BVwG W115 2006399-1

W115 2006399-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W115 2006399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2006399.1.00

Spruch

W115 2006399-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Landesinvalidenamt (nunmehr

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 vH angehört.

Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dris. PrXXXX, Facharzt für Augenheilkunde, zugrunde gelegt, worin, basierend auf den am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Herabsetzung der Sehleistung rechts auf etwa 1/6 u. Jg. V bei normaler Sehleistung links. Es besteht infolge großer Brechungsdifferenz praktische Einäugigkeit.

g.Z. VI/c/617 Tab/ Z 7/K 1

30 vH

02

Senk- Spreizfüße beidseits Unterer Rahmensatz, da gute Gehleistung.

I/d/150

30 vH

03

Ausgeprägte Varicositas am rechten Ober- und Unterschenkel ohne sekundäre Hautveränderungen. Unterer Rahmensatz, da relativ gut kompensiert.

IX/b/700

10 vH

04

Gastritis chronisch Mittlerer Rahmensatz, entsprechend den mittelstarken röntgenologisch nachweisbaren Magenschleimhautveränderungen.

III/d/347

10 vH

05

Leberschaden Oberer Rahmensatz, entsprechend der erhöhten Leberfunktionsproben.

g.Z. III/e/360

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 50 vH, weil der eine Wert von 30 vH durch den weiteren Wert von 30 vH und die weiteren Werte von 20 vH und 2 x 10 vH wegen teilweiser Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht wird.

2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Zuweisung zur Kardioszintigraphie, XXXX

? Befund, XXXX, Abteilung für Kardiologie XXXX

? Implantatnachweis, XXXX

? Laborbefund, XXXX

? Transferbericht,XXXX, Abteilung für Innere Medizin vom XXXX

? Befund, XXXX, Abteilung für Neurochirurgie vom XXXX

? Vorläufiger Entlassungsbefund, Rehabilitations- und Kurzentrum

XXXX

? Seiten 2 bis 11 eines Befundes Dris. XXXX(undatiert)

? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX (2-fach)

? Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX, Lungenfacharzt vom XXXX

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Herzinfarkt, Stentimplantation der proximalen RCA ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen.

320

40 vH

02

Zustand nach Meningeom-Entfernung, Zustand nach einmaligem epileptischem Anfallsgeschehen. Fixposition

g.Z. 572

30 vH

03

Praktische Erblindung des rechten Auges. Fixposition

617 Tab/Z7/K1

30 vH

04

Senk- Spreizfüße beidseits Unterer Rahmensatz, da gute Gehleistung.

150

30 vH

05

Leberschaden Oberer Rahmensatz, da erhöhte Leberfunktionswerte.

g.Z. 360

20 vH

06

Angststörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Dauermedikation weitgehend stabiler Zustand erzielbar.

g.Z. 585

20 vH

07

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen und ohne schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen.

190

20 vH

08

Varikositas Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Zustand nach erfolgreicher Operation und ohne sekundäre Hautveränderungen.

g.Z. 700

10 vH

09

Asthma bronchiale Mittlerer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation erforderlich.

283

10 vH

10

Chronische Gastritis Mittlerer Rahmensatz, bei langjährigem Verlauf und laufender Magenschutztherapie.

347

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen der übrigen Leiden um 3 Stufen erhöht, da entsprechend dem Vorgutachten eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit XXXX.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Leiden 1 - 5 des Vorgutachtens präsentieren sich weitgehend unverändert und werden als Position 3, 4, 5, 8 und 10 angeführt. Leiden 1, 2, 6, 7 und 9 werden neu aufgenommen.

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

3. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass gemäß § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG der Grad der Behinderung ab XXXX mit 70 vH festgesetzt wird.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 70 vH.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Einschätzung des Zustandes nach einem Hinterwandinfarkt mit zweimaliger Stentimplantation sowie des Wirbelsäulenleidens mit Skoliose und Bandscheibenvorfällen zu gering erfolgt sei. Weiters seien die Schädeloperation und die ausgedehnte Kopfnarbe nicht berücksichtigt worden. Auch seien die Nebenwirkungen der Medikamente in Form von Müdigkeit, Schwindel, Depressionen, Verdauungsschwierigkeiten, verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen, Übelkeit, niedriger Blutdruck, etc. zu berücksichtigen. Es werde daher der Antrag auf neuerliche Begutachtung und Einschätzung gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Medikamenten-Beipacktexte der Medikamente: XXXX

? MRT der LWS, XXXX

? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Neuro- und Unfallchirurgie vom XXXX

? OP-Bericht, XXXX, Abteilung für Neurochirurgie vom XXXX

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status (auszugsweise):

Allgemeines: Voll orientiert, guter Allgemein- und Ernährungszustand. RR 125/90, Puls 70, rhythmisch.

