BVwG L513 2004848-1

L513 2004848-1Tribunale amministrativo federale15 mar 2016

Regest

Dienstverhältnis, Pflichtversicherung, Scheinvertrag,<br/>Versicherungspflicht

Testo completo

BVwG L513 2004848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2004848.1.00

Spruch

L513 2004848-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Adalbert SPITZL und Mag. Walter ENZLBERGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mayrl Partner Wirtschaftsprüfer, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 14.05.2014, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 45/14, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Nach einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (folgend kurz "GPLA") für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 beantragte die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , mit Schreiben vom 23.07.2012 die Ausstellung eines Bescheides aufgrund der Beitragsabrechnung aus der GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009. Weiters wurde bis zur Erledigung des von der bP gegen den beantragten Bescheid einzubringenden Rechtsmittels ein Zahlungsaufschub beantragt.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 22/13, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.

Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 41 a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.

Die bP sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei XXXX (folgend kurz "PR"), welcher die Gesellschaft seit 19.07.1972 selbständig vertrete.

Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Meldedifferenzen festgestellt worden:

  1. Versicherungspflicht des Geschäftsführers der XXXX (folgend kurz "GA") - XXXX (folgend kurz "HL"),

  2. Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen XXXX (folgend kurz "P") und XXXX (folgend kurz "K").

Wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 vermerkt, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des Punktes 2) die Bescheidausfertigung begehrt worden; Punkt 1) sei unbestritten.

Dieser Bescheid behandle nunmehr Punkt 2) die Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.

Was die Feststellungen im Prüfverfahren bezüglich der in Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betrifft wurde in der Folge ausgeführt, dass zwischen den beiden bulgarischen Firmen P und K und der bP regelmäßig Aufträge ausgetauscht worden seien. Diese beiden bulgarischen Unternehmen stünden in 100%igem Eigentum von PR und sei dieser auch jeweils Geschäftsführer.

Die bulgarischen LKW-Fahrer seien von jeweils einer der beiden bulgarischen Unternehmen eingestellt worden. Ein sozialversicherungsrechtlicher Nachweis (E 101) über eine bestehende Sozialversicherung in Bulgarien sei trotz des Ersuchens um Ergänzung vom 21.06.2011 der GKK nicht vorgelegt worden.

Die bulgarischen LKW-Fahrer würden österreichische LKW-Fahrer ersetzen. Dies sei so bewerkstelligt worden, dass die in Bulgarien zu einem (nach österreichischen Maßstäben) sehr geringen Mindestlohn beschäftigten LKW-Fahrer ihre Fahrzeit der bP zur Verfügung gestellt hätten. Die Fahrer seien mit ihren Privat-PKW von Bulgarien nach Österreich gekommen und hätten ihre Routen von Salzburg aus begonnen. Der größte Teil der Fahrer habe in den LKW übernachtet, im Betriebsgebäude sei jedoch auch ein Schlafraum mit einem Stockbett zur Verfügung gestanden. Die bulgarischen Dienstnehmer seien organisatorisch bzw. wirtschaftlich in das Unternehmen der bP eingebunden gewesen. Diese hätten die Aufträge, die Be- und Entladetermine und die Fahrtrouten von der bP erhalten und seien von den Disponenten der bP eingeteilt worden. Ca. einmal pro Woche seien die Fahrer nach Salzburg gekommen, um Dokumente abzuholen bzw. abzugeben, zu tanken, Reparaturen durchzuführen, neue Aufträge entgegenzunehmen und um ihren Lohn zu erhalten.

Die bulgarischen Dienstnehmer seien mit LKW, welche die Firmenaufschrift P getragen haben und von der bP aus Bulgarien angemietet worden seien, gefahren. Auch die Auszahlung der Routengelder habe direkt bei der bP stattgefunden. Es seien also Betriebsmittel gewesen, welche die bP zur Verfügung gestellt habe, ebenso wie der Großteil des Lohnes, jedenfalls der Anteil, welcher für die Tätigkeit bei der bP bestimmt gewesen sei. Die bulgarischen Dienstnehmer hätten überdies - nach übereinstimmenden Aussagen - kaum Zeit in Bulgarien verbracht.

Die gesamte Disposition sei ausschließlich von der bP ausgegangen. Alle Vorgänge seien von Salzburg aus durchgeführt worden. Eine Kopie der fertigen Unterlagen sei immer an das Büro in Sofia übermittelt worden.

Die bulgarischen Fahrer hätten gleichzeitig den "Auftrag" erhalten für die bP durch Europa zu fahren. Diese Leistungen seien von den bulgarischen Unternehmen mit der bP abgerechnet worden. Über diese Aufträge seien auch Bestätigungen (via e-mail) vorgelegt worden.

Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach deren Aussagen seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent XXXX (folgend kurz "AZ") bestätigt, wonach die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt bekommen würden. Ein Fahrer - XXXX (folgend kurz "AR") - habe in seiner Niederschrift angegeben, ca. € 1.500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.

Die Fahrer aus Bulgarien hätten ihre Löhne zumeist in bar von der bP ausbezahlt erhalten. Diese Zahlungen an die Fahrer seien weiter als Forderungen an die Firmen P und K eingebucht und schließlich mit den zum Auftrag gehörigen Eingangsrechnungen der bulgarischen Unternehmen gegenverrechnet bzw. glattgestellt worden. Der Aufwand sei somit bei der bP als Fremdleistung in der Buchführung stehen geblieben.

Umgekehrt habe z.B. die Firma K Rechnungen an die bP gestellt, welche in ihrer Buchhaltung auf einem Verbindlichkeitenkonto erfasst worden seien. Im Gegenzug habe die bP ihrerseits Ausgangsrechnungen an die K (verbucht auf einem Forderungskonto der Firma K) gestellt, dies für die an die Fahrer ausbezahlten Fahrtengelder. Zahlungen zwischen der bP und den bulgarischen Unternehmen seien nicht erfolgt. Am Jahresende sei das Forderungskonto jeweils auf das Verbindlichkeitskonto umgebucht worden.

Auf diese Art und Weise seien die an die bP unmittelbar erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert worden und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeitnehmer eingekauft worden. Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur die zuvor genannten Verrechnungskonten gegeben, wodurch selbst unpraktische Geldflüsse zwischen Österreich und Bulgarien vermieden werden konnten.

Im Übrigen seien die Firmenwortlaute in den jeweiligen Briefköpfen bzw. Firmenstempeln auf den Rechnungen an die bP nicht richtig geschrieben worden.

Zusammenfassend lasse sich somit festhalten, dass

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.

Seitens der bP sei am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben worden, dass beide bulgarische Firmen operativ tätig wären. Die Firma P hätte ca. 300 Mitarbeiter, die Firma K rund vier Mitarbeiter. Die als sozialversicherungspflichtige Zahlungen bezeichneten Geldflüsse wären keine Lohnzahlungen der bP, sondern Zahlungen in Form von Akontozahlungen, welche jedoch Anzahlungen für die Frachttätigkeit der beiden bulgarischen Unternehmen wären. Entlohnt würden die Fahrer in der Heimat. Dass die bP den Fahrern Weisungen erteile, würde in der Natur des Speditionsgewerbes liegen. Die Betriebsmittel würden den Firmen in Bulgarien gehören.

Von der GKK werde nicht bestritten, dass die bulgarischen Unternehmen P und K real existieren. Auffallend und verdächtig sei jedoch, dass die Firmenwortlaute in den jeweiligen Briefköpfen bzw. Firmenstempeln auf den Rechnungen an die bP nicht richtig geschrieben worden seien. Dieser Umstand deute darauf hin, dass die Rechnungen manipuliert bzw. sogar von der bP selbst geschrieben worden seien, um den Lohnaufwand des Personals als "Fremdleistung" verrechnen und so in die Buchhaltung aufnehmen zu können, um keine lohnabhängigen Abgaben für die bulgarischen LKW-Fahrer abführen zu müssen.

