L517 2120351-1•BVwG L517 2120351-1
L517 2120351-1Tribunale amministrativo federale11 mar 2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
L517 2120351-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.10.2015, Zl. OB: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der zitierten Bestimmungen des BEinstG vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
08.11. 1995 (eingelangt 16.11.1995) - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend bP) beim Bundessozialamt XXXX (nachfolgend Sozialministeriumservice bzw. bB) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
25.04. 1996 - Erstellung eines ärztlichen Gutachtens (FA für Unfallchirurgie) nach der Richtsatzverordnung (Zustand nach Kompressionsbruch des 3. und 4. Lendenwirbelkörpers mit unter Pos. Nr. 185 mit 30%, Zustand nach beidseitigem Fersenbeinstauchungsbruch mit mäßiger Gangstörung unter Pos. Nr. 141 mit 40% und mäßige Kniearthrose unter Pos. Nr. 418 mit 20%), Gesamtgrad der Behinderung 60%
19.07. 1996 - Bescheid der bB, Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 16.11.1995, Grad der Behinderung 60 vom Hundert
11.03. 2015 - Antrag der bP bei der bB auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
20.07. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., Dauerzustand
10.08. 2015 (eingelangt 11.08.2015) - Stellungnahme der bP zum Schreiben der bB vom 23.07.2015 und Vorlage eines unfallchirurgischen Gutachtens vom 29.07.2015
12.08. 2015 (eingelangt 14.08.2015) - Nachreichung eines Aktengutachtens Dr. XXXX vom 11.08.2015 durch die bP an die bB
24.09. 2015 - Stellungnahme des leitenden Arztes der bB
30.09. 2015 - Ersuchen um ergänzende Mitteilung durch den ärztlichen Dienst der bB an den leitenden Arzt der bB
08.10. 2015 - weitere Stellungnahme des leitenden Arztes der bB
20.10. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 11.03.2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
24.11. 2015 (eingelangt 26.11.2015) - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 20.10.2015
27.01. 2016 - Aktenvermerk der bB
29.01. 2016 - Beschwerdevorlage
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 10.02.2014 - laufend - bei der Firma XXXX XXXX beschäftigt. Seit 06.05.2011 - laufend - ist die bP gemeldet bei der AUVA. Die bP gehört seit 16.11.1995 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Am 11.03.2015 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte dazu folgende Befunde und Unterlagen vor, die sich alle auf den Arbeitsunfall vom 19.09.2013 und der daraus resultierenden Schlüsselbeinfraktur beziehen:
Ein daraufhin zur Person der bP erstelltes Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie) vom 20.07.2015 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Vor einigen Monaten vorübergehend leicht erhöhter Blutdruck, wurde zuletzt regelmäßig gemessen, Werte ohne Therapie normalisiert, ansonsten keine internistischen Vorerkrankungen.
1987 Motorradunfall mit offener Verletzung am re. Kniegelenk, Fraktur des lateralen Femurcondyls, offener Bruch des Wadenbeinköpfchens und Endglied Mittelfinger, Mittelhandbruch re. und li.,
Knieverletzung operativ versorgt, ansonsten konservative Therapie.
1989 Mandel-Operation.
1993 Sturz von Dach, Fersenbeinbruch bds., Bruch des 3. und 4. Lendenwirbels, Wirbelfraktur konservativ, Fersenbeinbruch bds. operiert. Nach 1 Jahr Metallentfernung Fersenbein.
2009 Fräsverletzung li. Zeigefinger und Mittelfinger,
2013 konservativ behandelter Schlüsselbeinbruch, erst verspätet wurde Verschiebung des Schlüsselbeins festgestellt.
12/2014 Operation eines Melanoms am re. Schulterblatt, laut Angaben des Patienten Entfernung des "weißen Hautkrebses" in toto, in der Folge keine Chemotherapie.
Derzeitige Beschwerden:
Am Kniegelenk zunehmende Belastungsschmerzen und Schwellneigung, Bewegungseinschränkung, bei Bewegung immer wieder Reiben am Gelenk, Schmerzverstärkung besonders beim Knien.
Starke Belastungsschmerzen beide Sprunggelenke, Anlaufschmerzen. Mit Maßschuhen ist Gehstrecke von 1-2 km möglich, im unebenen Gelände die Gehstrecke kürzer. Schmerzen beim Bergabgehen.
