W208 2122151-1•BVwG W208 2122151-1
W208 2122151-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2016
ärztliche Bestätigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Krankenstand,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ordentlicher Zivildienst,<br/>Vorlagefrist, Vorlagepflicht
W208 2122151-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 25.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) leistet von 01.12.2015 bis 31.08.2016 ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung XXXX.
2. Von Mittwoch 16. - Freitag 18.12.2015 war der BF nicht an der Dienststelle, da er aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig war. Am 30.12.2015 meldete die Administratorin der Einrichtung, Fr. Brigitte
XXXX (im Folgenden: F.) der ZISA, dass die Dienstabwesenheit bis dato nicht belegt sei und ersuchte um Nichteinrechnung.
3. Mit Schreiben vom 08.01.2016 wies die ZISA den BF auf den Umstand hin, dass er die Krankmeldung nicht übermittelt habe und die ZISA beabsichtige den Zeitraum von 16.12. - 18.12.2015 (3 Tage) gem. § 23c Abs. 2 ZDG nicht in die Zeit der ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
4. Der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit kam der BF mit Mail vom 18.01.2016 wie folgt nach:
"Um wie verlangt Stellung zu nehmen, möchte ich sagen, dass mir bewusst ist, dass mir ein Fehler unterlaufen ist. Blöder Weise habe ich, wie ich es von meinen Eltern und meiner bisherigen Arbeitserfahrung kannte, meinen Vorgesetzten, also die Hausleitung der XXXX (Heinz XXXX [B.]) informiert, dort die Krankmeldung persönlich überreicht und digital an Ulrike XXXX [K.] gesendet. Dabei habe ich leider vergessen, ihnen ebenfalls die Krankmeldung zukommen zu lassen. Ich entschuldige mich nochmals und versicherte ihnen, dass derartige Unannehmlichkeiten nicht mehr vorkommen werden."
5. Mit Bescheid vom 25.01.2016 (zugestellt am 28.01.2016), wurde dem BF die oa. 3 Tage gem. § 23c Abs. 2 ZDG iVm § 15 Abs. 3 ZDG nicht eingerechnet.
In der Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest stehe, dass der BF die Krankmeldung für den angeführten Zeitraum nie an die Einrichtung übermittelt habe. Der BF habe mit Schreiben vom 18.01.2016 angeführt, dass er die Krankmeldung per Mail und persönlich übermittelt habe, einen Nachweis für die fristgerechte Übermittlung habe er jedoch nicht erbracht. Der Rechtsträger habe demgegenüber mit Schreiben vom 25.01.2016 mitgeteilt, dass die Krankmeldung nicht fristgerecht vorgelegt worden wäre.
6. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 (gefaxt am 19.02.) brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein.
Begründend wurde zusammengefasst angeführt, er habe die von der Wiener Gebietskrankenkasse ausgestellte Krankenstandsbescheinigung mit Stand vom 16.12.2015 persönlich an seiner Arbeitsstelle bei seinem Vorgesetzten, Herrn Heinz B., bei Wiederaufnahme seines Dienstes vorgelegt, bei diesem habe er sich auch krankgemeldet. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Krankmeldung auch an die ZISA hätte übermitteln müssen. Er beantrage die Einrechnung der Krankheitstage unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er die geforderten Unterlagen an die ihm richtig erscheinende Stelle vorgelegt habe, seinen Dienst mit großem Engagement leiste und sein Versehen in keinster Weise mit böser Absicht oder vorsätzlicher Missachtung von Vorschriften geschehen wäre. Von seinem Gehalt sei im Februar bereits ein Betrag einbehalten, zusätzlich sei noch eine Geldstrafe verhängt worden und er finde es äußerst bedauerlich für seinen Lebenslauf, wenn er noch dazu einen nicht vollständig abgeleisteten Zivildienst zu verbuchen hätte, obwohl er auch seinem Vorgesetzten angeboten habe die betreffenden drei Tage im Anschluss an seine Dienstzeit oder in Form von Überstunden zu leisten. Er fühle sich dreifach bestraft, für ein Vergehen, dass er aus reiner Unkenntnis begangen habe.
7. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden mit Schriftsatz vom 23.02.2016 (eingelangt am 25.06.2016) dem BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Der BF war nachweislich von 16. - 18.12.2015 durch Krankheit gerechtfertigt vom Dienst abwesend.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht nicht fest, dass der BF die Krankenbestätigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit an den Vorgesetzten bzw. die Einrichtung übermittelt hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Der BF gab an, er habe die Krankenstandsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse, datiert mit 16.12.2015, der Hausleitung, seinem Vorgesetzten (Heinz B.) überreicht und mittels Mail an Ulrike K., geschickt.
