BVwG G307 2122589-1

G307 2122589-1Tribunale amministrativo federale16 mar 2016

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der<br/>Schubhaft, Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit, öffentliches<br/>Interesse, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfeantrag

Testo completo

BVwG G307 2122589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2122589.1.00

Spruch

G307 2122589-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:

Pakistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin-Verordnung stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin-Verordnung stattgegeben und die Anhaltung von XXXX, ab 20:30 Uhr, bis XXXX für r echtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin-Verordnung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

VI. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Art 28 As. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm. § 76 As. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 04.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht mehr vorlägen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben sowie den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 07.03.2016 vorgelegt und sind dort am selben Tag eingelangt.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.03.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF, seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsbürger Pakistans zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Der BF stellte am XXXX in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne aber in weiterer Folge den Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien abzuwarten.

1.3. Am 26.01.2016 reiste der BF von Slowenien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. In einer sog. "Basisbefragung" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Reiseziel befragt an, nach Deutschland reisen zu wollen. In weiterer Folge wurde der BF mit einem von den österreichischen Behörden bereitgestellten Bus an die deutsche Grenze bei XXXX gebracht. Dort wurde dem BF allerdings die Einreise verweigert und dieser von der deutschen Bundespolizei nach XXXX zurückgeschoben, wo er am XXXX von Beamten der österreichischen Polizei auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge, nach ausgesprochener Anordnung der Schubhaft, zur weiteren Anhaltung in das XXXX verbracht wurde.

1.4. Der BF befindet sich seit XXXX, 20:30 Uhr auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXXvollzogen.

1.5. Am 29.01.2016 stellte das BFA an die zuständige Dublin-Kontaktbehörde Bulgariens ein Aufnahmegesuch nach der Dublin-VO.

1.6. Am 05.02.2016 langte beim BFA ein mit 03.02.2016 datiertes Schreiben der bulgarischen Dublin-Kontaktstelle ein, wonach der (Wieder)Aufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-VO zugestimmt werde.

1.7. Gegen den BF wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien) eingeleitet und dies dem BF am 10.02.2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

1.8. Am 17.02.2016, um 16:00 Uhr, stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.9. Der BF ist somit "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

1.10. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nicht freiwillig nachgekommen und auch nicht bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen.

1.11. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, nach Bulgarien und somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat freiwillig zurückzukehren.

1.12. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, keine eigene gesicherte Unterkunft und keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.

1.13. Mit Bescheid des BFA, EAST West vom 24.02.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art 18 Abs. 1 lit b) der Dublin-III-VO Bulgarien als für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständiger Staat erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ist das diesbezügliche Verfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.14. Mit Schreiben vom 01.03.2016 teilte das Koordinationsbüro des BFA, EAST West, der LPD XXXX, XXXX mit, dass die Abschiebung des BF mit XXXX, 12:40 Uhr angesetzt sei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (EURODAC-Treffer und Zustimmungserklärung Bulgariens). Wenn die RV des BF in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Antragstellung des BF habe nicht dessen Willen entsprochen, so ist dem einerseits zu entgegnen, dass diese in der Beschwerde dezidiert hervorgehoben und in der Verhandlung auf ausdrückliches Befragen des BF nicht bestritten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zur Weiterreise an die deutsche Grenze und zur Zurückschiebung nach Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des BF in seinen Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesamt. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit der Einreise des BF beruht auf der Tatsache, dass dieser ohne Nachweis der erforderlichen Dokumente (Reisedokument mit Visum) nach Österreich einreiste, wobei er in der Verhandlung hervorhob, sich seines Reisepasses in der Türkei entledigt zu haben.

Die Feststellung zur Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA und zur weiteren Anhaltung ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Da die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung die Behauptung des BF, er sei in Polizeibegleitung über die österreichisch/slowenische Grenze und sodann in gleicher Weise an die deutsche Grenze verbracht worden, nicht zu widerlegen vermochte, ist vom Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Aussage des BF auszugehen.