Rückenschmerzen besonders beim längeren Stehen und bei Arbeiten in gebückter Stellung. Keine Schmerzausstrahlung ins Bein. Muskuläre Ausfälle des Beines sind nie aufgefallen.
Am Schlüsselbein besteht nach wie vor ein federndes Instabilitätsgefühl mit Ausstrahlung in die re. Schulter. Schulterschmerzen re. Schmerzausstrahlung in den OA bis zum Ellbogen. Nachtschmerzen und Schmerzen bei Überkopf Arbeiten.
Nur minimale Restbeschwerden an den Finger- und Mittelhandgelenken. Gefühlsstörungen nach Fräsverletzung an den Fingern 2/3 li.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Kuraufenthalt zuletzt vor 2 Jahren Bad XXXX . Immer wieder Physikotherapieserien wegen Wirbelsäulen- und Fußbeschwerden.
Medikation: Seractil 300 mg bei Bedarf, ca. 5 Tabletten pro Woche wegen Wirbelsäule, Knie, Sprunggelenk. Mit orthopädischen Maßschuhen versorgt.
Sozialanamnese:
Zimmermann mit Lehrabschlussprüfung, im Beruf beschäftigt.
Verheiratet, 2 Kinder im Haus.
Lebt in Eigenheim.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Schlussbericht UKH XXXX vom 28.01.2015, veraltete Schlüsselbeinfraktur, neuerliche Verplattung eventuell mit Spaninterponat empfohlen (OP bisher nicht durchgeführt).
Übrige traumatologische Vorgeschichte im Vorakt dokumentiert.
Klinischer Status - Fachstatus:
Beckengeradstand. WS leichte li.-konvexe Skoliose, Flachrücken BWS und obere LWS. WS- Beweglichkeit eingeschränkt. Finger-Bodenabstand 20 cm. Kein erhöhter Muskeltonus. Lokal kein Druck- Klopf- und Stauchschmerz. Leichter Hartspann der Trapeziusmuskulatur. Seitneigung HWS 40 0 20° Rotation 50 0 50° Kinn-Jugulumabstand 3/16 cm. Segmentale Einschränkung C4-6. Am Schultergürte! keine Atrophien. Schulter Anteversion re, 150° ii. 170°, Abduktion re. 80° li. 150° Daumenspitze erreicht re. TH10, li. TH5. Schmerzhafter Bogen und pos. Impingementzeichen re. Deutliche Stufe im Schlüsselbein re. mit Druckschmerz, keine Instabilitätszeichen. Ellbogengelenke reizlos, seitengleich frei beweglich mit S 0 0 150° Pro- Supination 80 0 90° Hand- und Fingergelenke frei beweglich. Keine Schwellung an den Fingergelenken. Faustschluss problemlos. Sehr kräftige Hände mit Schwielen. An der OE keine sensiblen und motorischen Ausfälle. Hüfte ( Bewegungsausmaß re. S 0 0 110° F 40 0 30° R 30 0 5°, li. S 0 0 115° F 40 0 30° R 30 0 15°,("beidseits kein Provokationsschmerz. Reizlose Narbe re. Kniegelenk, Gelenk leicht verplumpt, geringe synoviale Schwellung, S 0 0 125°, deutliches Patellareiben. Meniskuszeichen neg., keine Bandinstabilität. Li. Knie reizlos, S 0 0 135°, bandstabil.
Leichte Schwellung Sprunggelenk bds., re. S 20 0 15°, li. S 15 0 5°, unteres Sprunggelenk bds. wackelsteif in Neutralstellung. Leichte Abflachung des Längsgewölbes. Knickfüße. Im Stehen Fersenvalgus von fast 15°. Spreizfüße. Laseguezeichen bds. neg. Keine peripheren Paresen, keine sensiblen Ausfälle an der unteren Extremität. Reflexe seitengleich auslösbar. Umfang: Oberschenkel re. 46 cm li. 48 cm Unterschenkel re. 36 cm li. 36 cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
Ohne Maßschuhe verlangsamtes Gangbild mit Versteifungshinken am Sprunggelenk bds.
Status Psychicus:
Der Pat. örtlich und zeitlich orientiert, regelrechter Gedankenductus. Orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Posttraumatische Arthrose beider Sprunggelenke mit fast vollständiger Versteifung im unteren Sprunggelenk bds., beträchtliche Einschränkung auch im oberen Sprunggelenk besonders li., Knickfußstellung, oberer RS
Pos. Nr. 02.05.36
GdB 40%
Immer wieder Schmerzschübe der LWS, regelmäßig Physikotherapie und Kuraufenthalt. Regelmäßig Schmerzmitteleinnahme. Radikuläre Ausfälle sind nicht feststellbar.
