BVwG W103 1266612-3

W103 1266612-3Tribunale amministrativo federale14 mar 2016

Regest

Anhaltung, Glaubwürdigkeit, Haft, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W103 1266612-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.1266612.3.00

Spruch

W103 1266612-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 751806309/140075715, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 26.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2005 schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er mit seiner tschetschenischen Familie in XXXX in Dagestan gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe wegen eines Verwandten aus Tschetschenien, der krank gewesen sei und deshalb ein halbes Jahr bei ihm zu Hause aufhältig gewesen sei, Probleme mit der Polizei bekommen. Der Grund für die Probleme sei gewesen, dass dieser Verwandte und der Beschwerdeführer selbst Tschetschenen seien und man diese in Dagestan hassen würde. Er habe deshalb zusammen mit seiner Familie am 11.09.2005 Dagestan verlassen. Nachdem ihnen am 16.09.2005 die illegale Einreise in Polen gelungen sei, hätten sie am selben Tag einen Asylantrag in Polen gestellt, da seine Tochter an Fieber erkrankt sei. In der Folge hätten sie am 18.09.2005 ihren Asylantrag wieder zurückgezogen und seien über die Slowakei weiter nach Österreich geflüchtet. Er sei geflüchtet, um seine Familie zu erhalten und um seinem Kind das Aufwachsen in einem zivilisierten Land zu ermöglichen.

Am 07.11.2005 wurde der Beschwerdeführer von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Laut Untersuchungsbericht vom selben Tag konnte keine krankheitswerte psychische Störung des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer tätigte anlässlich dieser Untersuchung keinerlei Angaben hinsichtlich Folterspuren.

Bei seiner neuerlichen Einvernahme am 08.11.2005 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe in Polen Angst um seine Familie, insbesondere um seine sechsjährige Tochter, gehabt. Er persönlich fürchte nicht um sein Leben, da sich seine Gattin zumindest an ihre in Österreich lebende Schwester wenden könne, falls ihm etwas zustoßen würde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 02.05.2005 in Dagestan im Zuge einer Ausweiskontrolle von Soldaten mit Gewehrkolben geschlagen worden sei, zu Boden gestürzt sei und schließlich erneut auf den Kopf geschlagen worden sei. Da man im Spital Röntgenaufnahmen vom Beschwerdeführer gemacht habe, wisse er, dass sich bei ihm aufgrund des Vorfalles ein Rückenwirbel verschoben habe. Offensichtliche Spuren habe er jedoch keine davongetragen.

1.2. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 05 18.063, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20(1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2005 bereits einen Asylantrag in Polen gestellt habe. Dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hätte Polen zudem schriftlich zugestimmt.

1.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.01.2006, Zl. 266.612/0-IX/25/05, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2006 erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er sei in XXXX rund vier Kilometer von der tschetschenischen Grenze entfernt geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, zwischen 1987 und 1999 habe er in einem Depot in XXXX in Tschteschenien gearbeitet, dort jedoch nie gelebt. Er habe sechs Brüder und eine Schwester, die alle in Dagestan aufhältig seien. Er habe eine kleine Landwirtschaft besessen sowie auf Baustellen gearbeitet und so sein Geld verdient. Er sei zusammen mit seiner Familie legal mit Inlandspässen nach Polen eingereist. Weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg habe er gekämpft. In seinem Heimatdorf hätten keine kriegerischen Handlungen, jedoch aufgrund der Nähe zur tschetschenischen Grenze regelmäßige Kontrollen stattgefunden.

Seine Probleme hätten damit begonnen, dass ein Verwandter Anfang 2000 für drei Monate bei ihm gelebt habe. Als bekannt geworden sei, dass sich dieser Verwandte beim Beschwerdeführer aufhalte, sei der Beschwerdeführer 2002 und ein zweites Mal im Jahr 2005 festgenommen worden. Der Verwandte, der bei ihm aufhältig gewesen sei, sei derzeit im Gefängnis, da er 2005 zu drei Jahren wegen "Banditentum oder Separatismus" verurteilt worden sei. Sie hätten vom Beschwerdeführer Geld erpresst, falls der besagte Verwandte nicht bezahlen hätte können. Offiziell hätten sie den Beschwerdeführer nicht gesucht, sondern lediglich inoffiziell wegen dessen Hilfstätigkeit gegenüber dem besagten Verwandten beschuldigt. Er habe seinen Herkunftsstaat schließlich verlassen, weil am 29.08.2005 Sonderbedienstete des Militärs in zivil sein Haus aufgesucht hätten, als er nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten seine Frau damit bedroht, dass sie die gemeinsame Tochter mitnehmen würden, falls sie den Beschwerdeführer das nächste Mal auch nicht daheim antreffen würden. Seit diesem Zeitpunkt habe er bis zu seiner Ausreise nicht mehr zu Hause genächtigt und auch seine Ehefrau habe es vermieden, zu Hause zu sein. Da er seine Familie beschützen hätte wollen, sei er ausgereist, denn wäre er alleine, hätte er nicht die Flucht ergriffen.

Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine minderjährige Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen seiner Probleme die Heimat verlassen hätte müssen.

1.4. Mit Bescheid vom 22.01.2007, Zl. 05 18.063-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung dahingehend, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation verfolgt worden sei. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei aufgrund der vagen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Infolge vager Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte sei eine Gefahr vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht fassbar. Seine Ehefrau und sein Kind, mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebe, seien ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder eine sonstige Integration vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in

Art. 8 EMRK darstelle.

1.5. Mit Schriftsatz vom 01.02.2007 erhob der Beschwerdeführer dagegen und gegen alle Bescheide betreffend seine Kernfamilienangehörigen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dieses vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer um sich selbst keine Angst habe, sei unrichtig, da diese Äußerung so zu verstehen sei, dass er sein eigenes Leben bereits aufgegeben habe, aufgrund seiner Erlebnisse bereits innerlich tot sei und es ihm deshalb um die Sicherheit seiner Familie gehe.

Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass es für ihn und seine Familie - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde - keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. In diesem Zusammenhang verwies er ua. auf ein vom Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebenes Gutachten vom 07.03.2006, auf einen Bericht von ECRE aus Mai 2005 sowie auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach Tschetschenen keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

1.5. Am 21.06.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe und insbesondere zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Der Beschwerdeführer brachte beglaubigte Übersetzungen seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter in Vorlage. Zudem wurde ein Schreiben des Inhabers der Pension in XXXX vorgelegt, dieser bestätigte darin, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die minderjährige Tochter seit 30.03.2006 in dessen Pension aufhältig seien und er ein positives Urteil für die Familie aussprechen könne. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ein mit 28.06.2010 datiertes Schreiben von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Vorlage gebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer "schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer ausgeprägten Somatisierungsstörung" leide. Für die minderjährige Tochter wurde eine Schulbesuchsbestätigung in Vorlage gebracht.

