W144 1425007-1•BVwG W144 1425007-1
W144 1425007-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2016
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen
W144 1425007-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.721-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatangehöriger von Nigeria, er hat sein Heimatland am 20.01.2012 verlassen und sich mit dem Schiff von Lagos nach Europa und letztlich am 08.02.2012 ins Bundesgebiet begeben, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion XXXX am 08.02.2012 gab der BF u.a. an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Yoruba und des christlichen Glaubens sei. Sein Vater sei verstorben, näheres über seine Mutter sei ihm unbekannt. Er habe die Grundschule von XXXX sowie die Sekundarschule von XXXX besucht. Von 2008 bis 2012 habe er als selbständig als Wäscher gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse in Nigeria sei in XXXX gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, die anderen Volksgruppen des Nordens von Nigeria hätten ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vertreiben wollen. Er gehöre der Volksgruppe der Yoruba an und habe auch sein ganzes Leben im Norden verbracht. Es habe immer wieder große Probleme gegeben. Viele Menschen seien von der Gruppe Boko Haram getötet worden. Er habe zunächst nicht gewusst, wohin er gehen solle, um nicht getötet zu werden. Schließlich habe er sich dazu entschieden nach Lagos zu gehen. Dort sei es jedoch sehr schwer für ihn gewesen, da er weder Unterkunft noch eine Arbeit gehabt habe. Schließlich habe er XXXX getroffen, welcher ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. Er habe sich ca. zwei Wochen in Lagos aufgehalten. Dort habe es keine Unruhen gegeben, sein Leben sei dort nicht gefährdet gewesen, jedoch habe er dort keine Arbeit gefunden und habe daher seinen Unterhalt nicht bestreiten können. Daher habe er beschlossen, weiter nach Europa zu flüchten, um sein Leben zu verbessern. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , am 15.02.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise im Jänner 2012 dort gelebt habe. Geschwister habe er keine. Seine Mutter habe er nicht gekannt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es sei "eigentlich so", dass er nicht geflüchtet sei, aber es gebe "so gewisse Dinge", die jetzt passiert seien in Nigeria. In den nördlichen Teilen Nigerias gebe es eine Sekte, die Boko Haram heiße. Es würden Bombenanschläge in Nigeria durch die Boko Haram verübt. Am 25.12.2011 sei ebenfalls eine Bombe explodiert. Nach diesem Bombenanschlag habe die Gruppe begonnen, alle Christen in diesem Gebiet zu töten. Der BF habe sich gedacht, er könne dort nicht überleben. Da er niemanden mehr gehabt habe, sei er nach Lagos gegangen, wo er jedoch niemanden gekannt habe. Insgesamt habe er 2 Wochen in Lagos verbracht bis er einen Mann, namens XXXX getroffen habe. Er habe ihm all das erzählt, was ihm passiert sei. Dieser habe gemeint, dass er ihm helfen könne, er solle im Ausland eine legale Arbeit annehmen. Daraufhin sei er mit Hilfe dieses Mannes zum Hafen gefahren und habe in weiterer Folge Nigeria mit einem Schiff verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zu sterben, da er Christ sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.721-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria des BF abgewiesen, und wurde der BF letztlich auch gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass der BF keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht habe. Er habe Nigeria verlassen, da er sich dadurch eine Verbesserung seiner eigenen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse versprochen habe. Er sei in seiner Heimat keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er keine Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden, wie Polizei oder Militär oder den Gerichten gehabt habe. Weiters habe er angeführt, dass er in Nigeria keine strafbaren Handlungen begangen habe und dass er aus eigenem Antrieb weder zu Sicherheitsbehörden, Gericht oder Staatsanwaltschaft gegangen sei. Er habe somit keinen asylbegründenden Sachverhalt behauptet. In Zusammenhang mit seinen Angaben, er fühle sich durch die hauptsächlich im Norden Nigerias verübten