Die ZISA hat dazu nur völlig unzureichende Ermittlungen getätigt. Sie hat die Administratorin der Einrichtung, F., via Mail um eine Stellungnahme ersucht, welche wiederum Fr. K. - ebenfalls via Mail um Abklärung gebeten hat.
K. teilte mittels Mail der F. Folgendes mit:
"Trotz aller Recherche und trotz aller Bemühungen. Er hat mir keine Bestätigung geschickt. Nur einmal die Nachfrage, ob ich eine bekommen hätte. Habe auch mit ihm telefoniert, er sagt sein Mailprogramm wäre das Problem. Naja, er sieht ein, dass es somit sein Fehler ist und war sehr besorgt, dass wir nun ein schlechtes Bild von ihm haben könnten. Habe ich nicht, denn er ist im Haus eine großartige Hilfe. Schlampert halt bei seinen eigenen Dingen, aber da wird er sich wohl beim nächsten Mal auch mehr bemühen."
F. schloss aus dieser Stellungnahmen und aus ihr vorliegenden Unterlagen (welchen?), dass die Bestätigung nicht fristgerecht übermittelt wurde und gab ihre Ansicht, wiederum mit Mail, an die ZISA weiter, welche ohne weitere Ermittlungen den angefochten Bescheid erließ.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Hauptentlastungszeuge Heinz B. nicht niederschriftlich befragt wurde und im Bescheid nicht einmal festgestellt wurde, wann der Dienstantritt des BF stattgefunden hat. Ebensowenig wurde Fr. K. befragt. Von ihr liegt nur ein Mail vor in dem sie angibt, dass der BF mit ihr telefoniert und sich nach dem Einlagen der Bestätigung erkundigt habe. Nähere Recherchen, wann dieses Telefonat stattgefunden hat und wie die Recherchen der K. ausgesehen haben wurden nicht durchgeführt. Frau F., auf deren Auskunft sich der Bescheid im Wesentlichen stützt, kann jedenfalls nicht wahrgenommen haben, dass der BF die Krankenbestätigung nicht doch an Heinz B. abgegeben hat. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese vielleicht auf dem Weg von der eigentlichen Arbeitsstelle zu K. oder F. in Verstoß geraten ist.
Vor diesem Hintergrund steht daher nicht fest, ob der BF nicht gem. seiner Aussage die Krankenbestätigung innerhalb von 7 Tagen vorgelegt hat.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. Abs. 2 hat es über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Im Fall der Übersendung einer Eingabe per E-Mail ist kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006; B 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258; VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222).
Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl. E 3. September 2003, 2002/03/0139; VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Krankmeldung "dem Vorgesetzten" nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war.
Wenngleich § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG von der Übermittlung der Bescheinigung an "die Einrichtung" spricht, wird es jedenfalls als ausreichend anzusehen sein, wenn diese innerhalb der Frist dem Vorgesetzten übergeben wurde, weil dieser der Einrichtung zuzurechnen ist. Eine Übermittlung an die ZISA ist - wie der BF zu glauben scheint - hingegen nicht erforderlich, diesbezüglich hat er auch keinen Fehler gemacht.
Das Risiko für die vom BF ebenfalls behauptete E-Mail-Übermittlung an die Einrichtung - die möglicherweise an einem Übermittlungsfehler gescheitert ist - trägt hingegen der BF selbst.
Ob die Krankmeldung für den Zeitraum von 16.12. - 18.12.2015 dem Vorgesetzten des BF, Heinz B. - wie der BF behauptet - innerhalb von sieben Tagen übermittelt wurde, steht nicht fest. Die ZISA hat B. nicht befragt, sondern lediglich über Dritte völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt (vgl. dazu vorne in der Beweiswürdigung).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher nicht steht fest. Es liegen gravierende Ermittlungs- und Beweiswürdigungsmängel vor.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Die belangte Behörde hat sich mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen des BF, er habe die Krankenbestätigung bei Dienstantritt seinem Vorgesetzten Heinz B. übergeben, nicht auseinandersetzt. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rsp des VwGH durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren (durch Einvernahmen von Zeugen gem. § 48 ff AVG, insb. des Heinz B. und der Ulrike K.) zu klären haben, ob und wann der BF die Krankenbestätigung abgegeben hat oder nicht.
Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die belangte Behörde kann aufgrund ihrer laufenden Kontakte zur Einrichtung des BF sowie deren unmittelbaren Zugriff auf die Zeugen wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen als das BVwG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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