I404 2017759-1•BVwG I404 2017759-1
I404 2017759-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2016
Genehmigung, Nichtbescheid, Ordnungsbeitrag, Unterschrift,<br/>Zurückweisung
I404 2017759-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 11.12.2013, Zl.VII-AP1006-13/0131, betreffend Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015 ein Rechtsmittel der XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schriftstück vom 11.12.2013 wurde weder von den in der Fertigungsklausel des Schriftstücks aufscheinenden Personen (MMMag. P. und G.) noch von einer sonstigen Person individuell genehmigt. Es erfolgte weder eine eigenhändige Unterfertigung durch einen Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, noch eine Genehmigung durch ein Verfahren, das (an Stelle einer solchen Unterfertigung) die Identität des Genehmigenden und die Authentizität der Erledigung nachweist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes von der belangten Behörde am 09.03.2016 bestätigt.
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat wurde nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichterin.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.
3.4. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
3.5. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH
19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).
3.6. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
3.7. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Daran ändert auch die Vor-schrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht
Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den
angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.
3.8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht. Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, ausgesprochen, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.
Das von der belangten Behörde vorgelegte Schreiben weist weder eine Unterschrift auf, noch wurde es im Rahmen eines Verfahrens zum Nachweis der Identität und der Authentizität auf andere Weise genehmigt.
Die von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet werden konnte und die Zurückweisung der Beschwerde folgerichtig war."
3.9. Aus den angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass das mit Beschwerde angefochtene Schreiben kein Bescheid ist. Da dem Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang eine Zuständigkeit erst zukommt, wenn ein Bescheid vorliegt, ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit sonstigen Prozessvoraussetzungen (Rechtzeitigkeit, Beschwerdelegitimation etc).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, ab.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.