Dem Asylgerichtshof wurden am 27.06.2011 Kopien der Auslandsreisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse betreffend die minderjährige Tochter übermittelt.

Mit Eingabe vom 08.07.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme zu den Länderberichten bzw. zu den tatsächlichen Gegebenheiten in Tschetschenien und Dagestan übermittelt. Zusammengefasst wurde darin behauptet, dass die anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Berichte insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Lage der Frauen mangelhaft seien, diese Feststellungen jedoch in anderen Bereichen weitgehend substantiiert seien. Insbesondere sei die Information über die medizinische Versorgung in Tschetschenien substantiiert, die Auskunft über die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Dagestan sei hingegen ungebührlich kurz und undetailliert.

1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2014, D14 266612-2/2008/10E, wurde die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."

In seiner Entscheidungsbegründung hielt der Asylgerichtshof beweiswürdigend insbesondere wie folgt fest:

"Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

Seine Verfolgung begründete er damit, dass ein Verwandter von ihm im Jahr 1999 bzw. 2000 für einige Monate bei ihm zu Hause gelebt habe. Als bekannt geworden sei, dass sich dieser Verwandte beim Beschwerdeführer aufhalte, hätte man nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Verwandte, der bei ihm aufhältig gewesen sei, sei - im Jahr 2005 - zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Offiziell hätte man den Beschwerdeführer nicht gesucht, sondern lediglich inoffiziell beschuldigt, dass er dem besagten Verwandten geholfen habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat schließlich verlassen, weil im Jahre 2005 Sonderbedienstete des Militärs sein Haus aufgesucht hätten, als er nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten seiner Frau gedroht, dass sie die gemeinsame Tochter mitnehmen würden, falls sie ihn das nächste Mal auch nicht daheim antreffen würden.

Aufgrund der "Berichtigung" zentraler Angaben des Vorbringens vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau und der damit entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, die nicht nur das Fluchtvorbringen, sondern auch die allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat betreffen, ist eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version massive Abweichungen ergeben. Das bereits vor dem Bundesasylamt äußerst vage und allgemein gebliebene Vorbringen betreffend eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat konnte vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung weder in glaubwürdiger Weise konkretisiert noch substantiiert ergänzt werden. Vielmehr haben sich aus den Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten ergeben. In Zusammenhalt mit dem gewonnen Eindruck des erkennenden Senates vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung, hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erwiesen.

Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.03.2006 beim Bundesasylamt ausführt, dass sich der Verwandte Anfang 2000 drei Monate lang bei ihm aufgehalten habe (AS 191 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers), hatte er im Widerspruch dazu bei seiner Befragung am 03.11.2005 geschildert, dass dieser Verwandte ein halbes Jahr bei ihm aufhältig gewesen sei (AS 31 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte demgegenüber den Aufenthalt des Verwandten anlässlich der Einvernahme am 30.03.2006 im Jahr 1999 angesetzt und den Zeitraum, in dem er im gemeinsamen Haus verblieben sei, mit rund einem halben Jahr bemessen (AS 201 im Verwaltungsakt zur Zahl 05 18.064). Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hatte der Beschwerdeführer nunmehr im Widerspruch dazu behauptet, dass der Verwandte ab Oktober 1999 rund ein halbes Jahr bei ihm zu Hause gewesen sei (S 3 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2011).

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geben mehrmals übereinstimmend an, dass sie XXXX am 11.09.2005 verlassen hätten (AS 39 im Verwaltungsakt zur Zahl 05 18.064 und AS 29 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers). Als entscheidender fluchtauslösender Vorfall, bei dem die Ehefrau des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haus angeblich von Soldaten bedroht worden sei, wird ebenfalls übereinstimmend von beiden mehrmals der 28. bzw. 29. August 2005, somit ein Zeitpunkt rund zwei Wochen vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, angegeben (AS 199 im Verwaltungsakt zur Zahl 05 18.064 sowie AS 193 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers). Diese Angaben sind jedoch in keiner Weise mit der Schilderung der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung in Einklang zu bringen, wenn diese plötzlich angibt, dass sie die letzten Monate vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt habe und das Haus ihres Ehegatten in dieser Zeit gar nicht mehr betreten habe (S 13-14 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Als der vorsitzende Richter die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den von ihr getätigten absolut gegensätzlichen Angaben konfrontierte, gab diese sogar im eklatanten Widerspruch zu den bisherigen Angaben an, dass sie mit diesen Männern vor ihrer Ausreise ohnehin nie gesprochen habe, da sie bei ihrer Mutter gewesen sei (S 14 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Nachdem der Ehefrau des Beschwerdeführers das Vorbringen ihres Ehegatten anlässlich der Beschwerdeverhandlung vorgehalten wurde, wonach sie am 29.08.2005 von den Männern aufgesucht worden sei, weshalb sie am 11.09.2005 Dagestan legal verlassen hätten, blieb die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin bei ihrem nunmehrigen abgeänderten Vorbringen, wonach sie die letzten zwei bis drei oder sogar vier Monate vor der Ausreise im Haus ihrer Mutter gelebt habe und sich die Drohungen durch die Männer vor ihrem Auszug zu ihrer Mutter ereignet hätten (S 14-15 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Aus diesen Angaben geht jedoch klar hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre eigenen Angaben über den entscheidenden Grund für ihre Ausreise wesentlich abgeändert hat, da sie beispielsweise in ihrer Einvernahme vom 30.03.2006 ausdrücklich anderslautend angegeben hatte, dass sich die Drohungen durch die Soldaten am 29.08.2005 ereignet hätten und sie erst im Anschluss danach zu ihrer Mutter gezogen sei (AS 199 im Verwaltungsakt zur Zahl 05 18.064). Trotz dieses gravierenden Widerspruchs in den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. zu den Schilderungen ihres Ehegatten und obwohl ihr diese gegensätzlichen Angaben sogar vorgehalten wurden, gab diese, als sie vom vorsitzenden Richter erneut nach ihrer nunmehrigen zeitlichen Einordnung befragt wurde, ausdrücklich an, sie sei sich ganz sicher, dass sie die letzten zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt habe (S. 17 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011).

