G313 2100311-1•BVwG G313 2100311-1
G313 2100311-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2016
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse an Erhaltung, Schwangerschaft,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G313 2100311-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, verehelichte XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 69 Abs.2 FPG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX, am 18.04.2011, Zl. XXXX, gemäß §§ 86 Abs. 1 iVm. 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf deren erfolgte Verurteilung zu einer 18-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles und schweren gewerbsmäßigen Betrugs sowie einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe, deren bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, erlassen. Das Aufenthaltsverbot erwuchs in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft am XXXX nach Deutschland abgeschoben.
Die BF reiste trotz rechtskräftigen, unbefristeten Aufenthaltsverbots sogleich wieder nach Österreich ein und begründete ihren Hauptwohnsitz am XXXX bei XXXX.
Am 12.04.2012 erging ein Ladungsbescheid der BPD Wien für den 08.05.2012 zur Sicherung der Ausreise der BF bei rechtskräftigem Aufenthaltsverbot.
Aufgrund der Androhung der Rechtsfolgen erklärte sich die BF bereit freiwillig aus dem Bundesgebiet wieder auszureisen.
Am 18.05.2012 erfolgte die Abmeldung vom Hauptwohnsitz.
Am 23.08.2014 stellte die BF einen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots, in eventu Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf möglichst kurzfristige Dauer.
Am 08.09.2014 teilte das BFA der BF mit, dass die Änderung des unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund Änderung des Fremdenrechtsgesetztes auf 10 Jahre beabsichtigt sei, dazu wurde der BF Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Am 19.09.2014 langte die Stellungnahme der BF ein, u.a. das die BF beabsichtige mit ihrem Lebensgefährten Hrn. XXXX, per Adresse XXXX, Wohnsitz zu nehmen und diesen zu heiraten und eine Familie zu gründen.
3. Mit o.a bekämpften Bescheid wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund Änderung des FrepoG auf 10 Jahre herabgesetzt, der Antrag auf gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die BF zwei Verurteilungen, eine viermonatige und eine 18-monatige Verurteilung aufweist, der Tilgungszeitraum frühestens mit 02.05.2021 erfolgen wird , die BF außer ihrem Verlobten in Österreich keine familiären Bindungen aufweise und trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbots und Abschiebung am 22.07.2011 spätestens am 04.04.2012 illegal wieder nach Österreich eingereist sei und hier ihren Wohnsitz angemeldet hat. Im Hinblick auf die Schwere der Straftaten, die unbedingten Verurteilungen und die illegale Wiedereinreise und Aufenthalt in Österreich trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots ,nach Interessenabwägung die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots nach wie vor geboten sei.
Am 08.01.2015 erließ die belangte Behörde einen Ladungsbescheid zur Sicherung der Ausreise und Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots für 27.01.2015.
Mit Telefax vom 26.1.2015 um 19 Uhr 49 bei der belangten Behörde eingelangt, ersuchte der Rechtsvertreter der BF um Terminverlegung aufgrund seiner Verhinderung.
Am 3.Februar 2015 langte die Beschwerde beim BFA ein. Zusammengefasst begründete die BF, dass sie bereits nach ihrer ersten Verurteilung im Jahr 2008 wachgerüttelt wurde und zur Einsicht gelangt sei, dass sie sich auf einem Irrweg befinde. Als sie schließlich im Jahr 2010 neuerlich verurteilt wurde und in Haft genommen worden war, seit sie endgültig zur Einsicht gelangt .Die BF sei nur deshalb umgehend wieder nach Österreich gekommen da sie in Deutschland keine Anknüpfungspunkte mehr aufweise, in Österreich habe sie Halt gefunden und sei seit zwei Jahren mit Hrn. XXXX, per Adresse XXXX, zusammen und seit XXXX mit ihm verlobt. Weiters liege eine konkrete Einstellungszusage als Kellnerin vor.
