BVwG W154 1425794-2

W154 1425794-2Tribunale amministrativo federale8 mar 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W154 1425794-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.1425794.2.00

Spruch

W154 1425794-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, Zl. 810844604 - 1384524, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 16.01.2015 und am 07.03.2016

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.03.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er war zu jenem Zeitpunkt minderjährig und unbegleitet.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2011 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dabei führte er aus, aus Khogyani zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 6 Monate zuvor spurlos verschwunden sei. Danach hätte seine Mutter finanzielle Probleme gehabt. Deshalb habe ihn seine Mutter zu seinem Onkel geschickt, um Geld von jenem zu leihen. Auf dem Weg zum Onkel sei er und sein Cousin von den Taliban angehalten worden. Die Taliban hätten sie mitgenommen und 1 Monat lang festgehalten. Die Taliban hätten sie zur Verübung von Attentaten ausbilden wollen. Die Taliban hätten sie dazu mit 13 anderen Gefangenen nach Pakistan mitnehmen wollen. An jenem Tag sei es zu Kämpfen zwischen den Taliban und den Amerikanern gekommen und bei jener Gelegenheit hätten sie fliehen können. Als sie wieder nach Hause gelangt seien, sei sein Onkel verschwunden gewesen. Die Taliban seien auf der Suche nach ihnen gewesen und aus Angst um ihr Leben seien er und sein Cousin geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.

In der Einvernahme vom 30.11.2011 vor dem (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und machte dazu detaillierte Angabe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zahl: 11 08.446-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014, GZ W228 1425794-1/12E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer abermals zu seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen befragt.

Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Am 16.01.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers und unter Beiziehung eines Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, aus dem Distrikt Khogyani in der Provinz Nangarhar zu stammen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter anderem detailliert zu seinen Fluchtgründen befragt. In Folge wurde die Verhandlung zwecks Durchführung von Ermittlungen in Afghanistan zur Identität, zur Herkunft und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und zur Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers unterbrochen.

Am 23.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des zum damaligen Zeitpunktes bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ("Status des Asylberechtigten") des bekämpften Bescheides zurückziehe.

Am 23.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz mit der Vollmachtsbekanntgabe des oben genannten rechtsfreundlichen Vertreters ein.

In der am 07.03.2016 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete der dem Verfahren beigezogene Ländersachverständige für Afghanistan ein Gutachten bezüglich der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Dabei führte der Sachverständige unter Bezugnahme auf angeführte und dem Gutachten beigelegte Quellen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers wie folgt aus:

"Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz in Nangarhar:

Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, besonders im Distrikt Khogyani, wo der Beschwerdeführer (BF) angeblich bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist sehr prekär. (Betreffend die Verwaltungseinheiten von Nangarhar siehe Beilage 1) Diese Provinz ist seit 2013 ständig Zielscheibe der Taliban-Terroristen und sie versuchen, die Distrikte dieser Provinz vollständig unter ihre Kontrolle zu bringen. Deshalb gibt es öfters in verschiedenen Distrikten dieser Provinz bewaffnete Auseinandersetzung zwischen der afghanischen Nationalarmee und den Taliban. Es gibt auch in der Hauptstadt von Nangarhar, in Jalalabad, immer wieder Selbstmordanschläge der Taliban in dieser Stadt und die Beamtenschaft und Studenten der Universität von Jalalabad sind teilweise Anhänger der Taliban. Vor einigen Monaten haben die Anhänger der Taliban in der Reihe der Studenten der Universität von Jalalabad die Flagge der Taliban gehisst (siehe Beilage 2). Neuerlich ist eine noch brutalere Abspaltung von Taliban in Nangarhar, besonders in Khogyani aktiv geworden, und sie verwenden noch brutalere Methoden bei ihren Angriffen auch auf die Zivilbevölkerung. Sie setzen ihre Opfer auf Sprengpulver und sprengen diese in die Luft. Sie köpfen ihre Opfer und sie töten Kinder vor den Augen ihrer Eltern, um ihre Gegner zu bestrafen. Diese Gruppe wird Daish genannt, sie sind aber auch Paschtunen und stammen auch aus Nangarhar. (Siehe Beilage 3)

Die Hauptverbindungstraßen zwischen verschiedenen Distrikten der Provinz Nangarhar und die Hauptverbindungsstraßen zwischen Nangarhar und anderen Provinzen sind sehr unsicher und es kommt immer wieder vor, dass die Reisenden von den Taliban an der Weiterreise gehindert und manche von diesen auch mitgenommen und getötet werden.