Kopf, Hals: Narbe 10 cm frontal rechts. Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot beim Betreten des Untersuchungszimmers.

Thorax / Lunge: Sonorer Klopfschall, allseits freies Vesiculäratmen ohne Geräusche.

Herz: Laute, reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: Weich, kein Druckschmerz. Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

Wirbelsäule: In allen Abschnitten freie Beweglichkeit. Gangbild:

Unauffällig.

Grob neurologisch: Gut orientiert, der Sinn der Untersuchung kann erfasst werden. Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzerkrankung Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Herzinfarkt Stabilität erreicht.

320

40 vH

02

Zustand nach Meningeom-Operation. Fixposition

572

30 vH

03

Erblindung des rechten Auges. Fixposition

617

30 vH

04

Senk- und Spreizfüße beidseits Unterer Rahmensatz, da kaum funktionelle Beeinträchtigung.

g.Z. 150

30 vH

05

Hepatopathie Oberer Rahmensatz, da Leberwerte erhöht.

g.Z. 360

20 vH

06

Angststörung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation notwendig.

g.Z. 585

20 vH

07

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung ohne neurologische Symptomatik.

190

20 vH

08

Varikositas Unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautveränderungen und operativ saniert.

g.Z. 700

10 vH

09

Asthma bronchiale Mittlerer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation.

283

10 vH

10

Chronische Gastritis Mittlerer Rahmensatz, da Therapie notwendig.

347

10 vH

11

Narbe Unterer Rahmensatz, da mäßige Ausprägung.

702 Tab rechts/Z 2

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH, weil das führende Leiden unter laufender Nummer 1 durch die Leiden (2 - 4) um 3 Stufen erhöht wird, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden (5 - 11) erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Zustand nach Hinterwandinfarkt ist in Position 1 ausreichend berücksichtigt, da Stabilität eingetreten und keine Progredienz bzw. Re-Stenosierung der Stents vorliegend. Bezüglich des Wirbelsäulenleidens sind in den neu vorgelegten Befunden (aus dem Jahr XXXX) degenerative Wirbelsäulenbeschwerden beschrieben, ohne Hinweis auf neurologische Beeinträchtigung. Schädel-Operation wurde berücksichtigt in Position 2, Zustand nach Meningeom-Operation, ausgedehnte Kopfnarbe wurde neu berücksichtigt in Position 11. Berücksichtigung der Medikamentennebenwirkungen sind Symptome, welche im Rahmen der Medikation auftreten können, in den einzelnen Leiden mitberücksichtigt sind.

Stellungnahme zu den in erster Instanz vorgelegten Befunden:

XXXX: Terminisierung einer Thalliumszintigraphie - Zuweisung. Keine klinische Relevanz. XXXX XXXX: Kardiologischer Zimmerbesuch - in Position 1 berücksichtigt, keine neue Erkenntnis. Implantatnachweis - in Position 2 mitberücksichtigt, keine neue Erkenntnis. Labor

XXXX: Keine neue Erkenntnis. TransferberichtXXXXXXXX - in Position 1 und 2 mitberücksichtigt, keine neuen Erkenntnisse. XXXX, Klinik für

Neurochirurgie: Entlassungsbericht nach Meningeom-Operation - in Position 1 und 2 mitberücksichtigt. Laborbefunde XXXX: Keine neuen Erkenntnisse. Skelettröntgen Rehabzentrum XXXX - in Position 7 mitberücksichtigt, keine neuen Erkenntnisse. PTCA-Befund zeigt gutes Stent-Langzeitergebnis der rechten Kranzarterie und eine primär erfolgreiche PTCA der rechten und linken Kranzarterie sowie eine periphere CX-Stenose - in Position 1 mitberücksichtigt. PVA XXXX:

Zustand nach N.STEMI - in Position 1 mitberücksichtigt. Entlassungsbrief XXXX - in allen Positionen berücksichtigt. Facharzt für Psychiatrie XXXX: Angststörung - in Position 6 mitberücksichtigt. Lungenfacharzt: Asthma bronchiale - in Position 9 mitberücksichtigt. Scheinbar Rehabbefund, teilweise mit Entlassungsdiagnosen und Übungsbeispielen - in allen Positionen miterfasst.

