BVwG W207 2119610-1

W207 2119610-1Tribunale amministrativo federale16 mar 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2119610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2119610.1.00

Spruch

W207 2119610-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.11.2015, Passnummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 24.07.2015 einen mit 22.07.2015 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage diverser medizinischer Befunde sowie einer Kopie eines Meldezettels ein. Darüber hinaus beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Rollstuhl" in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 09.09.2015 wurde - nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag - Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:

"Anamnese :

Operationen: TE, AE, dreimal Sectio, einmal Narbenkorrektur nach Sectio.

15. 11.2014 Calcaneusfraktur links, konservative Behandlung, 3-monatige Gipsruhigstellung bis 25. Februar 2015 04/2015 RZ XXXX .

04/2015 Verdacht auf Morbus Sudeck, CRPS I, Therapie in der Physikalischen Medizin XXXX spital.

Derzeitige Beschwerden:

"Habe 24 Stunden Schmerzen im linken Fuß trotz medikamentöser Behandlung und Physikalischer Medizin, Fitnessstudio. Kann nur 200-300 m gehen, mich nicht bücken, für längere Strecken bin ich auf den Rollstuhl angewiesen. Die Schmerzen habe ich aufsteigend von der linken Ferse über das Sprunggelenk bis herauf zur linken Hüfte. Die letzte Röntgenkontrolle wurde im Februar 2015 durchgeführt, angeblich ist die Fraktur geheilt. Bin auch psychisch schon sehr erschöpft."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Neurontin, Cymbalta, Tramal bei Bedarf, Noax 200 mg abends und 100 mg morgens.

Nikotin: 15, früher 30 Allergie: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Wien und Facharzt für Orthopädie und Physikalische Medizin im XXXX spital.

Sozialanamnese:

Geschieden, 3 Kinder (22, 20, 18 Jahre), lebt mit Sohn in Wohnung im

6. Stockwerk mit Lift plus Halbstock.

Berufsanamnese: Bürokauffrau in Privatkindergarten, gekündigt 30.6.2015, derzeit Krankenstand

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht "Zeitlupe" vom 8. 9. 2015 (wöchentliche Beratungstermine seit 07/2015)

Bericht Physikalische Medizin XXXX vom 4.9.2015 (CRPS I, teilbelastendes Gehen mit Krücken, für längere Strecken Rollstuhl, soll so viel wie möglich gehen und die Belastung steigern)

Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 3. 9. 2015 (Gehstrecke 200-300 m mit Krücke)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 170 cm Gewicht: 64 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen nur am rechten Bein, angedeutete Belastung links, Zehenballengang und Fersengang rechts mit Anhalten und ohne Einsinken, links nicht möglich.

Der Einbeinstand ist rechts ohne Anhalten möglich, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 33 cm, links 30 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Fußes als gestört angegeben. Die Beschwielung ist links herabgesetzt.

Fuß links: äußerlich im Bereich der Ferse keine Auffälligkeiten, keine Verplumpung, Zangengriff negativ, jedoch Druckschmerzen über dem Bereich des medialen Knöchelbereichs und der lateralen Fußkante. Zarte Schwellung im Bereich des linken Fußrückens, zarte Fältelung der Haut am Fußrücken, insgesamt keine wesentliche Seitendifferenz feststellbar, etwas kühlere Akren des linken Fußes, Berührung wird toleriert. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/110, IR/AR beidseits 30/0/40, Kniegelenk beidseits 0/0/140, Sprunggelenke: OSG rechts 20/0/40, links 10/0/30 aktiv möglich, USG rechts 20/0/40, links 10/0/20 passiv, Zehen sind rechts frei beweglich, links endlagig eingeschränkt beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 80° bei KG 5, links bis 40° möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbai. Kein Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive

Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 35 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt im Rollstuhl mit Halbschuhen in Begleitung, 2 Krücken werden mitgebracht, das Gangbild ohne Gehhilfe wird nicht vorgeführt, unter Verwendung von 2 Krücken angedeutete Belastung des linken Fußes vorgeführt.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen, teilweise unter Mithilfe, durchgeführt.

Status Psychicus:

(Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, teilweise dysphorisch.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Calcaneusfraktur links Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Fraktur zwar knöchern geheilt, jedoch mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks und anhaltende Beschwerdesymptomatik bei Morbus Sudeck I.

gZ. 02.05.35

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

.........

[X] Dauerzustand

......."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpasses sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpasses, nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom 21.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein ChronischKrank, die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, aufgrund der weiter andauernden massiven Beschwerden der Beschwerdeführerin und der neu vorgelegten Befunde bestehe bei der Beschwerdeführerin laut Einschätzungsverordnung zumindest ein Grad der Behinderung von 50 %, es werde daher beantragt, den Bescheid vom 23.11.2015 aufzuheben.

Der Beschwerde beigelegt ist ein Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.12.2015, der die Diagnose "Z.n. Fract. calcanai links November 2014, Morbus Sudeck linker Fuß" beinhaltet (und der in inhaltlicher Hinsicht dem von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren von der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief dieses Arztes vom 03.09.2015 sowohl im Hinblick auf die Diagnose als auch auf die Therapie entspricht ["Gehstrecke noch eingeschränkt auf 200-300 m mit Krücke, darüber hinaus wird ein Rollstuhl verwendet. Aus orthopädischer Sicht wird vom länger Stehen und Gehen abgeraten, eine Prognose kann noch nicht festgelegt werden."]), sowie ein "Vorläufiger Ambulanter Patientenbrief" eines näher genannten Krankenhauses vom 04.09.2015, betreffend eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin im Institut für Physikalische Medizin, der bereits im Verfahren von der belangten Behörde vorgelegt worden war und von der begutachtenden medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren auch berücksichtigt wurde, wie dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2015 ("Zusammenfassung relevanter Befunde [inkl. Datumsangaben]") zu entnehmen ist.