Weiter sei die Angabe, dass die Fahrer in ihrer Heimat entlohnt würden, nicht glaubhaft, da die befragten bulgarischen Fahrer selbst angegeben hätten, von der bP bezahlt zu werden. Diesbezüglich habe AR angegeben, dass das Geld bei der bP in bar bezahlt werden würde und der Fahrer einfach angebe, wieviel er benötige und dies dann auch erhalte. Die Fahrer würden ca. einmal pro Woche nach Salzburg kommen, dies auch, um ihr Geld abzuholen. Die LKW-Fahrer hätten auch angegeben, dass diese ausbezahlten "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen seien. So habe auch der stellvertretende Disponent AZ angegeben, dass die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400 ausbezahlt erhalten würden. AR habe in seiner Niederschrift sogar angegeben ca. €

1. 500,-- in bar von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.

Im Übrigen sei es eine völlig unübliche Vorgehensweise, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen von der bP "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass die bP quasi Eingangsrechnungen begleiche, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner gestellt worden seien.

Insoweit in der teilweisen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der bP vom 05.07.2011 vorgebracht werde, dass die Zahlungen, welche die Fahrer von der bP erhalten würden, lediglich Vorschüsse für die zu bezahlenden Barauslagen gewesen seien, so könne dies mit den eben genannten Aussagen entkräftet werden.

Weiters habe die steuerliche Vertretung der bP bei der Schlussbesprechung angegeben, dass die Disposition aller Fahrten von Salzburg aus erfolgen würde. Aus Sicht der bP würde zu den Fahrern von P und K kein Dienstverhältnis bestehen, da es im Speditionsgeschäft üblich und verbreitet sei, die Fahrer vom Sitz des Spediteurs zu disponieren. Diesbezüglich dürfe jedoch angemerkt werden, dass es zwar üblich sei, am Sitz des Spediteurs zu disponieren, jedoch sei es in diesem Fall augenscheinlich, dass alle Fahrer ihre Fahrten von Salzburg angetreten hätten und mit ihren LKW durch Resteuropa fahren würden. Fahrten nach Bulgarien seien jedoch gar nicht bzw. nur in einem verschwindend geringen Ausmaß durchgeführt worden.

In rechtlicher Hinsicht verwies die GKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, der ein klares Überwiegen der Merkmale abhängiger Tätigkeiten der bulgarischen LKW-Fahrer zur bP anstelle zu den bulgarischen Unternehmen aufweise, ersichtlich sei, dass die Qualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse als abhängige Dienstverhältnisse zur bP zu Recht erfolgt sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Personen als Dienstnehmer für die bP tätig gewesen seien und demnach zu den angeführten Zeiten der Versicherungspflicht des ASVG unterlegen seien. Aufgrund der 2006 bis 2009 gültigen EU-VO 1408/71 seien die bei der bP beschäftigten bulgarischen Dienstnehmer in Österreich zu versichern. Aufgrund des Art. 14 Abs. 2a der EU-VO 1408/71 unterliege eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt werde, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaates habe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

3. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 23/13, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.

Begründend wurde zum Sachverhalt allgemein ausgeführt, dass im Zuge der Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG im Betrieb der bP folgende Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien:

1. Nachverrechnung von Überstunden betreffend AZ

2. Beitragspflicht des Geschäftsführers der GA - HL

3. Sachbezüge

4. nicht abgerechnete Bezüge und

5. Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer im Zusammenhang mit den Firmen P und K

Wie in der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 vermerkt, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP betreffend AZ sowie hinsichtlich Punkt 5) die Bescheidausfertigung begehrt worden; die übrigen Punkte seien unbestritten.

Dieser Bescheid behandle nunmehr Punkt 1) bezüglich AZ und Punkt 5) betreffend die Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer.

Was die Nachverrechnung von Überstunden des AZ betrifft, so habe eine ausführliche Auswertung der im Unternehmen der bP vorgefundenen Stechkarten für die im Unternehmen angestellten Dienstnehmer eine hohe Zahl an nicht abgerechneten Überstunden erbracht. AZ sei für 20 Stunden im Unternehmen der bP angemeldet, jedoch nach den überprüften Stundenaufzeichnungen ohne Zweifel als vollbeschäftigter Dienstnehmer zu verstehen. AZ sei regelmäßig in den Zeiträumen 2006 und 2009 40 Stunden in der Woche als Regelarbeitszeit beschäftigt gewesen. Zusätzlich habe er noch Überstunden geleistet. Diese Überstunden seien nach Sichtung aller Stechkartenaufzeichnungen mit durchschnittlich 30 Stunden im Monat anzusetzen gewesen und nach dem Anspruchsprinzip der Sozialversicherung zu unterwerfen. Es sei dabei auch der Tatsache Rechnung getragen worden, dass es in jeder Branche "schwächere" und "stärkere" Monate gebe. Dennoch lasse der Gesamteindruck über alle vorliegenden Zeitaufzeichnungen keinen Zweifel daran, dass ein erhebliches Ausmaß an Überstunden - zumindest im durchschnittlichen Ausmaß von 30 Stunden pro Monat - nicht zur Abrechnung gekommen sei. Somit sei für AZ für die Jahre 2006 bis 2009 insgesamt ein Betrag iHv € 32.400,-- nachverrechnet worden. Für die Nachverrechnung der Überstunden des AZ sei der durchschnittliche Stundenlohn aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet worden seien, inklusive dem Stundensatz des AZ berechnet worden. Der sich daraus ergebende pauschale Stundensatz von € 15,29 sei für die Nachverrechnung auf € 15,-- abgerundet worden. Somit sei hier für die bP eine günstigere Variante zur Berechnung herangezogen worden. Für die Nachverrechnung von 20 auf die in Wirklichkeit 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit sei ein geschätzter Stundenlohn iHv € 14,31 herangezogen worden. Dieser ergebe sich aus dem Vergleich des Durchschnitts der Stundensätze aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet worden seien, mit dem Stundensatz des AZ. Dieser sich daraus ergebende durchschnittliche Stundenlohn von € 13,69 sei sodann um eine pauschale Sonderzahlung erhöht worden. Im Übrigen seien die Sonderzahlungen nicht extra abgerechnet worden, da diese bei dem pauschal berechneten Stundensatz schon geringfügig hinzugeschätzt worden seien. Dies führe selbsterklärend für den Dienstgeber zu einer vorteilhafteren Nachverrechnung, da hier davon abgesehen worden sei, für die Sonderzahlungen ein Sechstel der Beitragsgrundlage zu berechnen und separat abzurechnen. Demnach sei hier von der Einbeziehung von Extremwerten abgesehen worden, vielmehr die für die Dienstgeberin günstigere Variante herangezogen worden.

Weiters seien im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 angeführten Dienstnehmer festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmer zu den dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen und in einem Dienstverhältnis zur bP gestanden seien. Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach Aussagen der LKW-Fahrer seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent AZ bestätigt, welcher angegeben habe, dass die Fahrer in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt erhalten hätten. Ein Fahrer, AR, habe in seiner Niederschrift sogar angegeben, ca. €

1. 500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu erhalten. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die Nachverrechnung sei auf Grundlage der an die Dienstnehmer ausbezahlten Löhne ("Routengelder") erfolgt. Die entsprechenden Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteils dieses Bescheides darstellen würden. Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Zulässigkeit der Schätzung des Stundensatzes des AZ getroffen.

4. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel erhoben und zunächst beantragt, die vorliegenden Bescheide aufzuheben sowie die Abgabenschuld bei der GKK auf € Null herabzusetzen bzw. € Null vorzuschrieben. Weiters wurde beantragt einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stütze. Eine Einschränkung auf die gegenständlichen zwei Sachverhalte sei weder beauftragt noch zugesichert worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwar bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt worden sei, dass manche Punkte unbestritten seien, es sei allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt worden. Im Schreiben vom 23.07.2012 sei von der bP die Ausstellung eines Bescheides beantragt worden, welches in keiner Weise eine Einschränkung des Bescheides auf zwei Punkte beinhalte.

