W149 1435624-1•BVwG W149 1435624-1
W149 1435624-1Tribunale amministrativo federale15 mar 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, religiöse Gründe, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung
W149 1435624-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.05.2013, Zl. 12 10.492-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2015 und 04.12.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2012 im Grenzgebiet zu Ungarn aufgegriffen und stellte im Zuge der polizeilichen Anhaltung am selben Tag vor Beamten der der Polizeiinspektion Kittsee AGM, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde von der genannten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er unter Vorlage von in Kairo ausgestellter Personaldokumente angab, somalischer StA. zu sein und seinen Herkunftsstaat bereits im Dezember 2008 verlassen zu haben. Nach Aufenthalten in Äthiopien, Libyen und Ägypten sei er schlepperunterstützt über Griechenland auf unbekanntem Wege nach Österreich gekommen.
Nachdem der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Dokumente weiters angegeben hatte, dass seine Frau und sein minderjähriger Sohn legal im Vereinigten Königreich aufhältig seien, wurden umfangreiche Konsultationen mit den dortigen Behörden geführt, die letztlich damit endeten, dass sich die britischen Behörden weigerten, den Beschwerdeführer im Rahmen der VO 343/2013 (Dublin II-VO) aus familiären/humanitären Gründen mit seiner Frau und seinem Sohn zusammenzuführen und das Verfahren des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich zu führen.
Mit Schreiben vom 11.01.2013 weigerten sich die britischen Behörden mit der Begründung, dass die Aufenthaltsberechtigungen der Frau des Beschwerdeführers und seines Sohnes auf der Basis des abgeleiteten Rechts von einem EU-Bürger (dem Schwiegervater des Beschwerdeführers) mittlerweile (seit 28.12.2012) ausgelaufen und ein Daueraufenthalt verweigert worden sei, endgültig, den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO mit seiner Familie in Großbritannien zusammenzuführen.
Daraufhin wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 08.02.2013 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
Am 10.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Am 16.04.2013 langte eine vom Bundesasylamt beauftragte Anfragebeantwortung betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Personaldokumente, ausgestellt in Kairo, bei der Behörde ein.
Am 10.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zumindest teilweise zur Stellungnahme vorgehalten wurden.
Mit Datum vom 29.05.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 10.492-BAT, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.06.2013.
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine asylrelevante Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab sei zwar glaubwürdig. Daraus könne jedoch nicht auf die Gefahr einer individuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Asylgründe geschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei in Somalia allenfalls von einer allgemeinen Gefahr aufgrund der Bürgerkriegssituation betroffen, welche jedoch für die Gewährung des Asylstatus nicht ausreiche. Es könne auch keine Gefahr einer Verfolgung wegen seiner Clan-Zugehörigkeit (Bandhabow) angenommen werden, weil die Mitglieder diese Clans ausweislich der Länderinformationen in Somalia nicht systematisch verfolgt würden (Spruchpunkt I.).
Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus dem Jahre 2012 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit Fax vom 06.06.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die belangte Behörde habe verkannt, dass er aufgrund seines damaligen "unislamischen" Verhaltens sehr wohl der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch die Al Shabaab aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Beschwerde langte am 12.06.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Nachdem am 13.06.2013 festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet war, wurde das Verfahren am selben Tag eingestellt.
Aufgrund einer mittlerweile wieder erfolgten Meldung, wurde das Verfahren am 15.10.2013 fortgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2013 legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof vor, der Länderinformationen zu Somalia aus dem Jahre 2013 zugrunde lagen.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Mit Schreiben vom 14.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter II.1.2 angeführten Länderinformationen (unter Einschluss aktueller Informationen über die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Afgooye) samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer und das Bundesamt machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, aber der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 30.09.2015 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der ua angeführt wurde, dass die Frau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers sich nunmehr (aufgrund ihrer mittlerweile erworbenen britischen Staatsbürgschaft legal) in Österreich aufhalten und mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt leben würden.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.
Am 06.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechenden Ladungen und mit Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme eines näher bezeichneten Rechtsberaters eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesamt war unentschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der rechtliche Status des Beschwerdeführers als Angehöriger von im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich lebender EU-Staatsbürger erörtert. Die mündliche Verhandlung wurde unter allseitigem Ladungsverzicht auf den 04.12.2016 vertagt, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, seinen diesbezüglichen Status abzuklären und sich zu entscheiden, ob er die Beschwerde aufrechterhalten wolle.
Am 04.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Trotz Übermittlung des Protokolls der Verhandlung vom 06.11.2015 war die belangte Behörde auch diesmal nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Person befragt und es wurden seine Fluchtgründe sowie die aktuellen Länderinformationen - unter besonderer Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Asyl und subsidiärem Schutz erörtert.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei Staatsangehöriger von Somalia, sei in der Hauptstadt Mogadischu geboren und mit etwa sechs oder acht Jahren mit seiner Familie in den Bezirk Hawotako der Stadt Afgooye gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008 gelebt habe.
