtu, die er jedoch nicht spreche, gegeben habe. Sie hätten dann einen Zettel von der Polizei bekommen und habe man sie nach den zwei Tagen freigelassen. Der Schlepper habe ihm in der Folge erklärt, dass der Zettel zum Wegschmeißen wäre. Schließlich hätten sie sich nach Österreich begeben. Über weitere Vorfälle in Ungarn befragt, gab der 1.-BF an, dass seine Frau unter Asthma leide, sie habe auch eine psychische Krankheit, sie habe bereits im Heimatland ein paar Mal versucht sich umzubringen. Die gesamten Medikamente seiner Frau sein in Ungarn von den Polizisten in den Mistkübel geschmissen worden. Außerdem habe seine Tochter sehr große Angst, denn sie habe alles in Ungarn gesehen. Unrechtmäßige Handlungen von den ungarischen Polizisten habe er nicht bei den ungarischen Behörden gemeldet, da es ja die Polizisten selbst gewesen seien, die ihn geschlagen hätten. In Ungarn hätten sie keinen Asylantrag stellen wollen, es seien ihnen dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zur Lage in Ungarn könne er nur sagen, dass er Ungarn eigentlich nicht gesehen habe, aber von der Behandlung der Polizei her gesehen, könne er sich schon vorstellen, wie es dort sei.
Der 1.-BF legte nachstehende Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes vor:
einen Befundbericht vom XXXX des XXXX der Stadt XXXX bezüglich einer Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule
ein Schreiben vom XXXX der neurologischen Abteilung des XXXX
einen Situationsbericht vom XXXX des XXXX
eine Bestätigung des XXXX vom XXXX wonach der 1.-BF am XXXX vom XXXXUhr bis XXXX Uhr in ambulanter Behandlung gewesen sei
einen Patientenbrief vom XXXX bezüglich des stationären Aufenthalts des 1.-BF an der neurologischen Abteilung des XXXX.
Aus einer medizinischen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren Dris. XXXX vom 20.11.2014 ergibt sich bezüglich des 1.-BF, dass bei ihm aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertigen psychischen Störung vorliegt. Konkret eine Anpassungsstörung, F43.2. Sonstige psychischen Krankheitssymptome liegen nicht vor. Es wurde folgender Befund erstellt:
"Befund:
Der AW ist orientiert und bewusstseinsklar. Keine Denkstörungen. Kognitive Funktionen grob beurteilt ausreichend, Aufmerksamkeit nicht verändert. Konzentration gegeben. Stimmung leicht aggressiv, Affekt in den negativen Skalenbereich verschoben, etwas überschießend. Suizid für den Fall der Überstellung angekündigt. Etwas unangemessenes Verhalten in der Kommunikation. Derzeit keine suizidale Einbringung. Keine traumatypischen Symptome fassbar. Keine Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tief greifende Störung erkennbar.
Schlussfolgerung:
Zum Zeitpunkt der Untersuchung finden sich Symptome wie in den negativen Skalenbereich verschobener Affekt, aufbrausendes Verhalten, verbal aggressive Art in der Kommunikation, Unzufriedenheit, unangemessene Forderungen etc. Androhung von Suizid bei der Überstellung. Es lassen sich diese Symptome eventuell als Symptome einer Anpassungsstörung interpretieren. Für eine andere Störung derzeit kein Anhaltspunkt. Keine suizidale Einengung zum Untersuchungszeitpunkt.
Die Diagnosestellung erfolgte Symptom-und Kriterien orientiert nach ICD-10 in Anlehnung an das AMDP System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) unter Einbeziehung der aktuellen Forschungsergebnisse der Psychotraumatologie.
Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten."
Die 2.-BF gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie in Griechenland und in einem unbekannten Land, indem sie ein paar Tage verbracht hätten, schlecht behandelt worden seien. Diese Länder würden sie und ihre Familie nicht aufnehmen wollen. Sie wolle hier bleiben, weil sie eben überall schlecht behandelt worden seien. Auf die Frage, in welchem Stand sich Ihr Asylverfahren (in Ungarn) befunden habe, erklärte sie, dass sie noch gar kein Asylverfahren gehabt habe. Sie seien durch die Länder nur durchgereist.
Vor dem BFA ergänzte die 2.-BF ihre Angaben am 19.11.2014 und gab in eigener Sache sowie als Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter, der 3.-BF, an, dass sie im Rahmen der Erstbefragung richtige und wahrheitsgetreue Angaben erstattet habe. Sie habe Medikamente und eine Überweisung zu einer Psychiaterin mit, sowie auch ihren Asthmaspray. Sie leide unter psychischen Krankheiten, sie sei deswegen auch bereits zwei Jahre lang im Iran bei einem Arzt in Behandlung gewesen. Sie könne hierzu aber keine Beweismittel aus dem Iran vorliegen. Sie leide auch unter Asthma, sonst nichts. Auch ihre Tochter leide unter Asthma. Abgesehen von ihrem Ehemann und ihrer Tochter habe sie keinerlei Verwandte in der EU, in Norwegen, der Schweiz, XXXX. Sie lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft. Sie wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn. Sie hätten dort Schwieriges erlebt. Damit meine sie, dass sie nach ihrem Aufgriff zur Polizeistation gebracht worden seien, wo sie jedoch weder Essen noch Trinken bekommen hätten. Die Polizei habe auch ihren Mann geschlagen. Ihre Tochter wolle auch nicht nach Ungarn zurückkehren. Sie selbst sei nicht im selben Zimmer wie ihr Mann gewesen, doch habe ihr Mann ihr erzählt, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Ihr selbst seien von der Polizei die Medikamente weggenommen worden. Sie hätte diese erst wieder bekommen, als sie freigelassen worden sei. In der Zwischenzeit hätte sie danach verlangt, weil sie diese gebraucht habe, sie habe sie aber nicht bekommen. Sie wisse nicht, was sie zur Lage in Ungarn sagen solle. Sie habe Ungarn eigentlich nicht gesehen, möchte aber keinen Fall zurückkehren. Sie hätten vom Beginn an nach Österreich reisen wollen.