Was die bislang bescheidmäßig begründeten Punkte betreffe, so wurde bezüglich der Nachverrechnung von Überstunden des AZ im Rechtsmittel ausgeführt, dass bei diesem eine umfassende Untersuchung der Stechkarten veranlasst worden sei. In den Bescheiden - sei trotz der umfassenden niederschriftlichen Einvernahme des AZ - von diesem keine Aussage zu dessen Arbeitszeiten vermerkt worden. Somit habe AZ wohl nie behauptet, die von der GKK festgestellten Stundenanzahlen tätig gewesen zu sein. Die Besonderheit bei AZ sei wohl auch, dass dieser eine zerrüttetes Privatleben und eine nachweisbare Alkoholsucht gehabt hätte und der Verbleib in einem für ihn angenehmeren und akzeptableren Umfeld, nämlich am Firmengelände, durchaus nachvollziehbar sei. AZ habe eine Stechkarte benutzt, wenn er das Firmengelände verlassen habe, aber nicht wenn er seine Arbeit niedergelegt und zu möglicherweise alkoholischen Erfrischungsgetränken gegriffen habe.

Richtig sei, dass AZ einige wenige Male als Disponent ausgeholfen habe, allerdings aufgrund seiner Alkoholsucht nicht über das erforderliche Belastungspotential eines dauerhaft beschäftigten Disponenten verfügt habe. Diesem Druck könnte AZ in keiner Weise standhalten. Dass man sich aber ein beachtliches Wissen auch in drei Jahren aushilfsweiser Disponententätigkeit aneignen könne, sei nicht verwunderlich, wie dies dem Beamten der GKK erscheine. PR habe AZ aufgrund dessen Gutherzigkeit die Möglichkeit gegeben, sich auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und hier Zeit zu verbringen, die er nicht in einer anderen Umgebung zu verbringen gewillt gewesen sei.

Daher wurde beantragt, die Überstunden samt Überstundenzuschlägen zur Gänze nicht der Verrechnungspflicht zu unterziehen, da sie aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angeordnet gewesen, nicht angefallen und niemals geleistet worden seien.

Bezüglich der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen P und K wurde ausgeführt, dass die Firma P bis heute nicht im 100%igen Eigentum von PR stehe und dieser auch nicht Geschäftsführer sei oder gewesen sei. PR habe erst am 04.12.2008 alle Gesellschaftsanteile der K gekauft und sei als Geschäftsführer bestellt worden. Somit sei es eine komplette Fehldarstellung des Sachverhalts, dass PR während des gesamten Prüfungszeitraumes Gesellschafter und Geschäftsführer beider Firmen gewesen wäre.

Weiters wurde unter auszugsweiser Zitierung der §§ 407, 412 und 425 UGB ausgeführt, dass die GKK in keiner Weise auf die Besonderheiten eines Spediteurs eingehe. Die bP sei Spediteur und habe sich unter anderem der Firmen P und K als Frachtführer bedient. Nur der Spediteur könne feststellen, wo die Ware geladen und wo sie abgeladen werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext. Die Fahrer der Firmen P und K hätten zur bP keinerlei Rechtsverhältnisse, diese seien Mitarbeiter der ausländischen Firmen P und K und würden auf den in Bulgarien zugelassenen Kraftfahrzeugen fahren.

Richtig sei, dass bulgarische Fahrer von den Firmen P und K bereitgestellt worden seien, allerdings sei von der bP nie ein bestimmter Fahrer, sondern nur "ein Fahrer" dieser Firmen benötigt worden, der auch von denen zur Verfügung gestellt worden sei. Somit würden das Weisungsrecht und die Verfügbarkeit über den Fahrer nicht bei der bP, sondern bei den bulgarischen Firmen P und K liegen. Die Festsetzung der Route der abzuholenden und der abzuliefernden Gegenstände sei Aufgabe des Spediteurs, jedoch habe er keine Verfügungsmacht über den jeweils bei den bulgarischen Firmen ordnungsgemäß angestellten Mitarbeiter.

AZ habe in seinem ausführlichen Interview auch nie von irgendwelchen Löhnen gesprochen, sondern ausschließlich von Beträgen für die Fahrten- und Routengelder. In keiner Weise sei mit Sicherheit ein Wort wie "Lohn" erwähnt worden.

Es habe bei der GKK auch kein Gehör gefunden, dass eine solche Fahrt mit direkten finanziellen Aufwendungen verbunden sei, wie Maut, Fähren, etc., die nicht über die Kreditkarte abgerechnet werden könnten. Es sei in diesem Bescheid auch widersprüchlich, dass die Fahrer mit ihrem Privat-PKW aus Bulgarien gekommen seien, um mit ihren Routen zu beginnen. In weiterer Folge werde dann behauptet, dass sie kaum Zeit in Bulgarien verbracht hätten. Dann wäre eine Anreise aus Bulgarien mit dem Privat-PKW auch nicht notwendig gewesen.

Die Einrichtung eines Stockbettes und einer möglichen Dusche am Betriebsgelände sei wohl aus arbeitsrechtlicher Sicht keinesfalls verwerflich, da die LKW-Fahrer gewisse Ruhezeiten einhalten müssten und ihnen die Möglichkeit geboten werden müsse, ein Mindestmaß an Hygiene walten zu lassen.

Der Sachverhalt der Verrechnung mit den bulgarischen Unternehmen sei von den Beamten vollkommen missverstanden worden und sei auch nicht Bestandteil einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt. Darüber habe das Finanzamt zu befinden, welches auch in den Abrechnungen und Verrechnungen keinerlei Fehler gefunden habe und deshalb nicht Bestandteil einer Bescheidbegründung sein könne. Die Verrechnung und Gegenverrechnung sei für das Finanzamt inhaltlich sowie finanziell komplett klar darlegbar und habe es zu keinerlei Feststellungen diesbezüglich geführt. Somit sei die Bevorschussung für die zu bezahlenden Barauslagen in keiner Weise entkräftet worden.

Die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Verrechnung zwischen den beiden Firmen zeige, dass den Beamten offensichtlich das grundsätzliche Verständnis für zivil- und gesellschaftsrechtliche wie buchhalterische Trennung von zwei oder mehreren vollkommenen eigenständigen Unternehmen fehle, oder die Bereitschaft hier eine Trennung durchführen zu wollen oder zu können.

Die Behauptung, dass die Fahrer selten in Bulgarien seien, sei logisch, da sie als Fahrer ihr Geld auf der Straße verdienen und die in die ganze Welt beauftragten Fahrten nicht in Bulgarien durchführen können.

Die von der GKK angeführten Beträge, nämlich die Bevorschussung der Fahrtkosten, Mauten, Strafen usw. durch die bP auftrags und für Rechnung der Firmen P und K würden keinesfalls irgendwelche Entlohnungen für die Fahrer darstellen, sondern lediglich Vorschüsse für zu bezahlende und - wie oben auch mehrmals ausgeführt worden sei - nicht mit Kreditkarten abzurechnende Barauslagen. Diese Vorschüsse seien nachgewiesenermaßen jeweils mit den Frachtraten an die Firmen P und K gegenverrechnet worden, hätten also mit den Fahrern überhaupt nichts zu tun.

Abschließend wurde nochmals eine Bescheidausstellung für alle geprüften Sachverhalte, die gänzliche ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Festsetzung der Nachverrechnung mit € Null beantragt. Ferner wurde der Antrag gestellt, dass den Einsprüchen gegen die bekämpften Bescheide aufschiebende Wirkung zukomme.

5. Die belangte Behörde legte dem Landeshauptmann von Salzburg den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 19.09.2013 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach der Wiederholung des Sachverhaltes und der Angaben im Einspruch zunächst aus, dass auf den Seiten 18 und 19 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 09.11.2011 zu den einzelnen Punkten sehr wohl angeführt worden sei: "Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben." Die GKK komme jedoch dem Antrag der bP gerne nach und werden hinsichtlich der Punkte, welche noch nicht bescheidmäßig festgestellt wurden, entsprechende Bescheide erlassen.

