BVwG W191 2114807-1

W191 2114807-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016

Regest

aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rechtsberater, Sicherheitslage,<br/>Verfahrenshilfe

Testo completo

BVwG W191 2114807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.2114807.1.00

Spruch

W191 2114807-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2015, Zahl 1023263705-14748315,

A)

I. zu Recht erkannt:

a. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

b. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGvG in Verbindung mit § 52 BFA-VG, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.

II. folgenden Beschluss gefasst:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am 30.06.2008 in Patra (Griechenland).

1.2. In seiner Erstbefragung am 29.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , Terinkot, Provinz Urozgan, Afghanistan, geboren. Sein Vater sei bereits verstorben, er habe noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern. Sein letzter Wohnort in Afghanistan sei XXXX gewesen.

Im Frühling 2006 hätte er Afghanistan verlassen und wäre nach Quetta, Pakistan, gefahren, wo er sich zwei bis drei Monate aufgehalten hätte. Danach wäre er in den Iran gereist, wo er zweieinhalb Monate gelebt hätte. Anschließend wäre er im Winter 2006 über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo ihm als Minderjähriger keine Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Erst im Jahre 2008 wäre er aufgegriffen und im Rahmen einer Asylantragsstellung erkennungsdienstlich behandelt worden. Danach hätte er bis Mitte Mai 2014 gearbeitet und sei nunmehr über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Urozgan als Dolmetscher für die Army gearbeitet hätte. Dadurch wären für ihn Probleme entstanden, er wäre von den Taliban bedroht worden. Da sie ihn töten hätten wollen, sei er geflüchtet.

1.3. In seiner Einvernahme am 05.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF mehrere Empfehlungsschreiben betreffend seine Integration in Österreich vor.

Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er aus XXXX , Provinz Urozgan, stamme, seine Mutter und Geschwister würden sich jedoch zurzeit in Pakistan aufhalten. Er habe von 1996 bis 2005 die Grundschule in XXXX besucht, von Ende 2005 bis Anfang 2006 hätte er dann als Dolmetscher für die US-Army gearbeitet.

Im Frühjahr 2006 hätte er Afghanistan verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort hätte er sich von Dezember 2006 bis 2014 aufgehalten. Sein Asylantrag sei im Jahre 2011 zwar negativ beschieden worden, er hätte jedoch mithilfe eines Anwaltes einen legalen Aufenthalt erwirken können, welcher immer für sechs Monate verlängert worden wäre. Aus Angst, doch noch einen negativen Bescheid zu erhalten, hätte er nunmehr beschlossen, Griechenland zu verlassen und nach Österreich zu reisen.

Seine Eltern hätten in XXXX eine eigene Landwirtschaft besessen, von der sie gelebt hätten. In Afghanistan seien keine Angehörigen mehr aufhältig.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"F [Frage]: Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen? Bitte schildern Sie die wesentlichsten Gründe für Ihre Ausreise und Ihre Asylantragstellung.

A [Antwort]: In dem Dorf, wo ich lebte, gab es einen Mann namens

XXXX , der der Chef einer mafiaähnlichen Organisation war. Mein Vater hat für ihn gearbeitet in unserem Dorf. XXXX hatte auch einen Chef, namens XXXX . Einige Zeit später bekam XXXX mit diesem Probleme. Die beiden bekamen Streit miteinander, sodass XXXX in den Iran flüchten musste. Danach wurde der XXXX der Chef in unserem Dorf und unterdrückte all die Arbeiter, die davor für XXXX arbeiteten. Er zwang sie preiszugeben, wo die Waffen versteckt seien, die XXXX gehörten. Die Anhänger des XXXX schrieben diesem einen Brief in den Iran und teilten ihm mit, dass dieser XXXX alle unterdrückt und er,

XXXX , solle zurück nach Afghanistan kommen. XXXX wurde auch von den Taliban unterstützt. Meine ganze Familie musste aus unserem Dorf flüchten, und sie sind nach XXXX geflüchtet. Ich blieb bei meinem Onkel väterlicherseits in unserem Dorf, damit ich weiterhin die Schule besuchen konnte.

F: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

A: Ich war acht oder neun Jahre alt.

F: Wie weit ist Ihr Dorf von XXXX entfernt?

A: Ich kann nur sagen, dass meine Familie in der Früh von dort wegging und am Abend in diesem Dorf ankam.