Die Feststellungen betreffend Einleitung und Führung des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO und der eingelangten Zustimmungserklärung Bulgariens zur (Wieder)Aufnahme des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO ist, ergibt sich daraus, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat, das Asylverfahren zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgeschlossen und über diesen Antrag somit noch nicht endgültig entschieden worden ist.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das materielle Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.

Der BF hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht des Weiteren darauf, dass er sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung nicht dargetan hat, allenfalls jetzt bereit zu sein, Österreich aus eigenem Antrieb zu verlassen. Eine freiwillige Rückkehr nach Bulgarien und somit in den für die Führung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat wurde vom BF ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr betonte der BF, dass ursprünglich Deutschland sein Zielland gewesen und derzeit Österreich Ziel seiner Reise sei.

Die Zurückweisung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem dahingehenden Bescheid des BFA, EAST West, der Umstand, dass dagegen Beschwerde erhoben wurde, aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des BVwG.

Die Feststellung zum geplanten Abschiebetermin ergibt sich aus dem vom BFA, EAST West, der LPD XXXX am 01.03.2016 übermittelten Abschiebeauftrag.

Die Feststellungen zu fehlenden familiären und sozialen Bindungen wie den Lebensumständen in Österreich beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides (Spruchpunkt A.II.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3

FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Wie in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht vorgebracht wird, hat die belangte Behörde im angefochtenen Schubhaftbescheid nicht hinreichend dargelegt, aus welchen konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine "erhebliche Fluchtgefahr" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO als gegeben erachtet werden könnte.

Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF habe sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und davon auszugehen sei, er wäre auch hinkünftig nicht gewillt, die Rechtsvorschriften einzuhalten, kann in einer Gesamtschau aller relevanten Umstände insoweit aber nicht nachvollzogen werden.

Wie in der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführt wird, hat es die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung völlig außer Acht gelassen, dass der BF zwar an der österreichisch-slowenischen Grenze unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, er sich jedoch dort dem für die Einreise in Österreich vorgesehenen Prozedere (mit Registrierung und Basisbefragung) freiwillig unterzogen und dabei auch Angaben zu Identität und dem eigentlichen Reiseziel Deutschland getätigt hat. In weiterer Folge hat sich der BF auch nicht durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen, sondern ist vielmehr mit einem von den österreichischen Behörden organisierten Transportmittel (Bus) an die österreichisch-deutsche Grenze gebracht worden, weil er bereits im Zuge der Befragung bei der Einreise angab, er habe in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass der BF bereits in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne dort den Ausgang des weiteren Verfahrens abzuwarten. Letztlich stützte sich die belangte Behörde bei der Feststellung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit lediglich auf diesen Umstand. Dies reicht jedoch ohne Berücksichtigung aller übrigen Umstände nicht aus, um jedenfalls schon von einer "Erheblichkeit" einer möglichen Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sprechen zu können.

Dass nach den zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vorliegenden Ermittlungsergebnissen ein konkreter Sicherungsbedarf bereits gegeben gewesen wäre, der die Verhängung der Schubhaft zum damaligen Zeitpunkt notwendig gemacht hätte, kann nicht erkannt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nämlich nicht dargelegt, welche weiteren Anhaltspunkte ihrer Ansicht nach aus dem bisherigen Verhalten des BF vorlägen, dass bereits zu jenem Zeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen wäre, er entzöge sich - ohne weiteres - durch Untertauchen dem weiteren Verfahren in Österreich zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien.

Der belangten Behörde ist somit zusammenfassend vorzuwerfen, dass sie den für die Beurteilung des Vorliegens einer "erheblichen Fluchtgefahr" relevanten Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht ausreichend festgestellt und bei ihrer Entscheidung maßgebliche, sich bereits bis dahin aus der Aktenlage ergebende Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen hat, weshalb dem Schubhaftbescheid ein wesentlicher Begründungsmangel anhaftet.

