W114 2102125-1•BVwG W114 2102125-1
W114 2102125-1Tribunale amministrativo federale16 mar 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, INVEKOS,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Verspätung, Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit
W114 2102125-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX vom 07.01.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662962, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie über die Beschwerde von XXXX vom 22.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662962 wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde von XXXX vom 22.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Agrarmarkt Austria zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 24.04.2009 stellte XXXX(im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Almen wurden durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2009 ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104598083, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 8,37 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 06.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 339,42 ha nur eine solche im Ausmaß von 159,67 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 20.08.2013, GB I/TPD/119768631, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,37 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,65 ha ausgegangen. Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2013 Berufung. Diese Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen, und
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend verwies der BF auf der Berufung angeschlossene Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der XXXX und der XXXX. Im Wesentlichsten zusammengefasst führt der BF in der Berufung aus, dass eine behördliche Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Jahr 2001 nicht berücksichtigt worden wäre. Über- und Untererklärungen wären ebenso wie Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Es habe sich für den BF keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almbewirtschafters ergeben. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796//2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 bestimmen, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe ihn kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt.
Nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224) gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne zu einer Bestrafung des BF führen. Die angewendeten Kürzungs- und Ausschlussvorschriften seien Sanktionsregelungen und würden unzweifelhaft präventive und repressive Zwecke verfolgen. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2010 sei es zudem zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System u. a. mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Mess-System daher nachweislich geändert worden. Es habe sich somit bloß das Mess-System geändert. Eine Änderung des Naturzustandes und der Bewirtschaftungsverhältnisse habe es jedoch nicht gegeben. Bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. des Mess-Systems treffe den Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn er sorgfältig das beantragt habe, was er für richtig halte, und nicht nur das, was tatsächlich richtig sei. Ein der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzulässigeren) Mess-Methode unterlaufener Irrtum könne dem Antragsteller nicht angelastet werden. Dem Förderungswerber sei nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.
Gemäß § 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Die Behörde habe im Vorhinein kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung ohne vorherige Vor-Ort-Kontrolle nur auf die Antragsunterlagen gestützt. Die verhängte Sanktion sei jedenfalls unangemessen hoch.
7. Am 10.07.2014 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 117,34 ha nur eine solche im Ausmaß von 83,18 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 04.08.2014, GB I/TPD/121596512, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft hat - ebenfalls offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
8. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.06.2014 eine Erklärung abgegeben, wonach er als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Jahr 2009 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2009 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
9. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662962, wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, abgeändert. Unter Berücksichtigung des mit Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104598083, zuerkannten Beihilfebetrages in Höhe von EUR XXXX, der durch den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, auf EUR XXXX reduziert wurde, wurde dem BF nunmehr nur mehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und zusätzlich verfügt, dass der BF weitere EUR XXXX zurückzuzahlen habe.
Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass weiterhin eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX (aufgrund der Überbeantragung auf der XXXX) zu verhängen sei. Von der Verhängung einer Flächensanktion hinsichtlich einer Überbeantragung auf der XXXX wurde jedoch wegen - laut Rechtsauffassung der AMA - in der Zwischenzeit eingetretener Verjährung jedoch Abstand genommen. Die vom BF eingebrachte § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX im Jahr 2009 wurde in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
10. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2015, der in der Begründung des Vorlageantrages auf seine abgegebene § 8i-MOG-Erklärung hinweist.
11. Die AMA legte am 03.03.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
12. In einer Ergänzung vom 21.05.2015 teilte die AMA mit, dass es dem BF gelungen sei glaubhaft zu machen, dass für ihn keine Umstände zu erkennen gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafter der XXXX und der XXXX hätte zweifeln lassen können. Daher treffe den BF keinerlei Verschulden an einer falschen Almfutterflächenbeantragung durch die Bewirtschafter dieser Almen. Es werde auf 8i-MOG hingewiesen und von der Verhängung einer Flächensanktion sei Abstand zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX und auf die XXXX. Für diese Almen wurden durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2009 ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104598083, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 8,37 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 06.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 339,42 ha nur eine solche im Ausmaß von 159,67 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 20.08.2013, GB I/TPD/119768631, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,37 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,65 ha ausgegangen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2013 Berufung. Diese Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln.
1.7. Am 10.07.2014 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 117,34 ha nur eine solche im Ausmaß von 83,18 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 04.08.2014, GB I/TPD/121596512, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft hat ebenfalls zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.8. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.06.2014 eine Erklärung abgegeben, wonach er als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Jahr 2009 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2009 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
1.9. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662962, wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, abgeändert. Unter Berücksichtigung des mit Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104598083, zuerkannten Beihilfebetrages in Höhe von EUR XXXX, der durch den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, auf EUR XXXX reduziert wurde, wurde dem BF nunmehr nur mehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und zusätzlich verfügt, dass der BF weitere EUR XXXX zurückzuzahlen habe.
Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass weiterhin eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX (aufgrund der Überbeantragung auf der XXXX) zu verhängen sei. Von der Verhängung einer Flächensanktion hinsichtlich einer Überbeantragung auf der XXXX wurde jedoch wegen - laut Rechtsauffassung der AMA - in der Zwischenzeit eingetretener Verjährung jedoch Abstand genommen.
Darüber hinaus wurde dieser Entscheidung - ausgehend von 15,83 Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 14,75 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,37 ha - eine festgestellte beihilfefähige Gesamtfläche von 11,49 ha und eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 5,61 ha zugrunde gelegt. Dabei wurden sowohl das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX als auch das Ergebnis nunmehr auch auf der XXXX berücksichtigt.
Die vom BF eingebrachte § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX im Jahr 2009 wurde in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchteil A.I.:
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung bzw. zwischenzeitig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662962, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. nunmehr Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem vorgelegten "Report" der AMA im Vorlageschreiben ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde. Diesbezüglich kommt die AMA offensichtlich zum Ergebnis, dass auch die im angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841, verfügte Flächensanktion nicht zu verhängen sei und daher diese Entscheidung zu revidieren sei.
Zudem fand auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310841) am 10.07.2014 auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, die sich auf die Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2009 auswirkt.
Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens, zumal entsprechende Berechnungen anzustellen sind, wofür dem Bundesverwaltungsgericht weder die Zahlengrundlagen noch entsprechende Berechnungsprogramme zur Verfügung stehen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar auch nach Ansicht der AMA unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ebenso zu prüfen haben wie die Anwendung des Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 generell. Auch wird insbesondere auch die auf der XXXX am 10.07.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen sein.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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