F: Wie viele Einwohner hatte das Dorf, in dem Sie lebten?

A: Ca. 1000 Einwohner. Mein Onkel ging eines Tages weg, um Wasser für unsere Landwirtschaft zu holen, und kam nicht wieder zurück. Das war etwa im Jahr 1999.

F: Was haben Sie dann gemacht? Sie waren zu diesem Zeitpunkt etwa zehn Jahre alt.

A: Ich ging mit meiner Großmutter meinen Onkel suchen. Zu dem Zeitpunkt war der frühere Chef XXXX wieder in unserem Dorf, und die Mitarbeiter des XXXX brachten meinen Onkel zu ihm. Wir haben die Bewohner gefragt, ob sie meinen Onkel gesehen hätten. Sie sagten, dass XXXX wieder da ist und mein Onkel bei ihm ist. Es sollte niemand wissen, dass XXXX wieder da war, da der XXXX noch im Dorf war.

Meine Großmutter und ich gingen zurück nach Hause, und die Mitarbeiter des XXXX hatten uns gesehen. Wir wurden von ihnen angehalten. Meine Großmutter ließen sie wieder frei und mich haben sie mitgenommen. Sie nahmen mich mit in die Berge. Ich wurde von den Leuten des XXXX gefragt, ob ich Soldaten gesehen habe. Ich sagte ihnen, nein ich habe keine gesehen, und ich wurde von den Leuten geschlagen. Danach habe ich gesagt, dass ich Soldaten gesehen habe. Dann wurde ich wieder freigelassen und ging nach Hause. An diesem Tag, also in der Nacht, haben die Leute des XXXX die Leute des XXXX angegriffen. XXXX war zu stark, und die Leute des XXXX mussten wieder zurück. XXXX ist dann in die Provinz Urozgan geflüchtet. Dort hat er sich mit den Taliban getroffen, und die haben ihm Unterstützung zugesagt. XXXX wusste nicht, dass XXXX auch von den Taliban unterstützt wurde. Danach töteten die Taliban den XXXX . Das war im Jahr 1999.

Im Jahr 2001 ist die amerikanische Armee nach Afghanistan gekommen, und dann bekamen wir mehr Freiheit. Die Leiche des XXXX , die zwei Jahre lang in einem Brunnen lag, wurde beerdigt, und ich erhielt von meinem Lehrer einen Text, den ich beim Begräbnis vorlesen musste. Die Taliban wurden informiert darüber, dass ich beim Begräbnis diesen Text vorlas. Danach war alles ruhig.

Im Jahr 2003 haben die Taliban unsere Schule im Dorf beschossen. Dann sind die Amerikaner in unser Dorf gekommen und wollten sehen, was passiert ist. Alle waren froh, dass die Amerikaner da waren. Ich bekam von meinem Lehrer einen englischsprachigen Text, den ich den Amerikanern vorlas. Ich wurde dabei von einer unbekannten Person fotografiert. Ich habe dabei, ich war 14 Jahre alt, für die Amerikaner übersetzt. Mein Lehrer ging zu den Amerikanern und sagte ihnen, dass er für sie als Dolmetscher arbeiten wolle. Danach erzählten mir die Nachbarn, dass die Taliban darüber informiert wurden, dass ich den Amerikanern etwas vorgelesen hatte und sie nun böse seien auf mich. Die Nachbarn sagten mir, ich solle aus dem Dorf flüchten, da mein Leben in Gefahr wäre.

F: Wann war das?

A: Das war 2003.

F: Haben Sie öfter für die Amerikaner etwas übersetzt?

A: Ich ging in die Provinz Urozgan. Ich habe dort bei weitschichtigen Verwandten gelebt. Meine Verwandten sagten mir, dass hier keine Taliban seien, die Amerikaner sind in unserem Gebiet. Mein Lehrer ging auch weg von unserem Dorf und arbeitete auch in Urozgan für die Amerikaner als Dolmetscher. Ich ging zu meinem Lehrer und konnte dann auch für die Amerikaner arbeiten. Ich bekam eine Stelle als Dolmetscher. Zu dieser Zeit kam mein Bruder, der lebte nach wie vor in unserem Dorf XXXX , zu mir nach Urozgan und sagte mir, dass die Taliban bei uns waren und unser Haus durchsuchten und nach mir fragten. Mein Vater sagte den Taliban, dass ich getötet wurde. Nachdem mein Bruder mir das erzählte, ging ich wieder mit ihm nach Hause. Ich versteckte mich eine Woche zuhause, und eine weitere Woche später flüchtete ich nach Pakistan.

