W141 2106057-1•BVwG W141 2106057-1
W141 2106057-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2016
Dienstverhältnis, Erkennbarkeit, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf, Zumutbarkeit
W141 2106057-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2015 (AZ: 2015-0566-1-000002), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 38 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen und der erste Teil des ersten Spruchpunktes des Bescheides vom 02.03.2015 dahingehend bestätigt, dass der Anspruch der Notstandshilfe widerrufen wird.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der zweite Teil des ersten Spruchpunktes des Bescheides vom 02.03.2015 dahingehend behoben, dass die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von 7.860,51 € nicht zurückgezahlt werden muss.
III. Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des Bescheides vom 02.03.2015 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer bezog vom 12.06.2012 bis 29.08.2013 mit einer Unterbrechung Leistungen des AMS und stellte am 30.08.2013 einen Antrag auf Notstandhilfe. Das AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer ab 30.08.2013 Notstandshilfe zuerkannt.
Wegen Nichteinhaltung des Kontrolltermins am 04.02.2014 kam es am 06.02.2014 zu einer Niederschrift vor der belangten Behörde. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er die Kontrollmeldung nicht eingehalten habe, da er XXXX gefahren sei und den Termin vergessen habe. Sohin wurde am selben Tag eine verbindliche Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.05.2014, abgeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass die belangte Behörde ihn bei der Arbeitssuche unterstütze und ihm beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung helfe.
Mit Schreiben vom 03.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 14.04.2014 stattfinden werde.
Am 11.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum 03.03.2014 bis 10.04.2014.
Am 14.04.2014 wurde vor der belangten Behörde eine verbindliche Betreuungsvereinbarung, gültig bis 14.07.2014, mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass die belangte Behörde ihn bei der Arbeitssuche unterstütze und ihm beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung helfe.
Mit Schreiben vom 14.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 03.06.2014 stattfinden werde.
Am 25.04.2014 langte der Bericht des Berufsförderungsinstituts bfi über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Maßnahme " XXXX " bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 03.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 06.08.2014 stattfinden werde.
Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 11.08.2014 stattfinden werde.
Am 11.08.2014 wurde vor der belangten Behörde eine verbindliche Betreuungsvereinbarung, gültig bis 11.11.2014, mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen. In dem Antrag gab der Beschwerdeführer an, in Beschäftigung zu stehen und fügte hinzu "geringfügig bei XXXX " zu arbeiten. Da die Notstandshilfe noch nicht erschöpft war, wurde dieser Antrag abgelegt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 22.09.2014 stattfinden werde.
Am 12.08.2014 langte die Krankenstandsbescheinigung des Beschwerdeführers für den Zeitraum 11.06.2014 bis 08.08.2014 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 20.10.2014 stattfinden werde.
Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum 15.09.2014 bis 17.10.2014.
Am 20.10.2014 wurde vor der belangten Behörde erneut eine verbindliche Betreuungsvereinbarung, gültig bis 20.02.2015, mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 01.12.2014 stattfinden werde. Die Frage nach einer Beschäftigung wurde verneint und auch kein eigenes Einkommen angeführt. Notstandshilfe wurde dem Beschwerdeführer wiederum ab 24.10.2014 in gleicher Höhe zuerkannt.
Am 28.11.2014 langte bei der belangten Behörde eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein, aus welcher ersichtlich wurde, dass die dortigen Daten mit 01.03.2014 dahingehend geändert worden waren, dass für nun ein voll versichertes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX aufscheine. Eine Anfrage bei der XXXX Gebietskrankenkasse ( XXXX ) ergab, dass die Ummeldung vom geringfügigen Dienstverhältnis in ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgrund einer Betriebsprüfung durch die XXXX erfolgt war.
Seitens der belangten Behörde wurde nochmals telefonisch bei der XXXX angefragt und dabei angegeben, dass eine Betriebsprüfung bei der Firma XXXX für die Jahre 2013 und 2014 durchgeführt worden war und dabei festgestellt worden sei, dass aus den Lohnkonten ein monatliches Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze ausgewiesen worden war. Zuzüglich wurden jedoch Trinkgelder vom Steuerberater ausgewiesen, welche der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Aufgrund dieser Trinkgelder sei für den Beschwerdeführer für März 2014 eine Beitragsgrundlage von € 404,64 festgestellt worden, was über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Es seien von der Firma XXXX alle Beiträge einbezahlt worden und man rechne nicht damit, dass über das Bestehen einer Vollversicherungspflicht ein Bescheid verlangt werde. Es sei richtig, dass in der XXXX Trinkgeldpauschalen hinzugerechnet werden, eine solche gebe es bei der XXXX nicht und es wurde von den im Lohnkonto ausgewiesenen Gehältern und Trinkgeldern ausgegangen.