Pos. Nr. 02.01.02
GdB 40%
Rezidivierende Reizzustände re. Knie, ausreichender Bewegungsumfang, leichtes Arthrosereiben
Pos. Nr. 02.05.20
GdB 30%
Pos. Nr. 02.06.03
GdB 20%
Klinisch leichte Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich an der re. Hüfte, kein Provokationsschmerz, diesbezüglich bisher keine Abklärung.
Pos. Nr. 02.05.07
GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Grundleiden ist aufgrund des höchsten Rahmensatzes das Wirbelsäulenleiden. ln Folge der deutlichen Einschränkungen an beiden Sprunggelenken und am re. Kniegelenk kommt es zu Erschwerungen und Wechselwirkungen, weshalb der GdB um jeweils eine Stufe angehoben wird.
Die geringen Einschränkungen aufgrund des re. Hüftgelenkes wird bei der Einstufung des Kniegelenks mitberücksichtigt.
Die Einschränkungen am Schultergelenk hat keine Wechselwirkung, da derzeit keine Gehhilfen erforderlich.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Bluthochdruck, derzeit nicht behandelt.
Entferntes Melanom im Rückenbereich bedarf lt Angaben des Pat. keiner Nachbehandlung Nach Mittelhand und Fingerverletzungen nur minimalste Restbeeinträchtigungen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu aufgetreten sind die Beschwerden an der re. Schulter nach Schlüsselbeinbruch.
Zunahme der Wirbelsäulenbeschwerden; radikuläre Ausfälle weiterhin nicht vorhanden,
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund Zunahme der Wirbelsäulenbeschwerden steigert sich die ursprüngliche Pos. 185 um 10% sowie die Pos. 418 ebenfalls um 10%.
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
..."
Mit Schreiben vom 23.07.2015 brachte die bB der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und forderte diese zur Stellungnahme auf.
Hierzu legte die bP ein unfallchirurgischen Gutachtens (Dr. XXXX ) vom 29.07.2015 (erstellt im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts betreffend die Folgen der Arbeitsunfälle vom 05.09.1987, 28.04.1993, 19.09.2013; AS 17-30) vor und äußerte sich in einem Schreiben vom 10.08.2015 (eingelangt 11.08.2015) im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:
Mit Schreiben vom 12.08.2015 (eingelangt 14.08.2015) reichte die bP ein Aktengutachten Dr. XXXX vom 11.08.2015 (AS 31) nach.
Zur Stellungnahme der bP im Rahmen des Parteiengehörs und zu oben genannten Unterlagen (AS 17-31) nahm der leitende Arzt der bB am 24.09.2015 wie folgt Stellung: "Dr. XXXX ist kein Gutachter des Sozialministeriumservice. Die Einschätzungskriterien dürften naturgemäß nicht geläufig sein. Es handelt sich um eine Privatmeinung, somit ist aus ärztlicher Sicht keine Änderung vorzunehmen."
Am 30.09.2015 ersuchte der ärztliche Dienst den leitenden Arzt um ergänzende Mitteilung, ob das Unfallchirurgische Gutachten vom 29.07.2015 (AS 17-30) von Dr. XXXX eine Änderung in der Einschätzung vom 27.07.2015 auf AS 10-13 (gemeint wohl: Einschätzung vom 20.07.2015) bewirke; in der ärztlichen Stellungnahme vom 24.09.2015 sei lediglich auf das aktenmäßige Gutachten von Dr. XXXX eingegangen worden.
Dazu äußerte sich der leitende Arzt am 08.10.2015 wie folgt:
"Bewirkt keine Änderung. Die funktionellen Befunde wie im Gutachten beschrieben."
Mit Bescheid der bB vom 20.10.2015 wurde der Antrage der bP vom 11.03.2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen; der Grad der Behinderung beträgt 60 vom Hundert.
Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 24.11.2015 (eingelangt 26.11.2015) Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Unter Zusammenfassung der klinischen Befundkonstellation sei betreffend die Sprunggelenke keine beidseitige Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades gegeben, sondern liege eine beidseitige Funktionseinschränkung schweren Grades vor. Demnach sei auch die Anwendung der Position 02.05.36 nicht zutreffend, weil zu geringfügig und nicht zulässig, sondern vielmehr die Position 02.05.34, zumindest unter Verwendung des unteren Rahmensatzes, womit sich allerdings der Gesamtgrad der Behinderung entsprechend der Änderung der lfd. Nr. 1 von derzeit 40% auf 50% Grad der Behinderung um eine Stufe auf 70 vom Hundert erhöhen würde. Es liege daher ein Gesamtgrad der Behinderung 70% vom Hundert vor.
In einem AV der bB vom 27.01.2016 hielt diese fest, dass der Akt am 26.01.2016 von XXXX übernommen worden sei. Die Beschwerde sei bis dahin unbearbeitet in seinem BE-Fit-Arbeitskorb gewesen.
Am 29.01.2016 langte die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des XXXX Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
In dem angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Laut diesem Gutachten besteht bei der bP aufgrund des Zustands nach Fersenbeinbruch beidseitig (02.05.36, 40%), eines chronischen Schmerzsyndroms der Lendenwirbelsäule (02.01.02, 40%), des Zustands nach Knieverletzung rechts (02.05.20, 30%), einer nicht achsgerecht ausgeheilten Schlüsselbeinfraktur rechts (02.06.03, 20%) und einer beginnenden Abnützung des Hüftgelenks rechts (02.05.07, 10%) ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde, wie insbesondere jene betreffend Schlüsselbeinfraktur aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 19.09.2013, berücksichtigt.
Soweit die bP in ihrer Stellungnahme vom 10.08.2015 ersucht,
1. sie nochmalig einer unfallchirurgischen Begutachtung unter Einbeziehung aller Vorfälle zuzuführen, ist zu vermerken, dass der Zustand nach komplexer Knieverletzung aus einem Arbeitsunfall vom 05.09.1987 unter Pos. Nr. 3, nach Fersenbeinbruch beidseits und Bruch des 3. und 4. Lendenwirbels aus einem Arbeitsunfall vom 28.04.1993 unter Pos. Nr. 1 und 2 und nach Schlüsselbeinbruch rechts aus einem Arbeitsunfall vom 19.09.2013 unter Pos. Nr. 4, bereits im Rahmen der Begutachtung vom 20.07.2015 mitberücksichtigt wurde,
2. sie einer orthopädischen Untersuchung betreffend degenerativen Beschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zuzuführen, ist anzumerken, dass das Wirbelsäulenleiden im Gutachten vom 20.07.2015 mit 40% als Grundleiden mit dem höchsten Satz nach der Einschätzungsverordnung als Funktionseinschränkung mittleren Grades unter rezidivierenden und anhaltenden Dauerschmerzen unter der Pos. Nr. 2 eingestuft wurde und die Zunahme der Wirbelsäulenbeschwerden im Vergleich zum Vorgutachten von 30 auf 40% erhöht wurde,
3. sie einer internistischen Zusatzbegutachtung zuzuführen, da auch Beschwerden im Bereich der inneren Medizin vorliegen würden, ist festzuhalten, dass die bP nicht einmal ausführt, welcher Art die Gesundheitsschädigungen seien, auch aktuelle Befunde dazu brachte sie nicht bei. Sollte die bP damit den bei der Begutachtung angeführten leicht erhöhten Blutdruck meinen, so wurde dieser vom Gutachter berücksichtigt und auch angeführt, dass sich die Werte ohne Therapie normalisiert hätten und ansonsten keine internistischen Vorerkrankungen vorliegen würden. Ebenso wurde vermerkt, dass der Blutdruck derzeit nicht behandelt wird, daher keinen Grad der Behinderung erreicht.
4. Zum im Rahmen der Stellungnahme beigebrachten unfallchirurgischen Gutachten vom 29.07.2015, das im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts erstellt wurde, ist festzustellen, dass auch dieses Gutachten keine neuen Erkenntnisse bringt, alle im Gutachten angeführten Arbeitsunfälle wurden auch im Gutachten der bB berücksichtigt. Mit dem Ergebnis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% im oben genannten Gutachten wird keine Aussage darüber getroffen, dass das fachärztliche Gutachten des Unfallchirurgen vom 20.07.2015 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. unrichtig bzw. nicht schlüssig sei.
Die Einholung weiterer Gutachten oben angeführter Fachrichtungen ist daher laut Ansicht des erkennenden Gerichts zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht erforderlich.