Am 15.01.2007 habe er seine namentlich näher bezeichnete Frau, geb. 06.01.1990, geheiratet. Sie sei ebenfalls Somalierin gewesen und habe Somalia am 22.07.2007 schwanger verlassen, um mit einem Visum, zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern, zu ihrem Vater, der die niederländische Staatsbürgschaft besitze, nach Großbritannien zu ziehen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei am 06.11.2007 im Vereinigten Königreich geboren worden. Im Oktober 2015 sei seine Familie nach Österreich gekommen, wo sie sich als mittlerweile britische Staatsbürger legal beim ihm aufhalte. Der Sohn besuche jetzt in Wien die Schule und seine Frau sei jetzt mit dem zweiten Kind schwanger.
In Somalia würden noch immer seine Eltern und drei jüngere Brüder, davon zwei noch immer minderjährig, sowie eine Schwester gemeinsam in Afgooye leben. Die Mutter verkaufe Milch und die Familie habe auch Unterstützung aus Großbritannien von seiner Frau erhalten.
Der Beschwerdeführer habe über die ganze Zeit Kontakt zu seiner Familie in Somalia gehalten.
Der Beschwerdeführer selbst habe Somalia am 15.12.2008 verlassen und habe danach einige Jahre lang im Ausland (Äthiopien, Libyen, Ägypten) gelebt. Im März 2012 sei er von Ägypten aus nach Griechenland geflohen und er sei von dort aus schlepperunterstützt im August 2012 nach Österreich gekommen.
Der Beschwerdeführer hat weiters unter Darstellung einer Skizze erklärt, er gehöre dem Clan der Benadiri (Sub-Clan der Bandhabow) an, seine Frau sei eine Dulbahante und sie habe Onkel vom Clan der Geledi. Die Mutter des Beschwerdeführers gehöre zum Clan der Begedi.
Er habe in Somalia acht Jahre lang die Schule besucht und danach bis kurz vor zu seiner Ausreise im Tabak-Geschäft seines Vaters gearbeitet.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, er habe keine schweren chronischen oder akuten Erkrankungen. Er habe sich viele Sorgen gemacht und sei vergesslich geworden. Früher sei er deshalb in Österreich in Psychotherapie gewesen. Aber seit er mit seiner Frau und dem Sohn vereint sei, nicht mehr.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, ausgesagt, die Al Shabaab habe ihn in Somalia verfolgt, weil er mit seinem Vater eine Geschäft in Afgooye betrieben habe, wo er - neben Dingen des täglichen Lebens - Tabak verkauft habe, was als "unislamisch" gegolten habe.
Vier Jahre lang habe er dort Tabak verkauft, bis nach mehreren Drohungen und Aufforderungen, den Verkauf zu unterlassen, die Al Shabaab den Beschwerdeführer und seinen Vater am 11.11.2008 schließlich gezwungen habe, die Tabakvorräte herauszugeben, selbst zur Vernichtung zu tragen und dann zuzusehen, wie sie verbrannt wurden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass sein Vater und er nach der Verbrennung des Tabaks das Geschäft aufgegeben hätten.
Der Beschwerdeführer hat, zweitens, angeführt, die Al Shabaab habe ihn zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Die Miliz habe seit 2006 die Region Afgooye beherrscht und sei zum Fluchtzeitpunkt (Ende 2008) im Kampf gegen die Regierungstruppen, unterstützt von Äthiopien, gestanden. Allerdings sei der Einfluss der Al Shabaab damals auch deshalb nicht ganz so stark wie in anderen Regionen gewesen, weil es Abspaltungen gegeben habe, dich sich zT. auch untereinander bekämpft haben.
Er sei von einer dieser Gruppen bedroht und gezwungen worden, für sie zu kämpfen. Genauer gesagt, sei die Leute von der Al Shabaab das erste Mal, zehn Tage nach der Verbrennung seiner Tabakwaren, am 21.11.2008, nach dem Freitagsgebet vor der Moschee an ihn herangetreten. Ein Mann, der einer namentlich näher bezeichneten Gruppe innerhalb der Al Shabaab zugehört habe, habe dem Beschwerdeführer erklärt, man wisse viel über ihn, auch dass er seine Frau in "ein christliches Land" geschickt habe. Sie hätten ihm erklärt, sein Kind werde in einem christlichen Land zur Welt kommen und seine Familie dort ein schlechtes Leben führen werde.
Zunächst habe man ihn nur überreden wollen, mit der Miliz zu kämpfen, quasi, um zu zeigen, dass er dennoch ein guter Gläubiger sei. Dann seien die Anhänger der Miliz dazu übergegangen ihn zu erpressen. Er hätte 300,00 US-$ monatlich zahlen sollen, oder sich ihnen anschließen. Man habe ihn gezwungen, seine Mobil-Nr. herauszugeben und diese sei notiert worden. Man habe ihn auch auf eine Liste gesetzt und ihn aufgefordert sich an ihrem Kampf zu beteiligen. Wenn er der Aufforderung nicht folge und zweimal gemahnt werden müsse, werde er enthauptet und sein Kopf zur Abschreckung aller auf die Straße gelegt. Er habe unterschrieben, dass er der Miliz beitreten werde. Man habe ihm eine Frist gegeben, innerhalb derer er sich bei der Miliz melden müsse.
