W173 1429820-2•BVwG W173 1429820-2
W173 1429820-2Tribunale amministrativo federale10 mar 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 1429820-2/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. am XXXX , vertreten durch RA Edward W.Daigneualt, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien, die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.1.2016, Zl. 820328100-1469112, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 8.1.2016 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 19.3.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Mit Bescheid vom 20.9.2012, Zl 1203.281-BAG, wies das Bundesasylamt unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
3. Auf Grund der Beschwerde des BF vom 4.10.2012 gegen den Bescheid vom 20.9.2012 hob das Bundesverwaltungsgericht nach einem Fristsetzungsantrag des BF mit Beschluss vom 29.4.2015, W115 1429820-1/14E, den angefochtenen Bescheid vom 20.9.2012 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück.
4. Nach einer Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG am 2.12.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) mit Bescheid vom 8.1.2016, Zl 820328100-1469112, unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)
5. Mit Beschwerde vom 25.1.2016 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 8.1.2016.
6. In der mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.1.2016, Zl.820328100-1469112, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies liegt bei einer Zurückziehung eines Antrages vor (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Da der BF in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.1.2016, Zl. 820328100-1469112, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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