Der Distrikt Khogyani ist ein Hauptanbaugebiet von Opium in Nangarhar und ein Gebiet, wo neben dem Taliban-Problem auch das Problem der Drogenmafia existiert. Im Zuge der Drogenbandenkriege kommen auch unzählige Zivilsten ums Leben. Aus diesem Grunde wandert in den letzten Jahren zunehmend die Bevölkerung von Khogyani aus, wenn sie die Möglichkeit hat, in die Städte wie Jalalabad und Kabul zu ziehen.

Seit 2015 geraten im Distrikt Khogyani und in den umliegenden Distrikten von Khogyani die Taliban und die Daish, eine Abspaltung der Taliban, aneinander und greifen die Dörfer an, in denen die jeweilige gegnerische Gruppe ihren Stutzpunkt hat. (Siehe Beilage 4)

Zur Versorgungslage in Nangarhar:

Derzeit ist die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr besorgniserregend und die Jugendarbeitslosigkeit in Afghanistan beträgt nach meiner Schätzung 60%. Gebiete wie Khogyani verzeichnen die höchste Arbeitslosigkeitsrate, weil aufgrund der kriegerischen Ereignisse viele Menschen flüchten und auch die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen durch die Taliban gehindert werden."

In einer ergänzenden mündlichen Stellungnahme führte der Sachverständige des Weiteren aus:

"In Afghanistan gibt es seit 35 Jahren Krieg und in diesen Krieg ist jeder Afghane in irgendeiner Art und Weise betroffen, dies betrifft

auch den BF, wenn er wieder in Afghanistan leben möchte ... . Auf

Grund der schlechten Sicherheitssituation in Khogyani ist eine Gefahr auch für den BF nicht auszuschließen, welche von den kriegerischen Auseinandersetzungen im dortigen Gebiet ausgehen wird.

In den meisten afghanischen Provinzen herrschen ähnliche Verhältnisse wie in der Provinz Nangarhar. Die Sicherheitssituation ist in diesen Provinzen sehr prekär, fremde Personen können in anderen Provinzen schwer Fuß fassen, denn auf Grund der Kriegsereignisse und Konflikte in verschieden afghanischen Gesellschaften, sind die Afghanen skeptisch Fremden gegenüber geworden, sodass sie Personen, die nicht aus ihren Gesellschaften stammen, ablehnend gegenüber sind und diesen die notwendige Unterstützung bei der Integration nicht gewähren. Die Familie des BF lebt in Khogyani und er hat außerhalb von Khogyani keinen Familienrückhalt. Auf Grund der hohen Arbeitslosenrate in Afghanistan unter den Jugendlichen, wird es dem BF kaum möglich sein, alleine in anderen Teilen Afghanistans wirtschaftlich eine Überlebensmöglichkeit zu finden. Das Gesagte gilt auch für Kabul."

Seitens des Beschwerdeführers und des anwesenden rechtsfreundlichen Vertreters wurde das Gutachten des Sachverständigen zustimmend zur Kenntnis genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 23.01.2015 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt Khogyani in der Provinz Nangarhar und führt den im Spruch genannten Namen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Fachausbildung bzw. höhere Ausbildung verfügt.

Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Versorgungslage in seiner Heimatregion mit Eingriffen in seine Sphäre zu rechnen hätte, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und der allgemein schlechten Sicherheitslage hat er auch keine Möglichkeit, sich woanders in Afghanistan niederzulassen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem im Rahmen des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstatteten Sachverständigengutachten.

Die Feststellungen zur Rückkehrprognose des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten.

3. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 23.01.2015 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den seitens des Sachverständigen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in dessen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Khogyani in der Provinz Nangarhar.

Wie oben dargelegt ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, besonders im Distrikt Khogyani, sehr prekär. In den meisten afghanischen Provinzen herrschen ähnliche Verhältnisse wie in der Provinz Nangarhar. Die Sicherheitssituation ist in diesen Provinzen ebenfalls sehr prekär.

Bezüglich der Versorgungslage geht aus dem oben Gesagten hervor, dass Personen außerhalb ihrer Heimatprovinzen schwer Fuß fassen können, denn auf Grund der Kriegsereignisse und Konflikte in verschieden afghanischen Gesellschaften, sind die Afghanen skeptisch Fremden gegenüber geworden, sodass sie Personen, die nicht aus ihren Gesellschaften stammen, ablehnend gegenüber sind und diesen nicht die notwendige Unterstützung bei der Integration gewähren.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Khogyani und der Beschwerdeführer selbst hat außerhalb von Khogyani keinen Familienrückhalt. Auf Grund der hohen Arbeitslosenrate in Afghanistan unter den Jugendlichen, wird es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein, alleine in anderen Teilen Afghanistans wirtschaftlich eine Überlebensmöglichkeit zu finden, was im Übrigen auch für Kabul gilt.

Dementsprechend ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ihm war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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