W218 2117562-1•BVwG W218 2117562-1
W218 2117562-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016
Arbeitslosengeld, Auslandsreise, Dauer, Nachsichterteilung, Ruhen<br/>des Anspruchs
W218 2117562-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Huttengasse, GZ: 2015-0566-9-001742, vom 15.10.2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF. (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht - mit Unterbrechungen - seit 04.05.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,08 täglich.
Am 23.06.2015 meldete die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Arbeitsmarktservice einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund eines Todesfalles in der Familie ab 22.06.2015.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 10.08.2015 persönlich beim Arbeitsmarktservice vom Ausland zurück und gab an, dass er wegen des Todes seines Vaters ins Ausland gereist sei. Er legte ein "Bulletin de Deces" der Republik Senegal in französischer Sprache sowie Flugtickets vor.
Am 12.08.2015 gab der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice an, dass sein Vater am 18.06.2015 im Ausland verstorben sei und er am 22.06.2015 ins Ausland gereist sei. Der Beschwerdeführer stellte ein Nachsichtansuchen für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes.
2. Nach Anhörung des Regionalbeirates am 19.08.2015 wurde das Ruhen des Leistungsanspruches für die Zeit vom 23.06.2015 bis 25.06.2015 nachgesehen und dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.06.2015 bis 25.06.2015 in der Höhe von insgesamt € 87,24 (€ 29,08 mal drei) nachbezahlt.
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 19.08.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates für den Zeitraum ab 26.06.2015 keine Nachsicht erwirken konnten.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, gab an, dass er XXXX mit seiner Vertretung beauftragt habe und führte im Wesentlichen aus, dass der Tod des Vaters, den der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Dokumentes sowie der Flugtickets als Beweismittel nachgewiesen habe, ein gesetzlicher Nachsichtgrund sei.
5. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Beschwerdevorverfahren ein und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2015 den relevanten Sachverhalt mit. Insbesondere wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass seinem Ansuchen auf Nachsicht des Ruhens des Arbeitslosengeldes aufgrund von zwingenden familiären Gründen bereits für den maximal möglichen Zeitraum vom 23.06.2015 bis 26.06.2015 stattgegeben worden sei. Das Arbeitsmarktservice ersuche nun um eine Stellungnahme, mit welcher Begründung des Beschwerdeführers darüber hinaus vom 26.06.2015 bis 09.08.2015 Nachsicht gewährt werden sollte. Der Beschwerdeführer werde auch ersucht, falls vorhanden, entsprechende schriftliche Nachweise für Tätigkeiten im Ausland vom 26.06.2015 bis 09.08.2015 (Nachlassaufgaben, Pflege von Angehörigen und ähnliches) vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Frist bis 05.10.2015 eingeräumt.
Mit E-Mail vom 05.10.2015 gab der Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde bekannt, dass das Begräbnis aus religiösen Gründen so lange gedauert habe. Der Beschwerdeführer werde eine amtliche Bestätigung beibringen, diese übersetzen und beglaubigen lassen. Er stelle den Antrag auf Fristerstreckung von 60 Tagen für die Beibringung dieser Nachweise.
6. Die belangte Behörde erließ am 15.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.09.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 19.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Aufenthaltes im Ausland ruhe, wobei der erste Tag der Abreise ins Ausland von dieser gesetzlichen Bestimmung nicht berührt werde. Auf Antrag des Arbeitslosen sei das Ruhen des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen nachzusehen.
Berücksichtigungswürdige Umstände seien unter anderem Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" könne nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthalte mehrere Elemente: "Zwingend" müsse in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, das hieße, dass ein familiärer Grund dann zwingend sei, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheine, wie dies zB. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern (im Ausland) und Geschwistern in aller Regel gelten werde.
Während ein aus dem Ausland stammender Arbeitnehmer, der in Arbeit stehe, seinen Urlaub zur Pflege familiärer Kontakte nutzen könne, sei eine Arbeitslosengeld beziehende Person, deren Familie im Ausland lebe, dazu deshalb nicht in der Lage, weil sie sich grundsätzlich zu einer allfälligen Arbeitsaufnahme (bzw. zu Vermittlungsversuchen des AMS) im Inland bereitzuhalten habe. Damit sei die betreffende Person zwar nicht am Besuch der Familie gehindert, sie müsse aber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum dieses Besuchs in Kauf nehmen. Daran ändert auch das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben nichts, weil daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden könne, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden müsse. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, sei durch das erwähnte Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gelte: Er könne bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gem. § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden.