Am 27.11.2008 hätten die Leute von der Al Shabaab den Beschwerdeführer dann angerufen und ihn gleich als "Mujahid" bezeichnet. Man habe gefragt, ob er es sich überlegt habe. Zum Schein habe er zugestimmt, sich am 30.11.2008 bei der Miliz zu melden. Er sei aber nicht erschien, weil er Angst gehabt habe.
Am 02.12.2008 sei er dann erneut angerufen worden und man habe gesagt, man habe schon vermutet, dass er nicht erscheinen werde, er sei eben ein Ungläubiger und man werde ihn töten.
Befragt, wieso der Beschwerdeführer die Daten so genau erinnere, hat dieser erklärt, unwichtige Dinge vergesse er wohl, dies sei aber so einschneidend gewesen, dass er sich gut an die ganzen Details erinnere.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in freier Erzählung die Vorfälle genau gleich unter Angabe derselben Daten erneut geschildert. Er hat lediglich ergänzt, dass die Al Shabaab-Leute ihn bei dem letzten Anruf sogar als "Murtard" - was laut Dolmetscherin so viel wie "Abtrünniger" bedeutet - bezeichnet worden sei und der Mann erklärt habe, er werde aufgrund der Scharia zum Tode verurteilt.
Auf Befragen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiters erklärt, dass er den namentlich näher bezeichneten Mann, der ihn angesprochen habe nach dem Freitagsgebet gekannt habe. Er sei mit ihm bis 2004 zur Schule gegangen, der Beschwerdeführer habe ihn aber nicht gut gekannt. Der Mann sei schon immer sehr religiös gewesen und habe in der Schule wenig Kontakt gehabt. Später habe er sich völlig radikalisiert und er sei zum damaligen Zeitpunkt (2008) für die Indoktrinierung und Rekrutierung der jungen Männer für die Al Shabaab zuständig gewesen. Dieser Mann sei auch Telefon gewesen, er habe die Stimme erkannt.
Auf Befragen, ob dieser Mann noch lebe und was der Beschwerdeführer von seinem jetzigen Aufenthalt wisse, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, zuletzt habe ihm sein Vater Anfang 2015 erklärt, der Mann lebe noch, seine Mutter wohne auch noch immer in Afgooye. Wenn der Mann gefallen oder sonst getötet worden sein sollte, dann würde man das wissen. Befragt, ob die Familie des Beschwerdeführers diesem Mann nach der Ausreise noch einmal begegnet sei, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, davon habe die Familie in Somalia nichts gesagt, aber die Al Shabaab suche auch nur nach bestimmten Personen und sie töte nicht deren Familien.
Auf Vorhalt, dass die Al Shabaab sich aber auch offenbar auch nicht für die kampffähigen, volljährigen Brüder des Beschwerdeführers interessiert habe, da diese noch immer unbehelligt in Afgooye leben würden, hat dieser erklärt, das wisse er nicht. Jedenfalls sei er (damals) stärker und älter gewesen als seine Brüder und deshalb habe er für die Al Shabaab kämpfen sollen.
Der Beschwerdeführer ist in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, für den Asylstatus sei es erforderlich, dass ihm auch heute noch (dh sieben Jahre nach den Vorfällen mit der Al Shabaab) eine individuelle Verfolgungsgefahr der behaupteten Art drohe, und es für sich genommen nicht ausreiche, dass der Beschwerdeführer früher von dem besagten Mann verfolgt worden sei. Gegen eine solche aktuelle Gefahr einer systematischen Verfolgung durch den besagten Mann spreche jedoch, dass keiner der zurück gebliebenen Männer seiner Familie nach der Ausreise noch Problem mit diesem Mann gehabt habe. Eine allgemeine Gefährdung durch Anschläge der Al Shabaab sei vom subsidiären Schutz erfasst und genüge für den Asylstatus nicht.
Darauf hat der Beschwerdeführer erklärt, er vermute, dass man nur an ihm ein besonderes Interesse habe, weil er sein Frau und sein Kind ins "ungläubige" Ausland geschickt habe, und er sich auch selbst dort aufgehalten habe. Man werde ihm unterstellen, dass er mit einer anderen Religion zurückgekommen sei.
Zu den Länderinformationen betreffend die Lage in Somalia hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Behörde habe mangels ausgewogener Länderberichte übersehen, dass ihm eine besondere individuelle Gefährdung drohe, da er als ehemaliger Tabak-Verkäufer für die Al Shabaab aus der Masse der Bevölkerung hervorsteche. Außerdem habe ihm sein Vater am Telefon gesagt, dass Menschen, die aus Europa zurückkehren besonders durch die Al Shabaab gefährdet seien.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Länderquellen im angefochtenen Bescheid und weiterer Berichte aus dem Jahre 2013 im Wesentlichen erklärt, die Sicherheitslage sei in Afgooye aufgrund der im Untergrund agierenden Al Shabaab nach wie vor sehr schlecht, es komme fast täglich zu Anschlägen durch die Miliz. Die Al Shabaab sei zwar mittlerweile aus Afgooye verdrängt worden, aber die Lage sei immer noch unsicher, weil sich die Miliz-Angehörigen dort nun in Zivil aufträten und des Nachts Anschläge verüben und Menschen töten würden.