Die 2.-BF legte nachstehende Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes vor:
eine Überweisung zur Neurologie wegen Kopfschmerzes mit Übelkeit und Sehstörung, wobei ein EEG erbeten werde.
eine Laborzuweisung für eine Blutuntersuchung wegen chronischer Kopfschmerzen.
Auch hinsichtlich der 2.-BF wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX eingeholt, zunächst vom XXXX, sowie in der Folge vom XXXX, nachdem zuvor kein klares Bild über ihren Gesundheitszustand zu ermitteln war. Aus dieser letztgültigen gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich, dass bei der 2.-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertigen psychischen Störung vorliegt, konkret eine Depression, mittelgradige Episode, derzeit nicht suizidal eingeengt F32.1. sowie eine somatoforme (chronische) Schmerzstörung F 45.0.
Aus dieser Stellungnahme ergibt sich nachstehende Befund, sowie nachfolgende Schlussfolgerung:
"Befund:
Die Frau ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Keine Störungen der Aufmerksamkeit, die kognitive Funktionen sind reduziert bezüglich der Konzentration und damit des Verständnisses, es kommt zu oftmaligem Vorbeiantworten. Öfter müssen Fragen wiederholt werden. Die Stimmung ist depressiv, verzweifelt, ratlos. Eingeschränkt auf die Abschiebung. affektarm, die AW ist im positiven Skalenbereich nicht affizierbar. Antrieb reduziert. Befindlichkeit subjektiv deutlich negativ getrübt. Beim zweiten Termin am XXXX keine suizidaler Einengung, jedoch Todessehnsucht und Anhedonie. Suizidversuch in der Anamnese. Es können heute keine intrusiven Symptome festgestellt werden. Eventuell dissoziative Abspaltung von Erlebnisinhalten betreffend die Überfahrt zur See (nicht näher befragt war).
Schlussfolgerung:
Zum heutigen Zeitpunkt wie auch bereits im November zeigt sich eine sehr belastete Frau mit depressiver Symptomatik, Anhedonie (Freudlosigkeit), mangelndem Antrieb, Konzentrationsstörungen, Todessehnsucht (Tochter scheint noch der einzige Grund zu sein, keinen Suizid zu begehen). Eventuell auch schlechtes Gewissen bzw. innerer Konflikt wegen der verbotenen Heirat (als Frau in der afghanischen Kultur gegen den Willen der Eltern gehandelt zu haben?)
Die Diagnose einer PTSG kann heute aufgrund der fehlenden Kriterien nicht gestellt werden (keine intrusiven Symptome), ist aber auch nach wie vor nicht sicher auszuschließen. Derzeit stehen die depressive Symptomatik und das Thema der Abschiebung deutlich im Vordergrund vor anderen Ereignissen und Symptomen. Es kann eine Depression F32.1, mittelgradig, genannt werden, auch dürfte eine somatoforme (chronische) Schmerzstörung bestehen. F45.0.
Die Diagnosestellung erfolgt Symptom-und Kriterien orientiert nach ICD -10 in Anlehnung an das AMDP-System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) unter Einbeziehung der aktuellen Forschungsergebnisse der Psychotraumatologie."
Die minderjährige 3.- BF wurde aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.
Das BFA richtete am 22.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn bezüglich aller drei BF. Ungarn stimmte mit Fax vom 30.10.2014 diesen Wiederaufnahmeersuchen bezüglich der BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zu und führte unter einem aus, dass die Beschwerdeführer in Ungarn am 27.9.2014 Asylanträge gestellt haben, jedoch bald darauf untergetaucht seien. Ihre Asylverfahren seien am 27.10.2014 abgebrochen ("terminated") worden. Aus dem ungarischen Antwortschreiben ergeben sich auch die Alias-Geburtsdaten der BF.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 erstatteten die BF eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten zum ungarischen Asylwesen und brachten hiebei im Wesentlichen vor, dass in Ungarn eine flächendeckende Inhaftierung von Asylwerbern erfolge, dass es keinen ausreichenden Rechtsschutz dagegen gebe, dass in den Haftzentren unmenschliche Behandlung drohe, dass der Zugang zu Rechtsberatung mangelhaft sei, und dass Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren in Ungarn bereits abgeschlossen worden sei, nur mehr neue Asylgründe geltend machen könnten.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 16.2.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Zu Ungarn werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom August 2014).
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.8.2014, Versorgung Schutzberechtigter bei Rückschiebung (relevant für Abschnitt 7. Schutzberechtigte)
Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014)
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2012
Ungarn
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 22.3.2013)
Antragsteller 2013
Ungarn
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
175
185
5
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Asylverfahren
Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)
Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)
Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)
Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC), wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel:
Anfang März 2014
Anfang April 2014
Asylwerber mit anhängigen Verfahren
1625
1151
Erwachsene männl. AW mit anh. Verfahren
1073
766
AW in Asylhaft
369
321
Anteil inhaftierter AW an AW gesamt
23%
28%
Anteil inhaftierter AW an erwachsenen männl. AW
34%
42%
(HHC 5.2014)
Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)
Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)
Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)
Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z.B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)
Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)
BAH ist es möglich in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)
Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)
Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)
Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen
Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable, also Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, oder Opfer von Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt. Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung. Ein gesetzlicher Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige existiert nicht. Im Zweifel können angebliche Minderjährige einer Altersfeststellung unterzogen werden. Der Betroffene (oder sein Vormund) kann die Untersuchung verweigern, erhält dann aber auch die meisten Vergünstigungen für UMA nicht. Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. Wird die Altersfeststellung bereits von der Polizei (etwa an der Grenze) angeordnet, wird oft nach dem Augenschein vorgegangen. BAH hingegen verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Laut HHC soll BAH seit einiger Zeit bereits vorliegende Altersfeststellungen der Polizei als Faktum übernehmen, anstatt eine neue Feststellung vornehmen zu lassen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich. Für unbegleitete Minderjährige muss unverzüglich ein Vormund bestellt werden. In der Praxis geschieht dies innerhalb einer Woche. Laut Gesetz soll der Vormund wenn möglich ein Anwalt sein. Meist sind es lokale Anwälte oder auch Sozialarbeiter in den Kinderheimen, in denen die UMA untergebracht werden. (AIDA 30.4.2014)
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen. Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 5.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)
Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)
Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012)
Quellen:
Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)
In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:
1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:
773 Plätze.
2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:
111 Plätze.
3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.