terroristischen Gewaltakte der Sekte Boko Haram in seinem Leben in Nigeria gefährdet, sei auszuführen, dass dieses Vorbringen alleine nicht dazu geeignet sei, eine Asylgewährung herbeizuführen. Überdies sei auszuführen, dass der nigerianische Staat, wie aus den behördlichen Feststellungen hervorgehe - grundsätzlich funktions- und schutzfähig sowie schutzwillig sei. Weiters sei auszuführen, dass für den BF als Christ die Möglichkeit bestanden habe, seinen Aufenthalt in dem von überwiegend Christen bewohnten Süden zu begründen. Dass jeder im Norden lebende Christ durch die Boko Haram verfolgt oder bedroht sei, gehe aus den tatsächlichen Gegebenheiten, die den Länderfeststellungen zu Grunde gelegen seien, nicht hervor.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass er Angst habe in Nigeria von Mitgliedern der Boko Haram getötet zu werden, da er ein gläubiger Chris sei. In Nigeria sei er jeden Sonntag in die Kirche gegangen und habe sich auch ehrenamtlich für arme Menschen in der Gemeinde eingesetzt. In seiner Wohngegend sei daher bekannt, dass er ein bekennender Christ sei. Vor kurzem seien zwei enge Freunde von ihm bei einem Anschlag in der Kirche seiner Gemeinde getötet worden. Weiters wurde in Zusammenhang mit der aktuellen Situation in Nordnigeria, sowie zu den Aktivitäten der Boko Haram auf mehrere Online-Zeitungsbrichte (standard, welt-online, news.de) verwiesen. In Bezug auf die allgemeine Versorgungslage in Nigeria, insbesondere zur Situation in Nordnigeria wurde auf einen BBC Artikel verwiesen, der auf die steigende Armut in Nigeria hinweist. Schließlich wurden der Beschwerde ein Zeitungsartikel des ReliefWeb Report mit dem Titel "Nigeria flee to Cameroon to escape Islamic violence" vom 09.02.2012 sowie ein handschriftliches Schreiben des BF beigefügt, in welchem er - sein bisheriges Vorbringen wiederholend - auf die Gefahr, die ihm als gläubiger Christ in Abuja durch die Boko Haram gedroht habe, hingewiesen hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , 044HV 97/2012y, wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z 1 8.Fall und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Schriftsätzen vom 27.05.2013 und 15.10.2013 und 16.10.2014 verwies der BF auf einen Internetbericht des spiegels.de zur Boko Haram und diverse ACCORD-Berichte unter anderem zur inländischen Fluchtalternative, und legte handschriftliche Aufzeichnungen über Aktivitäten der Boko Haram vor, sowie unter einem auch Dokumente zu seiner Integration, konkret Bestätigungen über seine Mitgliedschaft und Integration in einem Judoverein samt diverser Fotos, Bestätigungen und Zeugnisse über besuchte Deutschkurse, Empfehlungsschreiben, ein Zeitungsartikel über einen " XXXX ".
In der Folge wurde am 25.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen bzw. auf konkrete Fragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
"[...]
R: Haben Sie noch Verwandte im Heimatland?
BF: Jetzt im Moment sind alle geflohen um ihr Leben zu retten.
R: Hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch Verwandte in Nigeria?
BF: Ich kenne nur eine Person, meine Tante.
R: Können Sie mir über sie etwas erzählen?
BF: Zum Zeitpunkt des Todes meines Vaters hat sie in XXXX gelebt. Ich habe sie damals angerufen, aber sie hat mir gesagt es täte ihr leid, sie habe eigene Kinder und könne nicht auch noch für mich sorgen.
R: Wie haben Ihre Eltern geheißen?
BF: XXXX .
R: Wann ist Ihr Vater gestorben?
BF: XXXX .
R: Ihre Mutter haben Sie nie gekannt?
BF: Sie war nie da wenn ich sie gebraucht habe.
R: Hatten Sie jemals Geschwister?
Bf: Nein, ich bin der einzige.
R: Welche Schulbildung haben Sie?
BF: Ich war 6 Jahre in der Grundschule und 6 Jahre in der Sekundärschule. Wenn ich gefragt werde, von wann bis wann ich in der Schule war, gebe ich an, dass ich das ausrechnen muss. XXXX war ich in der Grundschule, danach von 2003 bis 2009 in der Sekundärschule. Nach dem Schulbesuch bin ich zur Schwester meines Vaters gegangen und habe diese um Hilfe ersucht, aber sie konnte mir nicht helfen. Ich habe dann diese Wäschereisache gemacht und habe mit der Hand Kleidung gewaschen.
R: Erzählen Sie weshalb Sie Nigeria verlassen haben. Bitte erzählen Sie von Beginn an, in chronologischer Reihenfolge und detailliert.