In den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen folgende Dienstverhältnisse im Jahr 2014 für den Beschwerdeführer auf:
vom bis Dienstgeber Qualifikation
14.06. 2013 27.02.2014 XXXX geringfügig
01.03. 2013 31.03.2014 XXXX vollversichert
01.04. 2014 03.12.2014 XXXX geringfügig
23.04. 2014 14.09.2014 XXXX geringfügig
12.05. 2014 12.05.2014 XXXX geringfügig
Seitens der belangten Behörde wurden in der Folge noch die Lohnbescheinigungen bzw. Lohnkonten von den Firman XXXX und XXXX angefordert. Diese weisen folgende Daten aus:
Firma XXXX :
Die Entlohnung wird als gleichbleibend bis 30.11.2014 angegeben.
Zeitraum Bruttoentgelt in €
April/2014 330,33
Mai/2014 170,00
Juni 2014 170,00
Im Lohnkonto wird für März 2014 ein Monatslohn von € 385,00 und Trinkgeld in Höhe von
€ 19,64 angegeben.
Firma XXXX :
Die Entlohnung wird als gleichbleibend bis 14.09.2014 angegeben.
Zeitraum Bruttoentgelt in €
April 2014 53,33
Mai 2014 200,00
Juni 2014 256,18
Juli 2014 174,20 (Krankengeld)
August 2014 180,64 (25,81 Krankengeld)
September2014 128,43
Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit von 10.12.2014 bis zum 30.01.2015 an der Maßnahme " XXXX " im Metallausbildungszentrum XXXX teil.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 02.02.2015 stattfinden werde.
Am 03.12.2014 kam es zu einem Telefonat betreffend der bevorstehenden Rückforderung für den Zeitraum 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer gab an, dass er unmöglich die 8 Monate zurückzahlen könne. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit der bedarfsorientierten Mindestsicherung hingewiesen.
Ebenso kam es zu einem Telefonat mit Herrn XXXX , dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, betreffend der Rückforderung. Herr XXXX gab an, im Oktober 2014 eine Prüfung durch die Gebietskrankenkasse gehabt zu haben, im Zuge derer auch Fahrtenbücher vorgelegt worden seien. Beitragsmäßig sei die Grenze zur Geringfügigkeit nicht überschritten worden, jedoch überschritten werden, würde diese nicht als geringfügig gewertet werden.
Am 04.12.2014 langte die Abmeldung des Beschwerdeführers durch seinen Dienstgeber bei der belangten Behörde ein.
Am selben Tag kam es vor der belangten Behörde zu einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, in der der Beschwerdeführer um Ratengewährung in Höhe von € 100,-- ansuchte.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für den Zeitraum von 15.09.2014 bis 17.12.2014 ein unberechtigter Überbezug an Beihilfen in Höhe von €
62,70 aushafte. Der unberechtigte Beihilfenbezug sei entstanden, da das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit verspätet gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer seit 04.12.2014 wieder Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehe, werde der angeführte offene Forderungsbetrag von den laufenden Zahlungen an den Beschwerdeführer einbehalten werden.
In einem weiteren Schreiben vom 10.12.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für den Zeitraum von 03.03.2014 bis 10.04.2014 ein unberechtigter Überbezug an Beihilfen in Höhe von € 95,55 aushafte. Der unberechtigte Beihilfenbezug sei entstanden, da das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit verspätet gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer seit 04.12.2014 wieder Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehe, werde der angeführte offene Forderungsbetrag von den laufenden Zahlungen an den Beschwerdeführer einbehalten werden.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 teilte die belangte Behörde, als Antwort auf das Ansuchen des Beschwerdeführer auf Zahlungserleichterung vom selben Tag, mit, dass der noch aushaftende Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 7.925,50 in 47 Monatsraten von je
€ 166,-- und einer Restrate von € 123,50 beginnend ab 04.12.2014 zu begleichen sei. Die Raten würden vom laufenden Leistungsbezug einbehalten werden.
Am 10.12.2014 langte eine Lohnbescheinigung des Beschwerdeführers für seine Beschäftigung als XXXX von 01.03.2014 bis 03.12.2014 bei Herrn XXXX bei der belangten Behörde ein.
Am 15.12.2014 langte eine Lohnbescheinigung des Beschwerdeführers für seine Beschäftigung als XXXX von 23.03.2014 bis 14.09.2014 bei der Firma XXXX bei der belangten Behörde ein.
2. Mit Bescheid vom 11.12.2014 sprach die belangte Behörde gemäß § 38 iVm
§ 24 Abs. 2 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von
01.03. 2014 - 13.06.2014, 09.08.2014 - 31.10.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.860,51 verpflichtet sei.
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund des Übergangs vom vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auf ein geringfügiges Dienstverhältnis gemäß
§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG keine Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. €
93,26 seien aufgerechnet worden, wodurch ein verbleibender Überbezug von € 7.767,25 von den laufenden Ansprüchen des Beschwerdeführers einbehalten werde. Eine monatliche Rate betrage somit € 166,--.