Insoweit aus den Quellen hervorgehe, dass von den Anschlägen der Al Shabaab in Afgooye im Jahre 2015 nur drei Vorfälle bekannt sind, in denen die Zivilbevölkerung betroffen gewesen sei, werde verkannt, dass nach Angaben des "Somalia NGO Safety Programs" (siehe II.1.2) die Stadt Afgooye weiterhin in der zweitschlechtesten Sicherheits-Stufe von sechs eingeordnet werde und NGO eben nicht als Teil der Streitkräfte(Opfer) gelten können.
Jedenfalls sei der Beschwerdeführer, welcher der Al Shabaab bereits als "unislamischer" Tabakhändler aufgefallen sei, besonders gefährdet. Seinerzeit habe in Afgooye unter dem Einfluss der Al Shabaab ein totales Rauchverbot in Afgooye gegolten. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die Miliz auf von ihr kontrollierten Gebieten mit äußerster Brutalität gegen alle "unislamischen" Aktivitäten vorgehe. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer als Heimkehrer aus dem Westen (insbesondere seine britische Frau) als jemand betrachtet würde, der westliches Verhalten an den Tag lege. Außerdem komme es auch vermehrt zu Exekutionen durch die Al Shabaab wegen des Verdachts der Spionage für die Regierung verdächtigt zu werden, wofür es zB ausreiche, Früchte an Regierungssoldaten verkauft zu haben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer auf bestimmte Zitate in den übermittelten Länderinformationen und insbesondere auf den Bericht des Danish Immigration Service (siehe II.1.2) verwiesen, wo die Rede davon sei, dass die Al Shabaab "überall in der Lage sei, Anschläge zu verüben" und die "Al Shabaab kann wird Leute zur Abschreckung töten". Es gebe viele zivile Opfer, darunter auch Tötungen "aus unbekannten Gründen". Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer in eine solche Situation geraten könne, insbesondere, da er der Al Shabaab bereits durch "unislamisches" Verhalten aufgefallen sei.
Der Beschwerdeführer hat, drittens, angegeben, er habe auch Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Benadiri (Sub-Clan Bandhabow) gehabt.
Das sei vor der Verfolgung durch die Al Shabaab passiert. Im Jahre 2005 sei sein Vater um "Schutzgeld" erpresst worden. Als der Vater dies verweigert habe, sei der Beschwerdeführer entführt und ins Gefängnis geworfen worden. Unter näherer Beschreibung der Umstände hat der Beschwerdeführer erläutert, fünf Nächte später habe der Vater das Geld (200,00 US-$) bezahlt und der Beschwerdeführer sei wieder freigelassen worden.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, wenn er nach Somalia zurück müsse, würde die reale Gefahr bestehen, dass er in dem Machtvakuum, dass nach der Vertreibung der Al Shabaab aus Afgooye entstanden sei, wieder Opfer von Willkür, insbesondere Schutzgelderpressungen durch lokale Machthaber werde, weil er einem kleinen, ungeschützten Clan angehöre.
Befragt, ob er oder seine Frau keine Probleme gehabt hätten, trotz unterschiedlicher Clan-Zugehörigkeit zu heiraten, hat der Beschwerdeführer dies verneint.
In der Einvernahme vor der Behörde (April 2013) hat der Beschwerdeführer auf Befragen, wie die Situation in Bezug auf die Al Shabaab jetzt (damals: dreieinhalb Jahre nach der Flucht) in seiner Heimatregion Afgooye jetzt sei, hat dieser erklärt, sein Vater, der noch dort lebe, habe ihm im Februar 2013 am Telefon erzählt, dass am 20.12. (wohl 2012) der 1996 geborene Bruder des Beschwerdeführers entführt worden sei, und die Familie nicht wisse, wo er sei. Im Verlauf der behördlichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer dann erklärt, man habe dem Bruder von Seiten der Regierung vorgeworfen, sich der Al Shabaab angeschlossen zu haben. Das könne auch nicht ausgeschlossen werden, weil die Al Shabaab systematisch, insbesondere junge Leuten indoktriniere.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann Nachfrage zu seinen Brüdern erklärt, dieser Bruder lebe noch (wieder) in Afgooye. Er sei zwei Jahre lang gefangen gehalten worden, weil er einem Minderheiten-Clan angehöre, sonst hätte man ihn früher frei gelassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe für seine Freilassung bezahlen müssen, das Geld habe der Beschwerdeführer der Familie über seine damals in England lebende Frau überweisen lassen.
Befragt, worin die Motivation der Regierung liegen solle, ausgerechnet Angehörige der Minderheits-Clans zu entführen, um Lösegeld zu erpressen, wenn anzunehmen sei, dass diese gerade nicht über die Mittel verfügen, welche die mächtigen Clans hätten, hat der Beschwerdeführer gemeint, das liege daran, dass die Angehörigen der mächtigen Clans bessere Beziehungen hätten, von den Minderheiten werde erwartet, dass sie zahlen müssten, um ihre Angehörigen frei zu bekommen. So seien die Umstände auch im Jahre 2005 gewesen, als der Beschwerdeführer selbst entführt worden sei.
Auf Vorhalt, dass es sich zumindest in seinem Fall auch um "gewöhnliche" Kriminalität gehandelt haben könnte, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Milizen, welche solche Entführungen begingen, seien Angehörige des Mehrheits-Clans der Hawiye und würden gezielt Angehörige der Minderheiten-Clans erpressen.