F: Warum sind Sie nach Hause gegangen, um dann nach Pakistan zu flüchten?

A: Ich wollte nach Hause, um jemanden zu finden, der mich nach Pakistan bringen könnte.

F: Sie sagten ja, dass Sie bei Ihren Verwandten in Urozgan sicher waren, warum sind Sie von dort weg?

A: Auch dort waren Taliban, und die hätten mich erkennen können, dann hätte meine ganze Familie Probleme bekommen können. Wir wären alle getötet worden.

F: Wenn die Taliban nun glaubten, dass Sie getötet wurden, hatten Sie ja nichts mehr von diesen zu befürchten, oder?

A: Es hätte sein können, dass man mich aufgrund eines Fotos erkannt hätte.

F: Warum haben Sie nicht versucht, in einem anderen Teil Afghanistans weiterzuleben? Z.B. in Kabul?

A: Mein Vater hat mir gesagt, ich solle lieber nach Pakistan gehen, da es dort sicher für mich wäre.

F: In Pakistan gibt es auch Taliban.

A: In der Provinz Quetta in Pakistan, wo ich hingegangen bin, dort leben viele Hazara, und es bestand dort für mich mehr Sicherheit.

F: Wäre es Ihnen heute möglich, in Kabul zu leben? Dort gibt es auch keine Taliban.

A: In Kabul gibt es auch Taliban, und da es ein Foto von mir gibt, könnten die mich auch dort finden.

F: Die ganze Geschichte, die Sie bis jetzt erzählten, liegt schon sehr lange zurück, Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind oder Jugendlicher. Wieso können Sie dies so detailliert schildern? Kann es sein, dass Sie das alles nur erfunden haben?

A: Ich kann mich noch gut daran erinnern. Das ist alles die Wahrheit.

F: Wie weit ist Kabul entfernt von dem Dorf, wo Sie wohnten?

A: Ca. 500 Kilometer.

F: Glauben sie tatsächlich, dass die Taliban Sie heute nach ca. zehn Jahren noch immer suchen werden, bzw. Sie überhaupt erkennen würden, und Sie in Kabul suchen oder finden würden?

A: Ja, das glaube ich schon.

F: Wurden Sie in Afghanistan jemals von der Polizei oder von anderen Regierungsbehörden schikaniert oder festgenommen?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Afghanistan von irgendjemandem persönlich bedroht oder verfolgt? Ist jemals jemand vor Ihnen gestanden und hat Sie bedroht?

A: Nein.

F: Wird nach Ihnen in Afghanistan gesucht?

A: Nein.

F: Haben Sie mit Ihren Angehörigen in Afghanistan regelmäßig Kontakt?

A: Nein. Aber meine Mutter und Schwester leben in Pakistan, mit denen habe ich Kontakt.

F: Wie geht es Ihrer Familie in Pakistan, wovon leben Ihre Angehörigen?

A: Meine Mutter sieht mit einem Auge nicht mehr, mein Bruder unterstützt die Familie aus dem Iran aus.

F: Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan, wovon leben Ihre Angehörigen?

A: Ich habe noch weitschichtige Verwandte in Urozgan, wo ich eine kurze Zeit war, aber mit denen habe ich keinen Kontakt."

Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in aktuelle Länderberichte zu Afghanistan Einsicht zu nehmen, was jedoch von diesem abgelehnt wurde.

1.4. Mit Bescheid vom 27.08.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage, unplausible und widersprüchliche Angaben getätigt hätte - und dies unter Anführung mehrerer Punkte näher dargelegt -, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) darstellen könnte.

Dazu wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid):

"Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul (wo unter anderem auch die Grundversorgung, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht, als gewährleistet angesehen werden kann; siehe Feststellungen) zurückkehren bzw. ziehen. Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, und es müsste Ihnen im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein, für Ihren Lebensunterhalt - so zum Beispiel in Kabul - aufzukommen.

Letztlich steht Ihnen ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass Ihnen gemäß § 67 AsylG 2005 zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann.