Was die Ausführungen im Einspruch bezüglich der Nachverrechnung von Überstunden betreffend AZ betrifft, so wird die entsprechende Aussage seitens der GKK - wie bereits im Versicherungspflichtbescheid [richtig: Beitragspflichtbescheid] vom 14.06.2013 - als reine Schutzbehauptung gewertet und dürfe daher ein Auszug aus der diesbezüglichen Würdigung aus dem entsprechenden Bescheid wiederholt werden:

Ein Dienstgeber würde es niemals tolerieren können, dass private Zeit auf die Dienstkarten gestempelt werde. Jedem Dienstgeber - insbesondere der bP als Mitglied der Fachgruppe Güterbeförderung in der WKS mit 25 Jahren Berufserfahrung - müsse klar sein, dass dies ein enormes Risiko hinsichtlich arbeitsrechtlicher Gehaltsnachforderungen darstelle. Wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden könnten - was der Fall sei - wäre es ein Leichtes für den Dienstnehmer, die nicht ausbezahlten Arbeitszeiten bzw. Überstunden im Falle z.B. einer Kündigung nachzufordern. Ein derartiges Risiko würde kein Dienstgeber eingehen, woraus zu schließen sei, dass die gestempelten Stunden Arbeitszeiten gewesen seien, welche allerdings keinen Eingang in die Personalverrechnung gefunden hätten. Außerdem würde dies unter Umständen zu Problemen mit dem Arbeitsinspektorat hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes führen.

Was die Ausführungen im Einspruch bezüglich der Feststellungen im Prüfverfahren betreffend die Dienstnehmer in der Anlage 1 betrifft, so wird zunächst bestätigt, das PR nicht Eigentümer bzw. auch nicht Geschäftsführer der Firma P sei. Hierbei habe es sich um einen Fehler im Sachverhalt der GKK gehandelt. Selbstverständlich sei PR nur 100%iger Eigentümer der Firma K.

Zum Einwand der bP, die bP würde lediglich als Spediteur fungieren und sich der ausländischen Firmen als Frachtführer bedienen, dürfe festgehalten werden, dass der Umstand, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen von der bP "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass die bP quasi Eingangsrechnungen begleiche, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner (vom vermeintlichen Frachtführer) gestellt worden seien, in der Branche eine völlig unübliche Vorgehensweise - und dementsprechend auch nicht nachvollziehbar - sei.

Hinsichtlich der Äußerung im Einspruch, die bulgarischen Fahrer hätten keine Löhne von der bP ausbezahlt erhalten, werde auf die Niederschrift mit AZ vom 11.11.2010 verwiesen, in welcher dieser angegeben habe: "Die Fahrer erhalten bei deren Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag zwischen € 100,-- und € 400,-- ausbezahlt, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.". Auch wenn AZ das Wort "Lohn" nicht explizit verwendet habe, könne aus dem Umstand, dass die ausbezahlten Gelder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden, geschlossen werden, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen und nicht um sog. Routengelder handle.

Dem Einwand der bP, dass der Sachverhalt der Verrechnung nicht Bestandteil einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt sei, könne entgegnet werden, dass die GKK diesen Sachverhalt ohnehin keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen habe. Da aus dem Sachverhalt jedoch die Vorgehensweise der bP hinsichtlich der Verrechnung mit den beiden ausländischen Unternehmungen erkennbar sei und dies für die Beurteilung der Dienstverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer relevant sei, sei die angesprochene Vorgehensweise im entsprechenden Bescheid überblicksmäßig dargestellt worden.

Die GKK habe auch nie - so wie im Einspruch dargestellt worden sei - festgestellt, dass die Abrechnung zwischen den Unternehmen fehlerbehaftet wäre. Die Aufgabe der GKK sei es jedoch, gem. § 539a ASVG die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen und aufzuklären, wer gem. § 35 ASVG der wahre Dienstgeber der ausländischen Arbeitnehmer sei und somit den im Hintergrund stehenden Nutznießer der Arbeit zu erfassen.

Dass die bP gem. § 35 ASVG die Dienstgeberin der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer sei, sei somit auch aus dem Konstrukt der Abrechnung zwischen der bP und den beiden bulgarischen Unternehmen ersichtlich. Die bP habe die unmittelbar an sie erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeiter eingekauft. Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur Verrechnungskonten gegeben, Zahlungen seien nicht erfolgt.

Abschließend wurde beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung und den Einspruch abzuweisen sowie die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25.09.2013 wurde der bP zum Vorlagebericht der GKK vom 19.09.2013 Parteiengehör gewährt.

7. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 04.10.2013 wurde eine Stellungnahme abgegeben und nochmals mitgeteilt, dass kein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Möglicherweise habe die GKK einen Rechtsmittelverzicht protokolliert, dies sei aber nie Gegenstand gewesen. Die GKK möge daher hinsichtlich jener Punkte, welche noch nicht bescheidmäßig festgestellt worden seien, entsprechende Bescheide erlassen.

Bezüglich der Überstunden des AZ werde mitgeteilt, dass dieser sowohl alkoholkrank als auch dement sei und daher gar nicht in der Lage sei, Überstunden zu leisten.

Die Feststellung, dass Nachforderungen erfolgten, wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden können, sei sicherlich nicht Sache der GKK. Es sei keine Schutzbehauptung, dass AZ weder Überstunden geleistet habe, noch zu leisten in der Lage gewesen sei.

Betreffend der Dienstnehmer in der Anlage 1 dürfe angeführt werden, dass hier die GKK selbst eingestehe, einen Fehler im Sachverhalt des Bescheides zu haben. Allerdings schreibe dann die GKK weiter, dass das gleich sei, wenn sie Fehler im Sachverhalt habe und PR nicht Geschäftsführer oder Eigentümer der Firma P sei.

Dass es in der Branche eine völlig unübliche Vorgehensweise und "dementsprechend auch nicht nachvollziehbar" wäre, dass die Fahrer der fremden Frachtführer Vorschüsse erhalten, sei ebenfalls völlig unverständlich. Wieso solle der Spediteur nicht denjenigen Fahrern, die die Fahrten für das fremde Unternehmen durchführen, Geld geben, damit diese die Fahrt durchführen können. Wenn nunmehr der alkoholkranke und demente AZ irgendwelche Auskünfte gebe, so seien diese zweifelsfrei als nicht richtig zu werten. Allerdings sei richtig, dass die Fahrer Geld brauchten, um Diesel zu tanken, um entsprechende Mauten zu zahlen und natürlich selbst auch Verpflegung kaufen zu können. Dies alles aber als Vorschuss für die Frachtrechnung des fremden Unternehmens.

Die GKK stelle selbst fest, dass AZ ausdrücklich nicht von Lohn gesprochen habe.

Unrichtig sei auch, dass die bulgarischen Unternehmen nicht bezahlt worden seien, sondern es erfolgten Zahlungen unter Abzug der an die Fahrer ausbezahlten Beträge.

Die Feststellung, dass ein Forderungskonto auf Verbindlichkeiten umgebucht worden sei, sei ebenfalls völlig unrichtig.

Abschließend wurde ersucht, der Berufung stattzugeben, die aufschiebende Wirkung zu bewilligen und die Bescheide der GKK aufzuheben.

8. Mit Bescheid vom 14.05.2014, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 45/14, hat die GKK der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.

Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 138 Abs. 1, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 41 a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.

Die bP sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei PR, welcher die Gesellschaft seit 19.07.1972 selbständig vertrete.

Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Meldedifferenzen festgestellt worden:

Wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 protokolliert, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des zweiten Punktes die Bescheidausfertigung begehrt worden; der erste und dritte Punkt seien unbestritten.

Ausdrücklich sei diesbezüglich in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vermerkt worden: "Dr. Mayrl: Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben!"

Mit Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 sei über Punkt 2) abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die bP fristgerecht am 04.07.2013 Einspruch erstattet und sei dieser am 19.09.2013 der (damals noch) zuständigen Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.

In diesem Einspruch sei Folgendes angegeben worden: "Weiters wird beantragt, einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stützt, daher kommt es zu dieser hohen Beitragsverpflichtung. Eine Einschränkung auf diese gegenständlichen zwei Sachverhalte wurde weder beauftragt noch zugesichert." Und weiters: "Es wurde bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt, dass manche Punkte unbestritten sind, es wurde allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt."