Stellungnahme zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden:

Beipackzettel aller Medikamente mit unterstrichenen Nebenwirkungen - keine klinische Relevanz. XXXX/MRT der LWS - in Position 7 mitberücksichtigt.

Stellungnahme zum Gutachten erster Instanz:

Als neue Position ist Position 11 hinzugekommen, der Gesamt-GdB dadurch nicht geändert.

5.2. Mit Schreiben vomXXXX wurde dem Beschwerdeführer von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

5.3. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter nachträglicher Vorlage medizinischer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass keine genaue Untersuchung stattgefunden habe. Mitgebrachte Röntgenbilder bzw. MRT-Bilder sowie eine CD der gesamten Wirbelsäule seien nicht berücksichtigt worden. Das Herzleiden sei zu gering eingeschätzt, da ein Zustand nach 2maliger Stent-Implantation bei laufender Medikation und entsprechenden Beschwerden wie Wetterfühligkeit, Müdigkeit, Schwindel, etc. vorliege. Auch sei das Wirbelsäulenleiden aufgrund der Dauer und Schwere der bestehenden Funktionseinschränkungen und den laufenden Therapien bei Weitem zu gering beurteilt worden. Die Narbe sei nicht einmal begutachtet worden. Diese erstrecke sich nahezu über die gesamte rechte Schädelseite, sei über die gesamte Länge deutlich erkennbar und schmerzempfindlich. Das Tragen von Kopfbedeckungen sei aufgrund von Licht- und Zugempfindlichkeit ärztlich empfohlen worden. Es werde daher eine neuerliche Begutachtung durch Gutachter der Fachrichtungen Orthopädie und Chirurgie sowie die Neueinschätzung des Grades der Behinderung beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Röntgenbefund LWS sowie Beckenübersicht, Radiologie XXXX1

? Radiologischer Befund, Schädelübersicht, XXXX

? Befundberichte, Dr. XXXX, Facharzt für Neuro- und Unfallchirurgie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt) und XXXX

? Neurophysiologie-Befund, XXXX(2-fach)

? zwei CD-ROMs betreffend Herzkatheterlabor vom XXXXund Röntgen HWS, BWS und LWS vom XXXX

5.4. Im zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel von der Bundesberufungskommission eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Orthopädischer Status (auszugsweise):

Allgemein: Größe: 180 cm. Gewicht: 80 kg. Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Linkshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet.

Gangbild: Flüssig, normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke ohne Probleme möglich.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien. Physiologische Krümmungen. Mäßiger Flachrücken mit diskreter thoracolumbaler Skoliosierung.

HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 30. BWS: R je 30, Ott normal. LWS: FBA 0, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 30, Schober 10/15.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität: Allgemein: Linkshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.

Handgelenkspulse sind gut tastbar. Bewegungsumfang: Schulter re. und li.: S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation je 80. Ellbogen re. und li.: S 0/0/130, R je 80, bandfest. Handgelenk re. und li.: S je 70, Radial- und Ulnarduction frei. Langfinger re. und li.: Frei beweglich.

Nackengriff: Sehr gut. Schürzengriff: Sehr gut. Kraft und Fingerfertigkeit: Sehr gut.

Untere Extremität: Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Bewegungsumfang: Hüfte re. und li.: S 0/0/120, R je 30, F je 30.

Knie re. und li.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine

Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg:

Frei beweglich. Unt. Sg: Frei beweglich. Füße: Mäßiggradiger kompensierter Senk- Spreizfuß bds., keine plantare Beschwielung, seitengleiche Zehenbeweglichkeit.

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Senk- Spreizfuß bds. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Gehleistung.

150

30 vH

02

Deg. WS - Schaden Unterer (korr.) Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Gesamtbeweglichkeit, jedoch mäßiggradige mehrsegmentale Abnützungen im Bereich der HWS und LWS.

