BVwG W199 2016376-1

W199 2016376-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2016

Regest

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W199 2016376-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2016376.1.00

Spruch

W 199 2016376-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. 1042018308-140172796, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, §§ 52, 55, 53 Abs. 1, 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde am 15.10.2014 in einem China-Restaurant in Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Die Landespolizeidirektion Wien (Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) erstattete eine Anzeige wegen der Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: FPG; rechtswidriger Aufenthalt). Darin heißt es, die Identität des Beschwerdeführers habe vor Ort nicht geklärt werden können, deshalb sei er um 18 Uhr 30 gemäß § 39 Abs. 1 FPG festgenommen worden. Auch eine erkennungsdienstliche Behandlung habe keine übereinstimmenden Personendaten ergeben. Da er - glaubwürdig - angegeben habe, minderjährig zu sein, und da daher keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen möglich seien, sei er um 20 Uhr wieder aus der Haft entlassen worden. Es sei mit einer Einrichtung namens "XXXX'" Einvernehmen hergestellt worden, der Journalbeamte habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in eine Betreuungseinrichtung gebracht werden möge.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich illegal in Österreich aufhalte, er sei vor etwa zwei Monaten mit dem Reisebus angekommen. Er habe keine Wohnung und schlafe jeden Tag woanders. Er besitze derzeit einen Wohnungsschlüssel, könne sich aber nicht an die Adresse erinnern. In Österreich habe er keine Verwandten.

1.2. Mit Ladungsbescheid vom 14.11.2014 lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Beschwerdeführer zu Handen der Magistratsabteilung Elf - Amt für Jugend und Familie für den 2.12.2014. Gegenstand sei die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Eine Bedienstete des Amtes für Jugend und Familie teilte dem Bundesamt mit e-mail vom 26.11.2014 mit, sie habe als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag "auf eine Rot-Weiß-Rot-Plus-Karte" gestellt; eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, sei somit "nicht angezeigt".

Das Bezirksgericht XXXX betraute mit Beschluss vom XXXX das "Amt für Jugend und Familie Soziale Arbeit mit Familien, Bezirke 6, 7, 8 und 9" als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge für den Beschwerdeführer. In der Begründung heißt es ua., der Beschwerdeführer sei als "unbegleiteter Flüchtling" nach Österreich eingereist. Er sei derzeit Asylwerber in Österreich.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Wien) am 02.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, die Angaben, die er am 15.10.2014 gemacht habe, träfen zu. Er habe Peking am 05.09.2014 mit einem Flugzeug verlassen und sei etwa 20 Stunden unterwegs gewesen. Seinen Reisepass habe der Schlepper nach der Ankunft in Wien behalten bzw. vernichtet. Für die "Hilfestellung" seiner "Reisebewegung", wie es in der Niederschrift heißt, habe er nichts bezahlt. Er werde in seinem Heimatland nicht verfolgt. In Europa sei er, um einen besseren Lebensstandard zu haben. Der Schlepper habe ihm geraten, sich nach seiner Ankunft um eine Tätigkeit in einem China-Restaurant umzuschauen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass der durch den gesetzlichen Vertreter gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "keinerlei Rechtswirkung" entfalte (gemeint offenbar: keine Auswirkungen auf das fremdenpolizeiliche Verfahren habe) und auf Grund seines illegalen Aufenthalts damit zu rechnen sei, dass der Antrag abgelehnt werde. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass wegen seines illegalen Aufenthalts beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Das Bundesamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei vermutlich Staatsbürger der Volksrepublik China; mangels eines gültigen Dokuments stehe seine Identität nicht fest. Er halte sich seit seiner Einreise unrechtmäßig in Österreich auf, da er nicht im Besitz eines gültigen Dokuments oder einer Aufenthaltsberechtigung sei. Er sei etwa sechs Wochen nach seiner Einreise betreten worden. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich und er sei in Österreich nicht gemeldet gewesen. Er sei weder im Besitz von Barmitteln noch in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten. Auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer sozialen Integration ausgegangen werden. Es bestehe auch keine sonstige Verankerung in Österreich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Bindungen zu seinem Heimatland stärker seien als jene zu Österreich, da er dort sein bisheriges Leben verbracht habe und auch seine gesamte Familie in der Volksrepublik China lebe. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und beherrsche auch die Sprache seines Heimatlandes. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholt das Bundesamt seine Feststellungen und begründet, weshalb kein Aufenthaltstitel in Betracht komme und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2014 zu Handen seines gesetzlichen Vertreters zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.12.2014, in der zunächst bekanntgegeben wird, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers - offenbar in dessen Namen - dem einschreitenden Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe. Sodann wird ausgeführt, gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sei eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" insbesondere auch zu gewähren "zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel".

