BVwG W103 2119971-2

W103 2119971-2Tribunale amministrativo federale17 mar 2016

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Testo completo

BVwG W103 2119971-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2119971.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zahl: 576982605/14678333 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zahl: 1020540910/14678295 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zahl: 1020541003/14678368 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zahl: 1079467605/150923918 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 21.12.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

2. Diese Bescheide wurden an der Adresse des Rechtsvertreters am 08.01.2016 rechtswirksam hinterlegt.

3. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden wurde von dem mit Beschwerdeeinbringung ausgewiesenen Rechtsvertreter am 22.01.2016 irrtümlicher Weise beim BVwG eingebracht und am 26.01.2016 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet.

4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Schreiben vom 04.03.2016 vorgehalten, dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08.01.2016 bereits am 22.01.2016 geendet habe, die am 26.01.2016 eingebrachte Beschwerde daher verspätet war.

Zu diesem Vorhalt äußerten sich die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen folgendermaßen: "Der Verspätungsvorhalt sei unzutreffend, da sämtliche Beschwerden aller vier Beschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs "nachweislich" am 21.01.2016 - und sohin innerhalb offener Frist - eingebracht worden seien."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 03.06.2014 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welcher mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheiden abgewiesen wurden.

Diese Bescheide wurden an der Adresse des Rechtsvertreters am 08.01.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Die Beschwerden wurden nicht rechtzeitig bei der richtigen Behörde eingebracht.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die angefochtenen Bescheide der BF durch Hinterlegung beim Rechtsvertreter am 08.01.2016 zugestellt und diese somit rechtswirksam erlassen wurde.

Ausgehend davon, dass die angefochtenen Bescheide auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Freitag den 08.01.2016 begonnen und mit Ablauf des Freitags des 22.01.2016 geendet.

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurden die gegenständlichen Beschwerden am 21.02.2016 - per elektronischen Rechtsverkehr - irrtümlicher Weise beim BVwG und nicht beim BFA eingebracht - und da die Einbringungsuhrzeit (zw. 15.59 und 17.14 Uhr) lag und die Amtszeit gemäß § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes um 15.00 Uhr endet, am Freitag den 22.01.2016 als eingegangen protokolliert. Am 26.01.2016 wurden diese - nach dem gerichtsinternen Aktenlauf - gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG von der Geschäftsabteilung W226 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Diese sind somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (22.02.2016) bei der belangten Behörde eingelangt. In der Beschwerde wird als Zustellungstag der 07.01.2016 angeführt, dies war jedoch der Tag des ersten Zustellversuches.

Dieser Umstand - der Verspätung - wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

In der von den BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter erstatteten Stellungnahme vom 09.03.2016 (OZ 4) eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2016 gibt dieser an, der Verspätungsvorhalt sei unzutreffend, da sämtliche Beschwerden aller vier Beschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs "nachweislich" am 21.01.2016 - und sohin innerhalb offener Frist - eingebracht worden seien.

Der angefochtene Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 08.01.2016 begonnen und hat mit Ablauf des Freitag dem 22.01.2016 geendet.

Gemäß §§ 12 iVm. 20 VwGVG sind Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerden) - fristwahrend - bei der belangten Behörde einzubringen. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 12 Anm 1ff sowie § 20 Anm 3). Bei Adressierung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Frist nur im Falle der rechtzeitig bewirkten Weiterleitung dieser - unter Gefahrtragung des BF (vgl. § 6 AVG) - gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde gewahrt bleiben. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 12 Anm 6).

Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt (VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).

Der Beschwerdeschriftsatz langte am 22.01.2016 bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) ein. Nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht langte diese nach Ablauf der Beschwerdefrist am 26.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG einzubringen gewesen wäre, ein. Da die Weiterleitung von Anbringen, die bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht werden, gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines derartigen Anbringens darauf abzustellen, ob dieses innerhalb der Frist bei der zuständigen Einbringungsstelle einlangt, was hier nicht der Fall ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Auf die Möglichkeit eines Antragen auf "Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand" gemäß § 33 VwGVG beim BFA wird hingewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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