Aus diesem Grunde werde nunmehr über Punkt 1) die Versicherungspflicht des HL sowie über Punkt 3) die nicht abgerechneten Bezüge der Dienstnehmer SH, GS und NS abgesprochen.

Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.

Was die Tätigkeit von HL in Zusammenhang mit der GA betrifft wurde ausgeführt, dass HL zwischen dem 02.05.2002 und dem 28.02.2006 sowie zwischen dem 24.04.2006 und dem 08.07.2009 bei der bP mit seiner Beschäftigung als Disponent gemeldet gewesen sei. Ab 2006 sei sein nichtselbständiger Bezug gegenüber den Vorjahren beträchtlich gesunken. Die vorliegenden Stechkartenaufzeichnungen würden jedoch zeigen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2006 und 2009 eine Präsenztätigkeit in Form einer Vollbeschäftigung bei der bP ausgeübt habe. Seit 07.12.2001 sei er in XXXX mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und sei er auch immer nur im Inland beschäftigt gewesen. Auf den Stechkarten seien auch keine Vermerke über eine (Mit)Verwendung in einem anderen Unternehmen zu erkennen, noch seien zeitliche Unterbrechungen - mit Ausnahme der Urlaube - in der Dienstleistung erkennbar.

In den Jahren 2006 bis 2008 seien von der Firma GA in Liechtenstein, welche im Eigentum von PR stehe, Honorarrechnungen für "die Bereitstellung unseres Geschäftsführers HL für Tätigkeiten wie Disposition, Einteilung des Fuhrparks, Personaleinteilung, etc."

gestellt worden. Die Eingangsrechnungen seien am Forderungskonto mit den offenen Forderungen gegenverrechnet worden. Ein Zahlungsvorgang sei nie erfolgt.

Die GA sei ein Unternehmen mit vier zugelassenen LKW. Diese liechtensteinischen Aktivitäten durch die bP habe es gegeben, weil die Firma XXXX in der Schweiz große Transportaufträge nach Russland in Aussicht gestellt und teilweise auch in Auftrag gegeben habe, wobei es Bedingung gewesen sei, ausschließlich liechtensteinische Kennzeichen auf den LKW einzusetzen. HL sei bzw. sei der Geschäftsführer gewesen und für die bP nunmehr über die Firma GA tätig geworden.

Die GA habe sich diese Betätigung für die bP entsprechend honorieren lassen. Die Zahlungen für die Arbeit als gleichsam "geschäftsführender Disponent" in Liechtenstein seien von der bP tatsächlich nach Liechtenstein überwiesen worden. HL selbst habe seit 2005 keine Entlohnungen ausbezahlt erhalten, diese Gehälter seien noch offen.

HL erhalte sein Hauptgehalt von der Firma GA in Liechtenstein. Es sei mit ihm ein Geschäftsführerbezug von € 64.895,20 im Jahr 2005, von € 81.832,05 im Jahr 2006 und von € 64.089,9 im Jahr 2007 vereinbart worden. Die Gehälter seien im Ausmaß von € 237.794,15 nach den vorliegenden Kreditorenkonten noch ausständig. Seit September 2008 sei HL nach einem schweren Unfall nicht mehr in der Lage für die GA tätig zu werden, sei aber Geschäftsführer geblieben.

Während seiner aktiven Diensttätigkeit habe HL im Übrigen (zu Unrecht) Krankengeld bezogen. Zwischen 01.01.2009 und 23.04.2009 sei volles Krankengeld, danach vom 10.06.2009 bis 08.07.2009 halbes Krankengeld ausbezahlt worden. Laut den vorliegenden Stechkarten sei er jedoch in der angeblichen Krankheitsphase voll bei der bP tätig gewesen. Aus diesem Grunde sei HL durch die GPLA für diesen Zeitraum vom Krankengeldbezug auf ein laufendes Dienstverhältnis umgemeldet worden.

Ferner sei im Zuge der GPLA die Nachversicherung des SH, des GS und des NS durchgeführt worden. Laut Auszahlungsbeleg habe NS Lohn für Aushilfsarbeiten erhalten. Im Jahr 2006 seien es € 500,-- und im Jahr 2007 € 2.400,-- gewesen. NS sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und durch den zuständigen Prüfer nachversichert worden. Die an diesen ausgezahlten Beträge (Scheck- bzw. Barauszahlung) seien von der GPLA als Nettobeträge aufgefasst worden und der Sozialversicherung unterworfen worden. GS habe Aushilfsarbeiten für Schneeräumung getätigt und hierfür im Jahr 2007 € 1.665,00 erhalten. GS sei für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 nachversichert worden. Auch dieser an GS ausbezahlte Betrag werde als Nettobetrag behandelt und würden hiervon die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. SH sei bei der bP bis 31.08.2004 und dann wieder ab 24.02.2009 als (geringfügiger) Dienstnehmer gemeldet gewesen. SH sei LKW-Fahrer gewesen und habe im Jahr 2006 € 7.175,00 und im Jahr 2007 € 11.800,-- durch die liechtensteinische GA ausbezahlt erhalten. Für diese Zahlungen sei jedoch die bP als Dienstgeberin aufzufassen und seien diese Beträge der Sozialversicherung unterworfen. Die genauen Zeiträume seien der Anlage 1 dieses Bescheides zu entnehmen. SH sei im Prüfzeitraum durchgehend in Österreich gemeldet gewesen und habe sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich befunden.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.

Die Nachversicherung von NS, GS und SH sei von der steuerlichen Vertretung im Zuge der Schlussbesprechung ausnahmslos anerkannt worden.

Seitens der bP sei am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben worden, dass HL in Liechtenstein Geschäftsführer gewesen wäre. Die Anstalt wäre eine operativ tätige Unternehmung. Es sei eine Versicherungsbestätigung des HL in Liechtenstein vorgelegt worden und darauf verwiesen worden, dass nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich für HL keine Sozialversicherungs- und keine Steuerpflicht bestünden. Die Tätigkeit des HL wäre teilweise in Liechtenstein und teilweise in Österreich ausgeführt worden. Des Weiteren hätte HL in seiner liechtensteinischen Zeit nicht für die bP gearbeitet. Weiters sei in dieser Vorbesprechung darauf verwiesen worden, dass die Geschäfte mit der Firma XXXX weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben wären. Zum Nachweis für seine liechtensteinische Betätigung sei eine Versicherungsbestätigung - betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der liechtensteinischen Pensionskasse für HL - vorgelegt worden. In dieser würde bestätigt werden, dass HL seit 01.10.2005 in der betrieblichen Personalvorsorge (2. Säule) versichert wäre.

Diese vorliegende Konstruktion werde jedoch aus folgenden Gründen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anerkannt. Die Stechkarten (Arbeitsaufzeichnungen) würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 außerhalb der bP seine Arbeit geleistet hätte. Es finde sich auch kein Hinweis, dass HL seine Tätigkeit für die GA in Liechtenstein ausgeübt hätte. In einer ordnungsgemäßen Zeiterfassung wären derartige Sondertätigkeiten selbstverständlich getrennt zu erfassen gewesen, dies umso mehr, als ja behauptet worden sei, dass HL in seiner liechtensteinischen Zeit nur teilweise (bzw. gar nicht) für die bP gearbeitet hätte. Die dem Finanzamt als zuständige Behörde übermittelten inländischen Lohnzettel würden den Dienstnehmer HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 als "vollbeschäftigten Dienstnehmer" ausweisen. Hätte HL nennenswerte Zeit für ein anderes Unternehmen verwendet, wäre die Wochenarbeitszeit mit Sicherheit - passend zum verringerten Gehalt - herabzusetzen gewesen. HL sei niemals in Liechtenstein gemeldet gewesen oder habe auf andere Art einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es gebe keinen Beleg darüber, dass HL überhaupt nennenswerte Zeiträume in Liechtenstein verbracht hätte, geschweige denn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Doppelbesteuerungsabkommens sich dort befinden würde. Über die von HL nach Liechtenstein zurückgelegten Kilometer seien ebenso wenig Aufzeichnungen vorgelegt worden, als Mietverträge für eine längere Unterkunft vorgelegt werden konnten. In einer Vorbesprechung sei selbst eingeräumt worden, dass HL teilweise von XXXX aus seine Aktivitäten für die liechtensteinische Anstalt gesetzt habe. Es erscheine deutlich glaubwürdiger, dass dies alle oder nahezu alle Aktivitäten gewesen seien - soweit es solcher überhaupt bedurft hätte. Da es in Liechtenstein tatsächlich nur um die entsprechenden Kennzeichen für die LKW gegangen sei, sei ohnehin nicht verständlich, warum es für deren Koordination einer Präsenz von HL vor Ort bedurft hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass es praktikabler gewesen sei, die Infrastruktur der bP vor Ort zu nutzen, um vier LKW durch Europa zu dirigieren. Die bP habe sich bei ungefähr gleichem Brutto-Gehaltsaufwand für die Entlohnung von HL sämtliche inländischen Lohnnebenkosten erspart. HL habe selbst von einem niedrigeren Steuersatz in Liechtenstein profitiert. In der Gesamtbetrachtung liege der Konstruktion der durchschaubare Versuch zugrunde über eine liechtensteinische Konstruktion Bezüge im Interesse des HL der inländischen Sozialversicherung zu entziehen. Die liechtensteinische Unternehmung GA habe zwar physisch existiert, habe jedoch mit der täglichen Arbeit von HL nichts weiter zu tun gehabt. Daher handle es sich um eine nicht anzuerkennende Umgehungskonstruktion.