Der minderjährige Beschwerdeführer sei von Beamten des Landeskriminalamts offensichtlich bei der Verrichtung von Küchenarbeit in einem China-Restaurant angetroffen worden. Ort und Umstände seines Aufgriffes ließen "deutlich angezeigt erscheinen", dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sei. Es sei amtsbekannt, dass - gerade aus der Volksrepublik China - immer wieder Minderjährige nach Österreich geschleust würden, die hier meist in nicht angemeldeten Arbeitsverhältnissen, oft auch unter menschlich und hygienisch höchst problematischen Bedingungen in weiterer Folge Arbeit verrichten müssten und dabei zT über viele Jahre ausgebeutet würden. Es sei ebenso amtsbekannt, dass diese Minderjährigen sich dabei selbst - zumindest zunächst - nicht als Opfer von Menschenhandel oder ähnlicher Verbrechen ansähen, sondern im Bewusstsein seien (und gelassen würden), dass sie einen von ihren Eltern abgeschlossenen "Vertrag" zu erfüllen hätten. Schließlich müsse es als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass aus diesem Grund Minderjährige, die in Österreich unter Umständen aufgegriffen würden, die deutlich auf Menschenhandel hinwiesen, ganz regelmäßig von sich aus keine Angaben in diese Richtung machten, nicht zuletzt, weil ihnen eingebläut worden sei, dass nicht nur sie selbst, sondern auch ihre nächsten Verwandten in der Volksrepublik China unter derartigen Angaben gravierend zu leiden hätten.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen in diese Richtung anzustellen bzw. im angefochtenen Bescheid diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, eine mündliche "Berufungsverhandlung" (gemeint Beschwerdeverhandlung) anzuberaumen.

4.1. Mit e-mail vom 30.12.2014 teilte die stellvertretende Leiterin der Einrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht worden war, dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer habe sich am 17.12.2014 ohne Abmeldung aus der Einrichtung entfernt und sei seither nicht wieder erschienen. Die Abgängigkeitsanzeige sei am 18.12.2014 erstattet worden.

4.2. Mit Schreiben vom 21.12.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 16.12.2015 seit dem 05.03.2015 nicht mehr gemeldet sei. Es ersuchte ihn, dazu Stellung zu nehmen, insbesondere da in der Beschwerde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt worden sei.

Mit Schreiben vom 30.12.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass ihm eine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Der Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, werde daher zurückgezogen.

4.3. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Ladung für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2016 übermittelt. Der rechtsfreundliche Vertreter gab dazu mit Schreiben vom 12.02.2016 bekannt, dass ihm die Adresse des Beschwerdeführers nach wie vor nicht bekannt sei und er ihn daher nicht verständigen könne. Auch der rechtsfreundliche Vertreter selbst werde die anberaumte Verhandlung nicht besuchen.

5. Am 01.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der keine der Parteien teilnahm.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Akten des Verfahrens einsah.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er verließ China, um in Europa zu arbeiten und seinen Lebensstandard zu verbessern. Er hielt sich etwa ab August/September 2014 - rechtswidrig - in Österreich auf und wurde am 15.10.2014 in einem China-Restaurant in Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am selben Tag wurde er aus der Haft entlassen und in eine Betreuungseinrichtung in Wien gebracht. Aus dieser Einrichtung entfernte er sich am 17.12.2014. Seit 05.03.2015 ist er in Österreich nicht mehr gemeldet. Es kann nicht gesagt werden, ob er sich überhaupt noch in Österreich aufhält.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden wäre.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei Opfer von Menschenhandel geworden, dürfte auf bloß spekulativen Überlegungen seines rechtsfreundlichen Vertreters beruhen, zumal da die Beschwerde selbst einräumt, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen in diese Richtung gemacht hat. Um dies zu klären, führte das Bundesverwaltungsgericht dennoch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der weder der Beschwerdeführer, der sich möglicherweise gar nicht mehr in Österreich aufhält, noch sein rechtsfreundlicher Vertreter einfand. Die Niederschrift über diese Verhandlung hält fest, dass, wäre der Beschwerdeführer oder sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen, ua. gefragt worden wäre, warum der Beschwerdeführer die Volksrepublik China verlassen habe; ob er sich zu den in der Beschwerde aufgestellten Verfolgungsbehauptungen äußern wolle; was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Volksrepublik China zurückkehren müsste; ob er sich in Österreich in psychologischer oder psychiatrischer Betreuung befinde; ob er besondere Bindungen an Österreich habe, ob er verheiratet sei oder eine Lebensgefährtin habe; ob er Kinder habe; ob er in Österreich arbeite; wovon er hier lebe und ob er Deutschkurse besucht habe. Schließlich wäre er gefragt worden, ob über den Antrag "auf eine Rot-Weiß-Rot-Plus-Karte", der in seinem Namen bei der Magistratsabteilung 35 gestellt worden sei, bereits entschieden worden sei.

