W204 2113318-1•BVwG W204 2113318-1
W204 2113318-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2016
Berufungsfrist, Berufungsvorentscheidung, Beweislast, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristablauf, Fristbeginn, Fristenlauf, Postaufgabe,<br/>Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Verspätung, Vorhalt,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung
W204 2113318-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 530,86 gewährt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 04.06.2013, protokolliert bei der belangten Behörde am selben Tag, Berufung.
3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.07.2013, AZ XXXX, dem BF zugestellt am 29.07.2013, wies die AMA die Berufung des BF als verspätet zurück. Begründend führte die AMA aus, dass der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 am 04.01.2013 versandt worden sei. Die Berufung sei mit 04.06.2013 datiert und am selben Tag bei der AMA eingelangt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der angefochtene Bescheid gelte somit als am 09.01.2013 zugestellt. Eine spätere Zustellung sei vom BF auch nicht behauptet worden. Die Übermittlung der Berufung hätte daher spätestens am 23.01.2013 erfolgen müssen.
4. Mit Schreiben vom 30.07.2013, bei der AMA eingelangt am selben Tag, legte der BF gegen diese Berufungsvorentscheidung ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" ein. Der BF nahm dabei nicht auf die seitens der AMA ausgesprochene Verspätung der Berufung Stellung, sondern wendete sich erneut gegen den Inhalt des Bescheids Einheitliche Betriebsprämie 2012 vom 28.12.2012.
5. Mit 27.08.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Bescheid mit der AZ XXXX ist mit 28.12.2012 datiert und wurde dem BF am 09.01.2013 zugestellt. Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Bescheid ist mit 04.06.2013 datiert und langte am selben Tag bei der Agrarmarkt Austria ein.
Die Berufungsvorentscheidung mit der AZ XXXX ist mit 26.07.2013 datiert und wurde dem BF am 29.07.2013 zugestellt. Dagegen erhob der BF am 30.07.2013 ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung".
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und den vom BF eingebrachten Rechtsmitteln.
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 09.01.2013 zugestellt wurde, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der belangten Behörde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Der BF erhob gegen die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung der AMA ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid.
§ 26 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBI. I Nr. 5/2008, (ZustellG), lautet:
"Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Die belangte Behörde liegt grundsätzlich richtig, wenn sie in ihrer Berufungsvorentscheidung die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustellG so interpretiert, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/ Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4).
Die belangte Behörde missachtet bei der Anwendung dieser Norm aber die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).
Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später, als seitens der Behörde angenommen, zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa einen (wegen Verspätung zurückweisenden) Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben, weil die dortige Behörde - ohne einen vorangehenden Verspätungsvorhalt zu machen - angenommen hat, dass der Poststempel das Datum des Tages der Postaufgabe darstellt. Der Gerichtshof führte aus, dass der Tag der Postaufgabe zwar grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird, der Gegenbeweis aber zulässig ist (mHa VwGH 13.02.1997, 94/09/0300). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Der gegenständlichen Berufung (nunmehr: Beschwerde) ist aber dennoch kein Erfolg beschert. Nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustellG am 09.01.2013. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist wäre somit der 23.01.2013 gewesen. Das gegenständliche Rechtsmittel ist am 04.06.2013 - und damit um Monate verspätet - bei der belangten Behörde eingelangt und mit selbigem Tag datiert. Mit der offenbaren Verspätung seines Rechtsmittels ist der BF in der Berufungsvorentscheidung konfrontiert worden. Dies stellt damit gleichermaßen einen Verspätungsvorhalt dar. Gründe dafür, dass seine Beschwerde (vormalige Berufung) - aus welchen Gründen immer - rechtzeitig erfolgt ist, wurden vom BF in keinster Weise vorgebracht. Da der BF trotz Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung keine Zweifel an den Angaben der belangten Behörde vorbrachte und nicht behauptet hat, das von der Behörde angenommene Zustelldatum sei falsch, ist von deren Richtigkeit auszugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und es konnte durch das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich darauf eingegangen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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