In rechtlicher Hinsicht verwies die GKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde bezüglich des Dienstverhältnisses des HL in Zusammenhang mit der GA insbesondere auf das bei gleichzeitiger Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nach der 2006 bis 2009 gültigen EU-VO 1408/71 anzuwendende sog. Wohnsitzprinzip hingewiesen. Insoweit nach Ansicht der GKK ein Scheingeschäft in Zusammenhang mit der ausländischen Firma vorliege und der Dienstnehmer dort gar nicht tätig gewesen sei (fiktive Einkommenssplittung), sei das liechtensteinische Entgelt der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahren Dienstnehmer zuzurechnen und die Beiträge von der Gesamtgrundlage unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage abzurechnen. Die vorgelegten Bestätigungen würden keinen rechtswirksamen Nachweis für den Bestand einer gesetzlichen Sozialversicherung in Liechtenstein darstellen (das Formular E 101 wäre erforderlich gewesen) und seien daher für die Beurteilung der Versicherung gegenstandslos. Was die Tätigkeit des HL während des Krankengeldbezuges betrifft, so sei für das Prüforgan aufgrund der Stechkartenaufzeichnungen ersichtlich gewesen, dass HL in der Zeit, in welcher er Krankengeld bezogen habe (vom 01.01.2009 bis zum 23.04.2009 sowie vom 10.06.2009 bis zum 08.07.2009) voll bei der bP tätig gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Krankengeldbezug nicht vorgelegen und sei HL vom Krankengeldbezug auf ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis umgemeldet worden. Somit stehe für die Kasse fest, dass bezüglich der in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen (HL, SH, NS, GS) alle wesentlichen Kriterien für die Versicherungspflicht zu den dort ebenfalls angeführten Zeiträumen vorliegen würden.

9. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 46/14, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie die Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 und den Beitragspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.

Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Beitragsdifferenzen festgestellt worden:

1. Nachverrechnung von Überstunden

2. Beitragspflicht des Geschäftsführers der GA - HL

3. Sachbezüge

4. nicht abgerechnete Bezüge der Dienstnehmer SH, GS und NS

5. Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer im Zusammenhang mit den Firmen P und K

Wie in der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 protokolliert, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des Punktes 1) betreffend AZ sowie hinsichtlich Punkt 5) die Bescheidausfertigung begehrt worden; die übrigen Punkte seien unbestritten.

Ausdrücklich sei diesbezüglich in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vermerkt worden: "Dr. Mayrl: Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben!"

Mit Beitragspflichtbescheid vom 14.06.2013 sei über Punkt 1) und 5) abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die die bP fristgerecht am 04.07.2013 Einspruch erstattet und sei dieser am 19.09.2013 der (damals noch) zuständigen Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.

In diesem Einspruch sei Folgendes angegeben worden: "Weiters wird beantragt, einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stützt, daher kommt es zu dieser hohen Beitragsverpflichtung. Eine Einschränkung auf diese gegenständlichen zwei Sachverhalte wurde weder beauftragt noch zugesichert." Und weiters: "Es wurde bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt, dass manche Punkte unbestritten sind, es wurde allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt."

Aus diesem Grunde behandle dieser Bescheid nunmehr die Punkte 2) bis 4).

Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.05.2014 sei festgestellt worden, dass HL vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2008 sowie vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung des HL zu diesen Zeiträumen sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. HL sei im Zuge der GPLA von der GKK nachgemeldet und die entsprechenden Beiträge dem Dienstgeber vorgeschrieben worden. Das liechtensteinische Entgelt sei der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahren Dienstgeber zuzurechnen und seien die Beiträge von der Gesamtgrundlage unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet worden. Laut Zeiterfassung habe HL in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 trotz Krankenstandes gearbeitet. Die laufenden Stunden seien mit einem Stundensatz (Vergleich mit weiteren Disponenten) nachverrechnet worden.

Was die Sachbezüge betrifft, so wurde festgestellt, dass dem XXXX (folgend kurz "KP") ein BMW 530 im Zeitraum 12/2007 bis 12/2009 - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestanden sei. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenauto, aus welchen die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, hätte im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden können. Aus diesem Grunde sei somit für die private Nutzung des PKW (Anschaffungskosten € 51.000,-- - für die Berechnung max. € 40.000,--) der monatliche Sachbezug iHv 1,5 % der Anschaffungskosten (somit € 600,--) für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.12.2009 angesetzt worden. Abzüglich der bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigten € 135,-- pro Monat würden somit zur Nachverrechnung monatlich € 465,--, gesamt für 25 Monate sohin €

11. 625,-- verbleiben. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen.

Weiters sei im Zuge der GPLA die Nachversicherung von GS, SH und NS durchgeführt worden. Die entsprechenden Zeiträume seien der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides zu entnehmen. GS habe Aushilfsarbeiten für Schneeräumung getätigt und hierfür im Jahr 2007 € 1.665,-- erhalten. Dieser Betrag sei als Nettobetrag behandelt worden und seien hiervon die SV-Beiträge berechnet worden. NS habe laut Auszahlungsbeleg Lohn für Aushilfsarbeiten erhalten. Im Jahr 2006 seien es € 500,-- und im Jahr 2007 € 2.400,-- gewesen. Diese Beiträge seien von der GPLA als Nettobeträge aufgefasst und der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. SH habe im Jahr 2006 € 7.175,-- und im Jahr 2007 € 11.800,-- durch die liechtensteinische GA ausbezahlt erhalten. Diese Beträge seien der bP zugerechnet und der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden.

Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Bewertung von Sachbezügen getroffen.

10. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP ebenfalls innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel erhoben, wobei der Versicherungspflichtbescheid vom 14.05.2014 im Punkt 2) bezüglich der Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen P und K beschwert wurde. Der Beitragspflichtbescheid vom 14.05.2014 wurde in den Punkten 1) und

  1. beschwert, wobei die jeweilige Begründung wortgleich den Ausführungen im Einspruch vom 04.07.2013 gegen die Bescheide vom 14.06.2013 entspricht. Im Übrigen wird in diesem Fall die Entscheidung durch einen Senat beantragt.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 18.06.2014 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, dass in der Beschwerde vom 04.06.2014 wiederum (wortgleich mit dem Einspruch vom 04.07.2013) lediglich die Punkte der Bescheide aus dem Jahr 2013 beeinsprucht worden seien, die in den Bescheiden aus den Jahren 2014 abgesprochenen Punkte seien hingegen nicht angefochten worden. Aus diesem Grund werde seitens der GKK auf den Vorlagebericht vom 19.09.2013 und auf die detaillierten Ausführungen in den Bescheiden aus dem Jahr 2013 verwiesen.