Folgender Tatbestand sei analog zu den Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und
metallverarbeitende Gewerbe als zwingender familiärer Grund anzusehen und könne zu einer mit drei Tagen begrenzten Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt führen: Ableben eines Elternteiles.
Laut Angaben des Beschwerdeführers sei er am 22.06.2015 ins Ausland geflogen und sei dieser Tag somit vom Ruhen ausgeschlossen. Aufgrund seiner am 10.08.2015 vorgelegten Belege (Sterbeurkunde, Flugtickets) und seines Nachsichtansuchens sei ihm entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Ruhen seines Anspruchs für drei Tage vom 23.06.2015 bis 25.06.2015 nachgesehen und dieser Zeitraum auch nachbezahlt worden.
In dem von seinem Vertreter am 06.10.2015 übermitteltem Mail bringe er keinen weiteren Nachsicht begründenden Sachverhalt vor.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er damit begründete, dass das Gegenüberstellen eines Begräbnisfalles in Wien mit drei Tagen als gleicher Sachverhalt wie ein Begräbnis in Afrika gelte, eine Ungleichbehandlung darstelle, weil Gleiches nicht mit Gleichem gegenübergestellt bzw. Ungleiches gleich behandelt werde. Das AMS stelle seine besondere und völlig andersgelagerte Situation mit einem Inländer gleich und nehme tatsachenseitig tatsachenwidrig einen Sachverhalt an, der nicht zutreffend sei. Er habe schon allein mehr als einen Tag Anfahrt zum Begräbnis gehabt, was bei einem österreichischen Begräbnis nicht zutreffe. Der Ausgleich gemäß einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG sei willkürlich festgelegt worden, weil der Bescheid nicht ausspreche, warum nicht eine längere Nachsicht, als die gewährte von drei Tagen, möglich und geboten gewesen wäre.
8. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse ein Nachsichtsansuchen für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes vom 22.06.2015 bis 10.08.2015, da er zum Begräbnis seines Vaters in den Senegal gereist war.
Nach Anhörung des Regionalbeirates wurde das Ruhen des Leistungsanspruches für die Zeit vom 23.06.2015 bis 25.06.2015 nachgesehen und dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nachbezahlt. Das Ansuchen auf Nachsicht des Ruhens für den Zeitraum ab dem 26.06.2015 wurde abgewiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über 6 Wochen für das Begräbnis seines Vaters benötigte.
Das Ruhen des Leistungsanspruches wurde für einen ausreichenden Zeitraum nachgesehen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aus zwingenden familiären Gründen, nämlich wegen des Begräbnisses seines Vaters, ins Ausland gereist ist und es sich dabei um berücksichtigungswürdige Umstände handelt, die dazu führen können, dass das Ruhen des Arbeitslosengeldes, welches grundsätzlich bei einem Auslandsaufenthalt einer arbeitslosen Person eintritt, nach Anhörung des Regionalbeirates nachgesehen wird. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde nach einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung nachgekommen und wurde der Regionalbeirat angehört, welcher schließlich zum Ergebnis kam, dass das Ruhen des Leistungsanspruches für die Zeit vom 23.06.2015 bis 25.06.2015 nachgesehen wird.
Der Beschwerdeführer begehrt aber ein über diese drei Tage hinausgehendes Ruhen für seinen gesamten Auslandsaufenthalt, konkret vom 26.06.2015 bis 10.08.2015. Im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens wurde ihm seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass seinem Ansuchen auf Nachsicht des Ruhens des Arbeitslosengeldes aufgrund von zwingenden familiären Gründen bereits für den maximal möglichen Zeitraum vom 23.06.2015 bis 26.06.2015 stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert anzugeben, mit welcher Begründung ihm darüber hinaus Nachsicht gewährt werden sollte und er wurde aufgefordert, bis 05.10.2015 entsprechende schriftliche Nachweise für Tätigkeiten im Ausland ab dem 26.06.2015 (Nachlassaufgaben, Pflege von Angehörigen und ähnliches) vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der ihm gesetzten Frist allerdings nur an, dass das Begräbnis aus religiösen Gründen so lange gedauert habe, ohne dies in irgendeiner Form belegen zu können. Der von ihm erfolgten Ankündigung, eine amtliche, übersetzte und beglaubigte Bestätigung beizubringen, ist er allerdings nicht nachgekommen. Die von der belangten Behörde gewährte dreitägige Nachsicht vom Ruhen ist daher zu Recht erfolgt. Für eine darüber hinausgehende Nachsicht gibt es keine Anhaltspunkte.