Während der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 30.03.2006 behauptete, einer der Milizbeamten habe ihn bei einer Fahrzeugkontrolle gesagt, dass diese bereits darüber informiert worden seien, dass sich der besagte Verwandte beim Beschwerdeführer aufgehalten habe und von ihm gepflegt worden sei (AS 193 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers), gab er im klaren Widerspruch dazu anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, er vermute, dass die Behörden in Dagestan erst vom Aufenthalt des Verwandten im Haus des Beschwerdeführers erfahren hätten, als der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen habe (S. 11 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Dieses Vorbringen ist jedoch wiederum in keiner Weise mit der Schilderung des Beschwerdeführers an anderer Stelle in der Beschwerdeverhandlung zu vereinbaren, wonach die Soldaten im August 2005 nach dem Beschwerdeführer in dessen Haus gesucht hätten, weil diese erfahren hätten, dass er den besagten Verwandten gepflegt und gefüttert hätte (S. 5 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer sogar selbst anlässlich der Beschwerdeverhandlung, dass den Behörden bereits im Jahr 2000 hätte bekannt sein müssen, dass sich dieser Verwandte beim Beschwerdeführer für längere Zeit aufgehalten habe und es absolut unplausibel erscheint, warum sie erst fünf Jahre später den Beschwerdeführer aus diesem Grunde aufgesucht oder gar bedroht hätten (S. 5 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011).

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 30.03.2006 ausdrücklich an, dass sich sein Verwandter zu diesem Zeitpunkt - also im Jahr 2006 - im Gefängnis befinde, da er 2005 aufgrund "Bandentum oder Separatismus" zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei und zudem jährlich Geld bezahlen müsse (AS 193 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers). Im klaren Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeverhandlung an, dass der besagte Verwandte bereits 2000 festgenommen und zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei, somit im Jahr 2004 wieder freigelassen worden sei und auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits wieder in Freiheit gelebt habe. Mit diesen gegensätzlichen Angaben vor der Behörde erster Instanz konfrontierte, verneinte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen vor der ersten Instanz und blieb bei seinen berichtigten Angaben (S. 5 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011).

Nachdem der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme am 30.03.2006 damit konfrontiert worden war, dass es im höchsten Maße unplausibel erscheint, wenn er schildert, dass die Milizbeamten angeblich ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer zeigen, obwohl der Verwandte ohnehin im Gefängnis sei, versuchte der Beschwerdeführer diesen Umstand dahingehend zu erklären, dass man erpresst werde, Zahlungen zu entrichten, falls der Verwandte diesen Verpflichtungen nicht nachkomme. Dieser Erklärungsversuch erscheint jedoch völlig unglaubwürdig und erscheint die angebliche Vorgehensweise der Miliz insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer weiters völlig vage behauptete, dass man auch von ihm Geld gefordert habe, jedoch keine Höhe genannt habe, in keiner Weise nachvollziehbar (AS 193-195 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers). In diesem Zusammenhang ist ein weiterer Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen, zumal dieser anlässlich der Beschwerdeverhandlung schildert, dass man von ihm nie Geld gefordert hätte (S 4 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011).

Völlig vage, unnachvollziehbar und infolgedessen unglaubwürdig schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.03.2006, dass "irgendwann im August 2005 jemand zu ihm geschickt worden sei, um ihm auszurichten, dass er zu Hause sein solle, wenn sie zu ihm kommen" würden. Dabei sei ihm jedoch nicht gesagt worden, wann sie ihn aufsuchen würden und als er nicht daheim angetroffen worden sei, hätte man seine Frau erschreckt (AS 193-195 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers).

Bei der Einvernahme am 30.03.2006 gab er zudem an, damals nie offiziell mit diesen Personen zu tun gehabt zu haben und nie offiziell gesucht worden zu sein, er vermute jedoch, dass nunmehr nach ihm gesucht werde, er wisse jedoch nicht, warum. Sie hätten seinen Bruder angerufen und noch zwei oder drei Mal nach dem Beschwerdeführer gefragt (AS 193-195 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers). In diesem Zusammenhang erscheint bereits unplausibel, weshalb man vom Beschwerdeführer angeblich Geld gefordert habe, obwohl dieser schilderte, dass der besagte Verwandte die geforderten Geldzahlungen abliefere und man sich nur an die Verwandten wenden würde, falls der "Schuldner" nicht zahle. Hinsichtlich der angeblichen Erpressung durch diese kriminellen Milizionären aufgrund der zu zahlenden Geldforderung kann auch nicht nachvollzogen werden, wie sich diese zugetragen habe, da die Männer den Beschwerdeführer angeblich nie angetroffen hätten. Wenn der Beschwerdeführer nach Vorhalt dieser nicht aufzuklärenden Widersprüchlichkeit darauf verweist, dass diese sich hinsichtlich der Geldzahlungen an seine Ehefrau gewendet hätten (S. 8 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011), ist diesbezüglich vor allem darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Geldforderungen gegenüber ihren Ehemann ausdrücklich verneint hat. Auch nachdem der Ehegattin die gegensätzliche Angaben des Beschwerdeführers vorgehalten wurden, bestritt sie weiterhin dezidiert, dass man von diesem Geld gefordert hätte (S 16 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Nachdem der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorhielt, dass sich die kriminellen Milizionäre hinsichtlich der Geldforderungen nunmehr an dessen sechs Brüder hätten wenden können, da diese noch im Herkunftsstaat leben, räumte der Beschwerdeführer zunächst auch ein, dass man einen seiner Brüder nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt habe. Als völlig unglaubwürdig wertet der erkennende Senat die weitere Schilderung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder den Soldaten angeblich erklärt habe, dass der Beschwerdeführer verreist sei, sie die Geldforderung gefälligst vom Beschwerdeführer selbst verlangen müssten und der Bruder den Soldaten angeblich sogar gedroht hätte, falls diese erneut bei ihm vorbeikommen würden (S. 8 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Eine völlige Schutzlosigkeit gegenüber kriminell handelnden Soldaten könnte zudem - bei Unterstellung der Angaben als wahr - nicht erkannt werden.