Da sich der angefochtene Schubhaftbescheid schon deshalb als rechtswidrig erweist, war auf die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und behaupteten Mängel nicht weiter einzugehen.

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm.

§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin-Verordnung für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.III.):

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid über den BF die Schubhaft angeordnet und diese auch in Vollzug gesetzt.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.

Da sich der angefochtene Schubhaftbescheid, wie bereits dargelegt, als rechtswidrig erwiesen hat und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (siehe dazu unten 3.5.) nicht von einem Bescheid gedeckt war, war auch die Anhaltung in Schubhaft von XXXX, 20:30 Uhr (Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides) bis zum heutigen Tag dieser Entscheidung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.

3.4. Zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.III.):

Entgegen den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Nichtvorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ist seit der Erlassung des Bescheides (XXXX, 20:30 Uhr) jedoch eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten. So war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge erheblicher Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Am 05.02.2016 langte beim BFA die mit 03.02.2016 datierte Zustimmungserklärung Bulgariens zum Übernahmeersuchen des BFA vom 29.01.2016 ein.

Am 10.02.2016 wurde dem BF - während aufrechter Schubhaft - nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung) zum Zweck der Rückführung nach Bulgarien eingeleitet worden sei.

Erst nachdem der BF von dieser Rückführungsentscheidung in Bezug auf Bulgarien Kenntnis erlangt hatte, stellte er am XXXX um 16:00 Uhr aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rücküberstellung in den zuständigen Aufnahmestaat Bulgarien sehr wahrscheinlich geworden war und diese Tatsache des bislang bereits ausreiseunwilligen BF diesem auch verstärkt bewusst sein musste. So ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF erst infolge der Kenntnis über die beabsichtigte Rückführung nach Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, was er bis dahin nicht getan hatte. Dass der BF nicht bereit ist, zur Durchführung des Asylverfahrens freiwillig nach Bulgarien zurückkehren, lässt eine Fluchtgefahr nunmehr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass dem BF vor der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bewusst geworden war, dass seine Rückführung (Abschiebung) von Österreich nach Bulgarien unmittelbar bevorstehen könnte.

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal im Gegensatz zur Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nunmehr sehr wohl besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien zu entziehen - befürchten lassen.

So war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass in Österreich zwar das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zustimmung Bulgariens zur Aufnahme nach der Dublin-VO eine baldige Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit Österreichs und die Erlassung einer damit verbundenen ebenso sehr wahrscheinlich sind.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Rückführung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat Bulgarien unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehen Fristen zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits, ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Rückführung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstünden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.

Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin-VO ist letztlich festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich in den Aufnahmemitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.

Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Zu den Anträgen auf Kostenersatz (Spruchpunkte A.V. und A.VI.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Der Beschwerde war zwar hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft stattzugeben, allerdings hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme als unbegründet abzuweisen. Auch liegen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.

Daher ist weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.

Da die vorliegende Beschwerde somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im Wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht; demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden).

Im Rahmen einer einheitlichen Beschwerde nach § 22a BFA-VG die Ansprüche zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß und hätte zur Folge, dass bei Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.

Sowohl der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz als auch jener der belangten Behörde war daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. (Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers)

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch als vom Beschwerdeführer bevollmächtigter Vertreter auftritt.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.

So erkannte auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, zu Fragen der Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen - was sich im konkreten Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung des Beschwerdeführers zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe - zu gewähren sei. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die, eine Vertretung dem BF auf dessen Wunsch hin vorsehende, Rechtsberaterregelung einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und diesem sohin kein Recht auf - weitere - darüber hinausgehende Verfahrenshilfe zukommt.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. (Antrag auf Befreiung der Eingabegebühr)

3.7.1. § 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung lautet:

(1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

3.7.2. Weder aus dieser Bestimmung noch aus anderen gesetzlichen Grundlagen lässt sich der im Rechtsmittel beantragte Anspruch auf Ersatz der Eingabegebühr ableiten, weshalb der gegenständliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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