Die persönliche Lage der BF habe sich derart geändert dass das Aufenthaltsverbot gänzlich aufzuheben sei. Im handschriftlichen verfassten Brief schilderte die BF warum es zu den Straftaten gekommen sei und dass sie im Oktober ihren jetzigen Partner und ihren jetzigen Freundeskreis kennengelernt habe und auch die Eltern des Verlobten XXXX voll zu ihr stehen würden, somit sämtliche Bindungen in Österreich bestünden und keine mehr nach Deutschland.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 06.02.2015 teilte die BF dem BFA mit dass sich ihre Ausreise aus Österreich noch verzögere.
Am 28.02.2015 erfolgte die Mitteilung dass die BF am 22.02.2015 freiwillig aus Österreich ausgereist sei.
Am 30.11.2015 stellt die BF einen Fristsetzungsantrag. Im Fristsetzungsantrag wurde erstmals die Verehelichung der BF mit Hrn. XXXX und ihre Namensänderung bekannt gegeben. Eine Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt.
Mit Anordnung des VwGH eingelangt am 18.12.2015 wurde die Frist zur Entscheidung mit drei Monaten festgelegt.
Seitens des BVwG wurden dahingehend folgende Sachverhaltsergänzungen durchgeführt
Anfrage an BF vom 18.01.2016 zu nachstehenden Fragen:
• "Laut Mitteilung vom 06.02.2015 über die freiwillige Ausreise und der Ausreisebestätigung vom 22.02.2015 ist die BF aus Österreich ausgereist.
• Wo hält sich die BF derzeit auf? Lt. ZMR behördlicher Meldung war sie vom 11.03.2015 bis 20.03.2015 in XXXX gemeldet. Stellungnahme zur behördlichen Meldung nach der freiwilligen Ausreise
• Mitteilung der Namen und Adressen der Eltern des Ehegatten XXXX.
• Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde.
• Vorlage der Einstellungszusage samt Angabe der Art der Beschäftigung und Beschäftigungsausmaßes sowie Höhe der Entlohnung."
• Am 29.1 .2016 langte dazu die Stellungnahme der BF vom 28.1.2016 ein:
"Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2015 freiwillig aus Österreich ausgereist und nach Dresden übersiedelt. Sie hat in XXXX einen neuen Hauptwohnsitz begründet und diesen bis dato nicht aufgegeben. Die Beschwerdeführerin ist aber im März 2015 wieder nach Österreich eingereist - allerdings nicht um hier einen Wohnsitz zu begründen - sondern um in Österreich zu heiraten. Dazu war es notwendig sich in Österreich anzumelden. Der Aufenthalt im März 2015 kann sohin als kurzfristig bezeichnet werden und dient ausschließlich dem Zweck der Verehelichung. Nach der Eheschließung hat die Beschwerdeführerin Österreich sofort wieder verlassen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX geb. XXXX ist mit der Beschwerdeführerin nach Dresden gezogen. Mittlerweile hat der Ehemann eine Vollzeitanstellung als stellvertretender Geschäftsführer in einem Getränkemarkt in XXXX angenommen.
Die Einstellungszusage der Beschwerdeführerin ist hingegen hinfällig geworden, den erstens hat die Beschwerdeführerin nicht vor, in Österreich ihren Hauptwohnsitz zu begründen, sondern die Beschwerdeführerin möchte mit ihrem Mann gemeinsam weiterhin in XXXX leben.
Zweitens ist es der Beschwerdeführerin derzeit gar nicht möglich zu arbeiten, die Beschwerdeführerin ist im 5. Monat schwanger. Es ist ihr von ihrem Arzt geraten worden, keine Arbeiten zu verrichten und sich zu schonen."
Die Beschwerdeführerin möchte Name und Adresse der Schwiegereltern nicht bekanntgeben. Die Schwiegereltern leben in Österreich und haben mit den Problemen der Beschwerdeführer mit den Behörden in Österreich nicht das Geringste zu tun."
Anfrage an das Standesamt XXXX vom 4.Februar 2016:
"Das Bundesverwaltungsgericht ersucht wegen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens um Auskunft zu
G313 2100311-1 XXXX, geb. XXXX, StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND.
