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W175 2008754-1•BVwG W175 2008754-1
W175 2008754-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W175 2008754-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014, Zahl 830916906-2338164, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Staus des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 01.07.2013 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 01.07.2013 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schärding statt. Am 29.04.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.07.2013 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er am XXXX in der Provinz Parwan, Afghanistan, geboren sei. Er sei afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder würde noch in Afghanistan und einer in Schweden leben. Zuletzt habe der BF in Kabul gewohnt und von Mitte 2010 bis Ende 2011 afghanischen Soldaten Englisch beigebracht. Danach wäre er bis zu seiner Ausreise arbeitslos gewesen.
Er sei Ende April 2013 von Kabul über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist. Von dort wäre er über Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er aufgrund seiner körperlichen Behinderung benachteiligt gewesen wäre und auch vom Staat keine Unterstützung bekommen hätte. Da er afghanischen Soldaten Englischunterricht gegeben hätte, hätte er ständig Probleme mit der Mitbevölkerung gehabt, weshalb er das Land verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der Regierung von deren Feinden getötet zu werden.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme am 29.4.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiter der Amthandlung]: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?
VP [Verfahrenspartei]: Hier in der Erstbefragung durch die Polizei habe ich mein Geburtsdatum mit XXXX angeben, dies entspricht nicht XXXX. Ich ersuche um Richtigstellung. Laut heutiger Umrechnung durch den Dolmetscher entspricht XXXX - XXXX, und weiters bin ich nicht in Parwan geboren, sondern in der Stadt Kabul. Mein Vater stammt aus der Provinz Parwan.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Gerichtlich nicht.
LA: Welche Dokumente haben Sie je in Ihrem Heimatland besessen (Personalausweis/Identitätskarte)? Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?
VP: Ich habe eine Geburtsurkunde gehabt. Diese ist bei meinem Bruder in der Türkei geblieben. Ich befand mich mit meinem Bruder auf der Flucht. Ich habe nur zwei Kopien von meiner Arbeitsbestätigung da. Dieser Bruder dürfte laut Aussage meines anderen Bruders in Schweden von der Türkei in den Iran abgeschoben worden sein.
Anm.: Kopien werden zum Akt genommen.
LA: Verfügen Sie über andere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Anm. VP zeigt ein Foto am Handy von seiner Dienstkarte, wo er gearbeitet hat.
[...]
LA: Wovon lebten Sie in Afghanistan, welcher Arbeitstätigkeit gingen Sie zuhause nach?
VP: Ich habe in Afghanistan insgesamt ca. 2 1/2 Jahre gearbeitet. Zwei Jahre davon habe ich afghanische Soldaten und Polizisten Englisch beigebracht und sechs Monate davon habe ich für eine Firma gearbeitet, bei der wir die Daten der Polizisten in eine Datenbank für das Innenministerium eingegeben haben. Außerdem hat mich mein Bruder in Schweden finanziell unterstützt. Er ist dort Autolackierer.
[...]
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: In Afghanistan herrscht ein chaotischer Zustand. Ich habe keine Eltern mehr gehabt und keine richtige Behausung. Seit 13 Jahren habe ich meinen Bruder XXXX nicht mehr gesehen. Ich hatte auch für Soldaten gearbeitet und brachte ihnen Englisch bei. Da ich Schiite und Hazara bin, bin ich auch benachteiligt. Als ich 16 Jahre alt war, hat mein Bruder einen Antrag auf Familienzusammenführung in Schweden gestellt. Das Prozedere hat solange gedauert, bis ich dann volljährig wurde. Ich konnte dann nicht mehr nach Schweden. Aus den oben gesagten Gründen stelle ich somit den Antrag auf Asyl.
LA: Welche chaotischen Zustände meine Sie?
VP: Wie sie selbst aus den Medien immer hören, leben Afghanen alle in Angst, weil dort keine Sicherheit herrscht.