5. Entgegen der Stellungnahme des leitenden Arztes der bB vom 24.09.2015 brachte die bP mit dem Unfallchirurgie-Aktengutachten von Dr. XXXX vom 11.08.2015 nicht eine Privatmeinung ein, die nicht zu berücksichtigen wäre. Dem Amtssachverständigen kommt kein höherer Beweiswert zu, denn die Beweismittel sind grundsätzlich alle gleichwertig (VwSlgNF 2453 A/1952; 1213 A/1950; 9089 A/1976; VwGH ZfVB 1984/923M 1984/814). Die Amtseigenschaft eines Amtssachverständigen ist nicht für einen höheren verfahrensrechtlichen Beweiswert ausschlaggebend. Dennoch liegt damit kein taugliches Beweismittel vor, um das Gutachten vom 20.07.2015 zu entkräften, da durch oben genanntes Gutachten die Richtigkeit der Einschätzung im Gutachten der bB noch bekräftigt wird mit der Feststellung des Unfallchirurgen, dass das Gutachten Dr. XXXX im Wesentlichen schlüssig und nachvollziehbar sei, auch die detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen funktionellen Defizite bezogen auf die Körperregionen. Mit den Ausführungen, es seien nur die Überschneidungen falsch bewertet, da drei verschiedene Körperregionen und Extremitäten betroffen seien, der Unfallchirurg würde den Gesamtgrad der Behinderung mit 80% von Hundert auf Dauer einschätzen, wurde nicht schlüssig dargelegt, dass im Gutachten der bB entgegen den Richtlinien der Einschätzungsverordnung vorgegangen worden wäre. Laut Gutachten vom 20.07.2015 wurde als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung angegeben, dass das Grundleiden aufgrund des höchsten Rahmensatzes das Wirbelsäulenleiden darstellt, dass es in Folge der deutlichen Einschränkungen an beiden Sprunggelenken und am rechten Kniegelenk (beides untere Extremitäten) zu Erschwerungen und Wechselwirkungen kommt, weshalb der GdB um jeweils eine Stufe angehoben wurde. Die geringen Einschränkungen aufgrund des rechten Hüftgelenks (auch eine untere Extremität) werden bei der Einstufung des Kniegelenks mitberücksichtigt. Die Einschränkungen am Schultergelenk haben keine Wechselwirkungen, da derzeit keine Gehhilfen erforderlich sind. Obige Begründung des Facharztes für Chirurgie erweist sich laut Ansicht des erkennenden Gerichts ausreichend, in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Zusätzlich sei noch auf eine Entscheidung des VwGH zu § 3 der Einschätzungsverordnung zu verweisen (u.a. VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Nach dieser Bestimmung hat in analoger Anwendung die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Die Gesamtbeurteilung des Gesamtgrades der Behinderung 60 v. H. entspricht - wie oben näher dargestellt - auch § 3 der Einschätzungsverordnung.
6. Weiters gab die bP in der Beschwerde vom 26.11.2015 vor, das die Sprunggelenke betreffend keine beidseitige Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades, sondern schweren Grades vorliegen würde und demnach die Pos. Nr. 02.05.34 und nicht die Pos. Nr. 02.05.36 anzuwenden wäre. Die laufende Nummer 1 würde sich dann um 10% auf 50% Grad der Behinderung erhöhen, was im Ergebnis einen Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. ergeben würde. Hierzu ist einzuwenden, dass durch das von der bP vorgelegte Unfallchirurgie-Aktengutachten von Dr. XXXX vom 11.08.2015 die Richtigkeit der Einschätzung im orthopädischen Gutachten der bB bestätigt wird, da auch der Unfallchirurg Dr. XXXX davon ausgeht, dass die detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen funktionellen Defizite bezogen auf die Körperregionen schlüssig ist.
7. Des Weiteren wurden von der bP zudem weder Widersprüche noch Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt. Mit der Behauptung allein, dass eine Funktionseinschränkung schweren Grades vorliegen würde, tritt die bP dem Gutachten der bB nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Zu beachten ist hier die restriktive Auslegung des VwGH: Einwendungen gegen die im Gutachten vertretenen Ansichten kann eine Partei nicht selbstständig beurteilen, da - wie es VwSlGNF 4807A/1958 ausdrückt - einer solchen Ausführung die "Autorität des Sachverständigen" entgegenstehe. Dementsprechend hat sich die Partei in nahezu allen Fällen eines "Gegengutachters" zu bedienen. Lediglich in den Fachbereichen, in denen sie auf demselben fachlichen Niveau wie der Sachverständige argumentieren kann, ist ihre Einwendung zu berücksichtigen (VwSlgNF 7615 A/1969; 9025 A/1976 u. a.), in den anderen Fällen ist die laienhafte Behauptung, ein Gutachten sei unrichtig, als unsubstantiiert zurückzuweisen (VwGH ZfVB 1984/608; 1985/570; 1985/1158; 1987/1824; 1988/157; 1991/2089; VwSlgNF 14370 A/1997). Bezüglich der Einschätzung oben genannter Funktionseinschränkung der Sprunggelenke ist daher von der Richtigkeit im Gutachten vom 20.07.2015 auszugehen.