4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.
Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)
In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)
Quellen:
Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt. Seit 1.1.2014 ist die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leitungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:
Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);
eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;
Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);
Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014, vgl. auch: AIDA 30.4.2014)
Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)
Tolerierte können in Debrecen bleiben oder werden in Balassagyarmat untergebracht. (AIDA 30.4.2014)
Seit 1.1.2014 haben bedürftige anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)
Quellen:
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
[ ... ]
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Ungarn im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ ... ]
..... ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 30.10.2014 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt und sohin Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Es sei auch schon im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, und könne liege im Falle der gemeinsamen Überstellung der BF nach Ungarn mangels weiterer enger familiärer Bezugspersonen in Österreich kein Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK vor.
Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF, insbesondere 2.-BF, hat das BFA konkret folgende rechtlichen Erwägungen angestellt:
"Überstellungszulässigkeit nach Ungarn im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand
Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage.
Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Ungarn im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden:
Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05: Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.
In der Entscheidung Ramadan Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erachtet, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache OVIDENKO vs. Finland, 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die beiden erst jüngst ergangenen Entscheidungen AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.
Im ersteren Fall ging es um eine iranische Asylwerberin, bei der von zwei psychiatrischen Gutachtern unabhängig voneinander schwere psychische Störungen in Gestalt von schweren Depressionen, akuten Selbstmordgedanken und ein multikausales Trauma infolge diverser Erlebnisse diagnostiziert worden war. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand ("[...] Dr Hännerstrand concluded that the applicant suffered from a serious depression with anxiety symptoms, and that there was a real risk that she would try to commit suicide if she were to be deported[...]").
Die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Iran, mit der Begründung, eine solche verstoße infolge des schlechten Gesundheitszustandes der BW gegen Artikel 3 EMRK, eingebrachte Beschwerde, wies der EGMR ab.
Der Entscheidung GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer -ein russischer Asylwerber, der drei Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war- seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.
Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, einen Antragssteller außer Landes zu schaffen, einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichkommen. Solche außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände wurden im "St. Kitts-Fall" angenommen. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN vs. Niederlande, 25.11.2004, Nr. 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA vs. Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in einem Erkenntnis vom 06.03.2008 folgendes ausgeführt:
"Aus den Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
(Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B2400/07-9)
Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Ungarn von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.
Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.
Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden.
Weiters sind für Sie bei Bedarf in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Ungarn verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in Ungarn ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008 der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung Ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
In Ihrem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernisse, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellten.
Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Ungarn die -über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Überstellung nach Ungarn keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Ungarn die für Ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Ungarn entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben.
Der Vollständigkeit halber sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Gesetzgeber auch sichergestellt worden ist, dass eine Überstellung eines Asylwerbers in ein anderes Land praktisch nicht durchgeführt werden kann, wenn sein psychischer oder physischer Zustand dies zum tatsächlichen Zeitpunkt einer Überstellung nicht zulassen würde.
Maßgebliche Rechtsfrage ist insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung von Vergleichsentscheidungen des EGMR, sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, zu verneinen. Für eine Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung aus Österreich nach Ungarn bedurfte es im Sinne des Art. 3 EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von einer derartigen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Sie in Ungarn vorhanden und zugänglich.
Andere Bedenken hinsichtlich der medizinischen Betreuung im zuständigen Mitgliedstaat waren schon in der allgemeinen Prüfung hinsichtlich Verletzungen der EMRK in anderen Mitgliedstaaten unter Spruchpunkt I unter den dort angeführten rechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen und konnte - wie ausgeführt - die auch in dem Bereich der Betreuung und Versorgung geltende Regelvermutung der EMRK-Konformität nicht erschüttert werden."
Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass sie in Ungarn menschenunwürdig behandelt worden seien. So sei der 1.-BF von der ungarischen Polizei geschlagen worden und sei der 2.-BF ihr Asthmaspray weggenommen worden, obwohl sie diesen benötigt hätte. Obwohl es sich bei den BF um eine Familie mit einem Kleinkind handle, sei ihnen keine Nahrung ausgehändigt worden. Selbst die 3.-BF habe mitansehen müssen, wie es zu Misshandlungen durch die ungarische Polizei gekommen sei. Hinzu komme der psychische Zustand der 2.-BF, die unter Depression und Schmerzstörungen leide. Die 2.-BF habe Suizidgedanken geäußert, sodass sie in Österreich in ärztliche Behandlung genommen werden musste. Insbesondere vor diesem Hintergrund hätte die erstinstanzliche Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Ungarn nicht gesetzeskonform sein könne. Die BF hätten die geschilderten Vorfälle auch im Detail geschildert, so dass sich die dargelegten Umstände nicht als gesteigertes Vorbringen darstellen. Bei den Feststellungen zum Privat- und Familienleben habe die belangte Behörde unterlassen zu würdigen, dass die 2.-BF ein Interesse an der weiteren medizinischen Behandlung in Österreich habe. Wenn die Erstbehörde ausführe, dass die Schilderung der Mängel des ungarischen Asylverfahrens nicht glaubwürdig seien, weil Derartiges in den Länderfeststellungen nicht erwähnt werde, so sei anzuführen, dass dies sehr wohl Einschätzungen unabhängiger Stellen etwa UNHCR, entspreche. Auch die mangelnde medizinische Versorgung werde mehrheitlich berichtet. Nach den Feststellungen des BFA hätten Asylwerber theoretischen Anspruch auf medizinische Versorgung, in der Praxis unterbleibe diese jedoch.