LA: Warum sind Sie als Schiite und Hazara benachteiligt?
VP: Als Hazara und Schiite kann man nur über Beziehungen einen Arbeitsplatz bekommen, sonst hat man keine Chance. Außerdem bin ich gehbehindert. Man hat mich deswegen ausgelacht.
LA: Von wann an haben Sie den Soldaten Englisch beigebracht?
VP: Von September 2010 bis 23.08.2012 habe ich für zwei afghanische Firmen gearbeitet, die mit dem afghanischen Militär einen Vertrag für Englischunterricht erhalten hatten. Durch meine Behinderung bin ich aufgefallen, dass ich für das Militär arbeite, und deshalb war ich den Feinden ein Dorn im Auge.
LA: Warum haben Sie überhaupt diese Arbeit verlassen?
VP: Der Vertrag zwischen den Firmen und der Kompanie war zu Ende. Vielleicht hat eine andere Firma den Englischunterricht erhalten.
LA: Wo haben Sie Englisch gelernt, und welche Schulbildung haben Sie?
VP: Ich habe lediglich drei Jahre Schule besucht. Meine Mutter, da sie eine Lehrerin war, hat uns Lesen und Schreiben beigebracht. In Pakistan lebte ich in Peshawar. Ich arbeitete in Peshawar als Teppichknüpfer und habe über ein Jahr einen Englischkurs besucht. Deshalb kann ich Englisch.
LA: Haben Sie Unterlagen/Bestätigungen von diesem Englischkurs?
VP: Ich habe welche gehabt, aber nicht mehr mit.
LA: Welchen Feinden waren Sie ein Dorn im Auge?
VP: Den Taliban. Die Taliban verlautbaren immer wieder, dass alle Personen, die mit dem Staat und insbesondere mit dem Militär zusammenarbeiten, zu ihren Feinden gehören. Es kam sehr oft zu Vorfällen, wo die Taliban die Ausweise von jenen Personen sichergestellt haben, die mit dem Militär zusammengearbeitet haben, und die Folge war, dass diese Personen durch die Taliban geköpft wurden.
LA: Gab es je einen Angriff gegen Sie selbst?
VP: Nein. Ich lebte jedoch immer in Angst, da ich mit meiner Behinderung auffällig bin. Ich habe meinen Bruder 13 Jahre nicht gesehen. Nur einmal war er für zwei Wochen zu Besuch in Pakistan. Er hat mir sehr gefehlt. Jetzt war ich, als ich in Schweden war, vier Monate bei ihm zu Hause.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe zu Ihrem Verlassen Ihres Heimatlandes vorgebracht?
VP: Ja, ich habe alles angeführt. Die schlechte wirtschaftliche und allgemeine Sicherheitslage war auch ein Grund zum Verlassen von Afghanistan.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?
VP: Ich habe gar keine Existenz mehr in Afghanistan. Mein äußerster Wunsch war, mit meinem Bruder in Schweden zusammenzuleben. Ich benötige Pflege aufgrund meiner Behinderung. Es gibt in Afghanistan keine Organisation, die mich hier unterstützen würde.
LA: Gab es jemals konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan?
VP: Keine.
LA: Gab es je eine Verfolgung von den Taliban gegen Ihre Person?
VP: Nein. Ich habe aber Angst gehabt.
LA: Gab es jemals Probleme mit den Taliban?
VP: Nein. Ich bin auch noch keinen Talib persönlich begegnet. Ich konnte nicht viel herumreisen wegen den Taliban.
LA: Wie soll sich demnach gezeigt haben, dass Sie den Taliban ein Dorn im Auge waren?