Auch hinsichtlich seines Aufenthalts tätigte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbare Angaben. Als ihm anlässlich der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt vorgehalten wurde, wonach dieser Verwandte angeblich den Milizionären erzählt habe, dass er sich beim Beschwerdeführer aufgehalten habe (AS 193 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers) und diese Ereignisse somit vor 2004 erfolgt sein mussten, gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass diese Personen bereits früher gekommen seien, ihn jedoch nie erwischt hätten (S. 6 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2006 hatte der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch dazu angegeben, er sei zwei Mal in XXXX festgenommen worden, nämlich einmal im Jahr 2002 und ein zweites Mal im März 2005 (AS 193 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers). Dies lässt sich jedoch wiederum nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung vereinbaren, wonach er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2002 das Haus nicht mehr verlassen habe und immer in Furcht vor den Russen gelebt habe (S. 6 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Völlig unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, wenn der Beschwerdeführer nach Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass die Miliz oder andere Behörden den Beschwerdeführer jederzeit daheim hätten aufgreifen können aufgrund seines angeblich durchgehenden Aufenthaltes in seinem Haus und bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb, seine Angaben zu seinem Aufenthalt wiederum dahingehend ändert, dass er nicht ständig zu Hause gewesen sei und die letzten drei bis vier Monate kaum noch ruhig hätte schlafen können (S. 6 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Etwas später in der Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer sogar entgegen seinen bisherigen Angaben an, dass er nach der Freilassung des besagten Verwandten im Jahr 2004 nie zu Hause gewesen sei (S. 7 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Diese Angaben im Zusammenhalt mit den Schilderungen seiner Ehefrau, die die letzten Monate vor der Ausreise auch das gemeinsame Haus nicht mehr betreten haben will, sind jedoch nicht mit der Schilderung der Eheleute zu vereinbaren, wonach diese eine kleine Landwirtschaft bei sich zu Hause betrieben hätten und vermochte auch der Verweis auf die Schwiegermutter, die sich angeblich darum gekümmert habe, nach Vorhalt dieses Widerspruches nicht zu überzeugen.

Insbesondere ist noch anzumerken, dass im Gegensatz zu den Ausführungen in den späteren Einvernahmen die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme am 08.11.2005 lediglich ganz allgemein behauptet hatte, dass man in ihrer Heimat Häuser sprenge, es Anschläge gebe und in letzter Zeit ständig nach ihrem Mann gesucht worden wäre. Auch der Beschwerdeführer selbst hatte in seiner Einvernahme am 03.11.2005 lediglich ganz pauschal angegeben, dass in der Nacht Maskierte kommen, einen verhaften und mitnehmen würden. Für die Konstruiertheit der gesamten Fluchtgeschichte spricht des Weiteres, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 03.11.2005 lediglich Probleme wegen des Aufenthaltes eines Verwandten behauptete, da dieser so wie er selbst ein Tschetschene sei und - im Widerspruch zu seinen späteren Behauptungen über die Inhaftierung und Geldforderungen - lediglich ganz allgemein behauptete, dass "Tschetschenen dort überhaupt gehasst werden würden".

Ein weiteres Indiz für die Konstruiertheit der Fluchtgeschichte ist neben den zahllosen Widersprüchen in den Angaben, dass der Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, Zl. 05 18.082-BAT, der anlässlich seines Asylverfahrens in Österreich diverse Probleme behauptet hatte, da er angeblich verdächtigt werde, ein Wahhabit zu sein, mittlerweile auch wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diesbezüglich kann in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer - befragt zu seinem Schwager - behauptet, dass er nicht wisse, warum dieser ausgereist sei und er lediglich vermute, dass dieser eine Tätigkeit im ersten Krieg als Fluchtgrund geschildert habe. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verneinte anlässlich der Beschwerdehandlung die Kenntnis der Fluchtgründe ihres eigenen Bruders. Allein dieser Umstand kann in keiner Weise nachvollzogen. Des Weiteren schildert die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch eindeutig, dass ihr Bruder wieder heimgefahren sei, sie behauptet jedoch sogleich, dass dieser bereits zwei Mal angehalten und kontrolliert worden sei (S 13 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Da somit aufgrund dieser Informationen offensichtlich enger Kontakt zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Bruder bestehen muss, wenn sie über die jetzigen angeblichen Probleme ihres Bruders Kenntnis hat, kann die Unkenntnis der Ehefrau über die damaligen Ausreisegründe ihres Bruders in keiner Weise nachvollzogen werden.

Neben den zahlreichen Widersprüchen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, ist als ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens anzuführen, dass der Beschwerdeführer sogar offensichtlich wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich der medizinischen Behandlung seiner Ehefrau tätigte. Während er zunächst eine fachärztliche Behandlung seiner Ehefrau anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneinte, änderte er seine diesbezüglichen Angaben nach Vorhalt der anderslautenden Aussage seiner Ehefrau dahingehend, dass sie zwar behandelt worden sei, sich jedoch "nicht bis zum Ende hätte behandeln lassen" (S. 9 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011).

Außerdem gab der Beschwerdeführer mehrmals anlässlich seines Asylverfahrens an, dass er den Herkunftsstaat nicht verlassen hätte, wenn er keine Familie gehabt hätte und er nur aufgrund der Drohungen gegen seine Ehefrau und Tochter die Flucht ergriffen habe (AS 193 im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie S. 8 im Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2011). Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Äußerung des Beschwerdeführers, dass er um sich selbst keine Angst habe, so zu verstehen sei, dass er sein eigenes Leben bereits aufgegeben habe, aufgrund seiner Erlebnisse bereits innerlich tot sei und es ihm deshalb um die Sicherheit seiner Familie gehe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Bei einer tatsächlich bestehenden Gefahr im Herkunftsstaat aufgrund der geschilderten Probleme des Beschwerdeführers ist zweifellos davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst den Wunsch verspürt hätte, den Herkunftsstaat zu verlassen, um sich in Sicherheit zu begeben.

Letztlich ergibt sich die Konstruiertheit des Fluchtvorbringens - neben den bislang dargelegten Unglaubwürdigkeitselementen - vor allem aus dem Umstand, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eindeutig hervorgeht, dass der Verwandte, der angeblich der Grund für alle Probleme des Beschwerdeführers und dessen Familie gewesen sei, sich weiterhin im Herkunftsstaat aufhält und nach seiner Gefängnisstrafe seit 2004 wieder in Freiheit lebt. Selbst wenn man dem - aufgrund von zahlreichen und teilweise gravierenden Widersprüchen - absolut unglaubwürdigen Vorbringen teilweise Glauben schenken würde, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihrer minderjährigen Tochter noch im Jahre 2005 - somit ein Jahr nach der Freilassung des bereits verurteilten und mittlerweile wieder freigelassenen Verwandten - aufgrund von Hilfeleistungen im Jahr 2000 bedroht worden seien und deshalb auch den Herkunftsstaat verlassen hätten müssen. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie noch immer einer Bedrohung im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, obwohl die besagte Unterkunftsgewährung und Hilfeleistung an seinen Verwandten mittlerweile über elf Jahre zurückliegt, dieser Verwandte nach seiner Inhaftierung seit 2004 wieder in Freiheit ist und als kranker Mann zusammen mit seiner Familie samt seinen Kindern noch immer in Dagestan lebt und sogar einer Arbeit nachgeht, kann überdies in keiner Weise nachvollzogen werden.

