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W129 2115541-1•BVwG W129 2115541-1
W129 2115541-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2016
Anerkennung von Prüfungen, Anerkennungsantrag, Eventualantrag,<br/>Fortsetzungsmeldung, funktionelle Unzuständigkeit, Studienplan,<br/>Zulassung, Zustellung
W129 2115541-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, Matr.Nr. XXXX, vertreten durch RA Dr. Georg RIHS, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.06.2015, Zl. SR16/2105-5, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeeventualantrag, wonach der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend modifiziert wird, dass die Anerkennung der verfahrensgegenständlichen Prüfungen in Bezug auf das aktuelle Bachelorstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien beantragt wird, wird gemäß § 27 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war an der Wirtschaftsuniversität Wien zwischen März 1982 und September 1996 (nach dem "Studienplan 1966") und zwischen Oktober 1997 und Dezember 2002 (nach dem "Studienplan 1994") zum Diplomstudium Betriebswirtschaft sowie zwischen September 1997 und Dezember 2002 zum Diplomstudium der Wirtschaftspädagogik zugelassen. Aufgrund der unterlassenen Fortsetzungsmeldung für das Wintersemester 2002/2003 erloschen die Zulassungen für die Diplomstudien Betriebswirtschaft sowie Wirtschaftspädagogik mit 03.12.2002.
Der Beschwerdeführerin ist an der Wirtschaftsuniversität Wien seit 01.09.2014 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zugelassen.
2. Mit Schreiben vom 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, auf Zustellung von (nicht näher bezeichneten) Anerkennungsbescheiden. Sie habe in den Jahren 1997 und 1998 "einige Anträge auf Anerkennung von Prüfungen" eingebracht, es sei jedoch keine Zustellung erfolgt. Bereits mit Mail vom 26.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin seitens der zuständigen Verwaltungsabteilung der Wirtschaftsuniversität Wien in Kenntnis gesetzt, sie habe die Bescheide nie abholt.
3. Einem im Akt inliegenden Ausdruck aus den elektronisch gespeicherten Stammdaten der Beschwerdeführerin geht hervor, dass in den Jahren 1997 und 1998 insgesamt fünf Bescheide erstellt wurden, von denen bis dato lediglich einer der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
4. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.06.2015, Zl. SR 16/2015-5, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gem. § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 zurückgewiesen. Zusammengefasst und sinngemäß wurde der Bescheid wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin habe am 04.11.1997 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gestellt; am 19.11.1997 sei über diese Prüfungen entschieden und die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden, dass drei Bescheide (Zl.en B/2290/00/97, B/2290/01/97, B/2290/02/97) zur Abholung bereit liegen würden. Von diesen drei Bescheiden in weiterer Folge sei lediglich einer (B/2290/01/97) dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden, für die beiden anderen Bescheide liege weder ein Zustellnachweis im Akt auf noch ein Aktenvermerk über eine allfällige persönliche Ausfolgung an die Beschwerdeführerin. Es sei daher unbestrittenermaßen keine rechtswirksame Zustellung der beiden Bescheide erfolgt. Am 03.12.2002 sei die Zulassung der Beschwerdeführerin zu den Diplomstudien Betriebswirtschaft (nach dem Studienplan 1994) und Wirtschaftspädagogik (nach dem Studienplan 1995) aufgrund der unterlassenen Fortsetzungsmeldung erloschen. Seit 01.09.2014 bestehe eine aufrechte Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Eine Behörde habe bei der Erlassung des Bescheides das im Zeitpunkt der Erlassung geltende Recht anzuwenden, eine materiell-rechtliche Übergangsbestimmung, wonach eine frühere Norm anzuwenden wäre, bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht (mehr) zum Diplomstudium der Betriebswirtschaft (nach dem Studienplan 1994) zugelassen, sie hätte jedoch auch zum Zeitpunkt der behördlichen Anerkennung Studierende jenes Studiums sein müssen, für welches die Anerkennung der positiv abgelegten Prüfung absolviert worden sei (VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Da diese Eigenschaft nicht mehr gegeben sei, sei der Antrag vom 04.11.1997 hinsichtlich jener Teile, über welche noch nicht rechtsverbindlich abgesprochen worden sei, zurückzuweisen gewesen.
5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, man hätte sich inhaltlich mit dem Anerkennungsantrag vom 04.11.1997 unter Anwendung der damaligen Rechtslage auseinandersetzen und die beiden bereits ausgefertigten Bescheide B/2290/00/97 und B/2290/02/97 zustellen müssen.
Sollte das BVwG den Antrag vom 04.11.1997 für unzulässig erachten, so modifiziere die Beschwerdeführerin ihren Antrag vorsichtshalber und eventualiter dahingehend, dass sie eine Anerkennung sämtlicher von ihr nach dem Diplomstudium Betriebswirtschaft 1966 abgelegter Prüfungen in ihrem aktuellen Bachelorstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien beantrage.