BF: Der Nordteil Nigerias war ein lässiger Platz zum Leben. Alle Religionen haben dort zusammen gelebt, bis diese Sekte namens Boko Haram kam. Für diese ist westliche Erziehung ein Tabu und ein Frevel. Die Leute dieser Sekte sagen, dass uns der Westen durch Unterricht und Bildung kontrolliert. Sie wollen, dass alle zum Islam konvertieren und in eine islamische Schule gehen, andernfalls drohen sie die betreffenden Leute umzubringen. Dann sind die Leute dieser Sekte von Haus zu Haus gezogen. Sie haben auf jedes Haus, in dem ein Christ wohnte, ein Poster mit der Aufschrift "Geh weg oder zu stirbst" geklebt. Wir haben diese Poster dann zur Polizeistation gebracht und der Polizei erzählt, was da vorgefallen ist. Doch die Polizei meinte nur sie habe alles unter Kontrolle. Es sind alle wieder heimgegangen aber schon in der nächsten Woche begannen die Ermordungen. Ich habe einige meiner Freunde verloren. Ich selbst war bei uns in der Gegend sehr bekannt, denn ich bin öfter zur Jagd gegangen und wenn wir etwas erlegt hatten, kamen wir zurück und haben es verkauft. Das heißt, die Leute in der Umgebung haben mich sehr gut gekannt. Dann habe ich mich auch in der Kirche sozial engagiert, in der Form, dass Leute Lebensmittel brachten und wir diese dann an Arme verteilt haben, denn im Norden Nigerias gibt es sehr viel Armut. Dann war mir klar, ich muss mich entscheiden, entweder bleibe ich und sterbe möglicherweise oder ich muss weg. Die Polizei und die staatlichen Behörden sagten immer wieder, dass alles unter Kontrolle sei, bis dann im August 2011 das UNO-Gebäude im Herzen Nigerias niedergebombt wurde. Dann gibt es eine Kirche in der Straße in der ich wohnte, welche ebenfalls am 25.12.2011 in die Luft gejagt wurde. Es war gegen 10.00 Uhr, als die Messe gerade begann. Abgesehen von diesen Bombenattentaten kam es auch zu zahlreichen Tötungen. Jene Leute, die im Zentrum von Abuja lebten, haben davon eigentlich nicht viel mitbekommen. Es traf vielmehr jene, so wie uns, die in den Vororten von Abuja lebten. Das heißt, entlang der Verbindungsstrecken zu anderen Städten, z.B. zu Madala etc. Ich bin im Norden geboren und aufgewachsen. Ich kenne das Herz des Nordens und weiß wie man dort überlebt. Genau dort, im Nordteil des Landes, waren all diese Probleme, deshalb entschloss ich mich wegzugehen. Ich erinnere mich, dass ich dann am 6. oder 7. Jänner weggegangen bin. Ich weiß auch noch, dass kurz zuvor ein Streik war. Ich bin dann nach Lagos gegangen, in der Hoffnung, dass ich mich dort in das System integrieren kann. Es gibt dort einen Platz namens XXXX . Dort habe ich übernachtet, weil ich niemanden in Lagos hatte. Die Lage ist in Nigeria sehr schwierig, bei einer Einwohnerzahl von 170 Millionen oder noch mehr. Ich war dann zwei Wochen in Lagos und die Lage wurde immer schlimmer. Ich wurde auch von Banditen überfallen. Schließlich traf ich Herrn Salami. Ich habe ihn früh am Morgen getroffen und er hat mich gefragt, was ich da mache. Ich habe ihm alles erzählt und er hat gemeint, er könne mir raushelfen. Ab diesem ersten Treffen ist er jeden Abend gekommen und eines Abends sagte er mir dann, dass die Leute normalerweise etwas tun um hier wegzukommen und ob ich auch interessiert wäre, wegzukommen. Als er dann sagte, es ginge um eine Ausreise aus dem Land, sagte ich: "Aha, oh ja, ich bin interessiert." Ich hatte genug gelitten und er sagte mir, er würde mir mitteilen, wenn alles geregelt sei. Ich sagte ihm dann noch, dass ich nur 5000 Naira und eine Armbanduhr von meinem Vater hätte und sonst keine wertvollen Sachen besitze. Er antwortete mir, ich solle mir keine Sorgen machen, wenn die Zeit so weit wäre, würde er mir helfen. Mittwochabends kam er dann und sagte, ich solle meine Sachen zusammenpacken. Ich bin dann am Abend mit ihm mitgegangen und er brachte mich an den Hafen. Dann übergab er mich einem Mann von einem Schiff. Dann sagte er mir, ich solle ihm das Geld und die Armbanduhr geben. Diese würde ich jetzt nicht mehr benötigen. Das tat ich auch. Ich bekam dann zwei Schnitten Brot und einen Eimer und bin mit dem Mann an Bord des Schiffes gegangen. Ich war dann irgendwo im Schiffsinneren unten, es war sehr heiß, und traf dort auf weitere Leute. Das war dann meine Reise.