VP: Im Allgemeinen ist jeder, der für den afghanischen Staat arbeitet, ein Dorn im Auge für die Taliban. Ich, durch meine Gehbehinderung (da ich auf eine Seite hinke), bin sehr auffällig, dass ich eben die Militärs besucht habe, um Englisch zu unterrichten. Ich bin zwar keinem Talib begegnet, aber es gibt unter den Militärs Spitzel der Taliban, die Informationen weiterleiten. Ich habe davor Angst gehabt, dass ich eines Tages wegen meiner Tätigkeit beim Militär von den Taliban verfolgt werde.
LA: Sehe ich das somit richtig, dass es bis dato somit nicht einmal ansatzweise Verfolgungshandlungen seitens der Taliban konkret Ihre Person betreffend gegeben hat?
VP: Ja.
LA: Was war demnach der konkrete Anlass für den Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan?
VP: Zu diesem Zeitpunkt habe ich dann ausreichend Geldmittel gehabt, um Afghanistan zu verlassen. Ich wollte schon vor 13 Jahren Afghanistan verlassen."
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
Der BF legte im Verfahren vor dem BFA mehrere Befunde österreichischer Ärzte sowie zwei Dokumente betreffend seine Tätigkeit als Englischlehrer in Afghanistan vor.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.05.2014, Zahl 830916906-2338164, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte ihm weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte im gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 23.05.2015 (Spruchpunkt III.).
Bezüglich der Fluchtgeschichte des BF führte das BFA aus, dass aus dem Fluchtvorbringen aus objektiver Sicht nicht einmal ansatzweise eine konkret gegen ihn gerichtet Verfolgungshandlung zu erkennen gewesen wäre.
3. Mit Schreiben vom 05.06.2014 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. angefochten wurde. In der auf Dari verfassten Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und Ausführungen zu seiner Befürchtung, aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer von den Taliban verfolgt zu werden, getätigt.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 16.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
5. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 26.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien.
Der BF legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor und gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R [Richterin]: Sagen Sie mir bitte ganz genau, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Wir waren eine 6-köpfige Familie, bestehend aus meinen Eltern, meinem älteren Bruder, meinen beiden jüngeren Brüdern und mir. Mein Vater, meine Mutter und mein älterer Bruder sind im Krieg gestorben. Einer meiner jüngeren Brüder ist nach Schweden gegangen und hat mittlerweile die schwedische Staatsbürgerschaft. In Afghanistan sind mein zweiter jüngerer Bruder und ich geblieben. Ich habe in Afghanistan als Englischlehrer gearbeitet. Ich habe die Soldaten der Nationalarmee unterrichtet. Die Taliban haben in einer offiziellen Drohung gesagt, dass sie alle Personen, die für die Nationalarmee arbeiten bzw. sie unterstützen, verfolgen und töten würden. Nachdem ich auch Beschwerden am Bein hatte, war es für mich nicht einfach dort zu leben, also beschloss ich nach Schweden zu gehen und dort gemeinsam mit meinem Bruder zu leben.
R: Sie haben mir drei Unterlagen vorgelegt, was wollen Sie mit diesen beweisen?
BF: Das eine ist eine Bestätigung der Firma XXXX. Diese war zuständig für die Registrierung der Soldaten und Polizisten, die aufgenommen wurden. Meine Aufgabe war es, bei dieser Firma diese Daten der einzelnen Personen in den Computer einzutragen und zu speichern. Ich habe ca. sechs Monate für diese Firma gearbeitet. Im Zuge dieser Tätigkeit wurden wir in verschiedene Provinzen geschickt, wo wir die Daten der Soldaten und Polizisten registriert haben. Ich sollte einmal nach Kandahar gehen, für mich war es aber schwer, in diese Provinz zu gehen und zu arbeiten, deshalb wurde ich entlassen. Danach habe ich mich bei einer anderen Firma beworben. Diese Firma hatte einen Vertrag mit den Amerikanern, die Soldaten und Offiziere der Nationalarmee in englischer Sprache zu unterrichten. Nach Ablegung der Prüfung wurde ich aufgenommen. Ich habe ca. ein Jahr als Englischlehrer für diese Firma gearbeitet. Meine Arbeitsstelle war im allgemeinen Kommando für Logistik im Verteidigungsministerium in Kabul. Das Buch, aus dem ich unterrichtet habe, hieß LCD-American-English-Course.