Eine völlige Perspektivlosigkeit für Sie kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der subsidiären Schutzgewährung ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben (siehe diesbezüglich auch die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte angenommene ‚hohe Schwelle' des Art. 3 EMRK, z.B. VfGH 06.03.2008, B2004/07 mwN; auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdungen bzw. Bedrohungen abgeleitet werden können, die für sich alleine eine subsidiäre Schutzgewährung begründen, vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021 und VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

[...]

Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof wiederholt in seinen Entscheidungen im Ergebnis erkannt hat, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen (siehe dazu unter vielen anderen die AGH-Erkenntnisse vom 31.08.2009, C9 408432-1/2009/2E; 25.11.2009, C9 405297-1/2009/3E; 22.12.2009, C9 405096-1/2009/3E; 26.01.2010, C10 409335-1/2009/3E; 26.01.2010, C10 409993-1/2009/3E; 23.02.2010, C10 410133-1/2009/2E; 11.11.2010, C2 315601-1/2008/11E; 31.01.2011, C1 404286-1/2009/19E; 07.06.2011, C1 411358-1/2010/15E; 09.09.2011, C2 416502-1/2010/13E; 24.10.2011, C13 420.362-1/2011/2E; 10.11.2011, C2 420171-1/2011/6E; 21.11.2011, C13 421561-1/2011/2E; 28.11.2011, C9 419884-1/2011/3E; 06.12.2011, C13 422008-1/2011/2E; 14.12.2011, C2 410926-1/2010/12E; 15.12.2011, C9 409962-1/2009/12E; 15.12.2011, C9 411783-1/2010/9E; 20.12.2011, C13 422105-1/2010/3E; 13.01.2012, C18 408523-1/2009/10E; 17.01.2012, C13 421257-1/2011/4E; 19.01.2012, C13 421804-1/2011/4E; 24.01.2012, C9 422479-1/2011/4E; 08.02.2012, C9 412580-1/2010/2E; 08.02.2012, C13 422188-1/2011/3E; 13.02.2012, C2 411908-1/2010/10E; 13.02.2012, C14 420505-1/2011/7E; 13.02.2012, C14 420508-1/2011/7E; 20.02.2012, C1 421790-1/2011/4E; C10 415.481-1/2010/8E vom 14.03.2012; C10 426438-1/2012/2E vom 30.05.2012 und C9 415.034-1/2010/8E vom 03.07.2012)."

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom gewillkürten Vertreter des BF mit Schreiben vom 09.09.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß, das BVwG wolle

  • den Bescheid beheben und ihm Asyl gewähren, in eventu

  • ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu

  • den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und an das BFA zurückverweisen, sowie

  • feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) bzw. für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlägen, sowie

  • eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie

  • dem BF einen Verfahrenshelfer beigeben.

In der Beschwerdebegründung brachte der BF vor, dass er als sprachbegabter Schüler für die ankommenden Amerikaner zwei Ansprachen gehalten hätte. Darüber wären die Taliban vermutlich unterrichtet worden. Als der BF später angefangen hätte, für die US-Truppen als Dolmetscher zu arbeiten, hätten die Taliban nachhaltig nach ihm gesucht und seine Familie hätte mehrere Drohungen erhalten. Aus diesem Grund wäre der BF geflohen.

In der Folge bezeichnete der BF das Ermittlungsverfahren als mangelhaft sowie die Länderfeststellungen als unvollständig, und er führte umfangreiche Länderberichte verschiedener staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan an.