Der Beschwerdeführer hatte bereits in der behördlichen Einvernahme allgemein erklärt, dass Gefangene von der Al Shabaab und den Regierungstruppen nicht freigelassen werden, wenn sie einem Minderheiten-Clan angehören. Angehörige der großen Clans würden zB, wenn sie von der Regierung unter dem Vorwurf, Al Shabaab-Anhänger zu sein, festgenommen würden, nach Mogadischu gebracht. Dort würden die Ältesten der mächtigen Stämme ihre Leute frei verhandeln. Diese Möglichkeiten hätten die Angehörigen seines Clans nicht. Das habe dem Beschwerdeführer sein Vater am Telefon gesagt.
Zu den Länderinformationen, welche dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme übermittelt und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine drohende Verfolgung als Angehöriger eines Minderheiten-Clans erklärt, aus den Quellen ergebe sich, dass der Sub-Clan der Benadiri, die Reer Hamar, zu denen auch die Bandhabow zählen, in zwei bestimmten Bezirken Mogadischus konzentriert seien und einen besonderen Dialekt sprächen, der von den meisten anderen Somalis nicht verstanden werde. Außerdem seien in Somalia Minderheiten, denen es an einer bewaffneten Miliz mangele, überproportional von Straftaten, wie zB. Entführungen mit Lösegelderpressungen betroffen.
Schließlich hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Ersteinvernahme und auch in weiterer Folge angegeben, er suche um Hilfe, damit er mit seiner Frau und seinem Kind zusammengebracht werden könne.
Während des Zulassungsverfahrens und auch danach hat der Beschwerdeführer immer wieder betont, wie sehr er seine Frau und das Kind, die noch vor seiner Ausreise nach Großbritannien gegangen seien, vermisse und dass er zu ihnen wolle.
Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht gleich nach den Vorfällen Ende 2008 zu seiner Frau nach Großbritannien geflohen sei, sondern erst einige Jahre in anderen Ländern verbracht habe, hat er erklärt, seine Frau habe als Angehörige eines Niederländers (ihr Vater) nach Großbritannien kommen können, und es sei auch finanziell nicht möglich gewesen, ihr sofort zu folgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
Quelle
A
Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO):
AA (11.09.2014)
Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)
AA (Außenpolitik)
Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)
AA (Innenpolitik)
Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)
AA (Wirtschaft)
Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)
ACCORD - Clans
Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)
AI (27.03.2014)
Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013
AI (23.10.2014)
Forced returns to south and central Somalia, including to Al Shabaab areas: A blatant violation of international law
AI (Home)
Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)
AllAfrica
AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al Shabaab (09.12.2012)
AP (17.04.2014)
Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope
B
Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)
BAA
Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage
BAMF
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014
BBC News
BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains
BFA (Afgooye Sicherheit)
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (07.07.2015): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Afgooye, Sicherheitskräfte
BFA (Afgooye u Korridor)
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (02.07.2015): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Afgooye und Afgooye-Korridor
BMEIA
Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung
BS
Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)
C
Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)
DIS
Danish Immigration Service, South Central Somalia: Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process (02.10.2015)
DN-NO (Human Rights)
Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadischu (Jänner 2013)
DN-NO (Mogadischu)
Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadischu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)
E
Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)
EASO
European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN.
ecoi.net (Zeitachse)
ecoi.net-Themendossier: Al Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015)
HRW (21.01.2014)
Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia
HRW (Courts)
Human Rights Watch (22.05.2014): The Courts of 'Absolute Power'
HRW (Hostages)
Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadischu, Somalia (29.03.2013)
IRBC (Al Shabaab)
Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)
IRIN (21.10.2014)
Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):
IRIN (Mogadischu)
IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadischu (09.04.2014)
JF
Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)
Landinfo (05.2013)
Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadischu and South-Central Somalia (Mai 2013)
Landinfo (03.2014)
Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadischu and South-Central Somalia (März 2014):
Landinfo (06.07.2012)
Landinfo (Norwegen) Somalia - Al Shabaab and forced marriage (06.07.2012):
Landinfo (Language)
Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects (22.07.2011)
LPI
Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie
MG
Mail Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers (29.11.2013)
MIV
Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014)
NOAS
Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014)
ÖB
Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014):
ÖIF
Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung
RMMS
Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central
Sabahi
Sabahi Online: Al Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)
SFH (Mogadischu)
Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)
SMB
Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadischu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)
NGO Safety
Somalia NGO Safty Programm: Somalia Access Map (02.2015)
TI (2014)
Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013
Tiwald
Tiwald Andreas: Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)
UK (CoC)
UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)
UK FCO
UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)
UK HO (CoI)
UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)
UK HO (Guidance)
UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)
UK HO (Clans)
UK Home Office - Country Information and Guidance - South and Central Somalia: Majority clans and minority groups (03.2015)
UK UT
UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadischu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)
UN DP (02.05.2014a)
UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014)
UN NC (27.05.2014)
UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)
UN OCHA (19.9.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)
UN OCHA (17.10.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)
UN OCHA (21.03.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)
UN OCHA (24.04.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)
UN SC (01.05.2014)
UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)
UN SC (2015)
UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)
UN SC (28.02.2014)
UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)
UN SC (30.09.2014)
UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)
UN SG (2013)
UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)
UN SG (2014)
UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)
UNHCR (Considerations)
UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
UNHCR (Fact)
UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)
UNHCR (Hammond)
UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)
UNHCR (IFA)
UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadischu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)
UNHCR (Kinder)
UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)
UNHCR (Position)
UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)
UNHCR (Return)
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):
UNHRC (Human Rights)
UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)
US DOS (27.02.2014)
US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)
US DOS (28.07.2014)
US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)
US DOS (30.04.2014)
US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)
US DOS (Trafficking)
US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)
WB
World Bank Somalia Overview (07.04.2014)
Die Quellen kommen -
insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird
Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Al Shabaab
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.
Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame. In Gebieten, wo Al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten. Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der Al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt. Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert - selbst in Privathäusern. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen.
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche.
Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;
Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;
Verwandte von Regierungsangestellten.
Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.
Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.
Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
Afgooye
Die westlich von Mogadishu gelegene Stadt Afgooye wurde im Jahr 2012 von Regierungstruppen und AMISOM erobert; bis dahin stand sie unter dem Einfluss der Al Shabaab. Jetzt gibt es dort eine Garnison der AMISOM. Es kommt zu Angriffen der Al Shabaab auf die in Afgooye stationierten militärischen und polizeilichen Einrichtungen, die jedoch bisher zurückgeschlagen werden konnten. Im Afgooye-Korridor, dh. der Verbindung nach Mogadischu, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist Al Shabaab sichtbar präsent, nicht aber in der Stadt Afgooye selbst. Problematisch ist jedoch der Zugang zur Stadt, da die Verbindungstraße nach Mogadischu mit illegalen Checkpoints versehen ist.
Mogadischu Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Der Clan der Benadiri zählt zu den Minderheiten-Clans. Es gibt jedoch bisher keine Berichte über daraus resultierende systematische Verfolgungen.
Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, UK HO (Clans)
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).
a) Britische Reisepässe der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes, aus denen sich ergibt, dass sie seit 2015 Staatsbürger Großbritanniens sind.
b) Heiratsurkunde (Übersetzung aus dem Somalischen), aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 15.01.2007 in Afgooye nach somalischem Recht geheiratet haben.
c) Britische Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers, aus der sich ergibt, dass dieser als Sohn des ALI Ismail Mohamed am 04.11.2007 in einer britischen Stadt geboren wurde.
d) Anmeldebescheinigungen (EWR-Bürger/innen) gemäß NAG, ausgestellt am 12.10.2015 vom Amt der Wiener Landesgerierung, für die Frau und den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers.
e) Ein Reisepass und ein Personalausweis, beide mit Lichtbildern, ausgestellt auf ALLI Ismail Mohamed, geb. XXXX, von der somalischen Vertretung in Kairo, Ägypten im Februar 2012.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet mit einer britischen Staatsbürgerin und gehört dem Clan der Benadiri (Sub-Clan Bhandabow) an. Er stammt aus Mogadischu, übersiedelte aber als Kind nach Afgooye, wo er bis zum Verlassen seines Herkunftslandes im Bezirk Hawotako, lebte. Dort leben immer noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Somalia geboren und ist Kind eines niederländischen Staatsbürgers, der seit ihrer Kindheit in Großbritannien lebt. Die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers leben seit 2015 legal bei ihm in Österreich.
Er besucht in Somalia acht Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er bis November 2008 mit seinem Vater in einem familieneigenen Tabakgeschäft.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Dezember 2008 und lebte danach in Äthiopien, Libyen und Ägypten, bis er im Sommer 2012 über Griechenland nach Österreich kam.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts fest. Die Echtheit der von ihm 2012 in Kairo ausgestellten Identitätsdokumente [II.1.3 zu e)] wurde zwar als solche nicht festgestellt, der Name, Geburtsort und das Geburtsdatum stimmen jedoch mit jenen auf der bereits 2007 ausgestellten Heiratsurkunde [II.1.3 zu b)] und den Angaben auf der Geburtsurkunde seines Sohnes aus dem Jahre 2008 [II.1.3 zu c)] überein. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Identitätsdokumente auf seinen richtigen Namen und seine richtiges Geburtsdatum hat ausstellen lassen.
Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Afgooye stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch deshalb glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person], das grundsätzlich auch von der Behörde nicht in Frage gestellt wurde.
Die britische Staatsbürgerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes ergibt sich aus den im Original vorgelegten britischen Reisepässen [II.1.3 zu a)]
Der Beschwerdeführer wurde im November 2011 von Anhängern der Al Shabaab bedroht und unter Todesdrohung gezwungen, sein als "unislamisch" dem geltenden Rauchverbot widersprechenden Tabak-Geschäft aufzugeben und die Ware öffentlich verbrennen zu lassen.
Kurz darauf wurde der Beschwerdeführer von einem ihm bekannten Mann, einem ehemaligen Mitschüler, der zum Haupt-Prediger und Rekrutierer der Al Shabaab in Afgooye aufgestiegen war, bedroht und unter Androhung, geköpft zu werden, sich dem Kampf der radikal-islamischen Miliz, welche damals die gesamte Region beherrschte, anzuschließen.
