I404 2004215-1•BVwG I404 2004215-1
I404 2004215-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2016
Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Verfahrenseinstellung, Versicherungspflicht, Zurückziehung
I404 2004215-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. Mag. XXXX und
2. von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, Zl. B/FEL-06-02/2012, betreffend die Feststellung, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 der Pflichtversicherung gemäß
§ 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren von Mag. XXXX wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.04.2012 wurde festgestellt, dass XXXX, bis zum 16.06.2010 unter dem Namen
XXXX amtlich registriert (in der Folge Beschwerdeführer), aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert war.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der im Zeitraum vom 17.05.2010 bis 13.02.2012 in der Steuerberatungskanzlei des Mitbeteiligten durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 als Buchhalter tätig gewesene Beschwerdeführer für seine Buchhaltungstätigkeit Rechnungen auf Basis von Stundensätzen an den Mitbeteiligten gestellt habe. Dass der Beschwerdeführer für den Mitbeteiligten auch im Jahr 2010 zumindest bis Ende September gearbeitet habe, habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt. Der Beschwerdeführer sei vom Mitbeteiligten nicht als Dienstnehmer bei der belangten Behörde angemeldet worden, es sei von einer selbstständigen Tätigkeit auf Werkvertragsbasis ausgegangen worden. Im Zuge weiterer Erhebungen des GPLA-Prüfers und der Organe des Finanzamtes Feldkirch bzw. der Kriminalpolizei Vorarlberg habe sich herausgestellt, dass vom Mitbeteiligten an den Beschwerdeführer auch Entgelte bezahlt worden seien, für welche sich kein Beleg in der Buchhaltung gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Dienste als Buchhalter der Kanzlei des Mitbeteiligten zeitlich unbefristet mehrere Jahre lang zur Verfügung gestellt. Es sei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet worden, sondern lediglich die Art der Tätigkeit und der zu bezahlende Stundensatz mündlich vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig in der Betriebsstätte des Mitbeteiligtes in Hohenems gearbeitet und nie in der Betriebsstätte in der Schweiz. Zum Teil habe er seine Arbeiten möglicherweise auch außerhalb der Kanzlei des Mitbeteiligten verrichtet. Er habe für die Benutzung der Infrastruktur der Kanzlei des Mitbeteiligten keine Miete bezahlt. Der Beschwerdeführer habe für seine Tätigkeit einen Stundensatz von € 20 verrechnet. Der Beschwerdeführer habe in seiner Arbeitszeit die Arbeiten, welche ihm vom Mitbeteiligten zugewiesen worden seien und die von diesem als "am Dringendsten" beurteilt worden seien, erledigt. Wenn es dazu Fragen seitens des Beschwerdeführers gegeben habe, so sei dies persönlich in der Kanzlei des Mitbeteiligten besprochen worden. Dazu sei der Beschwerdeführer in der Kanzlei erschienen oder er sei schon in der Kanzlei anwesend gewesen. Er sei jedenfalls regelmäßig am Donnerstag in der Kanzlei in Hohenems anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Tätigkeit bei dem Mitbeteiligten Einkünfte von € 19.470 im Jahr 2007, € 34.550 im Jahr 2008, € 19.330 im Jahr 2009 und € 14.000 im Jahr 2010 erzielt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit geschuldet habe, sondern vielmehr die auf Dauer angelegte Erbringung typischer Dienstleistungen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, worin das geschuldete im Voraus individualisierte und konkretisierte Werk erblickt werden könne. Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeteiligten zeitlich unbeschränkt vielmehr einzelne Beiträge zu einem von diesem übernommenen Werk, die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen für dessen Klienten, geschuldet. Er habe auch nicht die Betreuung einzelner Kunden des Mitbeteiligten übernommen, sondern stundenweise gearbeitet, was in der Kanzlei des Mitbeteiligten gerade am Dringendsten erledigt hätte werden müssen, dies auf Anweisung des Mitbeteiligten. Der Beschwerdeführer habe auch keinen gewährleistungstauglichen Erfolg, sondern dauerhaftes Bemühen um die konkrete Erledigung der ihm anvertrauten Buchhaltungsarbeiten geschuldet, was auf das Vorliegen eines Dienstvertrages hinweise. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten bei Vertragsschluss ein generelles Vertretungsrecht vereinbart worden wäre, lasse sich nicht entnehmen. Da dem Beschwerdeführer vom Mitbeteiligten ein generelles Vertretungsrecht weder vorab eingeräumt noch von ihm tatsächlich in Anspruch genommen worden sei, sei von seiner persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Es sei überdies nicht anzunehmen, dass er berechtigt gewesen sei, nach Gutdünken irgendeinen Vertreter in die Räumlichkeiten der Kanzlei des Mitbeteiligten zur Durchführung der ihm zugeordneten Buchhaltungsarbeiten zu schicken. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer monatlich seine Arbeitszeit der Kanzlei nachgewiesen habe und dass dieser Nachweis eine Vollzeitbeschäftigung belegen würde, da monatliche etwa 150 Arbeitsstunden und mehr verrechnet worden seien. Der Mitbeteiligte habe gesagt, dass er dem Beschwerdeführer die "gerade dringendsten Arbeiten" zugewiesen habe und der Beschwerdeführer habe die Arbeiten auch ordnungsgemäß erledigt. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom Mitbeteiligten in einer Art in Anspruch genommen worden sei, dass er über seine Zeit über längere Zeit nicht verfügen hätte können, da er ansonsten mit den Arbeiten nicht fertig geworden wäre, was zweifellos den Bruch des mündlich zwischen ihm und dem Mitbeteiligten abgeschlossenen Vertrages dargestellt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Vorschriften über den Arbeitsort gemacht worden seien. Allerdings müsse festgehalten werden, dass offenbar in der Kanzlei des Mitbeteiligten für die Arbeitnehmer große Freiheiten in Bezug auf ihren Arbeitsort bestanden hätten. Aus der Tatsache, dass die Buchhaltungsarbeiten, die der Beschwerdeführer auf Anweisung des Mitbeteiligten zu erledigen gehabt habe, jedenfalls zum Teil mit der EDV-Software, die bei den Arbeitsplätzen der Kanzlei des Mitbeteiligten vorhanden gewesen seien, durchgeführt hätte werden müssen, ergebe sich sehr wohl eine zumindest teilweise Bindung des Beschwerdeführers an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort. Alleine aus der Aussage des Mitbeteiligten, er habe dem Beschwerdeführer die gerade dringendsten Arbeiten zugewiesen und dieser habe diese Arbeiten auch ordnungsgemäß erledigt, würde sich erhellen, dass es Weisungen und Kontrollen der Tätigkeit des Beschwerdeführers gegeben habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer "dann, wenn es etwas zu besprechen gab" persönlich beim Mitbeteiligten vorsprechen müssen, was eine Weisung über das arbeitsbezogene Verhalten darstelle. Zusammengefasst würden bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers sämtliche Merkmale der persönlichen Abhängigkeit vorliegen. Weiters habe der Beschwerdeführer für seine Arbeiten das EDV-Buchhaltungssystem (Citrix), welches von der Kanzlei verwendet werde, verwendet. Er habe den oder die Arbeitsplätze in der Kanzlei des Mitbeteiligten in Hohenems samt der gesamten Infrastruktur benützt, die Filiale des Mitbeteiligten in der Schweiz habe er nur als Zustelladresse für seine Post benutzt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) und führte darin wie folgt aus: Der Beschwerdeführer habe im prüfungsrelevanten Zeitraum keinerlei Urlaubsansprüche gehabt. Urlaub sei weder gefordert noch abgerechnet oder bezahlt worden. Gleiches gelte für Krankheit oder Nicht-Arbeit bei persönlichen Anlässen wie Pflegetage, Feiertage bei Hochzeit, Umzug, etc. Es habe auch keinerlei Feiertagsentschädigung gegeben ebenso wenig wie Sonderzahlungen. Der Beschwerdeführer habe nie auf Kanzleikosten mit den weiteren Mitarbeitern an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe neben der Tätigkeit für den Mitbeteiligten einen nicht unbeträchtlichen eigenen Kundenkreis gehabt, den er teilweise sogar vom Büro des Mitbeteiligten aus betreut habe. Der Beschwerdeführer sei nie im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen, welche ihm ein selbstständiges Arbeiten erlaubt hätte. Der Beschwerdeführer habe aber ihn über diesen Umstand in Zweifel gelassen bzw. in die Irre geführt. Auch die Bezeichnung "Unternehmensberater" auf seinen Rechnungen, Geschäftspapieren, Visitenkarten etc. habe der Beschwerdeführer unerlaubt geführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt, dies weder in Österreich noch in der Schweiz, wo er insbesondere auch gegenüber dem Mitbeteiligten vorgegeben habe, einen Wohn- bzw. Betriebssitz zu haben. Schließlich sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Zeit für den Mitbeteiligten wegen Betruges und anderer Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Bereits seit mehr als einem Jahr seien wieder neue Verfahren anhängig. Strittig sei der Betrag von € 14.000 für das Jahr 2010, welches der Beschwerdeführer angeblich vom Mitbeteiligten als "Schwarzgeld" erhalten habe. Der Mitbeteiligte sei als unmittelbar Betroffener zu diesem Sachverhalt nie befragt worden. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt "Schwarzzahlungen" des Mitbeteiligten an den Beschwerdeführer gegeben. Auch der Beschwerdeführer habe sich gegen den Bescheid gewandt, demnach sei auch der Beschwerdeführer der Auffassung, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich ein Werkvertrag bestanden habe.