190

20 vH

Stellungnahme zu

den Einwendungen:

Die vorgelegten RÖ-Bilder, die auf der im Akt befindlichen CD gespeichert sind, wurden eingesehen und entsprechend beurteilt und befundet. Anhand der klinischen Untersuchung ist die Funktion der WS in den einzelnen Abschnitten und der Gesamtbetrachtung gut. Die in den Hilfsbefunden (vorliegende RÖ und im Akt befindliche RÖ-Befunde) beschriebenen mehrsegmentalen Abnützungen im Bereich der HWS und LWS erklären die auftretenden Schmerzen, deren Behandlungsbedarf durch ausreichende Befundvorlagen dokumentiert ist. Bei Fehlen einer nachhaltigen neurologischen Defizitsymptomatik ergibt dies nach geltender Richtsatzverordnung unter Heranziehung der Position 190 eine Einstufung des Grades der Behinderung von 20 vH. Urkunden und Befunde, die eine Änderung der Beurteilung ermöglichen, liegen nicht vor.

Zu den vorgelegten Befunden:

Seit XXXX keine neuen Röntgenbilder angefertigt. Im ap-Bild keine Achsabweichung, im seitlichen Bild normale Krümmung, mittelgradige Spondylosteochondrose C5/6 mit dorsaler und vorderer Abstützreaktion, Facettengelenksabnützungen in den Segmenten C4-7 mittleren Grades. BWS ap/s: rechtsseitige geringe Skoliosierung mit Scheitel TH 10-11. Im seitl. Bild Deckplatteneindellung TH10, sonst normal weite Bandscheibenzwischenräume. LWS ap/s: linkskonvexe Rotationsskoliose mittleren Ausmaßes, Scheitel L3. Im seitl. Bild deutliche Osteochondrose L2-3 mit vorderer seitlicher Abstützreaktion, Verschmälerung des Bandscheibenzwischenraumes und Retrolisthese. Neuroforamen soweit beurteilbar, ist frei. Erstgradige Listhese L5-S1, Facettengelenksabnützungen L3-S1.

6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. 1 Zur Zusammenfassung der im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

6.2. In dem mit XXXXdatierten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Hingewiesen wird auf das internistische Gutachten Dris. XXXX vom XXXX sowie auf das orthopädische Gutachten Dris. XXXXvom XXXX.

Diagnoseliste und Beurteilung lt. Gutachten von Dr. XXXX, es wurde ein Gesamt-GdB von 70 vH festgestellt.

Stellungnahme zu den Einwendungen (betreffend das internistische Fachgebiet):

Die Einwendungen hinsichtlich der Wirbelsäule betreffen das orthopädische und nicht das internistische Fachgebiet.

Zu Position 1: Unterer Rahmensatz trifft zu, da diese Einschätzung mit der Richtsatzverordnung im Einklang steht. In einer Einschätzung von 40 vH sind auch die angegebenen Beschwerden Wetterfühligkeit, Müdigkeit, Schwindel, etc. ausreichend erfasst, die zweimalige Stent-Implantation hat eben verhindert, dass weitergehende Schäden entstanden sind.

Zu Position 11: Narbe - es kann nur mit Einschränkungen Stellung genommen werden. Im Status ist jedenfalls eine Narbe 10 cm frontal rechts beschrieben worden. Es liegt im Wesen einer Narbe, dass sie über die gesamte Länge erkennbar ist, auch Schmerzempfindlichkeit kann vorkommen. Von der Gutachterin nicht beschrieben wurden besondere Auffälligkeiten, wie Heilungsstörungen, Knoten, offene Stellen oder Ähnliches. Darüber macht aber auch der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass im hohen Maße anzunehmen ist, dass die Einschätzung der Gutachterin, Frau Dr. XXXX, zugetroffen hat.

Im internistischen Fachgebiet ergibt sich im Vergleich zum Gutachten Dris. XXXX keine Änderung. Weiters liegt vor das Gutachten Dr. XXXX, dieses nennt im Wesentlichen dieselben orthopädischen Diagnosen, wie sie auch schon im Gutachten Dris. XXXX festgestellt worden sind.

