BVwG W141 2116158-1

W141 2116158-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W141 2116158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2116158.1.00

Spruch

W141 2116158-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX,

geb. am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 31.08.2015, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat am 02.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass eingebracht.

1.1. von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 10.08.2015, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:

1. Spastische Spinalparalyse

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

3. Depressio.

4. Zustand nach Irismelanom / Einschränkung des Sehvermögens am linken Auge.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben, da keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport nicht zulassen würden. Der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen sei gewährleistet und kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden. Es bestehe keine Sturzgefahr.

1.2. Am 31.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit der Nummer 2696742 ausgestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2015 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden und der Antrag daher abzuweisen war.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2015 erfolgte seitens des XXXX die Vollmachtbekanntgabe.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, am 16.10.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Vorlage von Beweismitteln wurde von ihr im Wesentlichen vorgebracht, dass eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vorliege, was sogar laut Ergebnis der durchgeführten Begutachtung bestätigt worden sei. Des Weiteren sei im Befund ihres Neurologen, Prim. Dr. XXXX, vom 17.03.2015 klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt sei und eindeutig eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bestehe.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende aktenmäßige Stellungnahme von Dr. XXXX eingeholt.

"Bezugnehmend auf die Beschwerdevorlage auf Abl. 38 zum Gutachten vom 10.08.2015 auf Abl. 27 wird nunmehr festgehalten, dass der erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten unter Punkt 1 auf Abl. 25 mit 40% deutlich Rechnung getragen wurde. Hier wurde der obere Rahmensatz der Einschränkung herangezogen. Bei neuerlicher Durchsicht der Befunde findet sich auf Abl. 17 bzw. 18 vom XXXX / Neurologische Abt. vom 25.04.2014 unter dem Punkt neurologischer Status, lediglich eine hochgradige spastische Tonuserhöhung beidseits an den Hüften. Von einem Ausfall mehrere Muskelgruppen bzw. Lähmungen der Hüftbeugemuskulatur, sowie einer unteren Plexuslähmung, wie sie für eine Einstufung nach Position 04.03.02 oder höher gefordert wäre, liegen keine Hinweise vor. Insbesondere endet der Befund mit der Bemerkung, dass das Hauptaugenmerk in weiterer Folge auf Physiotherapie gelegt werden muss. Weiters findet sich unter Abl. 10 im Rahmen der neurologischen Rehabilitation vom 16.05.2014 in XXXX die Therapieinformation, dass eine Vollbelastung möglich sei und keine Hilfsmittel erforderlich seien. Ergänzend wird festgehalten: Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht gewährt werden. Das sichere Erreichen einer Haltestelle, sowie der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen, sowie das sichere Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich. Sämtliche Veränderungen welche auf Abl. 25 angeführt werden - (1) Spastische Spinalparalyse,

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 3) Depressio 4) Zustand nach Irismelanom -) führen auch in der Gesamtheit nicht dazu, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Insgesamt bleibt es bei der durchgeführten Einstufung."

6. wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 25.01.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

6.1. Mit Schreiben vom 15.02.2016 wurde die Beschwerde vom 16.10.2015 von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Schreiben der Beschwerdeführerin, datiert mit 15.02.2016, ist am 17.02.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die Beschwerdeführerin wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 15.02.2016 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen die Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Da die Beschwerdeführerin die mit 16.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 31.08.2015, VN XXXX, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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