In weiterer Folge begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus der von der Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine derart restriktive Beurteilung ableiten. Ratio legis sei offenkundig, dass materiell, d.h. inhaltlich gleichwertige Prüfungen anerkannt werden sollten. Wesentlich sei, ob die abgeschlossenen Prüfungen von ihrer Schwierigkeit und Semesterstundenzahl her mit jenem Studium gleichwertig seien, für welches sie anerkannt werden sollen. § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 postuliere aber offenbar keine formale Kriterien und stelle insbesondere auch nicht auf bestimmte Studienplanversionen ab. Auch sei der Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27.10.1999, 89/12/0128, inhaltlich unrichtig. Im dortigen Verfahren habe die Antragstellerin bereits eine Anerkennung der an der Universität Innsbruck absolvierten Prüfungen durch die Wirtschaftsuniversität Wien erreicht, eine (noch) an der Universität Innsbruck beantragte Anerkennung sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der Innsbrucker Behörden nicht mehr relevant gewesen und hätte daher - so der VwGH - von den Innsbrucker Behörden zurückgewiesen werden müssen.
Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht weise der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass der VwGH in bestimmten Fällen von dem Grundsatz abgewichen ist, wonach eine Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides anzuwenden habe. Auch in der zitierten Entscheidung des VwGH vom 27.10.1999, Zl. 98/12/0128, habe dieser darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fallkonstellationen früher geltende Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen müssten.
Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin ihren eingangs gestellten Eventualantrag, wonach sie den Anerkennungsantrag vom 04.11.1997 dahingehend abändere, dass sie anstelle der Anerkennung der Prüfungen für das Diplomstudium Betriebswirtschaft (Studienplan 1994) eine Anerkennung für das aktuelle Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien beantrage.
6. In weiterer Folge beschloss die Gutachtenskommission in Studienangelegenheiten des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien, dass kein Gutachten zur vorliegenden Beschwerde erstellt werde. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
7. Mit Schreiben vom 06.10.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit 08.10.2015 erfolgte eine Zuteilung an die Gerichtsabteilung W150.
8. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und neu zugewiesen. Am 27.11.2015 erfolgte die Zuteilung an die Gerichtsabteilung W129.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war an der Wirtschaftsuniversität Wien zwischen März 1982 und September 1996 (nach dem "Studienplan 1966") und zwischen Oktober 1997 und Dezember 2002 (nach dem "Studienplan 1994") zum Diplomstudium Betriebswirtschaft sowie zwischen September 1997 und Dezember 2002 zum Diplomstudium der Wirtschaftspädagogik zugelassen. Aufgrund der unterlassenen Fortsetzungsmeldung für das Wintersemester 2002/2003 erloschen die Zulassungen für die Diplomstudien Betriebswirtschaft sowie Wirtschaftspädagogik mit 03.12.2002.
Der Beschwerdeführerin ist an der Wirtschaftsuniversität Wien seit 01.09.2014 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zugelassen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.1997 einen Anerkennungsantrag (Anerkennung bestimmter, im Diplomstudium Betriebswirtschaft (Studienplan 1966) absolvierter Studienleistungen für das Diplomstudium Betriebswirtschaft (Studienplan 1994). In weiterer Folge wurden drei Bescheide ausgefertigt (Zl.en B/2290/00/97, B/2290/01/97, B/2290/02/97), von denen lediglich einer (Zl. B/2290/01/97) der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt und somit erlassen wurde. Die beiden anderen Bescheide (B/2290/00/97, B/2290/02/97) wurden nicht ausgefolgt bzw. zugestellt und somit auch nicht erlassen.
Mit Schreiben vom 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zustellung der nicht ausgefolgten bzw. nicht zugestellten Bescheide.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen; der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte somit auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Zurückweisung des Beschwerdeeventualantrages:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.4. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer berufsbildenden höheren Schule oder in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
3.5. Bereits aus der Wendung "den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig" ist eindeutig abzuleiten, dass sich der Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung aus dem Curriculum (Studienplan) ergibt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann das anzuwendende Curriculum jedoch nur jenes sein, welches Teil jenes Studiums ist, für welches eine aufrechte Zulassung vorliegt. Dies ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst insbesondere aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen systematischen Einbettung des Anerkennungswesens (§ 78 UG) in den das Prüfungswesen regelnden vierten Abschnitt des studienrechtlichen Teils des Universitätsgesetzes.
Konsequenterweise sieht § 78 Abs 6 UG ausdrücklich vor: "Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird."
Werden insbesondere alle "im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen" absolviert (und darüber hinaus in Diplom-/Master-/Doktoratsstudien die vorgeschriebene wissenschaftliche Arbeit positiv beurteilt), so kommt es in weiterer Folge zur Verleihung des entsprechenden akademischen Grades (§ 87 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 Z 9 UG).