Abschließend wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.

12. Im Akt befinden sich zudem unter anderem Zeitaufzeichnungen für AZ, die zentrale Versicherungsdatenspeicherung in Bezug auf die Dienstnehmer HL, SH, GS und NS, ein Ausdruck aus der Wirtschaftsdatenbank "Firmen-Compass" vom 25.05.2013 bezüglich der bP, die Beitragsabrechnung aus GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, der Prüfbericht vom 06.07.2012, eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO" vom 09.11.2011 und mehrere Niederschriften.

13. Mit 24.06.2014 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dienstnehmer HL

1.1.1. Tätigkeit des HL für die bP in Zusammenhang mit der GA:

HL war zwischen dem 02.05.2002 und dem 28.02.2006 sowie zwischen dem 24.04.2006 und dem 08.07.2009 bei der bP mit seiner Beschäftigung als Disponent gemeldet. Ab 2006 sank sein nichtselbständiger Bezug gegenüber den Vorjahren beträchtlich (2003: € 26.709,04; 2004: €

35. 156,94; 2005: € 34.781,84; 2006: € 14.832,22; 2007: € 13.922,60; 2008: € 9.717,42 und 2009 (sechs Monate): € 2.601,10).

Die vorliegenden Stechkartenaufzeichnungen zeigen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2006 und 2009 eine Präsenztätigkeit in Form einer Vollbeschäftigung bei der bP am Firmenstandort ausübte. Seit 07.12.2001 ist er in XXXX mit seinem Hauptwohnsitz in Salzburg gemeldet und war er auch immer nur im Inland beschäftigt. Auf den Stechkarten finden sich keine Vermerke über eine (Mit)Verwendung in einem anderen Unternehmen, noch sind zeitliche Unterbrechungen - mit Ausnahme der Urlaube - in der Dienstleistung erkennbar.

In den Jahren 2006 bis 2008 wurden von der Firma GA in Liechtenstein, welche im Eigentum des PR steht, Honorarrechnungen für "die Bereitstellung unseres Geschäftsführers HL für Tätigkeiten wie Disposition, Einteilung des Fuhrparks, Personaleinteilung, etc."

gestellt. Die Eingangsrechnungen wurden am Forderungskonto mit den offenen Forderungen gegenverrechnet. Ein Zahlungsvorgang erfolgte nie. Konkret wurden folgenden Summen in Rechnung gestellt: Für die Bereitstellung des Geschäftsführers 03/2005 - 12/2006 € 68.548,63, für diverse Dienstleistungen + LNK HL 2007 € 68.312,47 und für diverse Dienstleistungen + LNK HL 2008 € 31.123,34 (insg. € 167.984,44).

Bei der GA handelt es sich um ein Unternehmen mit vier zugelassenen LKW. Die liechtensteinischen Aktivitäten durch die bP gab es, weil die Firma XXXX in der Schweiz große Transportaufträge nach Russland in Aussicht gestellt und teilweise auch in Auftrag gegeben hat, wobei es Bedingung war, ausschließlich liechtensteinische Kennzeichen auf den LKW einzusetzen. HL war bzw. ist der Geschäftsführer und wurde für die bP nunmehr über die Firma GA tätig.

Die GA ließ sich diese Betätigung für die bP entsprechend honorieren. Die Zahlungen für die Arbeit als gleichsam "geschäftsführender Disponent" in Liechtenstein wurden von der bP tatsächlich nach Liechtenstein überwiesen. HL erhielt seit 2005 keine Entlohnungen ausbezahlt, diese Gehälter sind noch offen.

HL erhielt sein Hauptgehalt von der Firma GA in Liechtenstein. Es wurde mit ihm ein Geschäftsführerbezug von € 64.895,20 im Jahr 2005, von € 81.832,05 im Jahr 2006 und von € 64.089,9 im Jahr 2007 vereinbart. Die Gehälter sind im Ausmaß von € 237.794,15 nach den vorliegenden Kreditorenkonten noch ausständig. Seit September 2008 ist HL nach einem schweren Unfall nicht mehr in der Lage für die GA tätig zu werden, blieb aber Geschäftsführer.

1.1.2. Tätigkeit des HL für die bP während des Krankengeldbezuges:

Während seiner aktiven Diensttätigkeit bezog HL im Übrigen (zu Unrecht) Krankengeld. Zwischen 01.01.2009 und 23.04.2009 wurde volles Krankengeld, danach vom 10.06.2009 bis 08.07.2009 halbes Krankengeld ausbezahlt. Laut den vorliegenden Stechkarten war er jedoch in der angeblichen Krankheitsphase voll bei der bP tätig gewesen. Aus diesem Grunde wurde GL durch die GPLA für diesen Zeitraum vom Krankengeldbezug auf ein laufendes Dienstverhältnis umgemeldet.

Ergänzend ist festzustellen, dass die dem Finanzamt übermittelten inländischen Lohnzettel des HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 diesen als "vollbeschäftigen Dienstnehmer" ausweisen. Vom erkennenden Gericht ist daher festzuhalten, dass - auch wenn eine weitere Tätigkeit in Liechtenstein ausgeführt worden wäre - eine Trennung der Disponententätigkeit des HL (Inland/Liechtenstein) weder aufgrund vorliegender Stechkarten bei inländischer Firma (Präsenz) noch durch anderweitige Manipulationstätigkeiten erkennbar sei.

1.2. Dienstnehmer NS, GS und SH:

Ferner wurde im Zuge der GPLA die Nachversicherung des SH, des GS und des NS durchgeführt. Laut Auszahlungsbeleg erhielt NS Lohn für Aushilfsarbeiten. Im Jahr 2006 waren es € 500,-- und im Jahr 2007 €

2. 400,-- gewesen. NS war nicht zur Sozialversicherung gemeldet und wurde durch den zuständigen Prüfer nachversichert. Die an diesen ausgezahlten Beträge (Scheck- bzw. Barauszahlung) wurden von der GPLA als Nettobeträge aufgefasst und der Sozialversicherung unterworfen. GS tätigte ebenfalls Aushilfsarbeiten - konkret für Schneeräumung - und erhielt hierfür im Jahr 2007 € 1.665,00. GS wurde für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 nachversichert. Auch dieser an GS ausbezahlte Betrag wurde als Nettobetrag behandelt und werden hiervon die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. SH war bei der bP bis 31.08.2004 und dann wieder ab 24.02.2009 als (geringfügiger) Dienstnehmer gemeldet gewesen. SH war LKW-Fahrer und hat im Jahr 2006 € 7.175,00 und im Jahr 2007 € 11.800,-- durch die liechtensteinische GA ausbezahlt erhalten. Für diese Zahlungen war jedoch die bP als Dienstgeberin aufzufassen und wurden diese Beträge der Sozialversicherung unterworfen. Die genauen Zeiträume sind der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides vom 14.05.2014 zu entnehmen. SH war im Prüfzeitraum durchgehend in Österreich gemeldet gewesen und hat sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich befunden.

Die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.05.2014 angeführten Personen waren jedenfalls zu den eben dort angeführten Zeiten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der bP beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.

Einsicht genommen wurde u. a. in die mit Dienstnehmern der bP aufgenommen Niederschriften, wie insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung und sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung.

Die Feststellungen hinsichtlich der von HL für die bP durchgeführten Tätigkeiten in Zusammenhang mit der GA bzw. während seines Krankengeldbezuges sowie hinsichtlich der nicht abgerechneten Bezüge des NS, GS und SH ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und werden weder von der belangten Behörde noch von der bP in deren Rechtsmittelschriftsatz vom 04.06.2014 bestritten.