Die im Rahmen der Beschwerde sowie des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem Gutachten vom 20.07.2015 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).
Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.
Die neu geschaffene Bestimmung des § 19 Abs. 1 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.
Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.
Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.
Im gegenständlichen Fall wurden der bP die Stellungnahmen des leitenden Arztes der bB vom 24.09.2015 und vom 08.10.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde vom 26.11.2015 keine neuen Beweismittel vorgebracht hat, hätte hier die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes XXXX Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union XXXX Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Wie aus dem Sachverhalt und dem dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 60 v. H.
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Gegenständliches Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, sowie keine Ausschlussgründe iSd § 2 Abs. 2 leg cit vor. Gemäß dem angeführten Gutachten vom 20.07.2015 ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. auszugehen und die Beschwerde der bP war daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs.2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung des vorliegenden Aktes, insbesondere der vorliegenden Befunde bzw. des Sachverständigengutachtens und des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen.
Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde von der bB ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt (persönliche Untersuchung der bP, Erstellung eines Sachverständigengutachtens, Aufforderung zur Stellungnahme, Stellungnahmen des leitenden Arztes der bB), das aus dem Befund erstellte Gutachten des Arztes für Orthopädie vom 20.07.2015 ist nachvollziehbar und schlüssig (siehe 2.2.), von der bP wurden die Feststellungen des Sachverständigen weder im Zuge der persönlichen Untersuchung noch im Zuge der Beschwerde substantiiert bestritten, da sie weder neue Befunde die Funktionseinschränkung der Sprunggelenke betreffend vorgelegt noch im Rahmen des Parteiengehörs Umstände oder Fragen vorgebracht hat, die nicht auch aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen, insbesondere zu den Sprunggelenken, waren daher nicht geeignet, eine Änderung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.07.2015 zu bewirken und eine mündliche Erörterung würde kein anderes Ergebnis bringen.
Der Sachverhalt ist nicht zu ergänzen und somit steht das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung auch im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, insbesondere weil der bP im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum erstellten Gutachten vom 20.07.2015 Parteiengehör gewährt wurde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen aus den Akten beantwortet werden konnten (siehe 2.2.).
Art. 6 EMRK betreffend ist festzuhalten, dass eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BeinstG dem begünstigten Behinderten eine besonders geschützte Position im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber schafft, weil nach § 8 BeinstG eine Kündigung eines begünstigten Behinderten nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, insbesondere der Zustimmung des Behindertenausschusses, erfolgen darf. Insbesondere steht außer Zweifel, dass es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein "civil right" iSd Art. 6 EMRK geht. Daher darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur abgesehen werden, wenn Art. 6 EMRK dem nicht entgegensteht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK kann im Verwaltungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt.
Im gegenständlichen Fall würden beispielsweise ergänzende Fragen an den Sachverständigen oder die bP gerade in Bezug auf die Arbeitsunfälle oder aber auch bezüglich Beschwerden aufgrund der Funktionseinschränkung der Sprunggelenke keine neuen Erkenntnisse bringen, da von der bP selbst in jeder Phase des Verfahrens zu all ihren Gesundheitsschädigungen ausreichend Stellung genommen wurde.
In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt, wie oben bereits ausgeführt, durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vorgehensweise, konnte das erkennende Gericht den Sachverhalt richtig aus der Aktenlage auf Grundlage der von der bP erstatteten schriftlichen Stellungnahme, der Beschwerde und anderen schriftlichen Materialien feststellen und daher in diesem Fall auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, zumal die bP mit einem Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Schlussfolgernd steht hier dem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG weder Art. 47 Abs. 2 GRC noch Art. 6 EMRK entgegen und überdies wurde von der bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen, insbesondere der Feststellung des Grades der Behinderung war spruchgemäß zu entscheiden.
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