3. Mit Schreiben vom 09.05.2012 erhob auch der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr ebenfalls als Beschwerde behandelt) und brachte zusammengefasst vor, dass er gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG keinen Bescheid verlangt habe. Die Beschuldigtenvernehmung seitens der Polizei werde von ihm widerrufen, da die Vernehmung rechtswidrig und unter psychischem Zwang erfolgt sei. Des Weiteren ersuche er um Übermittlung des gesamten Aktes in Kopie, insbesondere und vor allem jene Akten, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden seien.
4. Am 01.06.2012 wurden dem Landeshauptmann von Vorarlberg die Einsprüche samt Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt. In dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass vor dem endgültigen Abschluss der Prüfung nachweislich eine Reihe von Besprechungen zwischen dem Mitbeteiligten, dessen Mitarbeiter und Mitarbeitern der belangten Behörde sowie des Finanzamtes stattgefunden hätten. In diesen Besprechungen und zusätzlich im Wege von mehreren E-Mails und Faxsendungen sei jede einzelne der bei der Prüfung beanstandeten Punkte ausführlich besprochen, korrigiert und erklärt worden. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls von einem Dienstverhältnis ausgegangen werde. Bei den genannten Besprechungen hätten weder der Mitbeteiligte noch dessen Vertreter stichhaltige Argumente vorgebracht, die dazu geführt hätten, die Annahme einer Pflichtversicherung nach dem ASVG infrage zu stellen. Auch die nunmehr im Einspruch vorgebrachten Argumente des Mitbeteiligten seien nicht geeignet, eine selbstständige Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers unter Beweis zu stellen. Die Tatsache, dass keine arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Urlaub, etc. bezahlt worden seien, sei unbeachtlich. Dass der Beschwerdeführer bis mindestens August 2010 beim Mitbeteiligten gearbeitet habe, ergebe sich einerseits aus der Aussage von W. S. und weiters aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Kriminalpolizei.
Da es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Beitragsnachverrechnung gehe und die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2010 sogar dann, wenn sie unentgeltlich gewesen sein sollte, eine Pflichtversicherung begründe, sei das diesbezügliche Vorbringen unbeachtlich. Der Einspruch des Beschwerdeführers enthalte kein Argument, das die Feststellung seiner Pflichtversicherung nach § 4 ASVG infrage stellen könnte.
5. Mit Schreiben vom 08.06.2012 wurde vom Landeshauptmann von Vorarlberg die Stellungnahme der belangten Behörde beiden Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 29.06.2012 nahm der Mitbeteiligte dazu wie folgt Stellung: Die belangte Behörde würde die Begriffe "begründen" und "behaupten" verwechseln. Die belangte Behörde habe zwar immer von Dienstnehmern gesprochen aber eben ohne auf die Argumente des Mitbeteiligten einzugehen. Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden können führte der Mitbeteiligte aus, dass die belangte Behörde gar nicht versucht habe, diesen einzuvernehmen und ausschließlich die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Landeskriminalamt herangezogen habe.
7. Am 24.07.2012 nahm der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsbeistandes beim Amt der Vorarlberger Landesregierung Akteneinsicht.