Das Fluchtvorbringen stellt sich demnach bei Vergleich der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich und unstimmig vor. Der Beschwerdeführer hat betreffend die mögliche Involvierung des Angehörigen im Tschetschenienkonflikt auch quer durch das gesamte Verfahren allgemein, oberflächlich und detailarm geschildert, weshalb zusammengefasst davon auszugehen ist, dass die gesamte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und damit auch irgendeine Beteiligung am Tschetschenienkonflikt völlig unglaubwürdig ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die aus Dagestan stammen, aus der allgemeinen Situation in der Nachbarrepublik Tschetschenien eine nicht den Tatsachen entsprechende asylzweckbezogene Geschichte konstruiert haben.

In den bisherigen beweiswürdigenden Überlegungen wurde hinreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in das Blickfeld der russischen, dagestanischen bzw. tschetschenischen Behörden geraten ist. Die behauptete Verfolgung aufgrund seiner nichtmilitärischen Unterstützung seines Familienangehörigen, der im tschetschenischen Widerstand tätig gewesen sein soll, konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.

(....)

Aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten kann das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Dagestans nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Die wirtschaftliche Situation Dagestans kann als problematisch eingestuft werden, jedoch haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch Arbeiten in ihrer eigenen Landwirtschaft und durch Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf Baustellen vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestreiten können und laut Schilderung der Ehefrau des Beschwerdeführers sogar "sehr gut gelebt".

(....)

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist. Auf der anderen Seite gelten Vertreter der Polizei, des Gerichts oder anderer staatlicher Behörden zusammen mit ihren Angehörigen in Dagesten als gefährdete Personengruppen. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gehören jedoch keiner der gefährdeten Personengruppen im Herkunftsstaat an.

(...)

Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Dagestan ist im Übrigen der Umstand, dass sich sowohl Angehörige des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau nach wie vor in Dagestan aufhalten.

Dagestan ist im Übrigen jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität und stellt der Schutz der Interessen der Völker Dagestans ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Eine Verfolgung aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Tschetschenen sind, ist nicht begründbar und spricht im Übrigen der problemlose Aufenthalt der Angehörigen in Dagestan, die teilweise ebenfalls Tschetschenen sind, gegen eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Dagestan für den Beschwerdeführer und seine Familie keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen im Herkunftsstaat über zahlreiche Verwandte, zu denen noch teilweise Kontakt besteht. Es stehen sohin dem Beschwerdeführer und den Angehörigen seiner Kernfamilie zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte zur Verfügung und ist durch diese zweifellos eine vorübergehende Unterstützung bzw. eine Wohnmöglichkeit gegeben.

Neben familiären Anknüpfungspunkten und den damit bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten durch diese, ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, einer Arbeit nachzugehen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der bis zur Beschwerdeverhandlung keinerlei gesundheitliche Beschwerden dargelegt hatte, bleibt festzuhalten, dass er lediglich anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet hat, er nehme Tabletten aufgrund von Schlafstörungen sowie wegen seiner Nervosität und er habe Rückenprobleme. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie irgendwelche medizinischen Unterlagen betreffend seine Person in Vorlage gebracht hatte und seine Äußerungen über gesundheitliche Beschwerden somit in keiner Weise belegt wurden.

In der Stellungnahme vom 08.07.2011 wurden die anlässlich der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichten zur medizinischen Versorgungssituation in Tschetschenien als substantiiert eingestuft, jedoch die Berichte über die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Dagestan als ungebührlich kurz und undetailliert beschrieben. Es wurde in der Stellungnahme weiters moniert, dass in den Berichten nicht berücksichtigt worden sei, dass in Dagestan die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, jedoch insbesondere im Hinblick auf psychische Erkrankungen mangelhaft seien und qualifiziertes Personal fehle. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Stellungnahme auf keinerlei konkrete weitere Länderfeststellungen stützt, die diese Behauptungen darzulegen vermochten. Demgegenüber liegt den Feststellungen des Asylgerichtshofs eine aktuelle Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau vom 08.04.2011 zugrunde, in dem die flächendeckende Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Dagstan wie in der gesamten Russischen Föderation bestätigt und auch die Verfügbarkeit von Psychopharmaka und deren Generika in der Russischen Föderation als flächendeckend beschrieben wird. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Familie wurden zudem keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt oder irgendwelche Äußerungen zum aktuellen Gesundheitszustand getätigt.

Aus den vorgelegten Länderberichten zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation und insbesondere in Dagestan geht somit zweifelsfrei hervor, dass diese ausreichend gesichert ist. Soweit eine aufwendigere medizinische Versorgung mit Kosten verbunden ist, ist klar auszuführen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie bei einer Rückkehr als ausreichend gesichert darstellt.

Für den Beschwerdeführer gibt es unter diesen Voraussetzungen zweifelsfrei Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Dagestan, wie sich dies aus den vorgehaltenen Länderberichten zweifelsfrei ergibt.

Aus den durch keinerlei Befunde dargelegte Behauptungen des Beschwerdeführers über seine gesundheitlichen Beschwerden haben sich insgesamt keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.

Es ist zweifelsfrei von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan auszugehen, was sich aus den vorgelegten Länderberichten zur medizinischen Versorgung eindeutig ergibt, wonach eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.

Aufgrund der dargelegten Sachlage ist auszuschließen und wird im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde.

Seiner Abschiebung steht sein Gesundheitszustand sohin nicht entgegen und waren auch keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar."

Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

1.7. Am 08.09.2011 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz

2.1. Am 16.10.2014 brachte der Beschwerdeführer infolge irregulärer Einreise einen neuerlichen - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab dabei zusammenfassend an, infolge Erhalts einer rechtskräftigen negativen Entscheidung in seine Heimat Dagestan zurückgekehrt zu sein. Grund seiner neuerlichen Antragstellung seien weiterhin seine ursprünglichen Fluchtgründe, welche nach wie vor aufrecht seien und sich verschlimmert hätten. Aus diesem Grund sei er vom 16.12.2011 bis 14.07.2012 im Gefängnis in XXXX gewesen. Nachgefragt verfüge er über keine neuen Gründe, im Falle einer Rückkehr fürchte er, möglicherweise verhaftet zu werden. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit seiner Rückkehr in seine Heimat im September 2011 bekannt, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er erst jetzt, da er erst am Tag zuvor nach Österreich gelangt sei und hier leben wolle. Als Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Personalausweis im Original vor.

Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin, sich mit der anwesenden Dolmetscherin problemlos verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund. Seine bis dato im Verfahren getätigten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin russischer Staatsbürger, Tschetschene und Moslem

LA: Es handelt sich hier um Ihren zweiten Asylantrag. Sie sind am 08.09.2011 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe in Ihr Heimatland zurückgehrt. Am 16.10.2014 haben Sie einen neuerlichen Asylantrag in Österreich gestellt. Wo lebten Sie während dieser Zeit?

VP: Ich lebte zuhause in Dagestan. Ich lebte an der Adresse, wo ich vorher auch schon gelebt habe.

LA: Wo befinden sich Ihre Frau und Ihre Tochter?

VP: Sie leben in einem Nachbardorf bei Ihren Eltern.

LA: Wie heißt das Nachbardorf?

VP: Das Dorf heißt XXXX

LA: Warum sind Sie nun nochmals nach Österreich gekommen und haben einen zweiten Asylantrag gestellt?

VP: Als ich nachhause kam wurde ich zwei Monate später festgenommen für 8 Monate. Das war von Dezember 2011 bis Juli 2012.

LA: Von wem wurden Sie festgenommen?

VP: Von der Miliz des Bezirkes XXXXij

LA: Warum wurden Sie festgenommen?

VP: Wegen meiner alten Probleme. Als XXXX von Kämpfer eingenommen wurde, wurde ich verdächtigt die Rebellen unterstützt zu haben.

LA: Gab es ein Gerichtsverfahren?

VP: Nein. Meine Brüder haben für mich bezahlt, damit das Verfahren eingestellt wurde.

LA: Warum wurden Sie dann dennoch 8 Monate festgehalten?

VP: Angeblich liefen noch Ermittlungen. Sie glauben ich würde flüchten, wenn Sie mich freilassen würden.

LA: Dennoch ließ man Sie frei?

VP: Nachdem Geld bezahlt wurde.

LA: Wie viel haben Ihre Brüder bezahlt?

VP: Insgesamt 300.000 Rubel.

LA: Haben Sie Rebellen unterstützt?

VP: Rebellen nicht. Ich habe einem verwundeten Verwandten geholfen, der bei uns wohnte. Er war mein Cousin.

LA: Warum glaubte man, dass Sie Rebellen unterstützt haben?

VP: Viele haben es getan.

LA: Können Sie es nachweisen, dass Sie in Haft waren?

VP: Ich habe nichts mit.

LA: Warum nicht?

VP: Ich hatte Angst, an wem hätte ich mich wenden sollen.

LA: Diese Haft war doch anscheinend für Sie fluchtauslösend, warum haben Sie dafür also keine Papiere mitgenommen?

VP: Ja das stimmt, wegen der Haft bin ich geflüchtet und suche nun nochmals um Asyl an. Sie händigen nichts aus.

LA: Auch nichts für die Bezahlung des Geldes, damit Ihr Verfahren eingestellt wurde?

VP: Sie nehmen Geld an, stellen aber nichts aus

LA: Sie gaben an im Juli 2012 frei gelassen worden zu sein. Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht?

VP: Ich habe nichts gemacht. Ich habe bei meinen Brüdern gewohnt. Ich habe vier ältere Brüder. Sie leben auch in Dagestan. Sie haben mich unterstützt.

LA: Gab es irgendwelche Vorfälle von Ihrer Entlassung bis zur Ausreise?

VP: Ein paar Mal haben Sie nach mir gesucht, mich aber nicht erwischt

LA: Wo wurde nach Ihnen gesucht?

VP: Sie haben sich bei Freunden und Nachbarn erkundigt

LA: Waren Sie auch bei Ihren Brüdern?

VP: Ich habe zwei Brüder die in der Stadt und zwei Brüder die im Ort, in der Nähe meiner Adresse, leben. Sie waren auch bei meinen Brüdern und haben nach mir gefragt.

LA: Wie groß ist Dagestan? Wie viele Bewohner hat Dagestan?

VP: Das weiß ich nicht

LA: Wie groß ist das Dorf, in dem Sie gelebt haben?

VP: Es ist klein, wie ein Bezirk in XXXX. Das Dorf hat ca. 3000 Einwohner.

LA: Bei welchem Bruder hielten Sie sich versteckt?

VP: Bei den beiden Brüdern, die in der Stadt leben.

LA: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil des Landes gezogen?

VP: Nein, ich habe Angst

LA: Haben Ihre Frau und Ihre Tochter Probleme seit Ihrer Rückkehr?

VP: Sie wohnen bei den Eltern meiner Frau und die Tochter geht in die Schule, in dem Dorf wo wir wohnten.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja, das habe ich.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: Ja, es kann sein, dass sie mich wieder inhaftieren.

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Ich möchte gerne hier arbeiten. Ich wünsche nicht zurückkehren zu müssen.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Ja in XXXX lebt eine Schwägerin.

LA: Wie oft sehen Sie sie?

VP: Ende Februar und vorgestern habe ich Sie besucht. Ich werde von Ihr finanziell nicht unterstützt. Ich habe einen Schlafplatz und Essen bekomme ich auch

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Kurse besucht?

VP: Nein. Ich habe von Freunden gelernt.

LA: Sprechen Sie bitte Deutsch mit mir?

VP: Wie bitte. Ja bisschen.. wie geht's ihnen.....

LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus, versuchen Sie dies auf Deutsch zu schildern?

VP: AW antwortet auf Russisch....

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Es hat alles gepasst. Ich habe alles gesagt und habe auch keine Einwände

(...)"

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 751806309/140075715, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat (vgl die Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheids).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt waren.

In der Erstbefragung gaben Sie befragt zu Ihrem Folgeantrag dezidiert an: "Die alten Gründe bleiben aufrecht und diese Gründe sind noch schlimmer geworden. Auf Grund meiner alten Gründe war ich vom 16.12.2011 bis 14.07.2012 in XXXX im Gefängnis". Nachgefragt, ob Sie neue Gründe hätten, gaben Sie an: "Ich habe keine neuen Gründe und auf Grund der alten Gründe kann ich nicht zu Hause wohnen.". Befragt, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten und ob Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, gaben Sie lediglich an: "Vielleicht werde ich verhaftet." und "Das weiß ich nicht".

