W120 2112691-1•BVwG W120 2112691-1
W120 2112691-1Tribunale amministrativo federale11 mar 2016
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Prüfungsumfang,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W120 2112691-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.07.2015, Teilnehmernummer: XXXX GZ 0001435878, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 15.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 29.05.2015 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück, begründend, dass der Beschwerdeführer die benötigten Unterlagen und Angaben nicht nachgereicht habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 21.07.2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und äußerte sich dahingehend, dass, auf Grund seines Alters und der schweren Krebserkrankung seiner Frau, die Gemeinde beauftragt worden sei, den letzten Antrag auszufüllen. Die Einkommensnachweise seien kopiert und an die belangte Behörde übersandt worden.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 17.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016 erging folgende "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" an den Beschwerdeführer: "[...] 1. In Ihrer Beschwerde vom 21. Juli 2015 führen Sie aus: ‚Da ich durch mein Alter bei einigen Sachen Hilfe benötige und meine Frau an einer schweren Krebserkrankung leidet, haben wir die Gemeinde beauftragt, Ihren letzten Antrag auszufüllen. Auch wurden unsere Einkommensnachweise kopiert und alles an Sie übersendet. Wir verstehen daher Ihre Ablehnung nicht, und ersuche Sie, diesen Antrag nachmals zu überprüfen.'
2. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des VwGH). Dabei ist zu beachten, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht. Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen, konkret das Einlagen der von Ihnen behaupteten Unterlagen bei der GIS Gebühren Info Service GmbH unter Beweis zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit eine nicht eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. [...]"
Die belangte Behörde wurde mit gleicher Post darüber in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.02.2016 bestätigte diese, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Kopien der Einkommensnachweise nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien.
8. Mit hg am 28.02.2016 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.02.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers ersucht, das Verfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl. I Nr. 33/2013, ordnet Folgendes an:
"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Zu Spruchpunkt A)
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047, Folgendes aus:
"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahren - auch das hg. Erkenntnis vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045), Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [...]. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Veraltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichts-barkeit4 S 232 Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts3 Rz 191)."
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde durch den Beschwerdeführer, war das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungs-gericht daher mit Beschluss gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
3.4. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs 9 iVm. Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.