In der Folge nahmen die BF Bezug auf ein UNHCR Positionspapier zur Lage von Asylwerbern und Flüchtlingen in Ungarn vom April 2012, auf einen Bericht von ACCORD vom Juni 2013 und auf einen Bericht der Cordelia Foundation vom Dezember 2012 und führten diesbezüglich aus, dass das Asylaufnahmesystem in Ungarn mangelhaft sei.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren hinsichtlich der 2.-BF ergeben habe, dass Behandlungsbedarf unbedingt angeraten werde. Genau dies sei in Ungarn nicht möglich wie aus den vorangegangenen Berichten abgeleitet werden könne. Es hätte konkret überprüft werden müssen, ob die 2.-BF faktischen Zugang zu medizinischer Betreuung in Ungarn habe. Die Ärzten Dr. XXXX habe vor schwerwiegenden Folgen einer Abschiebung gewarnt und die weitere Behandlung bei einem niedergelassenen Facharzt empfohlen. Die 2.-BF seit mittlerweile in fachärztlicher Behandlung habe am 24.03.2015 den nächsten Termin; weiters habe sie am 23.02.2015 einen Termin bei einer Psychologin.
In der Folge kritisierten die BF allgemein die Aufnahmebedingungen in ungarischen Asylzentren und brachten vor, dass mangelnde Sicherheit in den Lagern, Korruption, Schutzunwilligkeit der Polizei vor Ort, massiver Rassismus und äußerst mangelhafte medizinische Versorgung gegeben seien. Überdies herrschten katastrophale hygienische Bedingungen und unzureichende Nahrungsversorgung und vieles mehr. Diesbezüglich wurden 2 Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom Jahr 2013 ins Treffen geführt. Weiters wurde geltend gemacht, dass seit dem 01.07.2013 erweiterte Möglichkeiten bestünden, rückgeführte Asylantragsteller in Ungarn in Haft zu nehmen.
Das Vorbringen der BF sei in keinster Weise einer Einzelfallprüfung unterzogen worden zudem hätte die erstinstanzliche Behörde vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen gehabt, dies sei im bekämpften Bescheid jedoch nicht erfolgt. Aufgrund der massiven Bedenken gegenüber einer Abschiebung der BF insbesondere wegen des Gesundheitszustandes der 2.-BF und den anzustellenden Überlegungen bezüglich des Kindeswohls der minderjährigen 3.-BF in Bezug auf eine sehr wahrscheinliche Verletzung des Art. 3 EMRK hätte daher das Verfahren in Österreich zugelassen werden müssen.
Letztlich wurde begehrt den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2015, OZ 4, legte die 2.-BF einen klinisch-psychologischen Befund der Organisation XXXX (Klinische- und Gesundheitspsychologin), vor, aus dem sich ergibt, dass eine Abschiebung der 2.-BF nach Ungarn mit einer "hochgradigen Suizidgefahr" einhergehe. Nebenbei wurden eine "schwere depressive Episode" und eine "PTSD" diagnostiziert.
Angesichts dieses neuen Vorbringens wurde in der Folge wurde seitens des BVwG ein psychiatrisches Sachverständigengutachten betreffend die 2.-BF eingeholt, insbesondere zur Beantwortung der Fragen,
Suizidgefahr besteht? Wenn ja, ob angegeben werden kann, ob diese gering, mittel-
oder hochgradig erscheint.
Medizinalrat Dr. Soukop, FA für Neurologie und Psychiatrie, Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Institut für forensische Neuropsychiatrie, führte in seinem Gutachten vom 22.6.2015 (nachdem er das Vorliegen einer belastungsabhängigen psychischen Störung, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung bejaht hatte) wie folgt aus:
"Zur Frage, ob bei der Antragstellerin aktuell oder im Fall der Überstellung Suizidgefahr besteht:
Der Sachverständige gibt derzeit von keiner aktuellen suizidalen Einengung aus. Die Beurteilung der Suizidgefahr gehört zu den schwierigsten Fragestellungen in der Psychiatrie allgemein. Kriterien, die für eine latent erhöhte Suizidalität bei der Beschwerdeführer entsprechend sind die Tatsachen ungelöste Konflikte, bereits früherer Selbstmordversuche und der Verlust an Interessen und Freude.
Der Sachverständige zieht im gegenständlichen Fall die NGASR-Skala zur Beurteilung der Suizidgefahr in seine Beurteilung mit ein und erreicht dabei 8 Punkte, was für ein mäßiges Selbstmordrisiko spricht.
Deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Depression und Verlust von Interessen und Freude, frühere Selbstmordversuche und die schlechte soziale Situation sind als Indikatoren zu bewerten.
Der Sachverständige geht davon aus, dass sowohl durch Behandlung als auch noch vorhandene Ressourcen bei der Beschwerdeführerin das tatsächliche Selbstmordrisiko nicht höher liegt als bei anderen Menschen in kritischen Lebenssituationen. Dass durch entsprechende medikamentöse Therapie als auch durch psychotherapeutische Interventionen eine Stabilisierung erreicht werden kann.
Eine Psychopharmakatherapie besteht derzeit nicht, unter anderem aufgrund einer Schwangerschaft (die Beschwerdeführerin gab zum Zeitpunkt der Untersuchung beim Sachverständigen an, im dritten Monat gravide zu sein). Eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung wäre anzuraten, die über eine Krisenintervention hinausgeht.