R: Bitte erklären Sie auf Englisch, wie diese Kurse abgelaufen sind.
BF: Schildert in verständlichen Englisch den Ablauf und die Hintergründe eines Kurses.
R: Sie haben gesagt, dass es allgemeine Drohungen gegeben hat? Übers Radio oder wie ist das abgelaufen?
BF: Ich persönlich habe keine Drohung von den Taliban erhalten. Sie haben aber über die Medien gewarnt, die Menschen, die für die afghanischen Streitkräfte, insbesondere für die Nationalarmee gearbeitet haben bzw. als Dolmetscher, Lehrer, Fahrer und dergleichen unterstützt haben, zu töten. Es gab auch mehrere Vorfälle, von denen wir erfahren haben, dass die Taliban die Mitarbeiter der Nationalarmee, darunter auch Dolmetscher, festgenommen und enthauptet haben. Zeitgleich mit mir hat ein weiterer Englischlehrer gearbeitet. Ich bin mit ihm weiterhin in Kontakt. Er ist Anfang 2014 aus Afghanistan geflüchtet und lebt derzeit in Italien. Als ich mit ihm telefoniert habe, sagte er mir, dass ich auf keinen Fall nach Afghanistan zurückgehen sollte, weil er persönlich bedroht worden ist.
R: Sie haben Ihre Arbeit vor der Einreise schon beendet. Ist das richtig?
BF: Ich hatte bei dieser Firma einen Vertrag. Ich hätte bis zum Ablauf meines Vertrages gearbeitet. Der Vertrag war zum Zeitpunkt meiner Ausreise noch nicht beendet.
R: Hat diese Firma auch mit anderen Klienten zusammengearbeitet außer mit der Armee?
BF: Diese Firma hatte ausschließlich Verträge mit den Amerikanern für die Armee. Sie haben die Mitarbeiter der Nationalarmee, der Polizei und der Luftstreitkräfte unterrichtet. Die Amerikaner haben dieses Projekt gestartet, weil sie sich selbst mit den Soldaten und Offizieren verständigen wollten. Das Einstellen der Dolmetscher für die vielen Mitarbeiter war kostenaufwändig. Auch die Unterrichtsmaterialen waren auf den Tätigkeitsbereich der Soldaten und Offiziere abgestimmt.
R: Zum Beispiel?
BF: Die Vokabeln waren z.B. aus dem Militärbereich.
R: Können Sie die genaue Adresse bekanntgeben, wo Sie gearbeitet haben?
BF: In der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX.
R: Gibt es eine Straße oder einen Namen für das Gebäude?
BF: Das ist das Gebäude des allgemeinen Kommandos und Logistik in XXXX. Die Station an der man ein- und ausgestiegen ist, wenn man in dieses Gebäude gehen wollte, heißt XXXX.
R: Wären Sie damit einverstanden, dass wir diese Angaben in Afghanistan überprüfen?
BF: Das ist kein Problem.
R: Auch dass wir Fotos innerhalb Ihrer ehemaligen Firma herzeigen?
BF: Kein Problem, ich habe selbst auch Fotos.
BF zeigt auf dem Handy Fotos die ihn mit amerikanischen und afghanischen Armeepersonal zeigen.
R: Können Sie mir diese Fotos ausdrucken und schicken?
BF: Ja. Die Amerikaner, die auf den Fotos zu sehen sind, haben eine Woche vor Kursbeginn die Trainer, also auch mich, unterrichtet."