Zusammenfassende Beurteilung:

Die nachgereichten Unterlagen bedingen im internistischen Fachbereich keine Änderung der Einschätzung gegenüber dem Gutachten Dris. XXXXvom XXXX. Auch die Zusammenfassung bleibt gleich.

6.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

6.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass zusätzlich zu der im Sachverständigengutachten unter Position 2 angeführten Gesundheitsschädigung "Z.n. Meningeom-Operation" auch eine "symptomatische Epilepsie" diagnostiziert worden sei. Diesbezüglich verweise er auf die beiliegenden Befunde. Die Stellungnahme vom XXXXsei hinsichtlich der Beurteilung der Narbe am Kopf nicht nachvollziehbar, da im Gutachten Dris. XXXX sehr wohl angemerkt worden sei, dass klinisch auffallend eine frontal sichtbare, eingezogene Hautstelle vorliege. Bis dato sei diese Narbe auch noch von keinem Sachverständigen begutachtet worden. Ein Kriterium zur Beurteilung der Narbe sei u.a., ob sich diese üblicherweise an bedeckter oder unbedeckter Körperstelle befinde. Im gegenständlichen Fall befinde sich die OP-Narbe samt eingezogener Hautstelle zur Gänze an einer unbedeckten Hautstelle. Hinsichtlich des WS-Leidens werde auf den Befund vom XXXX verwiesen, in welchem eine deutliche linkskonvexe Torsionsskoliose mit Streckfehlhaltung der oberen LWK und eine Deckplattenimpression TH 12 diagnostiziert worden sei.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX

? Seite 2 einer Dienstfähigkeitsbeurteilung betreffend den Beschwerdeführer, Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX

? Radiologischer Befund LWS, XXXXXXXX

6.5. Zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

6.6. In den medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ausführungen Dris. XXXX:

Anamnese lt. Aktenlage: Lt. einem Arztbrief XXXX Interne XXXX wird AW am XXXX wegen eines Herzinfarktes stationär aufgenommen und behandelt. Am XXXXtrat ein epileptischer Anfall auf. Es wurde eine Raumforderung der rechten Hemisphäre festgestellt und am XXXX eine rechtsseitige osteoplastische Exstirpation eines teils zystischen Meningeoms durchgeführt. Lt. den Unterlagen wurde 1/2 Jahr eine antiepileptische Therapie eingenommen, seit der Operation sei dann kein Anfallsgeschehen mehr aufgetreten (Gutachten von Dris. XXXXvom XXXX). Unter einer Tagesdosis von 250 mg Levetiracetam kam es zu 2 epileptischen Anfällen (Befund Nerven-FA Dr. XXXX XXXX). Im CCT fanden sich abgesehen von dem bekannten operativ bedingten Substanzdefekt keine relevanten Pathologien. Es wird die Therapie mit Levetiracetam 2000 beschrieben, das letzte EEG vom XXXX war unauffällig, ohne Hinweise für Zeichen erhöhter Krampfbereitschaft.

Zu den mit Schreiben vom XXXXneu vorgelegten Befunden:

Befund Nerven-FA Dr. XXXX: siehe auch Anamnese. Befund Dr. XXXX, FÄ Psychiatrie Neurologie, bezüglich Einsetzbarkeit vom XXXX - unvollständig lediglich Blatt 2: Diagnose Z.n. Meningeom Operation temporal rechts XXXX, postoperative Grand mal Epilepsie, reaktive Depressio, Lumboischialgie. Es wird im (Anm.: unvollständig vorliegendem psych. Status) der Gedankenductus regelrecht, Befindlichkeit depressiv verstimmt, verunsichert, kooperativ, in allen Richtungen gut mitschwingend beschrieben. Es wird eine Nichteinsetzbarkeit auf Grund der noch bestehenden reaktiv depressiven Verstimmung beschrieben. Es wird eine psychorehabilitative Kur empfohlen. Danach sollte eine Wiedereinsetzbarkeit gegeben sein.