Der Sachverständige schließt sich auch der Meinung von Magister XXXX an, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung in Form einer Langzeitpsychotherapie (nicht in einer akutpsychiatrischen Einrichtung) zur Behandlung tiefgreifender und seit vielen Jahren bestehende Konflikte, angezeigt wäre. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn zur Abwicklung des inhaltlichen Verfahrens, müsste eine Therapieoption einer zumindest ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung auch in diesem Land verfügbar sein.
Was die Plausibilität des von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten anlangt, so gibt der Sachverständige von einer hohen Plausibilität aus, insbesondere was tiefgreifende und bereits länger zurück reichende Konflikte mit ihrem Elternhaus anlangt, die das zentrale Thema ihre psychische Störung darstellen.
Als weniger plausibel sieht der Sachverständige die Ausführungen hinsichtlich der Konvertierung zum Christentum als einem weiteren Fluchthinweis mit nur sehr vagen Angaben über die Art der Religionsgemeinschaft und formale Schritte der Konvertierung.
Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn im Sinne des Dublin-Abkommens müsste die Beschwerdeführerin insofern vorbereitet werden, dass ihr durch entlastende Gespräche die Einsicht und somit die Sicherheit vermittelt wird, dass es sich bei diesem formalen Schritt nicht um zwangsläufige Abschiebung in ihre Heimat handelt. In diesem Sinne ist eine Abschiebung nach Ungarn nicht mit einer aktuell erhöhten Suizidgefahr verbunden."
Mit ho. Schreiben vom 30.06.2015 wurde der 2.-BF Gelegenheit geboten zur Wahrung des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 erstattete die 2.-BF eine diesbezügliche Stellungnahme und führte aus, dass sich ihr psychischer Zustand mit fortschreitender Schwangerschaft erneut verschlechtert habe. Am 18.06.2015 sowie am 19.06.2015 sei sie in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums XXXX in Behandlung gewesen. Wenn sie sich aggressiv und überfordert fühle, reiße und schlage sie sich selbst, sie hege Selbstmordgedanken. Aufgrund regelmäßiger psychiatrischer, auch medikamentöser Behandlung werde ihr geholfen, sich zu stabilisieren. Es komme allerdings immer wieder zu Angstzuständen und Selbstmordgedanken. Eine Überstellung nach Ungarn würde sie aus der Behandlungssituation in Österreich herausreißen. Dadurch würde sich ihr psychischer Zustand erneut gravierend verschlechtern. Der emotionale Stress, würde die 2.-BF so sehr unter Druck setzen, dass dies eine Gefährdung des ungeborenen Kindes und im schlimmsten Fall eine Fehlgeburt zur Folge hätte. Außerdem könne es zu Affekthandlungen kommen.
Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen.
Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2016, Zlen. Ra2015/01/0164-13, Ra 2015/01/0182 bis 0183-11, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde zentral wie folgt begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 08.September 2015, Zlen. 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werde, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig sei, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnissse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Asylwerbenden Parteien zu erfolgen habe.
Im vorschliegenden Fall habe sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in Ungarn angeschlossen, die auf Berichten beruhen würden, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (29. Juli 2015) schon deshalb nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien, weil sich die Lage in Ungarn - nach den im oben zitierten Erkenntnis vom 8.September 2015 näher festgestellten Umständen - schon zuvor entscheidend zu ändern begonnen habe. Zudem hätten die Revisionswerber im Verfahren konkrete Umstände zu ihrer besonderen Vulnerabilität geltend gemacht. Dieses Vorbringen sei ausreichend gewesen, um das Bundesverwaltungsgericht zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn zu verpflichten.
Da eine solche unterblieben sei, sei das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs.2 Z 3 lit.b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.
Aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.September 2015, Zlen. 2015/18/0113 bis 0120:
"7.1. In seinem Urteil vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich, verneinte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Überstellung eines alleinstehenden jungen Asylwerbers seitens der österreichischen Behörden nach Ungarn. Ungeachtet festgestellter Defizite im ungarischen Haftsystem zeigten die Berichte keine systematische Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn mehr und es bestünden gesetzlich vorgesehene Alternativen zur Haft, die für derartige Fälle mit einer Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt sei. Die Haftbedingungen hätten sich nach der damals zur Verfügung stehenden Berichtslage verbessert. Auch habe der UNHCR - anders als etwa im Falle von Griechenland - nicht empfohlen, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage ging der EGMR davon aus, dass der betroffene Asylwerber zum damaligen Zeitpunkt bei Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens keiner tatsächlichen und individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden.
7.2. Soweit das BVwG in seiner Entscheidung (auch) auf dieses Urteil des EGMR Bezug nimmt, ist zur Klarstellung vorweg festzuhalten, dass damit lediglich ein bestimmter Sachverhalt (alleinstehender junger Asylwerber) bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (nämlich jenen der Urteilsfällung im Juli 2014) im Hinblick auf eine in Rede stehende Verletzung des Art. 3 EMRK beurteilt worden ist. Um dieses Urteil als Beleg für die eigene Beurteilung heranziehen zu können, hatte das BVwG zu prüfen, ob der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar ist. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Lage für "Dublin-Rückkehrer" in Ungarn seit Juli 2014 so verschlechtert hat, dass asylwerbende Parteien bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen, entgegen Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) behandelt zu werden. Dabei war fallbezogen auch auf die besondere Situation einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen. Dem zuletzt genannten Umstand kommt - wie der EGMR in dem bereits zitierten Urteil in der Rs. Tarakhel (a.a.O., RNr. 119) ausdrücklich hervorgehoben hat - wegen der besonderen Bedürfnisse und der extremen Vulnerabilität von Kindern hohe Bedeutung zu. Den revisionswerbenden Parteien ist daher zuzustimmen, dass die Erstrevisionswerberin als Alleinerziehende mit ihren minderjährigen Kindern als besonders vulnerabel anzusehen ist und zur Gruppe der (besonders) schutzbedürftigen Personen gehört; die geltend gemachten Krankheiten mögen diese Vulnerabilität noch verstärken, erreichen aber - wie zur Klarstellung betont werden soll - für sich betrachtet nicht den Schweregrad, um eine besondere Verletzlichkeit zu begründen (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013).