R: Wenn Sie sagen, das Problem war hauptsächlich in den Vororten von XXXX , warum haben Sie nicht versucht sich im Zentrum ein Leben aufzubauen?
BF: Die Innenstadt von XXXX sind vor allem die Regionen Wuse 1, 2 und 3. Das ist der teuerste Teil von XXXX , den können sich nur die Reichsten leisten, nicht aber ich. Dort leben keine gewöhnlichen Leute. Wenn Sie sich Bilder von den Häusern dort ansehen, könnten Sie glauben, Sie wären in Europa.
R: Erzählen Sie mir etwas von diesem Herrn XXXX .
BF: Herr XXXX erzählte mir, dass er im Hafen arbeiten würde. Er hat gesagt, dass er früher als Zollbeamter gearbeitet hätte, dann aber in Pension gegangen sei und jetzt wieder irgendeinen Job im Hafen hätte. Er hat mir auch gesagt, dass er schon zahlreichen Leuten geholfen hätte. Nachdem er mich jetzt schon zwei Wochen hier sehen würde, fürchte er, dass ich so enden könnte, dass ich stehle oder irgendetwas anderes Unrechtes tue. Er hätte selbst ein Kind und deswegen glaube er, es wäre besser er hilft mir raus.
R: Wenn Sie heute nach Nigeria in den Süden zurückkehren würden, dort ist die Boko Haram nicht präsent, was meinen Sie dazu?
BF: Eine Rückkehr nach Nigeria - wie soll ich Ihnen das sagen -
...... Ich habe mein ganzes Leben im Norden des Landes verbracht.
Wenn ich jetzt in den Süden ginge, als junger Mann ohne jede Hilfe, und das bei einer Einwohnerzahl von 170 Millionen im Land, könnte ich nicht überleben und würde das für mich Selbstmord bedeuten. Ich gehöre zu jenen Leuten die zur Schule gegangen sind. Aber als Jugendlicher ohne Familie und Unterstützung gehört man genau zu jener Gruppe, die von Politikern, Terroristen und der Boko Haram angeworben werden. Wenn diese Leute sehen, dass man nichts hat, dann bieten sie einem Gaben an zum Überleben und dann denken die Leute nicht viel weiter, sondern schließen sich ihnen an.
R: Das liegt aber in Ihrer Entscheidung, ob Sie sich denen anschließen oder nicht. Außerdem sind Sie kein Jugendlicher mehr, haben bereits als Wäscher gearbeitet. Eine vorübergehende Obdachlosigkeit allein wäre kein Aspekt der eine Rückkehr unmöglich machen würde. Außerdem sind Sie jung und gesund, es gibt auch Kirchen z.B., wo Sie eventuell Unterstützung erhalten könnten.
BF: Es ist nicht wegen der Obdachlosigkeit. Ich hätte schon überlebt, aber ich kannte dort überhaupt niemanden und selbst hier in Österreich muss man erst Freunde gewinnen, um etwas zu bekommen. In Nigeria vertraut niemand dem nächsten. Selbst wenn ich als Wäscher hätte arbeiten wollen, wer hätte mir eine Wohnung gegeben? Außerdem hätte mir niemand teure Kleidung zum Waschen gebracht, weil ich ja niemanden kannte und auch neu war.
R: Sie sind ja zu den Leuten gegangen und haben dort deren Wäsche gewaschen. Was sagen Sie dazu?
BF: Zu den Leuten ins Haus bin ich im Norden gegangen, denn dort haben mich die Leute als Wäscher gekannt. Aber in Lagos kannte mich niemand. Die Leute dort sind so sicherheitsbewusst, dass sie einem keine Arbeit geben, wenn sie einen nicht kennen. In Österreich habe ich folgendes gelernt: Wenn man von jemandem etwas braucht, der einen nicht kennt, und man hat einen Freund, der dich dieser anderen Person empfiehlt, dann bekommt man das, was man von dieser Person wollte, weil er dem Freund vertraut. Aber bei uns in Nigeria ist das nicht so. Da gibt es niemanden der für einen bürgen würde.