Stellungnahme zu den Einwendungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs vom XXXX:

Es ergibt sich durch oben Genanntes keine abweichende Beurteilung. Lt. Aktenlage kam es präoperativ am XXXX zu einem ein- und erstmaligen epileptischen Anfall, es wurde eine antiepileptische Therapie etabliert, die bei Anfallsfreiheit in der Folge reduziert wurde. Unter einer subtherapeutischen Tagesdosis von 250 mg Levetiracetam kam es XXXX zu 2 generalisierten epileptischen Anfällen. Es wurde die Therapie mit Levetiracetam in den für eine Anfallskontrolle erforderlichen Dosisbereich angehoben. Seither keine Anfälle mehr dokumentiert, das EEG war unauffällig. Lt. den Unterlagen ist AW seit Jahren wegen Angstzuständen und Panikattacken und auch depressiven Phasen in fachärztlicher Kontrolle und erhält eine antidepressive medikamentöse Therapie. Im unvollständigen Befund vom XXXX wird die Befindlichkeit depressiv gestimmt, aber AW in allen Richtungen gut mitschwingend, beschrieben.

Durch die mit Schreiben vom XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel werden folgende Gesundheitsschädigungen beschrieben:

Generalisierter epileptischer Anfall XXXX, medikamentöse Therapie; Befindlichkeit depressiv gestimmt - reaktiv depressive Verstimmung.

Es wird mit dem internistischen Sachverständigengutachten Dris. XXXXvom XXXX und dem gleichbleibenden internistischen aktenmäßigen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX verglichen: Die Einwendungen bzw. neu vorgelegten medizinischen Beweismittel bedingen keine Änderung bzw. Erweiterung.

Zu den Positionen 2 und 6 des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom XXXX:

Position 2: Zustand nach Operation einer Raumforderung im Gehirn (Meningeom) XXXX mit symptomatischer Epilepsie mit seltenen Anfällen

Position 6: Depressive Verstimmung, bekannte Angststörung" Position g. Z. 585 mit GdB 20 vH. 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da schon lange eine medikamentöse Therapie ohne Änderungserfordernis eingenommen wird (seitXXXX Cipralexeinnahme) und keine kognitiven Einbußen beschrieben sind, ebenso wenig eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich war.

Ausführungen (inkl. Zusammenfassung) Dris. XXXX:

Stellungnahme zu den Einwendungen und den neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs vom XXXX:

Im Vorgutachten vom XXXX wurde im Status die Narbe erwähnt, eine allfällige nicht übermäßige kosmetische Beeinträchtigung durch eine Narbe ist bei einem Zustand nach einer Operation immer mitberücksichtigt. Lediglich Narben, die außerordentliche Funktionseinschränkungen verursachen, werden getrennt bewertet. Das Wirbelsäulenleiden wurde entsprechend der Funktionseinschränkungen eingeschätzt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht kann nach Prüfung der neu vorgelegten Befunde keine Abänderung der Beurteilung durchgeführt werden. Aus nervenfachärztlicher Sicht ergibt sich durch die oben genannten Befunde ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Folgende Gesundheitsschädigungen werden in vorgelegten medizinischen Beweismitteln dokumentiert: Generalisierter epileptischer Anfall XXXX, medikamentöse Therapie. Befindlichkeit depressiv gestimmt - reaktiv depressive Verstimmung. Linkskonvexe Torsionsskoliose mit Streckfehlhaltung der oberen LWK, multisegmentale Osteochondrose und Spondylose, deutliche Facettengelenksarthrose L4/L5/S1, kein Nachweis eines Wirbelgleitens, Deckplattenimpression Th12.

Unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, des internistischen Sachverständigengutachtens vom XXXX und nochmaliger allgemeinmedizinischer Prüfung der Befunde kann keine Abänderung des Gutachtens durchgeführt werden. Zu Leiden 1, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 liegen keine neuen Befunde vor. Diese Leiden werden nicht verändert. Zum Wirbelsäulenleiden kann nach Vorlage des neuen Befundes keine Abänderung der Einschätzung durchgeführt werden, da die Funktionseinschränkungen im allgemeinmedizinischen Vorgutachten und im orthopädisch-fachärztlichen Gutachten Dris. XXXXvom XXXX bereits entsprechend bewertet wurden. Im neurologisch-fachärztlichen Gutachten wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde die Positionen 2 und 6 geprüft. Es konnte hierdurch jedoch keine andere Einstufung gegenüber dem Vorgutachten durchgeführt werden.

6.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

6.8. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben worden.