3. Mit Schreiben vom 29.12.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter, XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Der Beschwerdeführer habe mit Arbeitsvertrag vom 01.03.2014 bei XXXX das Arbeitsverhältnis als XXXX aufgenommen. Als Monatslohn sei ein Betrag von € 385,00, welcher sich unter der Geringfügigkeitsgrenze bewege, vereinbart worden. In diesem Monatslohn sei entsprechend den gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Bestimmungen das Trinkgeld enthalten. Lediglich aufgrund eines Berechnungsfehlers des zuständigen Steuerberaters des Arbeitgebers sei es zu einer unrichtigen Bekanntgabe von Entgeltern gekommen, sodass ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers offenkundig die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei.
In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf § 25 Abs. 1 AlVG, wonach eine Rückforderung ohnedies nicht zulässig sein würde, dies mit der Begründung, da der Beschwerdeführer als Empfänger der Notstandshilfe den Empfang nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Zudem habe er auch nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich des Rückforderungstatbestandes auf den § 12 Abs. 3 lit. h ALVG stütze, obwohl dieser nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei am 01.03.2014 geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet worden. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers habe eine GPLA-Prüfung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ergeben, dass trotz der Anmeldung zur Sozialversicherung im Bereich der Geringfügigkeit am 01.03.2014 aufgrund einer unrichtigen Berechnung durch den Steuerberater rückwirkend ein Vollbeschäftigungsverhältnis angenommen worden sei. Am 22.04.2014 sei innerhalb der Schwellen der Geringfügigkeit eine weitere Herabsetzung erfolgt. Selbst aus der Wortinterpretation des § 12 Abs. 3 lit. h ALVG würden keine Rückforderungstatbestände vorliegen, zumal - selbst bei (unrichtiger) Annahme eines Vollbeschäftigungsverhältnisses mit 01.03.2014 und der Herabsetzung am 22.04.2014 mehr als ein Monat liege. Tatbestandsmäßiges Verhalten liege daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Beschwerdeführer betont außerdem, dass sich im gegenständlichen Fall ein verschuldensunabhängiger Rückforderungsanspruch ergeben würde, was sicherlich nicht im Sinn des Gesetzgebers sei. Sämtliche Formulare und Anmeldungen seien vom Arbeitgeber bzw. dem Steuerberater des Arbeitgebers durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe auf den Inhalt dieser Urkunden keinen Einfluss gehabt. Lediglich aufgrund eines Versehens bzw. Irrtums des zuständigen Steuerberaters des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sei bei der Abrechnung das Trinkgeld nicht berücksichtigt worden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages sei dies jedenfalls so beabsichtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Trinkgeld auch seinem Arbeitgeber ausgehändigt, sodass die Angaben zum Verdienst auf den Lohnzetteln ohnehin unrichtig seien.
Der belangten Behörde bleibe es nach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls unbenommen, nach § 25 Abs. 3 ALVG Ersatzansprüche an dritte Personen zu richten.
Der Beschwerdeführer stelle sohin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.
Am 15.01.2015 langte ein Schreiben des Herrn XXXX vom 13.01.2015 ein, in dem dieser nochmals zur Kenntnis brachte, dass die Umstellung der Versicherungsart durch einen Fehler seines Steuerberaters zustande gekommen sei.
In einem Telefonat vom 27.01.2015 der belangten Behörde mit Herrn XXXX ( XXXX Gebietskrankenkasse) gab dieser an, dass bei der Firma XXXX eine GPLA Prüfung durchgeführt worden sei. Bei der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass aus den Lohnkonten ein monatliches Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014
(€ 395,31) ausgewiesen worden sei. Zuzüglich seien in den Lohnkonten vom Steuerberater Trinkgelder ausgewiesen worden, die ebenfalls der SV-Pflicht unterlägen. Aufgrund der ausgewiesenen Trinkgelder sei für den Beschwerdeführer im März 2014 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 404,64 festgestellt worden. Somit sei die Vollversicherung durchzuführen gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber ab April 2014 wieder weniger gearbeitet weswegen erneut von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen gewesen sei.
Am 02.02.2015 wurde vor der belangten Behörde eine verbindliche Betreuungsvereinbarung, gültig bis 02.07.2015, mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine nächsten Kontrollmeldetermine am 01.04.2015 bzw. am 29.04.2015 stattfinden werden.