R: Sie haben innerhalb von 2 Wochen Herrn XXXX kennengelernt, der Ihnen die Reise organisiert hat. Man kann also Kontakte knüpfen in Lagos, auch wenn man niemanden kennt. In Ihrem Fall ist das sogar sehr schnell gegangen.
BF: Herrn XXXX habe ich damals getroffen als ich von irgendwelchen Banditen, dort wo ich damals in der Nähe einer öffentlichen Toilette geschlafen habe, überfallen wurde. Er hat mir dann gesagt, dass ich hier nicht überleben kann, hat mir in der Folge Brot und Galas (Würste) gekauft. Ich habe ihn gefragt, ob er mir helfen kann oder mich zu sich nehmen kann. Er sagte aber, er könne nicht mehr für mich tun. So habe ich ihn kennengelernt. Dort kämpft jeder ums Überleben und deshalb war die Lage für mich sehr hart dort. Im Norden war es anders, dort gibt es nicht so viel Druck. Der Süden ist aber so dicht besiedelt, dass man dort nur schwer ohne Familie überleben kann.
R: Haben Sie hier in Österreich eine Ehegattin, Lebensgefährtin, Kinder etc?
BF: Nein.
R: Leben Sie sonst mit jemandem in einer familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
BF: Ich wohne im XXXX , aber ich habe Freunde, die wie eine Familie für mich sind.
R: Gibt es, abgesehen von den Integrationsaspekte, die durch die Unterlagen dokumentiert sind, sonstige Aspekte, die Sie vorbringen möchten?
BF: In meinem Verein helfe ich bei den ganz Kleinen mit. Ich arbeite auch bei der Familie XXXX . Ich arbeite 20 Stunden im Monat im XXXX der Gemeinde. Als ich in die Schule gegangen bin, habe ich diese Arbeit beendet. Meine beste Jahreszeit ist der Winter, da mache ich Schneeräumung. Da ruft mich Frau XXXX und ich gehe zu Leuten und räume den Schnee. Im XXXX mache ich Ordnerdienst und lege auch diese Judomatten aus. Manchmal bekomme ich auch Gelegenheitsarbeiten.
RB: Können Sie mir über Ihre Anfrage bei der Bäckerei XXXX Näheres erzählen?
BF: Ja, ich bin zur Bäckerei gegangen. Sie ist Sponsor für meinen Verein und freundschaftlich mit dem Verein verbunden. Dort wurde mir gesagt, dass man mich nicht anstellen kann, weil ich keine Arbeitspapiere habe und ich hier nicht arbeiten darf. XXXX bekäme sonst eine Strafe. Falls es kleinere Arbeiten gibt, würde man mich kontaktieren und auch dem AMS Bescheid geben. Ich darf als Asylant nur in der Landwirtschaft oder Gastwirtschaft arbeiten. Für den Obmann meines Vereins mähe ich den Rasen.
R: Sie sind wegen Suchtgifthandels verurteilt worden, ist seither noch etwas in dieser Richtung geschehen?
BF: Das gehört zu meiner Vergangenheit und wird nie wieder geschehen. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich in XXXX "Freunde" gefunden, die mir gesagt haben Österreich könne nichts für mich machen und durch diese Leute bin ich da hinein gekommen, habe aber nach der Verurteilung erkannt, dass das ein Fehler war.
R: Gibt es sonst noch etwas, was Sie im Hinblick auf Ihre Gefährdung in Nigeria, Ihre Rückkehr oder Ihre Integration in Österreich, vorbringen möchten?
BF: Durch meine westliche Erziehung und Ausbildung wäre es für mich in Nigeria sehr schwer zu überleben. Was mein Leben hier betrifft, glaube ich, dass ich mir hier gerade sehr gut ein Leben aufbaue und dieses Leben für mich hier auch viel angenehmer ist. Nach meiner Schule war ich bei zahlreichen Stellen um Arbeit zu finden, auch bei einer Berufsberatung. Ich bin ja auch bei diesem Judoverein und liebe diesen Sport. Dabei habe ich festgestellt, dass die Leute massiert werden, das hat mich interessiert und ich bin auch zu einer Massageschule gegangen, weil ich das lernen wollte. Ich habe starke Hände und dachte, dass das ein Beruf ist, der mir gefallen würde. Das AMS könnte mich aber nur auf dem zweiten Bildungsweg in so eine Schule schicken. Mein Alter wäre das Problem. Wenn es so etwas gibt, würden sie mich kontaktieren. Beim BFI wollte ich auch einen Kurs machen, aber ich habe nur die Ausbildung A2 in Deutsch und ich würde aber mindestens B1 oder gar B2 benötigen.