Es wird um Auskunft gebeten wann und durch wenn die Eheschließung von XXXX und XXXX beantragt wurde. Zahl 015434/2015.
Um ehestmögliche Rückmeldung wird gebeten!"
Am selbigen Tag langte die Antwort des Standesamts XXXX per Mail ein, in der mitgeteilt wurde, dass der Antrag zur Eheschließung persönlich durch die BF sowie Hrn. XXXX am 17.03.2015 gestellt wurde.
Da in der Stellungnahme der BF eine Anmeldebescheinigung in Deutschland mit 01.01.2016 übermittelt wurde, wurde folgende weitere Anfrage an die BF gestellt:
"Das Bundesverwaltungsgericht ersucht wegen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu G313 2100311-1 XXXX, geb. XXXX, StA.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND um Vorlage des meldeamtlichen Nachweises:
Wo war die BF von Februar 2015 bis 31.12.2015 gemeldet? Die vorgelegte Meldebestätigung aus Deutschland weist eine Meldung ab 01.01.2016 an der genannten Adresse in XXXX auf."
Dazu langte am 11.02.2016 die Stellungnahme vom 10.02.2016 ein:
"In außen bezeichneter Rechtssache legt die Beschwerdeführerin gemäß Aufforderung vom 5.2.2016, innerhalb offener Frist
die Anmeldebestätigung der Landeshauptstadt XXXX vom 21.9.,2015 dem Gerichte vor und ersucht um Kenntnisnahme.
Weiters gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit ihrer Ausreise aus Österreich bis 21.9.2015 amtlich nicht gemeldet war."
Es wurden folgende Auszüge aus dem ZMR eingeholt:
Auszug für die BF vom 13.01.2016
FürXXXX vom 04.03.2016.
Für XXXX vom 04.03.2016
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Deutschland, wurde am XXXX geboren und ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Sie trat in Österreich auch unter den alias Namen XXXX oder XXXX, in Erscheinung.
Die BF reiste am 26.04.2008 erstmals in das Bundesgebiet ein. Am 27.05.2008 erfolgte die Wohnsitzmeldung in XXXX, bis 05.06.2008.
Die erste Straftat verübte die BF bereits am 26.04.2008 daher unmittelbar bei ihrer -Einreise.
1.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls und des schweren Betrugs zu vier Monaten Freiheitsstrafe bedingt , mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt .
Aber trotz erfolgten Urteils verübte die BF bereits am 1.8.2009 die nächste Straftat.
Weitere Straftaten folgten und resultierten im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, vom XXXX, XXXX.
Die bedingte Strafnachsicht des oa Urteils des LG XXXX wurde am XXXX wiederrufen und, wurde die BF wegen des, schweren gewerbsmäßigen Betrugs und Diebstahls zu einer unbedingten 18 - monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2011 wurde gegen die BF rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die BF wurde nach der Entlassung am 22.07.2011 aus der Strafhaft aus dem Bundesgebiet nach Deutschland abgeschoben, reiste jedoch doch trotz dieses rechtskräftigen und unbefristeten Aufenthaltsverbots, gleich wieder ein.
Die BF meldete am 4.April 2012 ihren Hauptwohnsitz bei Hrn. XXXX. Hr. XXXX war laut Angabe der BF in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2014 der Lebensgefährte der BF.
Die BF gab in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2012 bei der BPD XXXX an, dass sie ihren Verbleib in Österreich damit begründe, dass sie in Deutschland keine Existenzgrundlage habe.
Am 23.8.2014 stellte die BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots da nach derzeitiger Rechtslage lediglich eine 10 jährige Aufenthaltsverbotsdauer ausgesprochen werden dürfe und weiters mit der Begründung dass die BF mit ihrem Lebensgefährten dessen Namen die BF nicht angab, die Ehe eingehen zu wollen, weiters hätte sie eine Anstellung in Aussicht. Bei der BF habe bereits nach ihrer ersten Verurteilung ein Gesinnungswandel eingesetzt, noch mehr nach ihrer Haftstrafe.