8. Mit Schreiben vom 14.08.2012 replizierte die belangte Behörde dazu, dass die belangte Behörde sehr wohl erfolglos versucht habe, mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufzunehmen, was im Bescheid auch dargetan worden sei und im Übrigen aus dem Akt ersichtlich sei. Die diesbezüglich substanzlosen Vorhaltungen würden daher entschieden zurückgewiesen. Weiters werden in der Anlage die steuerlichen Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, der Prüfbericht der belangten Behörde und der Bericht gemäß § 150 BAO vorgelegt. Da vom Finanzamt Lohnsteuerpflicht unterstellt worden sei, sei aus diesem Grund von Dienstnehmereigenschaft des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Dieser Stellungnahme waren unter anderem Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG beigegeben, in welchem der Mitbeteiligte für die Lohnsteuer für den Beschwerdeführer betreffend die Jahre 2007 bis 2010 zur Haftung herangezogen wurde.
9. Am 12.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 10.08.2015 zu GZ. I404 2004215-1/4Z, wurde dieses Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Haftungsbescheide des Finanzamtes Feldkirch gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
10. Am 02.12.2015 wurde der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24.11.2015 zu GZ. RV/1100297/2012 über die Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde übermittelt.
11. Mit Schreiben vom 15.02.2016 zog der Mitbeteiligte seine Beschwerde zurück.
12. Am 23.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Mitbeteiligte und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 04.06.2007 bis 31.08.2009 und dann vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 beim Mitbeteiligten lohnsteuerpflichtig beschäftigt. Die vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte haben jedenfalls auch die in den Jahren 2007 bis 2009 geltenden Geringfügigkeitsgrenzen überschritten.
1.2. Auch vom 01.09.2009 bis 31.12.2009 war der Beschwerdeführer für den Mitbeteiligten als Buchhalter tätig. Er war hautsächlich für die Erstellung von Bilanzen zuständig. Die Arbeiten wurden dem Beschwerdeführer vom sogenannten "Bilanzierungskoordinator" nach Dringlichkeit oder auf Nachfrage des Beschwerdeführers zugewiesen.
Bei den Bilanzierungen wurde jede Bilanz des Beschwerdeführers sowohl von einem weiteren Mitarbeiter als auch vom Mitbeteiligten selbst geprüft wurde (sog. "Sechs-Augen-Prinzip"). Nur bei kleineren Bilanzen (bsp. Vermietung) wurde die Bilanz nur durch einen Mitarbeiter überprüft ("Vier-Augen-Prinzip").
1.3. Fixe Arbeitszeiten wurden dem Beschwerdeführer nicht vorgegeben, allerdings mussten die Vorgaben der Kunden für die Fertigstellung der Bilanzen eingehalten werden. Der Beschwerdeführer erbrachte seine Tätigkeiten für den Mitbeteiligten in den Büroräumen des Mitbeteiligten in Vorarlberg. Für seine Bilanzierungen musste er die Firmensoftware des Mitbeteiligten verwenden. Außerdem ist der Beschwerdeführer den Kunden gegenüber im Namen des Mitbeteiligten aufgetreten.
1.4. Eine generelle Vertretungsbefugnis wurde nicht vereinbart und war auch nicht möglich. Die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeiten konnten nach Zusage von ihm nicht sanktionslos abgelehnt werden.
1.5. Der Beschwerdeführer musste Stundenauszeichnungen für die Honorarabrechnungen und Aufzeichnungen, wieviel Stunden er für welchen Kunden aufgewendet hat, führen.
1.6. Vom Beschwerdeführer wurden monatlich jedenfalls zumindest 20 Stunden erbracht, in der Regel jedoch zwischen 130 und 160 Stunden. Er erhielt einen fixen Stundesatz in der Höhe von € 20.
2.1. Die Feststellungen zur Lohnsteuerpflicht ergeben sich aus den rechtskräftigen Bescheiden des Finanzamtes Feldkirch vom 03.02.2012. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine bindende Wirkung Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.
Im vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt Feldkirch Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1988 erlassen, in welchen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 04.06.2007 bis 31.08.2009 und dann vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 lohnsteuerpflichtig für den Mitbeteiligter tätig war. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesfinanzgericht hat der Mitbeteiligte am 23.11.2015 zurückgezogen. Am 24.11.2015 wurde der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde vom Bundesfinanzgericht erlassen. Somit wurde die Lohnsteuerpflicht des Beschwerdeführers für den oben angeführten Zeitraum rechtskräftig festgestellt.