Aus der eindeutigen Stellung einer anzuerkennenden Studienleistung als Prüfung ergibt sich im Zusammenhang mit den genannten Normen - insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des letzten Relativsatzes des § 78 Abs 6 UG ("... in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird") - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zweifelsfrei, dass nur jenes Curriculum jenes Studiums zur Anwendung kommen kann, für welches auch eine aufrechte Zulassung besteht.
Diese Einschränkung entspricht naturgemäß auch den materiellen Vorgaben des § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, wie faktisch (wenngleich wohl ungewollt) sogar die Beschwerdeführerin in Punkt
3.1.3. ihrer Beschwerdeausführungen letztlich einräumen muss (wörtlich heißt es dort: "Wesentlich für die Frage der Anrechnung ist somit, ob die zuvor abgeschlossenen Prüfungen, deren Anrechnung beantragt wird, von ihrer Schwierigkeit und Semesterstudienzahl her mit jenem Studium gleichwertig sind, auf welches sie angerechnet werden sollen."). Denn es bedarf keiner weitschweifenden Erörterungen und kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass Curricula bzw. Studienpläne auch zu weitreichenden qualitativen und quantitativen Änderungen bisher vorgeschriebener Studienleistungen führen können, insbesondere dann, wenn das Studium - so wie im gegenständlichen Beschwerdefall - vom alten Diplomstudienmodell auf das neue Bologna-System (Bachelor/Master) übergeführt wurde. Da aber die anzuerkennende Prüfungsleistung kraft Anerkennung zur Prüfungsleistung "... in dem Studium [wird], für welches die Prüfung anerkannt wird" (§ 78 Abs 6 UG), kann der Maßstab der Gleichwertigkeitsprüfung somit nur jenes Curriculum jenes Studiums sein, für welches die aufrechte Zulassung besteht.
3.6. Über diese Ausführungen hinaus teilt das Bundesverwaltungsgericht auch zur Gänze die vom VwGH im Erkenntnis vom 27.10.1999, 98/12/0128, unter Punkt 2.3. getroffene Feststellung, wonach eine Zulassung auch noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss. Diese (vom VwGH abstrakt formulierte) Feststellung wurde den weiteren Ausführungen gewissermaßen als Prämisse vorangestellt und somit vom konkreten Sachverhalt gelöst. Somit vermag das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Kritik der Beschwerdeführerin, wonach der damalige, vom VwGH zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert war und somit das VwGH-Erkenntnis nicht zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes herangezogen werden könne, nicht zu teilen.
3.7. Soweit die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf die Anwendung des Grundsatzes verweist, wonach Bescheide der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung entsprechen müssen, ist die Beschwerdeführerin diesem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes prinzipiell zutreffenden Standpunkt (vgl. diesbezüglich Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 77ff.) nicht substantiiert entgegen getreten, insbesondere wurde nicht konkret dargelegt, inwiefern eine Ausnahme vom genannten Grundsatz gegeben sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch zumindest fest, dass im gegenständlichen Beschwerdefall keine universitätsrechtlichen Übergangsbestimmungen zu prüfen waren, da die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2002 ihre Zulassung zu den Diplomstudien Betriebswirtschaft und Wirtschaftspädagogik verlor und erst wieder für das Wintersemester 2014/2015 die Zulassung zum nunmehrigen Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erhielt.
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde zu folgen, wonach der im Jahr 1997 gestellte Anerkennungsantrag in Bezug auf jene Teile, zu denen kein Bescheid erlassen wurde, nunmehr (im Herbst 2015) zurückzuweisen war.
3.8. Soweit die Beschwerdeführerin den Anerkennungsantrag in der gegenständlichen Beschwerde dahingehend modifizierte, dass sie die Anerkennung nunmehr für das aktuelle Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften begehrt, verkennt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, dass sich der Prüfungsgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zuletzt auch durch den angefochtenen Bescheid definiert und sich im gegenständlichen Beschwerdefall somit allein auf die verfahrensrechtliche Frage beschränkt, ob die belangte Behörde den Anerkennungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. auch VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0077: Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt.).
Es ist dem Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verwehrt, sich erstmals - unter Übergehen der Verwaltungsbehörde - mit einer meritorischen Erledigung des eigentlichen Verfahrensgegenstandes zu befassen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).
3.9. Somit war der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der Prüfungsleistungen nunmehr in Bezug auf das aktuelle Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.10. Es steht der Beschwerdeführerin naturgemäß frei, einen solchen abgeänderten Antrag bei der belangten Behörde einzubringen und die Gleichwertigkeit früherer Studienleistungen in Bezug auf das aktuelle Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften prüfen zu lassen.
3.11. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und da der Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 sowie gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da zum einen der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war und da zum anderen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus ergeht die Abweisung jedoch in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (insbesondere VwGH 27.10.1999, 98/12/0128).
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