[...]"
Vom BF werden folgende Unterlagen vorgelegt:
Diverse Empfehlungsschreiben
Diverse Fotos, die den BF beim Judosport zeigen
Eine Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache A1/Grundstufe" der XXXX Volkshochschulen vom XXXX
Eine Teilnahmebestätigung für diverse Kurse der XXXX Volkshochschulen vom XXXX
Eine Prüfungsbestätigung "A2 Grundstufe Deutsch 2" der XXXX vom
XXXX
Eine Bestätigung des AMS XXXX vom XXXX
Diverse Empfehlungsschreiben
Diverse Lohnzettel, Gehaltsabrechnungen sowie AMS-Bescheide
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist. Er hat sein Heimatland am 20.01.2012 verlassen und am 08.02.2012 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt.
Der BF hat seine Heimatregion Abuja wegen Furcht vor terroristischer Bedrohung durch die radikal-islamische Sekte Boko Haram verlassen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria landesweit mit dem muslimischen Sharia-Recht oder mit Gewalt durch die Terrorgruppe Boko-Haram konfrontiert wäre.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der BF weist keine lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden auf, er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er hat mehrere Deutschkurse besucht, ist in einem Judoclub aktiv und arbeitet im Winter als Schneeräumer. Es besteht gegen ihn 1 Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 8.Fall, Abs.3 SMG.
Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria
(Stand April 2015)
Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12
Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28
Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35
Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48
Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53
Zu einer allenfalls befürchteten Doppelbestrafung nach dem nigerianischen "Dekret 33/1990" wegen eines in Österreich verübten Deliktes nach dem SMG werden folgende Feststellungen getroffen:
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (Länderinformationsblatt d. Staatendokumentation des BFA).
Durch die Novellierung des "Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde" (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) per Erlass (Dekret) Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - § 12 A hinzugefügt:
"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.
(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.
(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder
(2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."
Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (NDLEA), eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit 2001 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung inhaftiert werden.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Hinsichtlich einer möglichen notdürftigen Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr nach Nigeria wird auf die obigen Länderfeststellungen verwiesen. Hinzu kommt der Umstand, dass der BF vor seiner Ausreise aus Nigeria einen Lebensunterhalt als selbstständiger Wäscher verdiente. Zudem wird auch in einem vom BF vorgelegten ACCORD-Bericht ausgeführt, dass Zuwanderer (Nicht-Indigene) in Lagos zwar im Bereich der Politik diskriminiert würden, aber in Industriezweigen generell Arbeit finden könnten und hat der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst (auch im Hinblick auf eine vorübergehende Obdachlosigkeit) angegeben, dass er in Lagos "schon überlebt hätte". Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein würde, eine Beschäftigung dahingehend zu finden, sodass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Nigeria vom 14.07.2015 welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht, in verbindung mit den vom BF vorgelegten Berichten, wie etwa ACCORD. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DACH Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz, USDOS-United States Department of State, OHCHR UN-Office of the High Commissioner for Human Rights, HRW Human Rights Watch, FH Freedom House, IOM, Österr. Botschaft Abuja, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.