Weiters gab der BF an, dass er bis zum Jahre 1997 mit seinen Eltern im Dorf XXXX gewohnt hätte. 1997 wäre die Kernfamilie aufgrund eines Machtwechsels nach XXXX geflohen, der BF wäre jedoch mit seinem Onkel zurückgeblieben, um weiter die Schule besuchen zu können. Als 2001 die amerikanischen Truppen gekommen wären und in der Ortschaft XXXX (auch XXXX ) stationiert worden wären, hätte der BF mit Hilfe seines Lehrers eine Willkommens-Ansprache gehalten. Durch die Truppen wäre es wieder ruhiger geworden und die Familie des BF wäre ins Heimatdorf zurückgekehrt. Bis 2003 sei es ruhig geblieben, dann hätten die Taliban die Schule zerstört und der BF hätte somit von 2003 bis 2005 keine Möglichkeit mehr gehabt sich fortzubilden. Im Jahr 2005 hätte sich der BF entschieden, in die Nähe seines Lehrers nach XXXX zu ziehen, wo er bei weitschichtigen Verwandten gewohnt hätte. Dieser Lehrer wäre Dolmetscher bei den US-Truppen gewesen und hätte ihm ebenfalls einen Job als Dolmetscher verschafft. Der BF hätte ca. sechs Monate als Übersetzer gearbeitet, als ihn plötzlich sein Bruder besucht hätte. Er hätte ihm erzählt, dass die Taliban zu ihnen nachhause nach XXXX gekommen wären und den BF gesucht hätten. Der Vater hätte - um die Taliban abzulenken - gemeint, er hätte nichts mehr von seinem Sohn gehört und vermute, dass dieser tot sei. Daraufhin hätte der BF Angst bekommen, dass die Taliban herausfinden könnten, dass er noch lebe und für die Amerikaner arbeite. Dies hätte eine Gefahr für die gesamte Familie sein können, weshalb er XXXX verlassen und nachhause zurückgekehrt sei, um die Flucht vorzubereiten. Er hätte sich untertags im Haus und nachts im Wald versteckt. Schlussendlich, nachdem der Vater die Ausreise organisiert hätte, wäre es ihm gelungen, als Frau verkleidet unbemerkt das Land zu verlassen.

Während seiner Flucht nach Europa und seinem Aufenthalt in Griechenland hätte seine Familie Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Zuvor wären sein Vater und sein Onkel in Afghanistan verstorben.

Der BF wäre nur nach XXXX zurückgegangen, da er seine Familie ein letztes Mal sehen hätte wollen. Auch in XXXX hätte er sich nicht sicher gefühlt und befürchtet, dass ihn jemand erkennen hätte können. Auch hätte sich der BF nicht drei, sondern nur ein Jahr in XXXX aufgehalten, und es hätte für seine Familie sehr gefährlich werden können, hätte man ihn dort mit den Amerikanern gesehen.

Ferner hätte es die Behörde verabsäumt klar dazulegen, weshalb es für den BF in der Zwischenzeit in Afghanistan sicher geworden wäre. Dass den BF heute niemand mehr erkennen würde, hätte das Bundesamt in den Raum umgestellt, ohne es näher mit Fakten zu belegen.

Im Anschluss tätigte der BF weitwendige Rechtsausführungen und wies darauf hin, dass ihm die Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würden. Ferner wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei und der BF neben vier anderen Sprachen erfolgreich Deutsch lerne sowie über viele soziale Kontakte verfüge.

Abschließend beantragte der BF die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es wurde ausgeführt, dass § 40 VwGVG vorsehe, dass das BVwG einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unentgeltlich einen Verteidiger beizugeben habe. Der VfGH prüfe derzeit die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, da der EGMR im Hinblick auf Art. 6 EMRK festgehalten habe, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Zwar falle die gegenständliche Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Aber in Durchführung des Unionsrechts (gemäß Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta - GRC im Zusammenhalt mit der Statusrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie) statuiere Art. 47 GRC den gleichen Status. Der BF sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten, sodass aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes der Antrag ergehe, ihm einen Verfahrenshelfer - und nicht nur einen Rechtsberater, da bei diesem keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien - beizugeben.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.09.2015 beim BVwG ein.

1.7. Mit zwei Nachreichungen zur Beschwerdevorlage legte der BF Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses und über seine Tätigkeit als Übersetzer in Österreich vor.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

2.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

2.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

2.3. Bezüglich der Frage, ob dem BF im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle drohe, wurde der Sachverhalt vom BFA nicht hinreichend ermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2. Rechtlich folgt daraus:

3.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.09.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.a. der gegenständlichen Entscheidung:

3.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Mit der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, hat sich die belangte Behörde umfassend auseinandergesetzt.

3.2.2.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen ge-setzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin be-gründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die be-gründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

3.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die belangte Behörde hat sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführlich und ausreichend mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er als Dolmetscher für die US-Army gearbeitet hätte und deshalb von den Taliban bedroht und verfolgt worden wäre.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - vage, unplausible und unstimmige Angaben, die die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Fluchtgründe schwer beeinträchtigten.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, sind jedoch vage und zeichnen sich - wie das BFA beweiswürdigend ausführlich dargelegt hat - durch unplausible Aussagen und Unstimmigkeiten aus.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF zwar halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung machte der BF jedoch lediglich oberflächlich gehaltene Aussagen und konnte die angeblichen Bedrohungssituationen weder nachvollziehbar noch lebensnah beschreiben. Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, dessen Ausführungen unpersönlich bleiben und erkennen lassen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.