6.9. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

1.2.1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzerkrankung Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Herzinfarkt Stabilität erreicht.

320

40 vH

02

Zustand nach Operation einer Raumforderung im Gehirn (Meningeom) XXXX mit symptomatischer Epilepsie mit seltenen Anfällen. Fixposition

572

30 vH

03

Erblindung des rechten Auges. Fixposition

617

30 vH

04

Senk- Spreizfüße beidseits Unterer Rahmensatz, da kaum funktionelle Beeinträchtigung und gute Gehleistung.

150

30 vH

05

Hepatopathie Oberer Rahmensatz, da Leberwerte erhöht.

g.Z. 360

20 vH

06

Depressive Verstimmung, bekannte Angststörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da schon lange eine medikamentöse Therapie ohne Änderungserfordernis eingenommen wird und keine kognitiven Einbußen beschrieben sind, ebenso wenig eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen ist.

g.Z. 585

20 vH

07

Degenerativer Wirbelsäulenschaden Unterer Rahmensatz, da gute Gesamtbeweglichkeit, jedoch mäßiggradige mehrsegmentale Abnützungen im Bereich der HWS und LWS.

190

20 vH

08

Varikositas Unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautveränderungen und operativ saniert.

g.Z. 700

10 vH

09

Asthma bronchiale Mittlerer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation.

283

10 vH

10

Chronische Gastritis Mittlerer Rahmensatz, da Therapie notwendig.

347

10 vH

11

Narbe Unterer Rahmensatz, da mäßige Ausprägung.

702 Tab rechts/Z 2

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH, weil das führende Leiden unter laufender Nummer 1 durch die Leiden (2 - 4) um drei Stufen erhöht wird, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden (5 - 11) erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis, dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf die zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, XXXX undXXXX, basierend auf der Aktenlage.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bzw. mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten I. 5.1., 5.4., 6.2. sowie 6.6.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und den erhobenen Einwendungen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ausgeführt wird, hat sich im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt worden ist, eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH auf 70 vH ergeben.

So wird bereits im erstinstanzlichen Gutachten ausgeführt, dass die geänderte Beurteilung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darin begründet ist, als Leiden 1 (koronare Herzkrankheit) mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, Leiden 2 (Zustand nach Meningeom-Entfernung) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH sowie Leiden 6 (Angststörung) und Leiden 7 (Wirbelsäulenleiden) mit jeweils einem Grad der Behinderung von 20 vH als neue Gesundheitsschädigungen hinzugekommen sind. Im Zusammenwirken dieser Leiden mit jenen, die bereits im Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt worden ist, angeführt sind, ergibt sich die schlüssige und nachvollziehbare Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliegt, zu entkräften.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Einschätzung des Zustandes nach einem Hinterwandinfarkt mit zweimaliger Stentimplantation sowie des Wirbelsäulenleidens mit Skoliose und Bandscheibenvorfällen zu gering erfolgt sei und die Schädeloperation, die ausgedehnte Kopfnarbe sowie die Nebenwirkungen der Medikamente in Form von Müdigkeit, Schwindel, Depressionen, Verdauungsschwierigkeiten, verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen, Übelkeit, niedriger Blutdruck, etc. nicht berücksichtig worden seien, gehen ins Leere. Sowohl im Gutachten Dris. XXXXals auch im ergänzenden aktenmäßigen Gutachten Dris. XXXX wird schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass der Zustand nach Hinterwandinfarkt in Position 1 ausreichend mitberücksichtigt ist, da Stabilität eingetreten und keine Progredienz bzw. Re-Stenosierung der Stents vorliegen. Außerdem wird im internistischen Sachverständigengutachten Dris. XXXXausgeführt, dass in der Einschätzung von Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wie Müdigkeit, Schwindel, etc. erfasst sind und dass gerade eben die zweimalige Stentimplantation verhindert hat, dass weitergehende Schäden entstanden sind. Weiters wird von Dr. XXXX in ihrem Gutachten festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Medikamentennebenwirkungen Symptome sind, die im Rahmen der Medikation auftreten können und in den angeführten Leiden mitberücksichtigt sind. Auch sind die Kopfnarbe und die vom Beschwerdeführer angeführte Schädeloperation bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung mitberücksichtigt worden. Im Gutachten Dris. XXXX wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Schädeloperation in Position 2 mitumfasst ist.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kopfnarbe wurde insofern berücksichtigt, als diese nunmehr aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX als Leiden 11 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH neu in die Beurteilung mit aufgenommen worden ist. Somit trifft auch der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand nicht zu, dass die Narbe bis dato von keinem der Sachverständigen begutachtet worden sei. Mit der Heranziehung der Positionsnummer "702, Tabelle rechts/Zeile 2" der Richtsatzverordnung wurde die Kopfnarbe als mittelgradig beurteilt und auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Narbe an einer üblicherweise unbedeckten Körperstelle befindet. Eine Fehlbeurteilung durch die begutachtende Sachverständige liegt somit nicht vor. Die Einschätzung des Leidens 11 ist korrekt erfolgt.