Mit Begleitschreiben vom 12.01.2016, in dem ausgeführt wird, da die Beschwerdeführerin die oben genannten Befunde erst vor kurzem erhalten habe, erlaube sie sich, diese für die bereits eingereichten Beschwerde nachzureichen, wurde ein weiterer "Vorläufiger Ambulanter Patientenbrief" eines näher genannten Krankenhauses, diesmal vom 23.12.2015, betreffend eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin im Institut für Physikalische Medizin, vorgelegt.

Am 15.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie eines Meldezettels; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 09.09.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerde ein Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.12.2015, der die Diagnose "Z.n. Fract. calcanai links November 2014, Morbus Sudeck linker Fuß" beinhaltet, vorgelegt. Dieser Arztbrief vom 17.12.2015, der in inhaltlicher Hinsicht dem von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren von der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief dieses Arztes vom 03.09.2015 sowohl im Hinblick auf die Diagnose als auch auf die Therapie entspricht, der von der begutachtenden Sachverständigen im Rahmen ihres Sachverständigengutachtens ausdrücklich auch berücksichtigt wurde (vgl. "Zusammenfassung relevanter Befunde [inkl. Datumsangaben]"), steht aber nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 09.09.2015.

Was den ebenfalls der Beschwerde beigelegten "Vorläufigen Ambulanten Patientenbrief" eines näher genannten Krankenhauses vom 04.09.2015, betreffend eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin im Institut für Physikalische Medizin, betrifft, so wurde dieser bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt und von der begutachtenden medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren auch berücksichtigt, wie dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2015 ("Zusammenfassung relevanter Befunde [inkl. Datumsangaben]") zu entnehmen ist.

Was schließlich den mit Begleitschreiben vom 12.01.2016 der Beschwerde nachgereichten weiteren "Vorläufigen Ambulanten Patientenbrief" eines näher genannten Krankenhauses, diesmal vom 23.12.2015, betreffend eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin im Institut für Physikalische Medizin, betrifft, so beinhaltet dieser Patientenbrief vom 23.12.2015 keinen wesentlich vom Patientenbrief vom 04.09.2015 abweichenden Inhalt, der zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles zu führen geeignet wäre.

Die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen vermögen daher zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 09.09.2015 abweichenden Beurteilung zu führen; sie vermögen weder eine Verschlechterung des eingeschätzten Leidens noch gesondert einstufungsrelevante entscheidungserhebliche neue Leidenszustände darzutun und daher auch nicht die Ergebnisse der Befundnahme durch die medizinische Sachverständige im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 09.09.2015 zu widerlegen.

Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.09.2015. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie bereits oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 beruhende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom selben Tag zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, bei ihr bestehe laut Einschätzungsverordnung zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H. Die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, haben folgenden Wortlaut:

"Sprunggelenk

Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung - günstige oder ungünstige Stellung.

02.05. 32 -Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig - 10 - 40

%

02.05. 33 -Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig - 30 - 40 %

02.05. 34 -Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig - 50 - 60 %

Fußdeformitäten nicht kompensiert

Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung.

Kompensierbare Fehlstellungen, beispielsweise durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen (Senk-Spreiz-Hohlfuß).

02.05. 35 -Je nach Funktionseinschränkung einseitig -10 - 40 %

02.05. 36 -Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades -30 - 40%

02.05. 37 -Beidseitig mit Funktionseinschränkungen schweren Grades"-50 - 60 %

Die dem gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige stellte auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen als bestehende Funktionseinschränkung "Zustand nach Calcaneusfraktur links" fest und ordnete dieses Leiden der Positionsnummer "gZ." 02.05.35 der Anlage der Einschätzungsverordnung zu. Die Positionsnummern 02.05.33, 02.05.34, 02.05.36 und 02.05.37 scheiden aus, da diese beidseitige Funktionseinschränkungen im Bereich der Sprunggelenke bzw. beidseitige Fußdeformitäten voraussetzen, was bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist und von ihr auch gar nicht behauptet wurde. In Betracht käme daher allenfalls eine Subsumtion unter die Positionsnummer 02.05.32, jedoch liegt die Ursache des Leidens der Beschwerdeführerin nicht im Sprunggelenk. Abgesehen davon sieht diese Positionsnummer die gleichen Rahmensätze vor wie die von der sachverständigen Gutachterin daher zutreffend gewählte Positionsnummer 02.05.35 der Anlage der Einschätzungsverordnung, nämlich 10 - 40 %. Weitere einschätzungsrelevante Leiden vermochten von der begutachtenden Sachverständigen nicht objektiviert zu werden. Schon deshalb ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschwerdevorbringen darauf zu verweisen, dass ein höherer Grad der Behinderung als maximal 40 v.H. nicht möglich wäre.

Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz (also 30 v.H.), da die Fraktur zwar knöchern geheilt ist, jedoch mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks und anhaltende Beschwerdesymptomatik bei Morbus Sudeck I bestehen. Dieser Einschätzung kann vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Funktionsstörung keine die Funktion des Fußes annähernd gänzlich Ausschließende ist, nicht entgegengetreten werden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, das Vorliegen eines Behindertenpasses aber Voraussetzung der Vornahme einer Zusatzeintragung in denselben ist, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpasses sei nicht möglich.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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