So gab der BF an, dass - während er in XXXX als Dolmetscher gearbeitet hätte - Taliban sein Elternhaus in XXXX aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Dies hätte ihm sein Bruder, der ihn besucht hätte, erzählt, woraufhin der BF aus Angst vor den Taliban beschlossen hätte, das Land zu verlassen. Abgesehen davon, dass es befremdlich erscheint, dass der BF aufgrund dieses einmaligen Besuchs der Taliban - ohne dass es zu einem persönlichen Kontakt mit den Taliban oder einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des BF gekommen wäre - überstürzt und ohne die Hintergründe zu hinterfragen sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergreift, konnte der BF auch nicht nachvollziehbar vermitteln, weshalb ihm aktuell zehn Jahre nach dem angeblichen Vorfall noch immer eine Verfolgung durch die Taliban drohen sollte. Selbst unter Annahme, dass das Vorbringen des BF der Wahrheit entspräche, erscheint es weder wahrscheinlich noch realitätsnah, dass die Taliban nach dieser langen Zeit noch immer auf der Suche nach ihm sei sollten. Da der Vater den Taliban bereits bei ihrem Besuch im Jahre 2006 mitgeteilt hatte, dass der BF verschollen bzw. tot sei, wäre eher davon auszugehen, dass der BF - auch aufgrund seiner bereits zehnjährigen Abwesenheit - inzwischen in Vergessenheit geraten ist, zumal er auch nicht glaubhaft vermitteln konnte, weshalb die Taliban ausgerechnet an ihm, einem einfachen Dolmetscher, der nur wenige Monate für die US-Army tätig gewesen sein soll, ein besonderes Interesse haben sollten, das sie dazu bringen sollte, ihn über Jahre hinweg zu verfolgen. Abgesehen davon ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF, von dem angeblich lediglich ein Foto, das ihn als Jugendlicher bei einer Ansprache vor den Amerikanern zeigt, existiert, nach der langen Zeit seines Aufenthaltes im Ausland im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz wiedererkannt werden würde.

Wenig nachvollziehbar ist auch das vom BF beschriebene Verhalten vor seiner Ausreise. So erscheint es weder plausibel noch lebensnah, dass der BF - obwohl ihm angeblich vom Bruder gesagt worden war, dass die Taliban das Elternhaus durchsucht hätten - nachhause zurückgekehrt wäre und sich somit unmittelbar in Gefahr begeben hätte. Hätte es tatsächlich eine Bedrohung durch Taliban gegeben, so wäre es wohl naheliegender gewesen, in XXXX - wo es nach Angabe des BF zu keinen Vorfällen gekommen ist und es somit sicher war - zu verbleiben und von dort aus die Ausreise zu organisieren.

Abgesehen davon widersprach sich der BF in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in XXXX in einem wesentlichen Punkt. So gab er in der Einvernahme am 05.06.2015 anfangs an, dass er sich nach XXXX begeben hätte, da dort nach Aussage seiner Verwandten keine Taliban operieren würden und er somit in Sicherheit gewesen sei. Allerdings änderte der BF nur kurz darauf auf Nachfrage, weshalb er das vermeintlich sichere XXXX verlassen und nach XXXX zurückgekehrt sei, seine Angaben und brachte nunmehr vor, dass es auch in XXXX Taliban gegeben hätte. Diese Aussage tätigte der BF somit offenbar nur, um seine zuvor behauptete Rückkehr aus dem sicheren XXXX nach XXXX erklären zu können.