Auf Aufforderung konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, wieviele Tage er tatsächlich für das Begräbnis benötigte. Dass er zusätzliche Tage für die An- und Abreise benötigte ist nachvollziehbar und wurde ihm eine Nachsicht für 3 Tage gewährt. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso der Beschwerdeführer für das Begräbnis mehr als 6 Wochen aufwendete.
Im Rahmen des Vorlageantrages monierte der Beschwerdeführer, man könne ein ausländisches Begräbnis nicht mit einem inländischen Begräbnis vergleichen, zumal er bereits mehr als einen Tag Anfahrt zum Begräbnis gehabt habe. Die Entscheidung der belangten Behörde stelle eine Ungleichbehandlung dar, weil Ungleiches gleich behandelt werde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3. 5 Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) - f) (...)
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h) - q) (...)
(2) (...)
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) - (5) (...)"
3.6. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0116, und vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0255, mwN).
Bei einem Auslandsaufenthalt ist eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG möglich. Dass derartige berücksichtigungswürdige Umstände - zwingende familiäre Gründe, nämlich das Begräbnis des Vaters des Beschwerdeführers im Senegal - vorliegen, ist im gegenständlichen Fall - wie ihm Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - unstrittig.
Hinsichtlich der Dauer der Nachsicht vom Ruhen enthält § 16 Abs. 3 AlVG lediglich die Bestimmung, dass das Ruhen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen ist. Insofern fehlt dem Arbeitslosenversicherungsrecht eine Bestimmung, die - wie für Arbeitnehmer z.B. im Angestelltengesetz oder in diversen Kollektivverträgen - eine konkrete Regelung vorsieht, welche Rechte und Pflichten ein Arbeiter oder Angestellter bei einer "Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen" hat. So sieht beispielsweise § 8 Abs. 3 AngG vor, dass ein Angestellter ferner den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Dem von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe ist unter "XVI. Entgelt bei Arbeitsverhinderung" zu entnehmen, dass ein Arbeitnehmer im Falle des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteils Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes im Ausmaß von drei Arbeitstagen hat.
Ein aus dem Ausland stammender Arbeitnehmer, der in Arbeit steht, kann - abgesehen von den erwähnten Tagen der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung - seinen Urlaub zur Pflege familiärer Kontakte nutzen. Eine Arbeitslosengeld beziehende Person, deren Familie im Ausland lebt, ist dazu deshalb nicht in der Lage, weil sie sich grundsätzlich zu einer allfälligen Arbeitsaufnahme (bzw. zu Vermittlungsversuchen des AMS) im Inland bereitzuhalten hat. Damit ist die betreffende Person zwar nicht am Besuch der Familie gehindert, sie muss aber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum dieses Besuchs in Kauf nehmen. Daran ändert - wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat - auch das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben nichts, weil daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das erwähnte Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gem. § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0298 und 0298; vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 16, Rz 405).
Im gegenständlichen Fall wurde dieser "Eingriff" durch Erteilung einer Nachsicht im Ausmaß von drei Tagen ausgeglichen. Würde man dem Arbeitslosengeld beziehenden Beschwerdeführer für das Begräbnis seines Vaters ein weiteres Nachsehen vom Ruhen gewähren, so würde dies eine Bevorzugung gegenüber im Erwerbsleben stehenden Personen bedeuten, die lediglich das Recht auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß von drei Tagen haben und eben genau dem Gleichheitsgebot - das der Beschwerdeführer im Vorlageantrag erwähnt - widersprechen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, dass es einen Unterschied gäbe, ob ein Begräbnis eines nahen Angehörigen im Inland oder Ausland stattfindet, ist wiederum auf die Bestimmungen der für Arbeiter geltenden Kollektivverträge bzw. dem Angestelltengesetz hinzuweisen, die keine Unterscheidung enthalten, ob die Dienstverhinderung aus Gründen, die im Inland oder Ausland passiert sind, erfolgt. Ein 6 wöchiger Auslandsaufenthalt für ein Begräbnis, auch wenn es anderen Riten folgt, als ein hier übliches, kann jedenfalls nicht unter dem Begriff "zwingende familiäre Gründe" zusammengefasst werden.
Die Beschwerde war daher zu Recht abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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