Da der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschien, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, Feststellungen im Sinne des Beschwerdevorbringens zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

3.3. Das Bezirksgericht XXXX geht in seinem Beschluss vom XXXX davon aus, der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren. Somit ist seit dem XXXX davon auszugehen, dass er volljährig ist (vgl. AsylGH 19.11.2010, C5 415.685-1/2010/3E). Am 18.12.2014 gab der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe. Das Bevollmächtigungsverhältnis, das durch den gesetzlichen Vertreter namens des damals minderjährigen Beschwerdeführers begründet worden ist, ist durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht erloschen. Es konnte ab diesem Zeitpunkt vielmehr (nur) vom Beschwerdeführer selbst (oder vom rechtsfreundlichen Vertreter) aufgelöst werden (VwGH 23.2.1995, 94/06/0185). Da ein solcher Widerruf der Vollmacht durch den volljährig gewordenen Beschwerdeführer oder eine Auflösung durch den rechtsfreundlichen Vertreter dem Akt nicht entnommen werden kann, ist der einschreitende Rechtsanwalt nach wie vor - gewillkürter - Vertreter des Beschwerdeführers.

Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig geworden ist, bezieht sich der einschreitende Rechtsanwalt im Rubrum seiner Schriftsätze, die mit 30.12.2015 und 10.02.2016 datiert sind, auf ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem (früheren) gesetzlichen Vertreter (dem Amt für Jugend und Familie) sowie auf die Vollmacht, die ihm dieser gesetzliche Vertreter erteilt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese irrtümlich unverändert gelassene Bezeichnung nichts daran ändert, dass der einschreitende Rechtsanwalt als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitet, ohne dass es von Belang wäre, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Rubrum der Schriftsätze als gesetzlicher Vertreter genannt wird (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/20/0215).

Zu A)

1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung") fällt.

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können.

Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der einzige Fall, der nach seinem Vorbringen (das er erst in der Beschwerde durch seinen Vertreter erstattet hat) in Betracht zu ziehen wäre, jener nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche), liegt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vor.

1.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. (Auch) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FNG ist eine Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

1.2.2.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.

Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,

  1. ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

1.2.2.2. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich im Ergebnis am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Es liegt auf der Hand, dass die Behörde bei der Feststellung von Umständen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Fremden angewiesen ist als (im Asylverfahren) bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.3.2002, 2001/18/0257;

18.12. 2002, 2002/18/0279; vgl. weiters VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001;

14.2. 2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Rückkehrentscheidung Hindernisse entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat sich nur kurze Zeit in Österreich aufgehalten. Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten legalen Arbeit nach, somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Er verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, hat keine Kenntnisse der Staatssprache und hält sich überdies erst sehr kurze Zeit in Österreich auf bzw. hat sich nur sehr kurze Zeit hier aufgehalten. Sollte er das Land bereits verlassen haben, dann hat der Aufenthalt nur wenige Monate gedauert; sollte er "untergetaucht" sein, dann begeht er ein Meldevergehen.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

1.2.3. Da einer Rückkehrentscheidung weder § 9 BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, ist die Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt erlassen hat, zu bestätigen.

1.3. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, so folgt daraus, dass sie im Grunde des § 9 BFA-VG zulässig ist, ebenso aber auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls seit der Neufassung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70) bietet keine Rechtsgrundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (mag der Fremde auch nicht dadurch in Rechten verletzt sein, wenn der Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen ist) (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Aus dem oben zur Rückkehrentscheidung Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - nicht erfüllt ist (ansonsten wäre die Rückkehrentscheidung nicht zulässig). Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.

1.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beide Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen.

1.4.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht worden sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn es den Sachverhalt dahin würdigt, dass es eine Rückkehrentscheidung erließ und die Dauer mit 18 Monaten bemaß.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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