In der Stellungnahme vom 19.9.2014 zur beabsichtigen Änderung des Aufenthaltsverbots in der Höhe von 10 Jahren aufgrund der Änderung des FrepoG durch die Behörde, nannte die BF erstmals den Namen des Verlobten Hrn. XXXX, per Adresse, XXXX.
Mit bekämpften Bescheid des BFA wurde seitens der Behörde festgestellt dass sich aufgrund des Verhaltens der BF seit ihrer Verurteilung ergeben habe, dass die BF trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, aufgrund ihrer Straftaten ,die erst mit 2.5.2021 getilgt sein werden, auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine positive Prognose für die BF abgegeben werden könnte, dass diese keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Der Ladungstermin für 27.01.2015 zur Durchsetzung der Ausreise der BF wurde am Vorabend 19 Uhr 49 per Fax seitens der BF mit der Angabe, der Vertreter der BF sei verhindert, verschoben.
Eine Verhinderung des Vertreters der BF ist jedoch unbeachtlich.
Erst am 22.02.2015, ist die BF, nachdem sie bereits am 18.5.2012 anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD XXXX die freiwillige Ausreise zugesagt hatte, daher fast drei Jahre später, dann freiwillig ausgereist.
In der dem BVwG vorliegenden Beschwerde wird behauptet, die BF habe Silvester 2007 auf 2008 bei den Eltern ihres damaligen Freundes verbracht, auf deren Einladung hin sei sie daher im April nach Österreich gezogen.
Aufgrund des Rauswurfs durch den Freund sei sie plötzlich auf der Straße gestanden. Mittellos, habe sie daher die Straftaten verübt.
Festgestellt wird dazu, dass die BF wie oben angeführt von 27.05.2008 bis 05.06.2008 in XXXX gemeldet war. Bereits unmittelbar zum Zeitpunkt ihrer Einreise am 26.4.2008 verübte sie die erste Straftat am 26.4.2008. Zur Angabe, sie habe dadurch die erste Straftat verübt, da sie plötzlich auf der Straße gestanden war, wird festgestellt , dass die erste Straftat zum gleichen Zeitpunkt ihrer Einreise erfolgte, diese Angaben daher nicht der Wahrheit entsprechen können.
Die Feststellung zur Einreise der BF gründet sich auf deren Angaben, die Feststellung zu den Straftaten aufgrund der genannten Daten der Delikte in den jeweiligen Urteilen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation der BF basieren auf ihren Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, sowie in den dem BVwG vorliegenden Stellungnahmen.
Zur Begründung warum die ersten Straftaten verübt wurden, kann aufgrund er oa Feststellung zur ersten Straftat bereits am 26.04.2008 (Einmietbetrug), daher seitens des erkennenden Gerichts den Erklärungen bzw. der Aussage der BF die Straftaten durch Rauswurf durch den Freund ,und sie deshalb mittellos auf der Straße gestanden sei ,verübt zu haben, kein Glauben geschenkt werden und widersprechen den Tatsachen der erstmaligen Einreise am 26.4.2008 und der ersten Straftat bereits am selbigen Tag.
Schon am 01.09.2009 verübte sie, trotz bedingter Verurteilung unter Setzung einer Probezeit, weitere schwere gewerbsmäßig verübte Straftaten, was auf eine beträchtliche kriminelle Energie der BF schließen lässt. Dass die BF wie sie in der Beschwerde behauptet durch die Verurteilungen geläutert wäre kann aus nachstehendem Grund ebenso nicht angenommen werden.
Die Tatsache, dass die BF offenbar lediglich, wenn überhaupt, im Jahr 2011 das Bundesgebiet verlassen hat und trotz des unbefristeten Aufenthaltsverbots sofort wieder eingereist ist, lässt für das erkennenden Gericht den Schluss zu, dass die BF nicht an die gesetzlichen Regelungen zu halten gewillt ist.