Insoweit kann der GKK auch beigepflichtet werden, dass es sich bei der vorliegenden Konstruktion mit der GA und HL um einen nicht anzuerkennenden Umgehungsversuch zur Vermeidung inländischer Sozialversicherungsabgaben handelt. Was die Angaben der bP im Rahmen der Vorbesprechung vom 09.05.2011, wonach HL in Liechtenstein Geschäftsführer gewesen sei, die Anstalt eine operativ tätige Unternehmung wäre und HL in seiner liechtensteinischen Zeit nicht für die bP gearbeitet habe sowie die vorgelegte Versicherungsbestätigung des HL aus Liechtenstein zum Nachweis für seine liechtensteinische Betätigung - betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der liechtensteinischen Pensionskasse für HL - betrifft, so wurde dem von der GKK im Rahmen der Beweiswürdigung des oa. Bescheides richtigerweise entgegnet, dass die Stechkarten (Arbeitsaufzeichnungen) keinen Rückschluss darauf zulassen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 außerhalb der bP seine Arbeit geleistet hätte. Es finde sich auch kein Hinweis, dass HL seine Tätigkeit für die GA in Liechtenstein ausgeübt hätte. In einer ordnungsgemäßen Zeiterfassung wären derartige Sondertätigkeiten selbstverständlich getrennt zu erfassen gewesen, dies umso mehr, als ja behauptet worden sei, dass HL in seiner liechtensteinischen Zeit nur teilweise (bzw. gar nicht) für die bP gearbeitet hätte. Weiters würden die dem Finanzamt als zuständige Behörde übermittelten inländischen Lohnzettel den Dienstnehmer HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 als "vollbeschäftigten Dienstnehmer" ausweisen. Hätte HL nennenswerte Zeit für ein anderes Unternehmen verwendet, wäre die Wochenarbeitszeit mit Sicherheit - passend zum verringerten Gehalt - herabzusetzen gewesen. HL sei zudem niemals in Liechtenstein gemeldet gewesen oder habe auf andere Art einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es gibt keinen einzigen Beleg darüber, dass HL überhaupt nennenswerte Zeiträume in Liechtenstein verbracht hätte, geschweige denn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Doppelbesteuerungsabkommens dort befinden würde. Über die von HL nach Liechtenstein zurückgelegten Kilometer seien ebenso wenig Aufzeichnungen vorgelegt worden, als Mietverträge für eine längere Unterkunft vorgelegt werden konnten. In einer Vorbesprechung sei von der bP selbst eingeräumt worden, dass HL teilweise von XXXX aus seine Aktivitäten für die liechtensteinische Anstalt setzte. Es erscheine deutlich glaubwürdiger, dass dies alle oder nahezu alle Aktivitäten gewesen waren - soweit es solcher überhaupt bedurft hätte. Da es in Liechtenstein tatsächlich nur um die entsprechenden Kennzeichen für die LKW gegangen sei, sei ohnehin nicht verständlich, warum es für deren Koordination einer Präsenz von HL vor Ort bedurft hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass es praktikabler gewesen sei, die Infrastruktur der bP vor Ort zu nutzen, um vier LKW durch Europa zu dirigieren. Die bP habe sich bei ungefähr gleichem Brutto-Gehaltsaufwand für die Entlohnung von HL sämtliche inländischen Lohnnebenkosten erspart. HL habe selbst von einem niedrigeren Steuersatz in Liechtenstein profitiert. In der Gesamtbetrachtung liege der Konstruktion der durchschaubare Versuch zugrunde über eine liechtensteinische Konstruktion Bezüge im Interesse des HL der inländischen Sozialversicherung zu entziehen. Die liechtensteinische Unternehmung GA habe zwar physisch existiert, habe jedoch mit der täglichen Arbeit von HL nichts weiter zu tun gehabt. Daher handle es sich um eine nicht anzuerkennende Umgehungskonstruktion.

Eine Entsendebescheinigung E 101, mit dem der liechtensteinische Versicherungsträger bindend bescheinigt hätte, dass die vorliegende Tätigkeit dem liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht unterliegen würde, wurde im vorliegenden Verfahren gleichfalls nicht vorgelegt. Die vorgelegte liechtensteinische Betätigung - betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der liechtensteinischen Pensionskasse für HL - vermag jedenfalls die obigen Ausführungen nicht zu entkräften.

Resümierend sind die von der GKK getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinreichend tragfähig um die rechtliche Subsumtion zu stützen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde ausreichend festgestellt.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.

Da sich die eingebrachte Beschwerde zu diesem Bescheid lediglich auf die Entscheidung durch einen Senat bezogen hat, ist von weiteren Ausführungen Abstand zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 bis Z 9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Versicherungspflichtverfahren, somit um eine Angelegenheit nach § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG. Der rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Senatsentscheidung ist daher gemäß § 414 Abs. 2 ASVG zulässig, so dass gegenständlich Senatszuständigkeit gegeben ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

§ 4 Abs. 1 ASVG

In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet: [...]

§ 4 Abs. 2 ASVG

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [....].

§ 10 Abs. 1 ASVG

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 11 Abs. 1 ASVG

Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

§ 35 Abs. 1 ASVG

Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 138 Abs. 1 ASVG

Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.3. Einschlägige Rechtsprechung

Gem. § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses hat die Bewertung der vorhandenen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit nach den Regeln des "beweglichen Systems" zu erfolgen, indem das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2001/18/0129).

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.4.1. Tätigkeit des HL für die bP

3.4.1.1. Durch die Bestimmung des § 539a ASVG soll den Sachverhalts-Beurteilungsgrundsätzen des Abgabenrechts auch im Bereich der Sozialversicherung Geltung verschafft werden. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den § 21 bis § 24 BAO zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus gegebenden Rechte und Pflichten nach dem ASVG zu beurteilen sind. Diese Gesetzesbestimmung (§ 539 a ASVG) lässt im Einklang mit der Judikatur des VwGH unmissverständlich erkennen, dass bei der Beurteilung der Versicherungspflicht dem Vertragswortlaut nur dann Bedeutung beigemessen werden darf, wenn dieser den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, Anm. 1 zu § 539a).

3.4.1.2. Die Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorliegt, ist zufolge der (auf den gegenständlichen Fall zeitraumbezogen anzuwendenden) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 iVm EWR-Abkommen nach der Rechtsordnung jenes Mitgliedstaates zu beurteilen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Von der GKK wurde in umfassender Weise begründet, weshalb bezüglich des HL in Zusammenhang mit der GA ein Scheingeschäft vorliegt und HL nicht für die GA in Liechtenstein tätig war (fiktive Einkommenssplittung). Insoweit wurde das liechtensteinische Entgelt der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahrer Dienstgeberin zugerechnet.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung ferner zu entnehmen ist, lagen bei HL in Zusammenhang mit der "Tätigkeit" mit der GA in den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.05.2014 angeführten Zeiten die Umstände für eine Pflichtversicherung aufgrund einer Tätigkeit für die bP vor, sodass der Ansicht der belangten Behörde, dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach sei in diesem Zeiträumen von einem Dienstverhältnis des HL zur bP auszugehen, gefolgt werden kann und wurde HL daher in Österreich beschäftigt.

Es ist vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auszugehen.

Aus dem in Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) Nr. 1408/71 verankerten Territorialitätsprinzip ist die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes abzuleiten. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.

3.4.1.3. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung weiters zu entnehmen ist, war HL während der Zeiten seines Krankengeldbezuges in vollem Umfang bei der bP tätig gewesen. Insoweit lagen die Voraussetzungen für den Krankengeldbezug zweifelsfrei nicht vor und wurde HL daher bezüglich dieser Zeiträume vom Krankengeldbezug auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis umgemeldet.

3.4.1.4. Es ist somit davon auszugehen, dass HL aufgrund seiner Beschäftigung bei der bP zu den die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.05.2014 angeführten Zeiten der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

3.4.2. Tätigkeiten des NS, GS und SH

Aufgrund der - nun unbestrittenen gebliebenen - Feststellungen und der Beweiswürdigung der GKK ist abschließend davon auszugehen, dass NS, GS und SH aufgrund ihrer Beschäftigung bei der bP zu den die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.05.2014 angeführten Zeiten der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.

Bezüglich des SH ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass zufolge Art. 14 Abs. 2 lit b sublit i VO (EWG) Nr. 1408/71 eine Person dann den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, unterliegt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben, weshalb die Sozialversicherung im gegenständlichen Fall jedenfalls in Österreich geschuldet wird.

Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der GKK zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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