Der Rekrutierer warf dem Beschwerdeführer dabei vor, er habe sich bereits als "Abtrünniger" zu erkennen gegeben, weil er seine Frau ins christliche Ausland geschickt habe, sich den islamischen Sitten widersetzt habe (Tabak-Verkauf) und sich auch noch weigere, sich dem Glaubenskrieg anzuschließen.
Der Beschwerdeführer konnte aus dem Land fliehen und sich so der weiteren Verfolgung durch die Al Shabaab entziehen.
Ein Bruder des Beschwerdeführers wurde nach der Eroberung der Stadt Afgooye durch die Regierungstruppen Ende 2012 unter dem Vorwurf, er habe sich der Al Shabaab angeschlossen gehabt, gefangen genommen, verschleppt und letztlich nur gegen Geld-Zahlung durch die Familie entlassen.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die hinsichtlich einer früheren Verfolgung durch die Al Shabaab im gesamten Verfahren gleichlautend waren und keinerlei Widersprüche erkennen ließen.
Der Beschwerdeführer hat nämlich sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Umstände die Verfolgung und Bedrohung durch einen ihm bekannten (und namentlich näher bezeichneten) ehemaligen Mitschüler, dessen langsame Radikalisierung, dessen Aufstieg zum führenden Prediger und Rekrutierer für die Al Shabaab genauso wie alle Details der Schließung seines Tabak-Geschäftes, der Vernichtung der Ware, der einzelnen Drohungen usw. bis ins Detail (wie die tagesgenauen Daten) in beeindruckender Weise anschaulich, nachvollziehbar und ohne jeden Widerspruch geschildert.
Dies gilt auch für den Vorwurf, er habe seine Frau ins "christliche" Ausland geschickt. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Grund und den Zeitraum der Ausreise, einschließlich des Geburtstermins seines Sohnes, stimmen mit den Zeitangaben über die behauptete diesbezügliche Drohung völlig überein.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Die Stadt Afgooye wurde im 2012 von der Al Shabaab befreit und steht seitdem unter der Kontrolle der von AMISOM unterstützten somalischen Regierung. Die Straßenverbindungen nach Afgooye bleiben von Al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher.
Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM Mitte 2012 nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadtteil Dayniile) ist ihr Einfluss noch sichtbar. Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Ohne familiäres Netzwerk ist ein Überleben in der Stadt praktisch nicht möglich.
In Mogadishu und den von AMISOM kontrollierten Städten (wie Afgooye) kommen Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab mangels entsprechenden Einflusses praktisch kaum mehr vor.
Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.
Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (II.1.2).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör zur Person und zu seinen Fluchtgründen gewährt. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zur Stellungnahme vorgehalten.
Der behördliche Verfahrensfehler ist jedoch als geheilt anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist nämlich ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Geltung, da das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.
Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, zu (letztlich aktuelleren) Länderinformationen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.
4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesamt hat verkannt, dass dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren ist, da er Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist.
Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (Ende 2008) einer Verfolgung durch die damals in seinem damaligen Wohnort Afgooye herrschenden Al Shabaab ausgesetzt war, weil er nicht nur einen als "unislamisch" und dem Verbot der Al Shabaab zuwiderlaufenden (II.2.3) Tabak-Laden betrieb, sondern auch seine damals schon schwangere Frau ins "christliche" Ausland (Großbritannien) hatte ziehen lassen. Trotz diesbezüglicher Vorwürfe und Drohungen von Seiten eines dem Beschwerdeführer persönlich bekannten radikalisierten ehemaligen Mitschülers weigerte sich der Beschwerdeführer auch noch, zum Zeichen seiner Loyalität zum Islam (und damit zur Al Shabaab), der Miliz beizutreten.
Es wird weiters festgestellt (II.2.1), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Tochter eines Niederländers und selbst britische Staatsbürgerin, wie auch sein minderjähriger Sohn, ist. Die Ehefrau verließ Somalia kurz nach der Eheschließung, lebte danach acht Jahre lang im Vereinigten Königreich und sei Ende letzten Jahres in Wien. Der Beschwerdeführer lebt ebenfalls seit mehr als sieben Jahren nicht mehr in Somalia, davon seit mehr als drei Jahren in Österreich.
Die seinerzeitige Bedrohung des Beschwerdeführers wegen "unislamischen Verhaltens" und der Versuch, ihn zwangszurekrutieren (Ende 2008) fand auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab in der Region Afgooye und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. Zu dieser Zeit waren schwere Verfolgungen bis hin zu Tötungen wegen "unislamischen" Verhaltens genauso wie Zwangsrekrutierungen von Seiten der radikal-islamischen Miliz auf ihrem Herrschaftsgebiet an der Tagesordnung - und sind sie es immer noch.
Die Lage hat sich jedoch in den Teilen Somalias, aus denen die Al Shabaab nachhaltig vertrieben wurde, wie etwa in der Stadt Afgooye - seit 2012 geändert.
Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht im besonderen Fall des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser einer nach wie vor aktuellen Gefahr einer systematischen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre, wenn er nach Somalia zurückkehren würde.