7.3. Die Revision rügt unter anderem, das BVwG habe die Erlebnisse der revisionswerbenden Parteien während des Aufenthalts in Ungarn in der Vergangenheit nicht ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt. Dem ist zu erwidern, dass derartige Erlebnisse, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass den revisionswerbenden Parteien bei Rücküberstellung nach Ungarn Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.
7.4. Diesbezüglich traf das BVwG Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn, die - soweit es um die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern geht - auf Berichten vom April 2014 beruhen. Nur in Bezug auf die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern legte es seiner Entscheidung zeitlich jüngere Berichte eines österreichischen Verbindungsbeamten (bis 10. März 2015) zugrunde.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert hat, weil in jüngerer Zeit (und zwar schon längere Zeit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden hat, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen hat (vgl. etwa den von der Revision ins Treffen geführten Bericht der EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015). Diese Umstände sind auch notorisch. Hinzu kommt, dass die revisionswerbenden Parteien im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet haben, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Frage gestellt haben. Dieses Vorbringen war im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die Entwicklungen in Ungarn im Laufe des letzten Jahres ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten.
7.5. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass bislang - soweit ersichtlich - kein europäisches Höchstgericht ausgesprochen hat, Überstellungen von asylwerbenden Parteien nach Ungarn im Dublin-Verfahren aus Gründen der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 GRC generell zu unterlassen. Es gibt auch keine Empfehlung des UNHCR, Überstellungen nach Ungarn wegen drohender Grundrechtsverletzungen auszusetzen; ein Umstand, dem der EGMR in seiner Rechtsprechung - wie zuvor erwähnt - immer wieder Gewicht beimisst. Das vorliegende Erkenntnis darf auch nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden würde, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegensteht.
Allerdings erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich das BVwG auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandersetzt und ausgehend davon die Frage klärt, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.
7.6. Zusammenfassend macht die Revision daher zu Recht geltend, dass das angefochtene Erkenntnis auf die jüngere Entwicklung der Lage in Ungarn nur unzureichend eingegangen ist und auch keine ausreichenden Feststellungen für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen enthält."
Zudem hat mittlerweile der VfGH zum Ermittlungsbedarf des BVwG im Hinblick auf das ungarische Asylwesen in seinem Erkenntnis vom 24.11.2015, E1363/2015-15, nachstehende Erwägungen getroffen, welchen auch in den gegenständlichen, fortgesetzten Verfahren ebenso Rechnung zu tragen ist:
"Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Mai 2015 in entscheidungswesentlichen Punkten nähere Ermittlungen unterlassen, obwohl bereits Informationen leicht zugänglich waren, die nachher zur vorläufigen Maßnahme des EGMR vom 9. September 2015 im Fall Al Balkhi gegen Österreich (Appl. 44.181/15) führten:
Das Bundesverwaltungsgericht geht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus, dass eine "flächendeckende" Inhaftierungspraxis in Ungarn nicht ersichtlich sei, und beruft sich auf Länderberichte, die mit Mitte Juli 2014 oder einem davor gelegenen Zeitpunkt datiert sind. Zwar sind diese Berichte um Auskünfte des Verbindungsbeamten in Ungarn des Bundesministeriums für Inneres mit Stand März 2015 ergänzt, jedoch finden sich diese weder in den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch in der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (zum Erfordernis der Nachvollziehbarkeit verwendeter Quellen vgl. VfGH 22.11.2013, U2612/2012 mwH).
Auch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Berücksichtigung ihm gegenüber erwähnter Einschätzungen, insbesondere des UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art3 Abs2 zweiter und dritter Satz Dublin III-VO maßgebliches Gewicht beizumessen ist (EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Mit Auskunft vom 30. September 2014 teilte UNHCR etwa dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit, dass - ausgenommen Familien und vulnerable Personen - praktisch alle Dublin-Rückkehrer in Haft genommen würden. Eine regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern bescheinigte auch die Nichtregierungsorganisation Pro Asyl in Kooperation mit dem Hungarian Helsinki Committee (Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014).
Schließlich ist aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095) für die vom Bundesverwaltungsgericht eingenommene Position nichts zu gewinnen. Auch in diesem Zusammenhang wäre eine Auseinandersetzung mit oben angeführten Einschätzungen des UNHCR erforderlich gewesen, wonach die ungarische Vollzugspraxis schon zu diesem Zeitpunkt nicht transparent gewesen sei und eine einzelfallbezogene Begründung der Haftanordnung regelmäßig fehle.
Dass die Entwicklung der Flüchtlingsströme nach Europa zu einer Überlastung auch des ungarischen Asylsystems führen und dies auf Grund einer zunehmend ablehnenden Haltung des ungarischen Staates gegenüber Asylwerbern letztlich in einer systematischen Verletzung der Menschenrechte münden könnte (vgl. EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10, N.S. sowie die danach ergangene vorläufige Maßnahme EGMR 9.9.2015, Fall Al Balkhi, Appl. 44.181/15), war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht zu ziehen (vgl. auch den Bericht des Hungarian Helsinki Committee "Hungarian Government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation" vom 4. März 2015).
