BVwG W209 2116165-2

W209 2116165-2Tribunale amministrativo federale10 mar 2016

Regest

Pensionsversicherung, Säumnisbeschwerde, Stichtag, Verjährung

Testo completo

BVwG W209 2116165-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2116165.2.00

Spruch

W209 2116165-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Dr. Christian LESKOSCHEK, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/17, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) betreffend den an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten Antrag vom 11.11.2014 auf Vorschreibung nachzuentrichtender Pensionsversicherungsbeiträge zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2014 auf Vorschreibung nachzuentrichtender Beiträge zur Pensionsversicherung wird gemäß § 68a Abs. 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am 16.05.1947 geborene Beschwerdeführer beantragte zum Strichtag 01.06.2009 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung"). Mangels ausreichender Versicherungszeiten wurde ihm mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden PVA) ab 01.06.2009 eine Korridorpension in der Höhe von monatlich €

1. 996,31 zuerkannt.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeits- und Sozialgerichts Wien (im Folgenden ASG Wien) Klage, begehrte eine höhere Pensionsleistung und begründete dies mit dem Vorliegen weiterer Beitragszeiten aus einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis im September 1966, im Februar und März 1967, von Oktober 1967 bis Juni 1968, von Dezember 1968 bis Mai 1970 und von Dezember 1970 bis September 1972. Das Verfahren vor dem ASG Wien wurde mit Beschluss vom 11.02.2010, 30 Cgs 173/09i, bis zur Feststellung der fehlenden Versicherungszeiten durch die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) unterbrochen.

3. Mit im Instanzenzug rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 24.08.2010 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten o.a. Zeitraum aufgrund seiner Beschäftigung als technischer Zeichner der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterliege. Zugleich stellte sie die Höhe der Beitragsgrundlagen sowie die Höhe der nachzuentrichtenden Pensionsversicherungsbeiträge (€ 35.236,40) fest und teilte mit, dass diese verjährt seien und vom Beschwerdeführer gemäß § 68a ASVG innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet werden müssten, um leistungswirksam zu sein. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Nachentrichtung keinen Gebrauch.

4. Im fortgesetzten gerichtlichen Verfahren sprach das ASG Wien dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 29.04.2014 25 Beitragsmonate zu. Die übrigen 27 Beitragsmonate (Oktober bis Dezember 1967, Jänner bis Juni 1968, Dezember 1968, Jänner bis Dezember 1969 und Jänner bis Mai 1970) wurden nicht anerkannt.

5. Mit Schreiben vom 11.11.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, nunmehr die verjährten Pensionsbeiträge für die übrigen 27 Versicherungsmonate nachentrichten zu wollen und ersuchte um Bekanntgabe des nachzuentrichtenden Betrages.

6. Am 28.01.2015 und 20.03.2015 urgierte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 11.11.2014.

7. Mit Schreiben vom 25.03.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der PVA vom 23.01.2015, in dem diese mit Hinweis auf den bereits durch die Antragstellung am 01.06.2009 ausgelösten Stichtag mitteilte, dass ein Nachkauf nicht mehr möglich sei, weil ein diesbezüglicher Antrag noch vor dem Stichtag bis spätestens 31.05.2009 gestellt werden hätte müssen.

8. Am 09.04.2015 teilte die belangte Behörde der PVA mit, dass der Beschwerdeführer auf der Nachentrichtung beharre und zur Untermauerung seines Standpunktes das Urteil des OGH vom 05.12.2000, 10 Obs 328/00h, vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass ein neuer Stichtag ausgelöst worden sei.

9. Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die PVA der belangten Behörde mit, dass das o.a. Urteil des OGH im gegenständlichen Fall nicht einschlägig sei. Es werde darin zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass dann, wenn während des (Pensions)Verfahrens eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres) eintrete, die sich daraus ergebende Änderung zu berücksichtigen sei und ein neuer Stichtag ausgelöst werde. Im vorliegenden Fall sei es jedoch nicht zu einer derartigen berücksichtigungswürdigen Änderung gekommen, die einen neuen Stichtag auslöse.