Der Beschwerdeführer könnte nämlich zu einen bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Afgooye aufgrund der dortigen noch vorhanden Infiltration durch die Al Shabaab auf den Straßenverbindungen von und nach Mogadischu und anderen Städten (siehe Länderfeststellungen unter II.2.3) und dadurch, dass sich dort (anders als etwa in der Anonymität der Großstadt wie Mogadischu) insbesondere auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer "Minderheit", der nach wie vor dort lebenden Familie und aufgrund der besonderen Auffälligkeit seines langen Auslandsaufenthaltes seine Rückkehr rasch herumsprechen würde, von der Al Shabaab leicht ausgeforscht und gefunden werden.
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - im Gegensatz zu "normalen" ehemaligen geflohenen Zwangsrekrutierten - noch ein gewisses Interesse der Al Shabaab an einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers liegt.
Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht nur in der Vergangenheit, wenn auch vor vielen Jahren, bereits eine über das übliche Maß hinausgehende Tendenz zu "unislamischem" Verhalten gezeigt (Tabak-Verkauf, offene Weigerung als Beweis seiner Treue dem Kampf der Al Shabaab beizutreten). Der damalige Druck ging auch von einer Person aus, welcher der Beschwerdeführer persönlich bekannt ist. Zudem lebt dessen Mutter noch in der Stadt und es ist nicht bekannt, dass der Mann etwa mittlerweile im Kampf gefallen wäre. Daher kann durchaus angenommen werden, dass ein Interesse dieses Mannes, sich für die Schmach, welche ihm der Beschwerdeführer damals bereitete, zu rächen auch heute noch besteht.
Ganz zentral hat das Bundesverwaltungsgericht in im gegenständlichen Fall aber zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn britische Staatsbürger sind. Sie stehen somit aus der Sicht der Al Shabaab mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Verdacht, konvertiert zu sein oder zumindest die von ihr bekämpften "unislamischen" Werte verinnerlicht zu haben. Nicht zuletzt auch deswegen, weil der Sohn bereits im christlichen Ausland geboren wurde und niemals in Somalia oder einem anderen, zB arabischen Land, war, sondern immer im "christlichen" Großbritannien bzw. in Österreich. (Negativ) Verstärkend muss es aus der Sicht der Al Shabaab noch angesehen werden, dass schon der Schwiegervater des Beschwerdeführers eine europäische Staatsbürgerschaft besaß und auch das zweite demnächst in Österreich geborene Kind EU-Staatsbürger sein wird und auch im "christlichen" Ausland gelebt haben wird.
Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, der von Anfang an zu seiner Frau wollte, kann nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ohne seine Frau (und seine Kinder) in Somalia leben wird wollen. Daher muss von der realen Gefahr ausgegangen werden, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als Konvertiten ansehen oder zumindest als jemanden, der mit einer Konvertitin lebt und dessen Kinder nicht im islamischen Glauben nach der Vorstellung der Miliz erzogen wurden.
Es muss also im vorliegenden Fall - aufgrund der zahlreichen Hinweise auf ein besonderes Interesse der Al Shabaab am Beschwerdeführer, seiner leichten Identifizierbarkeit im Heimatort und aufgrund des, wenn auch geringen, aber immerhin noch vorhandenen, Einflusses der Miliz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe zu befürchten ist.
Im vorliegenden Fall knüpfen die den Beschwerdeführer in Somalia von der radikal islamischen Miliz Al Shabaab zu erwartenden Eingriffe auch an in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegte Gründe, nämlich an seine von den Verfolgern zumindest unterstellte abweichende politisch-religiöse Gesinnung, welche die Al Shabaab für ihre Verfolgungen in Anspruch nimmt.
Zwar stellt die zu erwartende Verfolgung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, dh. sie sind von der gegenwärtigen somalischen Regierung nicht angeordnet, es ist der Zentralregierung aber auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie oben III.4.1 angeführt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Somalia weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist schon gar nicht davon auszugehen, dass im lokalen Wirkungsbereich der Al Shabaab effektive Mechanismen zur Verhinderung von Zwangsrekrutierungen bestehen.
Für den Beschwerdeführer ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat ausreichenden Schutz vor den zu erwartenden Übergriffen Privater (der Al Shabaab) finden kann.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
4.3. Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Gemäß Abs. 2 ist bei der Prüfung auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Für den Beschwerdeführer besteht in Bezug auf die besagte Verfolgungsgefahr einer Zwangsrekrutierung keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd. § 11 AsylG 2005, da er zum einen diesbezüglich zumindest in jenen Teilen des Staatsgebietes Somalias, dass von der Al Shabaab beherrscht wird, im Wesentlichen der gleichen - unter II.2.3 festgestellten - Situation ausgesetzt wäre.
Was zum anderen eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in anderen Teilen des Landes, in denen der Einfluss der Al Shabaab geringer ist, anbelangt, so ist zu bemerken, dass die innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch zumutbar sein muss und dies unter Beachtung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund des unter II.2.3 angeführten Sachverhaltes jedenfalls nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da eine Ansiedlung außerhalb jener Gebiete, in denen die Unterstützung durch den eigenen Clan oder (insbesondere in Mogadischu) durch die Familie sichergestellt ist, nicht in Frage kommt und der Beschwerdeführer zwar in der Hauptstadt geboren wurde, diese aber bereits als Kind verließ und seine gesamte Familie in Afgooye lebt (II.2.1).
5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu III.4.1) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.