In Zusammenschau der beschriebenen Entwicklungen geht der Verfassungsgerichtshof von einer bereits zum Entscheidungszeitpunkt deutlich veränderten Sachlage im ungarischen Asylsystem aus, der zufolge das Bundesverwaltungsgericht Berichtsmaterial heranziehen und würdigen hätte müssen, das die für Asylwerber in Ungarn neu entstandene Situation berücksichtigt hätte (vgl. VfSlg 19.878/2014). Da die tatsächlich einbezogenen Berichte diesen Anforderungen nicht gerecht werden, hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mit Willkür belastet."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten am 1.10.2014 über Ungarn kommend, wo sie am 27.9.2014 Asylanträge gestellt hatten, jedoch in der Folge untertauchten, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete bezüglich aller 3 Beschwerdeführer am 22.10.2014 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) basierende Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, das von Ungarn mit Fax vom 30.10.2014 zustimmend beantwortet wurde.
Das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde. Diese Rechtslage wird gegenwärtig von den ungarischen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsrichtern erster Instanz ohne unionsrechtliche Bedenken vollzogen. Eine Entscheidung des ungarischen Höchstgerichtes Kuria zu dieser Novelle, insbesondere betreffend den Refoulementschutz nach Art. 19 GRC, erging noch nicht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Die aktuelle Rechtslage sowie Verwaltungs- und Gerichtspraxis für Asylwerber in Ungarn ergibt sich aus mehreren im Internet verfügbaren Berichten ("Der Spiegel", 03.10.2015, "Sonderjustiz:
Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab"; Hungarian Helsinki Committee, 18.09.2015, "No Country for Refugees - New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary"; UNHCR, 01.-16.09.2015, "Europe's Refugee Emergency Response - Update #2"; Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary").
Inhaltlich gleich gelagerten Fällen wurde bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, beispielhaft etwa vom 18.12.2015, Zl. W184 2105465-1/3E, mit Stattgebung der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im genannten Erkenntnis finden sich nachstehende Passagen zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles:
" 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen § 5 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.
Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn aufgrund der notorischen Änderung der Lage für Asylwerber in Ungarn seit August 2015 ist die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegt. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).
Die Art. 38 und 39 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU lauten:
"Art. 38
Das Konzept des sicheren Drittstaats
(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
a)
keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung;
b)
keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden;
c)
Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d)
Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und
e)
Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.
(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören
a)-Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
b)-Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;
c)-mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,
a)-unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und
b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.
Art. 39
Das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und der Sicherheit des Antragstellers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat nach Abs. 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.
(2) Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Abs. 1 betrachtet werden, wenn er
a)-die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält,
b)-über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt und
c)-die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält.
(3) Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren europäischen Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten zu der Anwendung des Abs. 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.
(5) Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung
a)-unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Antragsteller entsprechend und
b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(6) Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Antragsteller wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept nach diesem Artikel angewandt wird."
Die aktuelle ungarische Rechtslage betreffend die Drittstaatssicherheit Serbiens ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Denn Serbien ist gegenwärtig noch nicht als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn der Art. 38 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu betrachten (Von dieser Frage ist die Qualifikation Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinn des Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und des § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010 zu unterscheiden.). Die aktuellen Berichte zur Frage der Drittstaatssicherheit sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim Asylwesen in Serbien (z. B. Amnesty International, "Europe's Borderlands: Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary", 06.07.2015, S. 35 ff; USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015).
Der Bericht von Amnesty International vom 06.07.2015 mit dem Titel "Europe's Borderlands: Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary" führt dazu auf S. 35 ff Folgendes aus:
"... Inadequate implementation of asylum law
While Serbia's Law on Asylum is broadly in accordance with international standards, failures and delays in the implementation of its provisions deny asylum-seekers a prompt and effective individual assessment of their protection needs and, in the majority of cases, result in the discontinuation or suspension of asylum applications due to the applicant having "absconded". The failure of the Asylum Office (formerly the Department of Asylum) to promptly register asylum-seekers, provide them with information on submitting a claim, identify vulnerable persons, conduct asylum interviews promptly and provide first-instance decisions in a timely fashion, places a significant number of individuals at risk of refoulement to Macedonia and onwards to Greece.
Until December 2014, the Department of Asylum included only four legal officers, including the head of department, available to conduct refugee status determinations interviews, and one country of origin official. First instance decisions were made by only the Head of Department, who claimed, quite correctly, that they were under resourced. The number of staff members was increased from 11 to 29 in January 2015. While this more than doubled the human resources dedicated to processing asylum applications, the increase fails to reflect the increase in asylum applications, and has so far failed to reduce the number of people moving on, frustrated at the time spent waiting for an interview or for their application to be considered. Nevertheless, with increased staff, by mid-June 2015, 26 interviews had been conducted, more than the total in any previous year.
Since the introduction of the Law on Asylum in 2008, the number of recorded asylum-seekers has risen exponentially from 77 in 2008 to 16,490 in 2014. Yet, between the entry into force of the Asylum Law in April 2008 and 31 December 2014, only six people were granted refugee status, and 12 afforded subsidiary protection. By the end of May 2015, another four refugees had been granted asylum.
In 2011, not one of the 3,134 recorded asylum-seekers were granted asylum; in 2012, out of 2,723 declarations of intent, only three individuals were provided with some form of international protection. In 2013, when 5,066 persons recorded their intent to claim asylum, of the 193 applications considered (some from the previous year), four were upheld, 13 rejected or dismissed and 176 discontinued.
In 2014, according to UNHCR statistics, 16,490 people, including 9,701 Syrian nationals, recorded their intention to claim asylum, although it is estimated that half of this number will have continued through Serbia without applying for asylum at an ARC. Even then, only 1,350 asylum-seekers were actually registered by the Asylum Office, and of 388 applications submitted, 307 were discontinued because the applicant "absconded" during the process. In 2014 the Department for Asylum conducted 17 interviews (for a total of 18 applicants): six applications were accepted, with refugee status granted to one Tunisian national (whose application was submitted in 2013), and subsidiary protection extended to five Syrian nationals. Twelve applications were rejected. Four applications from 2014 were still under consideration in 2015.