In der weiteren Einvernahme am 08.04.2015 gaben Sie an, nach Ihrer freiwilligen Rückkehr wieder in Dagestan, an Ihrer alten Adresse gelebt zu haben. Sie behaupteten zwei Monate nach Ihrer Rückkehr für 8 Monate festgenommen worden zu sein. Konkreter nannten Sie den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juli 2012. Sie wären von der Miliz des Bezirkes XXXX, wegen Ihrer alten Probleme, festgenommen worden. Ein Gerichtsverfahren hätte es nicht gegeben, da Ihre Brüder für die Einstellung des Verfahrens bezahlt hätten. Einen Nachweis darüber, dass Sie tatsächlich in Haft gewesen wären, konnten Sie nicht vorlegen und gaben zudem an: "Ich hatte Angst, an wem hätte ich mich wenden sollen".

Ihre Angaben zu Ihrer Haft waren sehr vage und detailarm, weder plausibel noch nachvollziehbar. Es ist auch nicht glaubhaft, dass wenn Ihre Behauptungen stimmen würden, Sie hätten flüchten müssen, nachdem Ihr Verfahren eingestellt wurde.

Gefragt, was Sie nach Ihrer Freilassung im Juli 2012 bis zu Ihrer Ausreise im Oktober 2014 gemacht hätten, gaben Sie lapidar an: "Ich habe nichts gemacht." Ich habe bei meinen Brüdern gewohnt. Ich habe vier ältere Brüder. Sie leben auch in Dagestan. Sie haben mich unterstützt."

Auf die Frage, warum Sie nicht in einen anderen Teil des Landes gezogen seien, gaben Sie lapidar an, Angst zu haben, dass Sie dennoch zwei Jahre bis zu Ihrer Ausreise zuwarteten und sich auch weiterhin in ihrem Dorf, mit ca. 3000 Einwohner, aufhielten, ist somit nicht glaubhaft und nachvollziehbar.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertungen des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen"

Insgesamt stellten Sie nur emotionslos Behauptungen in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiteres ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dermaßen verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Ihr Fluchtvorbringen stellt sich daher in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung vorgebracht, ohne ausreichende Realkennzeichen, dar.

Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie nicht plausibel und somit nicht glaubhaft.

Somit konnten Sie keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als zwei Jahren in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Ignorieren des Parteienvorbringens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der Spruchpunkte I - III geltend gemacht wurde. Begründend wurde nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensverlaufes zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Behörde im gegenständlichen Verfahren leichtfertig auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung stütze, wonach dessen ursprüngliche Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Diese Aussage würde die Behörde jedoch keineswegs davon entbinden, die objektive Wahrheit zu erforschen und die Gründe des Beschwerdeführers nötigenfalls als neue Gründe zu werten. Dass sich die Behörde diesbezüglich nicht sicher gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass diese eine Entscheidung gemäß § 3 AsylG, nicht jedoch nach § 68 AVG, getroffen habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch eindeutigerweise nach dem Zeitpunkt seiner freiwilligen Rückkehr in die Heimat verhaftet worden, sodass alleine deshalb von neuen Gründen auszugehen sei. Letztlich sei es egal, ob die Inhaftierung aus demselben Grund erfolgt sei, da die Äußerung eines solchen Verdachtes schließlich nicht auf ewig die Unzulässigkeit seiner Geltendmachung nach sich ziehe. Sofern die Behörde dem Beschwerdeführer die Nichtvorlage von Unterlagen hinsichtlich der Inhaftierung zur Unglaubwürdigkeit gereiche, übersehe sie, dass dieser Untersuchungen in seinem Herkunftsstaat ausdrücklich zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge an Ort und Stelle eine Untersuchung des Vorgefallenen vornehmen bzw eine solche durch einen Vertrauensanwalt vornehmen lassen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte nach der Freilassung nichts gemacht, er hätte auch Angst davor gehabt, sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates niederzulassen, ziehe die Behörde abermals den unrichtigen Schluss der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und dichte dem Beschwerdeführer Verfolgungssicherheit in einem anderen Teil seiner Heimat an. Im Übrigen sei die Vorstellung der Behörde, ein glaubwürdiger Asylwerber müsse seine Fluchtgründe emotionsreich darlegen, eine unzulässige Annahme. Mit der gegenständlich verfügten Rückkehrentscheidung werde zudem in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Gelegenheit gehabt hätte, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, werde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Desweiteren werde die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beantragt.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.

Der Beschwerdeführer war erstmals im Oktober 2005, gemeinsam mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter, nach Österreich eingereist, wo die Genannten jeweils Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes eingebracht hatten. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.08.2011, Zln. D14 266612-2/2008/10E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers negativ beschieden und die Ausweisung des Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Entscheidungen gleichen Inhaltes ergingen für seine Frau und seine Tochter. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin zusammen mit seiner Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Nach neuerlicher irregulärer Einreise stellte der Beschwerdeführer am 16.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation respektive Dagestan eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Dem unbescholtenen Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, er lebt seit Oktober 2014 in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Sämtliche seiner nahen Angehörigen halten sich nach wie vor in der Russischen Föderation (Dagestan) auf. Insbesondere seine Frau und seine minderjährige Tochter leben nach wie vor in Dagestan. Daneben halten sich auch Brüder des Beschwerdeführers weiterhin in Dagestan auf.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

(...)

Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 6.12.2013).

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.

Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

  • psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

  • medizinische Versorgung

  • Rechtsberatung

  • Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

  • berufliche Qualifizierung

  • Maßnahmen zur Existenzsicherung

  • Aufklärungsprogramme für Mädchen

  • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

  • Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

  • Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.)

Quellen:

AMICA e.V. (o.D.): Wir über uns, http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013

AMICA e.V. (o.D.): Chronik von AMICA e.V., http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v/chronik-von-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und IOM - International Organisation of Migration (16.5.2012): IOM Individualanfrage ZC96

Ombudsmann

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht (CoE-PACE 5.3.2012).

Quellen:

CoE-PACE - Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013

Unterstützung der Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Bericht 10.6.2013). Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr (BAMF 10.2013).

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013).

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013

FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).

Quellen:

MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012, http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013

SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012

Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

  • Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

  • Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

  • Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

  • Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).

Quellen:

IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

(...)

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Auch hat sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus innerhalb der letzten Jahre in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.

Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers konnte auf Grund seines im Original vorgelegten russischen Inlandspasses und seines österreichischen Führerscheins in Zusammenschau mit dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben erfolgen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend, nach im September 2011 - infolge rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich - erfolgter Rückkehr in seine Heimat Dagestan von den dortigen Behörden aufgrund seiner im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens vorgebrachten Ausreisegründe inhaftiert und für die Dauer von rund acht Monaten inhaftiert worden zu sein, bevor man ihn gegen Zahlung eines Geldbetrages freigelassen hätte. Im Oktober 2014 habe er die Ausreise angetreten.

Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegebenen Umstände bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Asylgerichtshof hat sich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 01.08.2011, Zl. D14 266612-2/2008/10E, umfassend mit dem vom Beschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, auch in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehegattin, insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen (vgl die oben unter Punkt I.1.6. wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen des Asylgerichtshofs). Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofs verwiesen werden, in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde. Die Rechtskraft des genannten Erkenntnisses steht einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seinem damaligen Verfahren ins Treffen geführten Gründen entgegen und kann ein solches Vorbringen, welches die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung bezweckt, nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz sein.

Neu vorgebracht wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers der Umstand, dass dieser nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens und der anschließend im September 2011 erfolgten Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von den dortigen Behörden inhaftiert worden sei, und zwar für die Dauer von Dezember 2011 bis Juli 2012.

Das damit in Verbindung stehende Vorbringen hinsichtlich der behördlichen Suche des Beschwerdeführers in seinem Heimatort gründet sich, wie oben dargelegt, auf einen bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt, weshalb diesem Vorbringen bereits vor diesem Hintergrund keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss auch insofern zugestimmt werden, als es die generelle Vagheit der Angaben sowohl des Beschwerdeführers in weiten Teilen seines Vorbringens bemerkt und diese ebenso als entschieden gegen eine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes sprechend wertet.

Unabhängig von obigen Erwägungen spricht auch die zeitliche Einbettung der geschilderten Geschehnisse entschieden gegen die Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes sowie einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr. So brachte dieser vor, nur kurze Zeit nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat für eine Dauer von rund acht Monaten inhaftiert worden zu sein, seine Freilassung sei im Juli 2012 erfolgt. Dennoch verbleib der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch mehr als zwei Jahre im Herkunftsstaat, bevor er im Oktober 2014 neuerlich ausreiste. Ein zeitlicher Konnex der erfolgten Inhaftierung - auch im Falle einer diesbezüglichen Wahrunterstellung - zu seinem Ausreiseentschluss ist sohin zu verneinen. Aus dem gleichen Grund erscheint auch eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal seinen Angaben zufolge nach Zahlung eines Geldbetrages seitens seiner Angehörigen eine komplikationslose Freilassung seiner Person erfolgt sei und es ihm bis zu seiner Ausreise möglich gewesen ist, weiterhin innerhalb Dagestans zu leben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere weitere Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere seine vier Brüder, seine Frau und seine Tochter, weiterhin in Dagestan leben, ohne von maßgeblichen Problemen betroffen zu sein.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Absätzen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift findet keine Ergänzung des Vorbringens hinsichtlich der aufgeworfenen Ungereimtheiten und vagen Angaben statt. Ebensowenig werden Beweismittel für das Vorbringen des Beschwerdeführers vorgelegt.

Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein Interesse der staatlichen Behörden speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben nicht ersichtlich.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.

Vor diesem Hintergrund konnte auch die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung von Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen unterbleiben. Der Beschwerdeführer legte in keiner Weise dar, welchen Sachverhalt er durch die beantragten Ermittlungsschritte beweisen wolle. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101, zu verweisen, in welchem insbesondere festgehalten wird, dass der beschwerdeführenden Partei im asylrechtlichen Verfahren kein Antragsrecht auf Befragung von Personen im Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die aktuelle Lage im Nordkaukasus (Dagestan) angespannt ist, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Dagestan daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Dagestan erlaubt auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen hat. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

Anzumerken bleibt, dass in der gegenständlich seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen inhaltlichen Entscheidung über dessen Folgeantrag, anstelle einer allfälligen Zurückweisung nach § 68 AVG, kein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer zu erblicken ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Krankheitsaspekte vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen; insbesondere sind keine Hinweise darauf zu Tage getreten, dass sich an dessen Situation gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 01.08.2011 eine relevante Änderung bzw Verschlechterung ergeben hätte.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein weiteschichtiges familiäres Netz im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, in seinem Herkunftsstaat nach seiner Rückkehr neuerlich eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und dadurch selbständig für das Überlebensnotwendige aufzukommen. Zudem steht dem Beschwerdeführer auch Unterstützung seitens seiner Familienangehörigen offen, zumal ihn seine Brüder auch in der Vergangenheit finanziell unterstützt und ihm eine Unterkunft gewährt hätten. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Der Beschwerdeführer verrichtete in der Vergangenheit Tätigkeiten auf Baustellen sowie im landwirtschaftlichen Betrieb, er spricht Russisch und Tschetschenisch, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des dort vorhandenen sozialen und familiären Netzes wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in der Russischen Föderation leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Dagestan) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Oktober 2014 (neuerlich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer gab an, eine Schwägerin von ihm lebe in XXXX, welche er gelegentlich besuchen würde. Ein besonderes Naheverhältnis oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu der Genannten liege jedoch nicht vor. Sämtliche andere Angehörige leben in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keine maßgeblichen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb mit einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall kein Eingriff in dessen Familienleben einhergehen kann.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher sich seit knapp eineinhalb Jahren in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er hat, mit Ausnahme einer Schwägerin, zu welcher gelegentlicher Kontakt besteht, keine Verwandten oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer gab an, ein wenig Deutsch gelernt zu haben, darüber hinaus erstattete er im Verfahrensverlauf kein Vorbringen hinsichtlich etwaig gesetzter Integrationsschritte. Fallgegenständlich sind sohin keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich erkennen lassen würden. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne in Österreich befindet, somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass sämtliche enge Angehörige des Beschwerdeführers - insbesondere seine Ehefrau, seine minderjährige Tochter und seine Brüder - nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Vor diesem Hintergrund ist ein eindeutiges Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat deutlich, auch in der Beschwerdeschrift wurde nicht konkret dargelegt, aufgrund welcher Sachverhaltsaspekte die vorzunehmende Interessensabwägung zu Gunsten eines Verbleibes in Österreich hätte ausgehen müssen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.3.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Unabhängig davon, sind die genannten Kriterien - wie in der Beweiswürdigung dargelegt ? im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im April 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch darüber hinaus tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen (vgl. oben Punkt II.2.).

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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