Auch die niederschriftliche Einvernahme, zum Aufenthalt in Österreich trotz des bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbots, unter Androhung der Rechtsfolgen am 8.5.2012 vor der BPD XXXX, und ihrer Zusage das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen hat die BF nicht wahrgemacht.
Sie ist danach nämlich nicht unmittelbar ausgereist, sondern erst am 22.02.2015, nahezu drei Jahre später, obwohl sie über die Rechtsfolgen belehrt war.
Auch die weiteren Handlungen der BF, wie aus den vorliegenden Stellungnahmen ersichtlich zeigt folgendes Bild, das keineswegs auf eine Änderung und Gesinnungswandel der BF schließen lässt.
Die BF ist anlässlich der Eheschließung mit Hrn. XXXX erneut im März 2015 in das Bundesgebiet, trotz Aufenthaltsverbot eingereist, und hat den Antrag zur Eheschließung auch persönlich beim Standesamt XXXX gestellt , zu dieser Zeit war sie amtlich unter der Adresse XXXX gemeldet, an derselben Adresse war zu dieser Zeit auch der ehemalige Lebensgefährte der BF, den die BF in der Stellungnahme vom 19.09.2014 als Lebensgefährte nannte, gemeldet, sowie auch der zukünftige Ehegatte Hr. XXXX.
Auch stellt sich die Frage für das erkennende Gericht weshalb die BF gemeinsam mit dem ehemaligen Lebensgefährten und zukünftigen Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt hat, jedoch offenbar niemals mit dem zukünftigen Ehemann Hrn. XXXX im gemeinsamen Haushalt, wenn die BF, wie in der Stellungnahme angegeben, mit diesem bereits seit zwei Jahren zusammen war. Dies widerspricht auch noch der Angabe im September 2014 mit Hrn. XXXX verlobt gewesen zu sein. Die Angaben der BF betreffend ihres einstigen angeblichen Lebensgefährten Hrn. XXXX kann daher auch aus diesem Grund kein Glauben geschenkt werden.
Die BF soll laut ihren Angaben, gleich nach der Eheschließung wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sein, eine amtliche Meldung dazu konnte die BF trotz -Aufforderung durch das BVwG nicht vorlegen, sondern tritt sie melderechtlich erst am 21. September 2015 in XXXX, Deutschland in Erscheinung, gemeinsam mit ihrem Ehegatten Hrn. XXXX
Hr. XXXX war jedoch in der Zeit vom 04.03.2015 bis 11.03.2015 und vom 20.03.2015 bis 07.09.2015 bei Frau XXXX, per Adresse XXXX, obdachlos gemeldet.
Aufgrund der amtlichen Meldung am 21.09.2015 ergibt sich daher der Hinweis darauf, dass die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann erst ab diesem Zeitpunkt in Deutschland aufhältig war und möglicherweise bis dahin aus dem Bundesgebiet gar nicht ausgereist ist, was auch die Stellungnahme der BF vom 10.2.2016 untermauert in der sie angibt bis zum 21.09.2015 über keine amtlichen Meldezeiten, auch nicht in Deutschland oder anderswo zu verfügen, bzw. diese Schlussfolgerung auch untermauert.
Zu den persönlichen bzw. familiären Anknüpfungspunkten beruhen die Feststellungen auf den eigenen Angaben der BF.
Sie moniert in der Beschwerde hauptsächlich, dass sie in der Person des jetzigen Ehemannes Hrn. XXXX über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Davor gab die BF in ihren Stellungnahmen vom 19.09.2014 Hr. XXXX als Lebensgefährten bzw. zukünftigen Ehemann an. In der Beschwerde behauptet die BF seit XXXX mit Hrn. XXXX verlobt zu sein und bereits seit zwei Jahren mit diesem zusammen zu sein. Die Behauptungen widersprechen einander diametral, können daher überhaupt nicht der Wahrheit entsprechen.
Auch die Tatsache dass die BF weder Namen noch Adresse ihrer Schwiegereltern angeben möchte , obwohl sie in der Beschwerde behauptet, dass diese voll hinter ihr stehen und sie in ihnen eine Familie gefunden hat erweist sich zu diesem Zeitpunkt nun als Schutzbehauptung.
