BVwG W218 2017074-1

W218 2017074-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W218 2017074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2017074.1.00

Spruch

W218 2017074-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte, Rathausstraße 19/DG/53, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.12.2014, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) idgF iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.10.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Notstandshilfe gemäß §§ 33 AlVG und § 2 Notstandshilfe-VO mangels Notlage keine Folge gegeben.

Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen (Kreditzahlungen) ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie im Wesentlichen an, dass das Einkommen ihres Gatten geringer sei als in der Lohnbescheinigung ausgewiesen, da ihrem Gatten mit Schreiben vom 03.11.2014 eine Lohnsteuernachzahlung vorgeschrieben worden sei. Außerdem müsse ihr Gatte Unterhalt an seinen Sohn zahlen und legte die Beschwerdeführerin Unterlagen über Kredite und Rückzahlungsverpflichtungen vor.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz als belangte Behörde am 17.12.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde stattgegeben und ausgesprochen wurde, dass ab 16.10.2014 ein gekürzter Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 1,79 täglich bestehe.

4. Am 23.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, laut Beschwerdevorentscheidung werde vom Kredit in Höhe von € 22.000,00 nur 50,4 % berücksichtigt. Es diene aber die gesamte Kreditsumme der Wohnraumbeschaffung. Die Genossenschaftswohnung sei unmöbliert und werde sie Möbel anschaffen müssen.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 23.01.2015 langte ein ergänzendes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben vom 29.01.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.

8. Mit Schreiben vom 17.02.2016 gab die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bekannt, dass sie die Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice grundsätzlich vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführerin dies - durch ihren Rechtsanwalt als Vertreter -durch Schreiben vom 17.02.2016 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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