2.2. Dass der Beschwerdeführer auch vom 01.09.2009 bis 31.12.2009 für den Mitbeteiligten tätig war, ergibt sich aus den Stundenaufzeichnungen des Beschwerdeführers und wurde durch die Aussage des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Aufgabenbereich wurde ebenfalls vom Mitbeteiligten in der Verhandlung dargelegt und ist unstrittig. Dass die Arbeiten dem Beschwerdeführer entweder zugewiesen wurden oder auf dessen Nachfrage zugeteilt wurde, basiert ebenfalls auf der Aussage des Mitbeteiligten im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Bilanzen von einem Mitarbeiter und meist auch vom Mitbeteiligten selbst überprüft wurden, wird durch die Aussagen des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von XXXX vor der belangten Behörde belegt.
2.3. Dass dem Beschwerdeführer keine fixen Arbeitszeiten vorgegeben wurden, basiert auf der Aussage des Mitbeteiligten und erscheint aufgrund der Stundenlisten des Beschwerdeführers glaubhaft. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch an Termine, welche von den Kunden vorgegeben wurde, halten musste, wurde vom Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage selbst bestätigt. Weiters hat der Mitbeteiligte bereits in seiner Einvernahme vor dem Finanzamt am angegeben, dass er dem Beschwerdeführer gerade die dringendsten Arbeiten zugewiesen hat. Dass der Beschwerdeführer seinen Tätigkeiten in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers in Vorarlberg erbracht hat, basiert ebenfalls auf den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Auch der Beschwerdeführer hat in seinen Angaben gegenüber der Polizei am 12.10.2010 angegeben, dass er im Ausland keine beruflichen Tätigkeiten ausgeübt habe. Dass der Beschwerdeführer die Firmensoftware für die Erstellung der Bilanzen benütze musste und den Kunden gegenüber im Namen des Mitbeteiligten aufgetreten ist, basiert ebenfalls auf den Angaben des Mitbeteiligten in der Verhandlung.
2.4. Ebenso hat der Mitbeteiligte angegeben, dass ein Vertretungsrecht des Beschwerdeführers nicht bestanden hat. Dass ein übernommener Arbeitsauftrag zur Erstellung einer Bilanz sanktionslos hätte abgelehnt werden können, wurde während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Vielmehr hat der Mitbeteiligte angegeben, dass bsp. Urlaub erst dann angetreten wurde, wenn die Bilanz fertig gestellt war.
2.5. Dass der Beschwerdeführer Stundenlisten und Aufzeichnungen pro Kunden führen musste, wurde ebenfalls vom Mitbeteiligten bestätigt.
2.6. Die Feststellungen zum Honorar und der durchschnittlichen Stundenanzahl basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten und werden durch die Stundenlisten bestätigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 und Abs. 1 ASVG lauten:
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I- Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Aufgrund der rechtswirksamen Zurücknahme der Beschwerde vom Mitbeteiligten mit dem Schreiben vom 15.02.2016 ist das Beschwerdeverfahren des Mitbeteiligten mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)
3.3. Zu Spruchpunkt A) II. - Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 132/2005 lautet wie folgt:
Pflichtversicherung
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
...
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
...
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.3.2. Vorauszuschicken ist, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht (vgl VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240).
Wie im Sachverhaltsteil samt Beweiswürdigung dargelegt, wurde vom Finanzamt Feldkirch rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.06.2007 bis 31.08.2009 und vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 lohnsteuerpflichtig für den Mitbeteiligten tätig war. Damit ist der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum sohin jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 3. Satz ASVG anzusehen und unterliegt somit der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Es erübrigte sich daher auch für diesen Zeitraum eine weitere Prüfung.
3.3.3. Lediglich für den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2009 war daher eine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 1. und zweiter Satz ASVG vorzunehmen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. Erk. des VwGH vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045).
Aufgrund der Feststellungen ist evident, dass der Beschwerdeführer kein abgeschlossenes Werk geschuldet hat, sondern laufend Dienstleistungen (Erstellung von Bilanzen) für den Mitbeteiligten erbracht hat. Dies zeigt sich neben der kontinuierlichen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet, auch daran, dass die Leistungen des Beschwerdeführers nach den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden abgegolten worden sind.