Am 13.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum 16.03.2015 bis 24.04.2015.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung im Spruchpunkt I. abgewiesen und die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.03.2014 bis 13.06.2014 mangels Arbeitslosigkeit widerrufen. Weiters werden die für diese Zeiträume zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von
€ 7.860,51 zurückgefordert. In Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass nach Rechtskraft des Bescheides der offene Betrag gemäß der Ratenbewilligung vom 10.12.2014 einbehalten wird bzw. wird der Beschwerdeführer verpflichtet nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug den Betrag einzuzahlen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Am 11.03.2015 kam es zu einer erneuten Niederschrift vor der belangten Behörde, in der der Beschwerdeführer erklärte, dass er um neuerliche Überprüfung seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX und anschließende Aufhebung des Bescheids ersuche.
5. Mit Schreiben vom 13.03.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers durch den bevollmächtigten Vertreter die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
In einem Telefonat vom 19.03.2015 der belangten Behörde mit Herrn XXXX ( XXXX Gebietskrankenkasse) gab dieser an, dass die Lohnkonten nicht richtig gewesen seien. Dies sei aber auch zunächst nicht bei der Schlussbesprechung sondern erst später herausgekommen. Die Angaben am Lohnkonto hätten nicht den Tatsachen entsprochen, dies sei nicht ausbezahlt worden.
6. Am 04.05.2015 langte der gegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog vom 12.06.2012 bis 29.08.2013 mit einer Unterbrechung Leistungen des AMS und stellte am 30.08.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe.
Am 28.11.2014 langte bei der belangten Behörde eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein, aus welcher ersichtlich wurde, dass die dortigen Daten mit 01.03.2014 dahingehend geändert worden waren, dass ein voll versichertes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX aufscheine. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der XXXX Gebietskrankenkasse ( XXXX ) ergab, dass die Ummeldung vom geringfügigen Dienstverhältnis in ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgrund einer Betriebsprüfung durch die XXXX erfolgt war.
Mit Bescheid vom 11.12.2014 sprach die belangte Behörde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.03.2014 - 13.06.2014, 09.08.2014 - 31.10.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.860,51 verpflichtet sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer stand im März 2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma XXXX und im unmittelbaren Anschluss daran in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur selben Firma. Die Aufnahme dieser Beschäftigung hat der Beschwerdeführer dann im Antrag vom 11.08.2014 angegeben. Das vollversicherte Dienstverhältnis im März 2014 wurde aufgrund einer Betriebsprüfung durch die XXXX festgestellt und außerdem wurde anhand des Lohnkontos festgestellt, dass mit Monatslohn und Trinkgelder ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von € 404,64 gegeben ist, was über der Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 liegt. Laut XXXX wurde auch dort kein Verfahren betreffend die Versicherungspflicht anhängig gemacht.
Für März 2014 liegt daher Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AIVG nicht vor, da der Beschwerdeführer der Pensionspflichtversicherung unterlag.
Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.10.2014 ist Arbeitslosigkeit aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AIVG nicht gegeben, da zwischen der vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX und geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben Firma keine Unterbrechung von einem Monat gegeben ist. Da die Voraussetzung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit für den gegenständlichen Zeitraum nicht gegeben ist, war die bereits zuerkannte Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG kann unberechtigt bezogene Leistungen zurückgefordert werden, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden ist zw. wenn der Leistungsbezieher erkennen hätte können, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht.
Der Beschwerdeführer wusste allerdings nicht, dass es sich bei dem Dienstverhältnis um ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Dienstverhältnis handelte, und er musste dies auch nicht wissen, weil es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, das Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses selbst zu überprüfen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. -eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. -nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. -keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a)-wer in einem Dienstverhältnis steht;
b)-wer selbständig erwerbstätig ist;
c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e)-wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f)-wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g)-ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) bis (5) [...]" (6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
? § 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes:
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
? § 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) [...]" Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen Müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die belangte Behörde begründete den Widerruf der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen damit, dass sie zu Unrecht bezogen worden sind, da aufgrund des Übergangs vom vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auf ein geringfügiges Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG keine Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. € 93,26 seien aufgerechnet worden, wodurch ein verbleibender Überbezug von €
7. 767,25 von den laufenden Ansprüchen des Beschwerdeführers einbehalten werde. Eine monatliche Rate betrage somit € 166,--.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verwirklichung des Tatbestandes "unwahre Angaben" bzw. "Verschweigung von maßgebenden Tatsachen" zumindest (bedingter) Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich ist und ein (bedingt) vorsätzliches schuldhaftes Verhalten voraussetzt, dass es für den herbeigeführten Erfolg (hier: die Zuerkennung der Notstandshilfe trotz Vorliegens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Dienstverhältnisses) ursächlich war.
Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, wusste der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei dem Dienstverhältnis um ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Dienstverhältnis handelte, und er musste dies auch nicht wissen, weil es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, das Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses selbst zu überprüfen. Insofern ist gegenständlich auch der Tatbestand des "Erkennen Müssens" iSd § 25 Abs. 1 dritter Fall AlVG nicht erfüllt.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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