Die Negativfeststellung zur landesweiten Gefährdung durch radikale Moslems der Boko-Haram oder aufgrund des Sharia-Rechts ergibt sich ebenfalls aus dem mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wonach diese Gefährdungsaspekte nur in den nördlichen Bundesstaaten, und im sogenannten "middle-belt" Relevanz entfalten können, nicht aber in den südlichen Bundesstaaten Nigerias.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
A1)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
Zunächst ist auszuführen, dass nach den Feststellungen zwar Anschläge der Boko Haram in der Heimatregion des BF in XXXX nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich dabei aber um vereinzelte Anschläge handelt, sodass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit davon betroffen zu sein, nicht erkannt werden kann. Schon vor diesem Hintergrund erscheint im Lichte obiger Erwägungen zum Flüchtlingsbegriff die Furcht des BF vor Verfolgung durch die Boko Haram als nicht wohlbegründet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Dem BF könnte aufgrund seiner Befürchtung in XXXX einer Gefährdung durch die Boko-Haram-Terroristen im Norden Nigerias ausgesetzt zu sein, selbst wenn er in seiner Heimatstadt maßgeblich wahrscheinlich gefährdet wäre, auch nicht Asyl gewährt werden, da ihm eine innerstaatliche Schutzalternative im Süden des Landes, etwa in Lagos, wo Angehörige aller ethnischen Gruppen leben und wo die Boko Haram keinen Einfluss hat, offen stünde. Es wird dabei nicht verkannt, dass eine Ansiedelung in Lagos ohne Verwandtschaft regelmäßig nur unter Anspannung möglich wäre, doch handelt es sich beim BF um einen jungen gesunden Mann mit Schulbildung und einem geübten Beruf eines Wäschers, sodass ein wirtschaftliches Fortkommen - wenn auch unter Anspannung - aus eigener Kraft als zumutbar anzusehen ist, zumal selbst in einem vom BF vorgelegten ACCORD-Bericht ausgeführt wird, dass Zuwanderer (Nicht-Indigene) in Lagos zwar im Bereich der Politik diskriminiert würden, aber in Industriezweigen generell Arbeit finden könnten. Diese Erwägung steht auch im Einklang mit der Aussage des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er (in Lagos) "schon überlebt hätte, aber dort niemanden gekannt habe".
Hinweise auf andere Gründe, nach denen von einer wohlbegründeten Furcht betreffend eine asylrelevante Verfolgung ausgegangen werden müsste, ergeben sich weder aus dem Akt noch aus der aktuellen Berichtslage zu Nigeria.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat landesweit Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, da sich aus den Feststellungen zur Allgemeinsituation nicht ergibt, dass der BF in seiner Heimatstadt Abuja maßgeblich wahrscheinlich gefährdet bzw. durch Boko Haram bedroht wäre, bzw., dass im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates eine Gefährdung durch die Boko Haram oder generell eine extreme Gefahrenlage vorherrschen würde. Eine Bestrafung nach dem nigerianischen Decret 33 erscheint praktisch ausgeschlossen. Aus den aktuellen Feststellungen ist ersichtlich, dass eine generelle Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern nicht bekannt sind. "Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen". Soweit in einem Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom November 2014 erwähnt wird, dass die nigerianische Polizei Personen misshandle oder gar extralegal töte, anstatt sie vor Gericht zu stellen, ist auszuführen, dass aus diesem einen Satz in dem Bericht des ausw. Amtes der BRD nicht geschlossen werden kann, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilten Rückkehrern bei ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit extralegale Tötung oder Misshandlung drohen würde. Vielmehr ist dieser Satz in einem Gesamtzusammenhang zu sehen und sind die obigen Feststellungen, wonach im Regelfall solche Rückkehrer nach einer Befragung durch die Drogenbehörde das Flughafengelände unbehelligt verlassen können, miteinzubeziehen. Würden Rückkehrer tatsächlich nicht mehr gem. des "Decretes 33" angeklagt (wie sich aus der Berichtslage ergibt), aber dafür extralegal getötet (!) oder regelmäßig misshandelt, so würde sich dies natürlich ebenfalls in der Berichtslage, und zwar konkret, widerspiegeln. Da dies gerade nicht der Fall ist, ist bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass für den BF wegen seiner österr. Verurteilung im Falle seiner Rückkehr jedenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Misshandlung oder sonstigen Verfolgungsgefahr besteht.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über eine Schulbildung und Erfahrung als Wäscher. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat - wenn auch unter zumutbarer Anspannung seiner Kräfte - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit weder in seiner Heimatstadt und noch weniger landesweit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson landesweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Zu A II)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt
entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst
waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer weder verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Februar 2012 war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293); Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der BF hat zwar einige Deutschkurse besucht und ist in einem Judoclub sportlich aktiv, sodass Ansätze einer Integration vorhanden sind, doch kann darin keine berufliche Verfestigung erkannt werden und würde selbst bei einer beruflichen und sozialen Verfestigung noch immer die zu geringe zeitliche Komponente zu Lasten des BF ausschlagen. Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Außerdem besteht gegen den BF eine Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 8.Fall, Abs.3 SMG.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher kein schützenswertes Privatleben des BF ersichtlich und war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.