...
The drafting of a new Law on Asylum was announced in December 2014 by the Ministry of the Interior, scheduled for adoption in March 2016. Amnesty International urges the authorities to ensure that it addresses the deficiencies identified and outlined below.
...
"Safe" third countries
Article 33 (6) of the Law on Asylum provides that an asylum application shall be dismissed in the event that "the asylum-seeker has come from a safe third country, unless he/she can prove that it is not safe for him/her". Given the absence of an effective asylum process in Macedonia, and the human rights violations to which many migrants and refugees are subjected, including refoulement through push-backs to Greece, Amnesty International considers that Macedonia should not be regarded as a safe third country and that the continued application of the safe country concept would deny refugee status to the majority of asylum-seekers.
Until 2012, the Asylum Office automatically applied the "safe third country" concept without seeking further information from the applicant. The list of safe countries includes all countries which border Serbia, including Macedonia, as well as the countries through which most refugees and migrants reach Serbia, including Greece and Turkey. Although the Asylum Office has sought further information from applicants and country of origin information since 2012, NGOs providing legal assistance to asylum-seekers consider that the "safe country" policy broadly continues. For example, of the 17 decisions issued by the Asylum Office in 2014, applications in seven cases (considered between January and April), were rejected "pursuant to Art. 33, paragraph (1) item 6, 13, i.e. because the asylum-seeker came to Serbia from a safe third country". The applicants were neither granted asylum nor any other form of protection.
Applicants denied refugee status at the first instance may appeal to a second instance body, the Asylum Commission, within 15 days of the initial decision, under articles 35 and 20 of the Law on Asylum. The majority of appeals are routinely dismissed, irrespective of their merits, including appeals against decisions based on the "safe third country" concept. Explanations for rejection are rarely provided.
In May 2015, the Committee against Torture expressed "serious concern" about the low rate of refugee status determinations in Serbia, and the automatic application of the third country principle. The CAT urged Serbia to "continue and intensify its efforts to facilitate access to a prompt and fair individualized asylum determination procedure in order to avoid the risk of refoulement, including through the provision of an effective asylum procedure", and "to ensure that the asylum determination procedure provides for a substantive review of the application that respects the principle of non-refoulement, irrespective of whether the country of destination is considered safe." ..."
Der Bericht des USDOS - US Department of State vom 25.06.2015 mit dem Titel "Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia" führt Folgendes aus:
"Protection of Refugees
According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.
Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.
Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.
Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.
The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ..."
Die gegenständliche Rechtssache wird auf Grund gleicher Gelagertheit sowie analogen Sachverhaltssubstrats rechtlich gleich beurteilt und werden die dargestellten rechtlichen Ausführungen der genannten Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum integralen Bestandteil der rechtlichen Beurteilung erklärt (so auch jüngst BVwG vom 27.01.2016, Zl. W105 2107400-1/16E).
In den fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA zudem auch mit den "konkreten Umständen der besonderen Vulnerabilität" der BF, auf die sich der VwGH im vorletzten Absatz seines aufhebenden Erkenntnisses vom 23.2.2016 bezogen hat, auseinanderzusetzen haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Denn zu der Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes eine kassatorische Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG treffen darf, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, oder ob dies gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG (arg. "jedenfalls") unzulässig ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Aus dieser Bestimmung, welche eine lex specialis gegenüber der Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG darstellt, wobei "Sache" der Entscheidung im Zulassungsverfahren die Zurückweisung des Antrages als unzulässig ist, zog der Verwaltungsgerichtshof den Schluss, dass im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes eine kassatorische Entscheidung und nicht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat (z. B. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0178; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Auch die kürzlich wiederum in das Gesetz aufgenommene Regelung des § 21 Abs. 6a BFA-VG sieht in diesen Fällen eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht vor:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über ... Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
Diese Ausnahme von der Verhandlungspflicht ist auch im Zusammenhang mit der bloß achtwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG zu sehen (Der Halbsatz ", soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde" stellt ein noch nicht beseitigtes Redaktionsversehen dar; auch die nochmalige Normierung der Acht-Wochen-Frist in § 17 Abs. 2 BFA-VG ist überflüssig und würde systematisch zu § 21 Abs. 2 BFA-VG gehören.).
Die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht liegt also nach dem Gesagten nicht in der Absicht des Gesetzgebers.
Andererseits ordnet § 7 Abs. 2 BFA-VG Folgendes an:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat."
Auch diese Regelung stellt eine lex specialis zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG dar. Sie soll der Vermeidung von "Kassationskaskaden" dienen und insbesondere dem Gedanken der Verfahrensökonomie Rechnung tragen (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 9) und dürfte im Übrigen mangels Erforderlichkeit im Grunde des Art. 136 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sein.
Die Antinomie zwischen § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (Kassation bei Erforderlichkeit einer Verhandlung) und § 7 Abs. 2 BFA-VG (Kassationsverbot nach Kassation) muss letztlich im Wege einer teleologischen Interpretation aufgelöst werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber - ungeachtet der Verwendung des Wortes "jedenfalls" - nicht die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, auch nicht im fortgesetzten Verfahren nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes, sondern dass vielmehr der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 BFA-VG teleologisch auf zugelassene Verfahren zu reduzieren ist, während im Zulassungsverfahren nur die lex specialis des § 21 Abs. 3 BFA-VG anzuwenden ist.
Freilich wäre auch das gegenteilige Auslegungsergebnis vertretbar, dass nämlich gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes das Bundesverwaltungsgericht "jedenfalls", d. h. auch in Zulassungsverfahren bei Unvermeidbarkeit einer Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und somit endgültig über die Zulässigkeit des Antrages abzusprechen habe und in diesen Fällen - abweichend von § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG - nie kassatorisch entscheiden dürfe, sondern eine etwa notwendige Verhandlung selbst durchführen müsse.
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