3.3.4. In der Folge ist daher zu prüfen, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist.
Ein freier Dienstvertrag, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte, wurde nicht abgeschlossen. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den für die Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit des Beschäftigten maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden. Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (vgl. Erk. des VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0240).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weit gehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind (Hinweis E 23. Mai 1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778 A/1985), von maßgebender Bedeutung sein.
Der Beschwerdeführer hatte keine fixen Arbeitszeiten einzuhalten, jedoch gab es für seine Arbeiten von den Kunden vorgegebene Termine, die auch von ihm einzuhalten waren. Auch gab der Mitbeteiligte an, dass er dem Beschwerdeführer die Aufgaben gab, welche am dringlichsten zu besorgen waren.
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Vorheriger Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. Erk. des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322).
Weiters hat der Beschwerdeführer seine Arbeiten für den Mitbeteiligten in dessen Büroräumlichkeiten erbracht. Zwar hat der Mitbeteiligte im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Beschwerdeführer auch von zu Hause aus arbeiten hätte können, jedoch konnte er auf Nachfrage der Richterin nicht beantworten, ob er dies dem Beschwerdeführer überhaupt angeboten habe. Zusammen mit der Aussage des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach es ihm grundsätzlich lieber sei, dass die Mitarbeiter im Büro anwesend sind, weil sie mit ihm oder leitenden Mitarbeitern jederzeit Rücksprache halten können ist daher auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sein Arbeitsort vorgegeben wurde.
Was die Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens und Kontrollmöglichkeiten des Mitbeteiligten betrifft, so musste der Beschwerdeführer sowohl Stundenliste für seine Abrechnung mit dem Mitbeteiligten als auch Aufzeichnungen über seinen Stundenaufwand pro Kunden führen. Weiters gab es auch Vorgaben, welches Programm der Beschwerdeführer für die Erstellung seiner Bilanzen verwenden musste.
Auch wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung größere Freiheiten besaß, so überwiegen insgesamt jedenfalls die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit.
3.3.5. Schließlich ist auszuführen, dass Voraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stets die persönliche Arbeitspflicht ist. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191 oder vom 31.07.2014, Zl, 2013/08/0247).
Der Mitbeteiligte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es ein allgemeines Vertretungsrecht des Beschwerdeführers nicht gegeben hat. Dass der Beschwerdeführer eine bereits übernommene Bilanzierung hätte jederzeit nach Gutdünken ablehnen können, wurde im Verfahren nicht behauptet.
Zu dem Vorbringen des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer die Übernahme einer Bilanzierung ohne Gründe hätte ablehnen können, ist Folgendes auszuführen:
In Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kommt kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0222).
Aus den sich im Akt befindlichen Stundenlisten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er in der Regel an 5 Tagen die Woche von der Früh bis Nachmittags für den Mitbeteiligten tätig war. Auch hat der Mitbeteiligte vor dem Finanzamt Feldkirch in seiner Einvernahme vom 12.10.201 angegeben, dass er dem Beschwerdeführer die gerade dringendsten Arbeiten zugewiesen habe und er den Beschwerdeführer habe einsetzen können, wann er ihn wirklich benötigt hat. Weiters hat der Mitbeteiligte auf Nachfrage in der Verhandlung angegeben, dass eine Ablehnung eines Auftrages des Beschwerdeführers nicht vorgekommen sei. Insgesamt wurde das Vorbringen, dass es keine Verpflichtung zur Annahme einer Bilanzierung als reine Schutzbehauptung gewertet und ist daher von einer zumindest schlüssig vereinbarten Leistungspflicht des Beschwerdeführer auszugehen.
3.3.6. Dass der Beschwerdeführer auch gegen ein Entgelt beschäftigt war, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag, ergibt sich aus dem vereinbarten Stundenhonorar und den Stundenlisten. Nicht von Bedeutung ist es hingegen, ob dem Beschwerdeführer dieses auch im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2009 tatsächlich ausbezahlt wurde, da es nur auf den Entgeltanspruch ankommt.
3.3.7. Insgesamt liegen daher auch im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2009 sämtliche Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG vor und unterlag der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ebenfalls der Versicherungspflicht in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung.
3.3.8. Da der Beschwerdeführer in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er für diesen Zeitraum auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung.
3.3.9. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert war, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchpunkt B) - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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