W200 1413409-2•BVwG W200 1413409-2
W200 1413409-2Tribunale amministrativo federale9 mar 2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden
W200 1413409-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2015, Zl. 790757006-150291067, zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Erstverfahren:
Am 26.06.2009 stellte der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, nach rechtswidriger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010 abgewiesen und er aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. In weiterer Folge erhob der Antragsteller dagegen fristgerecht Beschwerde und zog am 02.01.2012 die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück.
Das aufgrund einer Beschwerde ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012 wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom 12.03.2013 hat der Asylgerichtshof abermals die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Ausweisung nach Afghanistan abgewiesen.
In weiterer Folge hat der Antragsteller nach eigenen Angaben im Sommer 2013 Österreich in Richtung Italien verlassen.
Am 19.03.2015 wurde der Antragsteller von Italien nach Österreich rücküberstellt.
Zweitverfahren:
Am 20.03.2015 stellte der Antragsteller seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde er in der Erstaufnahmestelle Ost einer Erstbefragung unterzogen und am 17.04.2015 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Am 28.04.2015 langte eine - mit 27.04.2015 datierte - Vollmacht ein, in welcher der Antragsteller "als Vereinsmitglied des MigrantInnenverein St. Marx dem Verein (als jur. Person, den Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obmann ad personam Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM" Vollmacht erteilt.
Am 27.10.2015 - sieben Monate und sieben Tage nach Antragstellung - langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde des Antragstellers - vertreten durch
Am 15.02.2016 legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass sich die Zeitverzögerungen aus allgemeiner Arbeitsauslastung, dem massiven Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz sowie diversen angeordneten Verfahrensschwerpunktsetzungen ergäben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller stellte am 26.06.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom 12.03.2013 insofern rechtskräftig negativ erledigt wurde, als die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Es lag eine rechtskräftige Ausweisung nach Afghanistan vor.
In weiterer Folge hielt er sich ab Sommer 2013 in Italien auf und wurde am 19.03.2015 von Italien nach Österreich rücküberstellt.
Am 20.03.2015 stellte er den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Am 17.04.2015 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA.
Der Antragsteller hat am 27.10.2015 eine Säumnisbeschwerde erhoben, der oben genannte Antrag im Zweitverfahren des Antragstellers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
Die Feststellung hinsichtlich des Erstverfahrens und des am 20.03.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz (Zweitverfahren) sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.
Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet hat, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Der MigrantInnenverein St. Marx ist ein unabhängiger Verein und bietet Rechtsberatung für Flüchtlinge und MigrantInnen in allen Asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten an - unter anderem:
"Juristische Beratung und Begleitung im Asylverfahren; Berufungen gegen negative Asylbescheide, Verfahrenshilfeanträge; Persönliche Begleitung zu Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie vor dem Landesverwaltungsgericht;..."
(http://www.migrantinnenverein-stmarx.at/index.php/de/; http://www.migrantinnenverein-stmarx.at/index.php/de/unsere-leistungen)
Folgendes wird aufgrund der jahrelangen Tätigkeit des amtsbekannten MigrantInnenvereins St. Marx als bei den amtsbekannten Organen und bestellten Vereinsvertretern und dessen amtsbekannten Obmann als notorisch bekannt vorausgesetzt:
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - Steigerung zum Jahr 2013 um 60,3% (http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/Asyl_Jahresstatistik_2014.pdf) - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.
Im Jahr 2015 kam es zu einer massiven Steigerung der Asylantragszahlen - laut Asylstatistik des BMI wurde die Antragsanzahl des Jahres 2014 im Jahr 2015 bereits im Juni (28.311) überschritten
(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/2015/Asylstatistik_ Juni_2015.pdf).
Im Juli 2015 wurden abermals 8.593, im August 2015 8.797, im September 10.781, im Oktober 12.275 Asylanträge gestellt.
Die vorläufige Statistik, in welcher noch nicht alle gestellten Anträge erfasst sind, weist für November 2015 eine Antragszahl von
(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/2015/Asylstatistik_November_2015.pdf)
In Summe wurden somit in den ersten elf Monaten des Jahres 2015 - unter Berücksichtigung der vorläufigen Novemberstatistik - 81.127 Anträge gestellt. (Steigerung zum Jahr 2014 um 240 %)
Das Bundesamt ist für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen,
13. 500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf.
Da sich die Antragszahlen 2015 vervielfacht haben, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und es werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche, sich seit August 2015 massiv steigernde, sogar vervielfachende Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat.
Wenn auch noch keine aktuelleren Statistiken vorliegen, so ist doch notorisch bekannt, dass sich die Zahl der Antragsteller seit November 2015 weiterhin nicht nennenswert verringert hat.
Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Es erfolgte unverzüglich nach Antragstellung eine Erstbefragung und binnen eines Monats eine Einvernahme durch das BFA. Wie bereits zuvor ausgeführt hat sich - unabhängig von den seit zumindest 2014 kontinuierlich steigenden Antragszahlen - gerade ab dem Monat April 2015 die Anzahl der gestellten Anträge vervielfacht (März 2015: 2.937, April 2015: 4.039, Mai 2015: 6.393, Juni: 7.680, Juli: 8.890).
Abschließend wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer insofern vehement sowohl der europäischen als auch österreichischen Rechtsordnung widersetzt hat, als er bei bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenem österreichischem Asylverfahren samt rechtskräftiger Ausweisung nach Afghanistan (Einreise 2009, Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 12.03.2013, in dem ausgeführt wird, dass der nunmehrige Antragsteller nicht willens war, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken), nach Verlassen des Bundesgebietes im Sommer 2013 nach Italien, um einer Abschiebung zu entgehen, nach Rücküberstellung durch die italienischen Behörden nach Österreich am 19. März 2015, am 20. März 2015 einen Folgenantrag gestellt hat.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vertretern des Antragstellers - wie zuvor ausgeführt - um regelmäßig in Asylverfahren auftretende Vertreter handelt, die bereits seit vielen Jahren in diesen Verwaltungsverfahren als Vertreter aktiv sind, und deshalb auch detaillierte Kenntnis von der derzeitigen prekären Lage haben. Wenn auch selbstverständlich ein Recht auf das Stellen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde besteht, so musste diesen bekannt sein, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die sich vervielfachenden Antragszahlen nicht erfolgreich sein kann.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat am 27.10.2015 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird nach dem eben ausgeführtem - Verfahren nach dem AsylG werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine Massenfluchtbewegung für das Bundesamt eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hiezu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.
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