Dem BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
6. Im Folgenden übermittelte der BF dem BVwG Dokumente, die seine Tätigkeit als Englischlehrer belegen, sowie Fotos, auf denen er mit amerikanischen bzw. afghanischen Soldaten abgebildet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und Angehöriger des moslemischen Glaubens. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und war in Afghanistan als Englischlehrer für eine Firma, die mit den amerikanischen Truppen zusammenarbeitet, tätig. Er spricht Dari, Englisch und etwas Deutsch.
2.2. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
2.3. Ein Bruder vom BF ist nach seinen Angaben in Schweden, ein anderer im Iran aufhältig. In Österreich hat er keine Verwandten.
Der BF ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
2.4.1. Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18.06.2013 verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen, bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29.10.2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.09.2013; vgl. The Guardian 15.09.2013; The Daily Mail 17.09.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013). Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.05 - 15.08.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 06.09.2013).
Im Zeitraum vom 16.08. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 06.09.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.02. und 15.05. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.06.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.05. und 15.08.2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 06.09.2013). Von den Vorfällen zwischen 16.08 und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013). Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19.11.2013 7.532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 06.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen beziehungsweise wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.06.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 06.12.2013).
Quellen:
2.4.2. Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 04.06.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 02.06.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD Dez. 2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS Mai 2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 02.06.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.01.2014 vgl. AAN 02.06.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.06.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.06.2013). Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.06.2013). Am 02.07.2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 06.09.2013). Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013). Am 16.11.2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013). Am 18.01.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.01.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.01.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.01.2014).
Quellen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
2.4.4. Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.04.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale Mitarbeiter von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH Jän. 2013).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO Mitarbeiter durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO Dez. 2012). Interviews zufolge treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN Juli 2013).
Mitarbeiter von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die Mitarbeiter in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN beziehungsweise UN-nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS Mai 2012).
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre Mitarbeiter, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS Mai 2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-Mitarbeiter brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für Mitarbeiter ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO Dez. 2012).
Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31.05. zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre Hilfsmitarbeiter in Afghanistan (OCHA 01.07.2013).
Quellen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität des BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht relevant waren.
3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen des BF sich aus seinen Angaben.
3.5. Das Vorbringen des BF zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA, in der Verhandlung vor dem BVwG, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Inhalt der vom BF vorgelegten Beweismittel.
Im gegenständlichen Fall hat der BF glaubhaft belegt, dass er für eine Firma, die mit den Amerikanern zusammenarbeitet, als Englischlehrer tätig war und afghanische Soldaten unterrichtet hat. Ausschlaggebend für das vorliegende Erkenntnis waren letztendlich die vorgelegten Dokumente bzw. Fotos, die die Tätigkeit des BF bestätigen bzw. den BF bei seiner Arbeit in Afghanistan zeigen, sowie der persönliche Eindruck in der Verhandlung vor dem BVwG. Darüber hinaus beschrieb der BF vor dem BVwG nachvollziehbar seine Berufsausübung und die ihm möglicherweise drohende Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr, weshalb im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass der BF aufgrund seiner Gehbehinderung für potentielle Verfolger leicht wiedererkennbar und identifizierbar wäre, sowie mit der doch als exponiert zu bezeichnenden Stellung des BF eine asylrelevante Verfolgung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Eine Verfolgungssicherheit erscheint bei dieser Sachlage aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen auch in Kabul nicht in ausreichendem Maß gegeben.
3.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05.06.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 16.06.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2. Im Hinblick auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der Religion weit aufzufassen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0557; vgl. ferner Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 103; Putzer, Asylrecht² [2011] Rz 82). Bereits in seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, 98/20/0557, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" der GFK die Ansicht vertreten, dass eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen könne, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. auch VwGH 12.06.2003, 2000/20/0100). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zum Ausdruck gebracht (27.09.2001, 99/20/0409 mwN; vgl. zuletzt auch VwGH 11.08.2011, 2008/23/0702 mwN). In seinem Erkenntnis vom 06.05.2004, 2001/20/0256, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen.
4.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl:
98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
4.2.4. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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