Ferner widersprach sich der BF bezüglich seiner Aufenthaltsorte und des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse. So gab er zu Beginn der Einvernahme am 05.06.2015 an, dass er von 1996 bis 2005 die Grundschule in XXXX besucht hätte. Später jedoch behauptete er, dass ihn die Dorfbewohner im Jahre 2003 aufgrund seines Kontakts zu den US-Truppen geraten hätten, XXXX zu verlassen, weshalb er nach XXXX gegangen wäre ("A: [...] Danach erzählten mir die Nachbarn, dass die Taliban darüber informiert wurden, dass ich den Amerikanern etwas vorgelesen hatte, und sie nun böse seien auf mich. Die Nachbarn sagten, mir, ich solle aus dem Dorf flüchten, da mein Leben in Gefahr wäre. F: Wann war das? A: Das war 2003."). Dies steht allerdings in Widerspruch zu seiner zuvor getätigten Aussage, der zufolge er bis zum Jahre 2005 die Schule in XXXX besucht haben will.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Versuche in der Beschwerde, Unstimmigkeiten aufzuklären, nicht geeignet waren, die Glaubwürdigkeit des BF zu erhöhen. Im Gegenteil wurde der Eindruck, dass es sich um ein gedankliches Konstrukt handelt, durch die darin enthaltenen Ausführungen noch verstärkt. So brachte der BF vor, dass seine Schule im Jahr 2003 zerstört worden wäre und er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fortbilden hätte können, was neuerlich seiner Behauptung widerspricht, im Jahre 2005 die Schule abgeschlossen zu haben. Auch gab er nunmehr an, sich nur sechs Monate in XXXX aufgehalten zu haben, währenddessen er vor dem BFA aussagte, er habe bereits im Jahre 2003 XXXX verlassen. Schlussendlich brachte er in der Beschwerde vor, dass er im Jahre 2001, als die amerikanischen Truppen gekommen wäre, die Ansprache gehalten hätte, obwohl er zuvor vor dem BFA behauptetet hatte, dass sich dieses Ereignis im Jahre 2003 zugetragen hätte (und er daraufhin nach XXXX flüchten hätte müssen).

Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in vielfach unplausibler und unstimmiger Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die wenig nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts we-gen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.b. der gegenständlichen Entscheidung (Beigabe eines Verfahrenshelfers):

3.2. 3 Ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:

"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.

Auf dieses Erkenntnis des VfGH bezog sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl Ro 2015/21/0032. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der als bevollmächtigter Vertreter auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung:

3.2.4. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung):

3.2.4.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3.2.4.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - ausreichend auseinandergesetzt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des AsylGH und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Hinsichtlich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Das gegenständliche Verfahren hat ergeben, dass der BF aus der Provinz Urozgan stammt und dort laut seinen Angaben - mit Ausnahme weitschichtiger Verwandter, zu denen kein Kontakt besteht - über keinen ausreichenden familiären Anschluss mehr verfügt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in Urozgan eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seinen Familienverband zukommen würde.

Zwar führte das BFA aus, dass der BF sich nicht nur in seiner Heimatprovinz, sondern auch in der Millionenstadt Kabul niederlassen könnte, ohne mit Nachteilen rechnen zu müssen, allerdings widerspricht dies den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen, wonach ein Überleben in Afghanistan außerhalb eines sozialen Netzes auch in Großstädten selbst für junge Männer nur unter größten Schwierigkeiten möglich sei. Nähere Umstände, weshalb dies ausgerechnet dem BF möglich sein solle, wurden nicht angeführt.

Weiters wird im angefochtenen Bescheid lediglich die allgemeine Lage in Afghanistan erörtert, ohne dass Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Urozgan - wo sich der BF seinen Angaben nach zuletzt aufgehalten hat - getroffen würden. Die Ausführungen des BFA entsprechen somit nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Festzuhalten ist auch, dass das BFA davon ausgeht, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreiche, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Gestützt werden diese Ausführungen auf die diesbezügliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes, wobei diverse Entscheidungen zitiert werden. Allerdings handelt es sich bei diesen Erkenntnissen um solche aus den Jahren 2009 bis 2012 und verkennt das BFA dabei, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ständigen Änderungen unterworfen ist und die angeführte Rechtsprechung somit als veraltet anzusehen ist.

Das BFA wird zusammengefasst genauer zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

3.2.4.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, darstellt, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist betreffend die Spruchpunkte II. und III. der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese vom BFA durchzuführen sind.

3.2.4.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

3.2.5. Entfall einer Verhandlung:

3.2.5.1. Von der Durchführung einer Verhandlung bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde aus folgenden Gründen abgesehen:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides betreffend Spruchpunkt I. unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde diesbezüglich auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal der BF darin - neben weitwendigen Rechtsausführungen - lediglich das vor dem BFA getätigte Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und dabei keine neuen Aspekte über die vom BF bisher vorgebrachten Angaben hinaus in das Verfahren eingebracht wurden. Im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des BF im Verfahren wurden in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgeklärt, im Gegenteil wurde der Eindruck der Unglaubwürdigkeit darin noch verstärkt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die knappen Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt betreffend Spruchpunkt I. aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

3.2.5.2. Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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