Hauptsächlich behauptet die BF die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich in der Person des Ehemanns. Nun gibt die BF jedoch in ihrer Stellungnahme vor dem BVwG vom 28.01.2016 an, dass sie überhaupt kein Interesse daran habe in Österreich ihren Wohnsitz zu begründen und der Ehemann bereits in Deutschland eine Anstellung als stellvertretender Geschäftsleiter in einem Getränkemarkt angetreten hat.
Weiters sei die Vorlage einer Einstellungszusage wie vom BVwG gefordert, hinfällig, da die BF im fünften Monat schwanger sei.
Familiäre Anknüpfungspunkte hat die BF daher in Österreich nicht aufzuweisen.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen, der Anhaltung in Strafhaft stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich),
Die Feststellung zu den Ausreisezeitpunkten und Meldungen in Deutschland beruhen auf den eigenen Angaben der BF sowie den im Akt befindlichen Unterlagen.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:
3.2.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
• Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:
3.2.3. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.4. Dem Wortlaut des Gesetzes sowie der Judikatur des VwGH folgend, muss die von der BF ins Treffen geführte Argumentation, erst durch ihre Mittellosigkeit Straftaten begangen zu haben, resultierend aus dem Hinauswurf aus der Wohnung des damaligen Freundes , und nachfolgender Gesinnungsänderung durch die verhängten Strafen, ins Leere gehen, vermag sie damit keinesfalls eine seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes veränderte Sachlage zu ihren Gunsten darzulegen.
Vielmehr ist der BF vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenem Aufenthaltsverbot und einer ersten Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Gesetzesübertritte wie mehrmaliger illegaler Aufenthalte im Bundesgebiet abgehalten worden zu sein. Sohin vermochte die BF zum einen ihr kriminelles Potential sowie ihre nachhaltigen grundsätzlich auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze und zum anderen ihre fehlende Achtung vor der, das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft und ihrer rechtlichen Vorschriften eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.
Auch die wiederholten widersprüchlichen Angaben in ihren Stellungnahmen betreffend ihrer jeweiligen Lebensgefährten und Verlobungen sowie Dauer ihrer Beziehungen, wie vorhin ausgeführt, ist für das erkennende Gericht ein weiteres Indiz , dass die BF durch unwahre bzw widersprüchliche Angaben kein Gesinnungswandel in Punkto Einhaltung von Rechtsnormen der BF eingetreten ist, sondern sie sich vielmehr dadurch ihren Aufenthalt in Österreich ermöglichen will.
Angesichts ihrer wiederholten - strafrechtliche und verwaltungsrechtlichen Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens - ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens der BF sowie einschlägigen Vorstrafen in Deutschland bestätigte Neigung zur Kriminalität, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen. Die bloße Beteuerung, sich zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für die BF sprechende Wertung nicht zu begründen.
So stand der BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat sie - die Glaubwürdigkeit ihrer Worte entgegenstehend - trotz bereits verspürter straf- und fremdenrechtlicher Sanktionen erneut wiederum illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Die BF hätte jedenfalls nach ihrer ersten Verurteilung und Aufenthaltsverbot erkennen müssen, dass ihr Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel anzusehen ist zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung seines Aufenthaltsverbotes, führen muss.
Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der erfolgten Ausweisung ist von einer im Charakter der BF verankerten Labilität der BF auszugehen, welche angesichts des erst relativ kurz verstrichenen Zeitraumes ihres Wohlverhaltens außerhalb des Bundesgebietes, keinen Schluss auf den Wegfall ihres die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuließe.
So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192)
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich wie die BF selbst angibt, die kein Interesse hat im Bundesgebiet ihren Wohnsitz zu begründen da auch ihr Ehemann bereits in Deutschland eine sehr gute Anstellung erhalten hat, nicht vor, sodass im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens der BF ausgeht.
3.2.5. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandel seitens der BF, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weitere Zeugeneinvernahmen wurden seitens der BF selbst abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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