10. Nachdem die am 18.08.2015 zu 8 Cgs 133/15d beim ASG Wien eingebrachte Säumnisklage des Beschwerdeführer mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen worden war, beantragte der Beschwerdeführer mit am 22.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz, den Nachkaufbetrag neu zu berechnen, die Nachentrichtung anzubieten und dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand zu ersetzen. Dieses Schreiben wurde gemäß § 6 AVG iVm § 12 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, worauf diese dem Beschwerdeführer unter Vorlage des Schreibens der PVA vom 16.04.2015 erneut mitteilte, dass ein Nachkauf aufgrund des bereits am 01.06.2009 eingetretenen Stichtages nicht möglich sei.

11. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2015 erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Erledigung seines Antrages durch das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Schreiben wurde - diesmal mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich hierbei um eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG handle - erneut gemäß § 6 AVG iVm § 12 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

12. Am 15.12.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht "zur do. Verwendung" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag die Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend wurde jedoch keine Senatsentscheidung beantragt. Die Entscheidung hat daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung des ASVG lautet:

§ 68a ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009:

"Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.

Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und iSd § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG begründet darstellt.

§ 28 Abs. 7 VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden. Es besteht nach Ansicht des VwGH kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt.

Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der VwGH in seiner Rsp die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht. Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht.

Diese Überlegungen sind nach Ansicht des VwGH auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen. Geht aber - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (ungeachtet dessen ist auch diesfalls davon auszugehen, dass ein solcher Ausspruch - wie im Fall der Absprache über die Stattgebung eines Devolutionsantrages - regelmäßig bezogen auf subjektive Rechte keine Verletzung in solchen bewirken wird). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - der Überprüfung durch den VwGH (VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 = wbl 2015/166).

Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2014 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG entschieden und die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, ohne den Bescheid gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachzuholen, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Da weder ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der nicht fristgerechten Entscheidung behauptet wurde noch in den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers vorliegen, ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag somit mit der Vorlage der Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt vollständig fest. Es besteht daher keine Veranlassung, der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufzutragen, den säumigen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017), weswegen das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden.

2. Abweisung des Antrages

Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2014 den Antrag, die belangte Behörde möge ihm Beiträge zur Pensionsversicherung, die bereits verjährt sind, zur Nachentrichtung vorschreiben.

Gemäß § 68a Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009 können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

Der am 16.05.1947 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 01.06.2009 eine Alterspension (Korridorpension). Damit wurde der Stichtag 01.06.2009 ausgelöst und wäre somit eine Antragstellung bis spätestens 31.05.2009 erforderlich gewesen, um die verjährten Pensionsversicherungsbeiträge nachentrichten zu können. Der gegenständliche Antrag wurde nach dem Stichtag gestellt, weswegen er mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 68a Abs. 1 ASVG als unbegründet abzuweisen ist.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des OGH vom 05.12.2000, 10 Obs 328/00h, vorbringt, dass eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zur Auslösung eines neuen Stichtages führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gewünschte Nachentrichtung in seinem Fall zwar zu einem höheren Leistungsanspruch aus der Alterspension führen würde. Der seinerzeit durch die Antragstellung ausgelöste Stichtag kann dadurch aber - anders als in den im o.a. OGH-Urteil genannten Anwendungsfällen (z.B. bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehre Leistung führt) - nicht mehr verschoben werden.

An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 24.08.2010 angeboten hat, die verjährten Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von € 35.236,40 nachzuentrichten, obwohl der Stichtag bereits am 01.06.2009 ausgelöst wurde, da auch die Behörde an die im § 68a Abs. 1 ASVG festgelegte Frist gebunden ist.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, ist darauf hinzuweisen, dass weder das ASVG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen und daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, unter welchen Umständen das Verwaltungsgericht im Falle einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden darf, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt

A) zitiert ist. Was die Voraussetzungen für die Nachentrichtung

verjährter Pensionsversicherungsbeiträge betrifft, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung des OGH stützen, die eine Verschiebung des Stichtages im vorliegenden Fall nicht vorsieht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.