Weiters war das Beschwerdevorbringen bzw. die erhobenen Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs hinsichtlich der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungsapparates nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. So wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule gut ist. Bei Fehlen einer nachhaltigen neurologischen Defizitsymptomatik, jedoch bei Vorliegen mäßiggradigen mehrsegmentalen Abnützungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule war daher das Wirbelsäulenleiden unter der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH einzuschätzen.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX in der Begründung hinsichtlich der Einschätzung von Leiden 7 unter der Positionsnummer 190 (mit einem vorgesehenen Rahmensatz von 20 vH bis 30 vH) mit einem Grad der Behinderung von 20 vH verwendete Wortfolge "Oberer Rahmensatz" offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Aus der näheren Begründung des herangezogenen Rahmensatzes geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Wortfolge "Unterer Rahmensatz" gemeint gewesen ist. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist auch im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden.

Auch die mit Schreiben vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel und der erhobene Einwand, dass zusätzlich zu der im Sachverständigengutachten Dris. XXXXunter Position 2 angeführten Gesundheitsschädigung "Z.n. Meningeom-Operation" auch eine "symptomatische Epilepsie" diagnostiziert worden sei, waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliegt, zu entkräften.

Wie in dem zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten aktenmäßigen ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt wird, bedingen die neu vorgelegten Beweismittel keine Änderung hinsichtlich der Einschätzung von Leiden 2 unter der Positionsnummer 572 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH, da das befunddokumentierte Auftreten seltener epileptischer Anfälle bereits in dem Gutachten, das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, im Rahmen der Beurteilung von Leiden 2 mitberücksichtigt worden ist. Im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX wurde von der beigezogenen Sachverständigen aufgrund der Einbeziehung der vom Beschwerdeführer neu vorgelegten medizinischen Beweismittel lediglich die Bezeichnung von Leiden 2 und die Begründung für den herangezogenen Grad der Behinderung geändert. So ist nunmehr in Leiden 2 auch das Anfallsgeschehen im XXXX inkludiert. Auch hinsichtlich Leiden 6 (Depressive Verstimmung, bekannte Angststörung) ist keine Änderung aufgrund der neu vorgelegten Beweismittel eingetreten. Dris. XXXX führt in ihrem Gutachten diesbezüglich überzeugend aus, dass nach wie vor eine Einschätzung dieses Leidens unter der Positionsnummer g. Z. 585 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH gegeben ist, da schon lange eine medikamentöse Therapie ohne Änderungserfordernis eingenommen wird sowie keine kognitiven Einbußen beschrieben sind bzw. eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen ist.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX vorgelegten radiologischen Befundes betreffend die Lendenwirbelsäule vom XXXXwird im eingeholten ergänzenden aktenmäßigen Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX ausgeführt, dass die in diesem Befund angeführten Funktionseinschränkungen bereits im eingeholten orthopädischen Gutachten Dris. XXXX berücksichtig und entsprechend bewertet worden sind. Eine Änderung der Einschätzung von Leiden 7 (Degenerativer Wirbelsäulenschaden) ist daher nicht angezeigt.

Unter Berücksichtigung der bisher im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel wird von Dr. XXXX zusammenfassend ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, 70 vH beträgt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag (siehe diesbezüglich unter Punkt I.1.), war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Da eine Verschlechterung des Leidenszustandes objektiviert werden konnte, welche bereits zum Antragszeitpunkt vorgelegen hat und ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt worden ist sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die vorgelegten Beweismittel sind in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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