W141 2109651-1•BVwG W141 2109651-1
W141 2109651-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2109651-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 22.05.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 02.09.2014, eingelangt am 09.09.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Meldebestätigung vom 02.09.2014
? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX vom 02.09.2014
Mit Schreiben vom 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert fachärztliche Unterlagen vorzulegen.
Mit E-Mail vom 08.10.2014 wurden vom XXXX folgende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt:
? Arztbrief, Landesklinikum XXXX vom 23.09.2014
? Transferierungsbericht Landesklinikum XXXX vom 23.09.2014
? Arztbrief, Landesklinikum XXXX vom 23.09.2014
? Arztbrief über stationären Aufenthalt, Landesklinikum XXXX vom 16.04.2012 und 01.11.2012
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.01.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden: Das Hauptproblem ist der Bewegungsapparat, li. hat er 2006 eine Hüfte bekommen, mit der ist er zufrieden. Probleme hat er jetzt mit der re. Hüfte und mit den Knien. Er kann schlecht gehen. Er hat 2005 und 2009 eine Stammganglienblutung erlitten, geblieben ist ihm eine leichte Sprachstörung. Beschrieben wird auch Diabetes mellitus und eine Refluxösophagitis mit Antrumgastritis und ein hypertensiver Herzmuskelschaden.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Diamicron 30 mg, Aktiferrin, Simvastatin, Amlodipin 10 mg, Acemin 10 mg. Magnesium verla, Iterium.
Sozialanamnese: XXXX.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbriefe Neurologie LK XXXX 2009, 2012.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut.
Ernährungszustand: Adipös.
Größe: 175 cm. Gewicht: 98 kg.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse einigermaßen im Lot, vermehrte Rundrückenbildung.
Obere Extremitäten: Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen, Ellbogen, Unterarmdrehung, Handgelenke und Finger sind altersgemäß frei beweglich. Kein sensomotorisches Defizit.
Untere Extremitäten: Beinlänge seitengleich, Narbe an der li. Hüfte nach TEP.
Hüftfunktion im Liegen bds. S 0/0/110°, R 35/0/20°.
Kniegelenke: Bds. S 0/0/130°, bandfest, erguss- und entzündungsfrei.
Sprunggelenke: S 15/0/30°, bandfest.
Intern: Thorax symmetrisch, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Lunge auskultatorisch VA, SKS. Abdomen adipös, weich, über TN. peripher keine Stauungszeichen.
Neurologie: Leichte motorische Sprachstörung, keine Sprachverständnisstörung, keine Halbseitensymptomatik.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine zur Untersuchung, normale Schuhe, keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Das Gangbild etwas li. betont hinkend, die Schrittlänge li. etwas verkürzt, eine Abrollstörung besteht aber nicht. Bd. Füße sind leicht außenrotiert. Die hüftstabilisierende Muskulatur ist leicht insuffizient, das merkt man beim Einbeinstand. Dieser ist aber grundsätzlich möglich, ebenso wie Zehen- und Fersenstand. Eine Kniebeuge gelingt bis etwa 70°.
Status Psychicus: Gut kontakt- und auskunftsfähig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Hüftgelenksveränderungen bds. Mittlerer Rahmensatz, da eine Totalendoprothese li. eingesetzt wurde, die passive Funktion der Hüften ist zwar gut, beim Gehen besteht aber eine Schwäche der stabilisierenden Muskulatur und das Gangbild ist leicht hinkend.
30 vH
02
Zustand nach 2x-iger Gehirnblutung. Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da eine motorische Sprachstörung geblieben ist,
20 vH
03
Blutdruckbedingte Herzmuskelschädigung. Fixer Rahmensatz.
g.Z 05.01.02
20 vH
04
Diabetes mellitus. Mittlerer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar, keine dokumentierten Folgeerkrankungen.
20 vH
05
Refluxösophagitis. Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da auch eine Antrumgastritis dabei ist, der Ernährungszustand ist aber gut.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
1.3. Mit Schreiben vom 09.02.2015 wurde seitens des Bürgerservice der XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde nachgefragt, warum kein Behindertenpass ausgestellt worden sei.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Bürgerservice daraufhin schriftlich am 10.02.2015 mitgeteilt, dass erst ab einen Grad der Behinderung von 50 % ein Behindertenausweis ausgestellt werde und der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 30 % erreicht habe. Am 02.02.2015 sei ein Parteiengehör mit dem Ergebnis des ärztlichen Gutachtens an den Beschwerdeführer zugeschickt worden.
1.5. Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut aufgefordert Befunde betreffend der Röntgenbilder vorzulegen.
Am 10.03.2015 langte ein Schreiben des XXXX bei der belangten Behörde ein, in welchen die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers bekannt gegeben wird.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 wird vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, folgender Befund nachgereicht:
? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX vom 10.04.2015
1.6. Zur Überprüfung des vorgelegten Befundes wurde seitens der belangten Behörde am 11.05.2015 eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wird vom Sachverständigen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer reicht eine ärztliche Bestätigung des Hausarztes vom 10.04.2015 nach. Diese besteht aus einer Aneinanderreihung von Diagnosen. Es lässt sich daraus nicht erkennen, wie ausgeprägt die jeweilige Behinderung ist. Die meisten der hier genannten Leiden wurden ohnehin bereits bei der Begutachtung erfasst. Es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Facharztbefunde, die die Leiden im Detail beschreiben würden, liegen nicht vor. Ich bleibe bei meiner Einschätzung."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, die im Rahmen des Parteiengehörs dagegen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer wiederum persönlich und nicht mehr vom seinerzeitigen bevollmächtigten Vertreter am 22.06.2015, eingelangt am 24.06.2015, fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Unter Vorlage eines Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behinderung des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch den Sachverständigen extrem verschlechtert habe. Er sei nur mehr in der Lage mithilfe von Gehstöcken eine ebene Wegstrecke von max. 30 m oder weniger alleine zurückzulegen. Grund dafür sei seine Zuckerkrankheit und die dadurch entstandenen Durchblutungsstörungen im linken Fuß. Er lege dafür auch einen Kurzbrief des Landesklinikum XXXX bei.
Weiters gebe der Beschwerdeführer auch seine Harn- und Stuhlinkontinenz bekannt, welche ihm ebenfalls erhebliche Einschränkungen bescheren würden. Auf diese sei der Sachverständige überhaupt nicht eingegangen. Seine Behinderungen hätten in letzter Zeit erheblich zugenommen.
Folgendes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
? Kurzbrief, Landesklinikum XXXX vom 12.06.2015
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und des vorliegenden medizinischen Beweismittels hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"BESCHWERDEN:
Bei Zustand nach Vorfußamputation links ist er derzeit mit einem Rollstuhl mobil, da aufgrund der Wundheilungsstörung eine Belastung des linken Fußes nicht erlaubt ist. Ab Weihnachten 2015 bekommt er einen Spezialschuh, wenn die Wunde verheilt ist, darf er auch wieder belasten. Auch zu Hause ist er mit dem Rollstuhl mobil, minimale Niveauunterschiede kann er aus eigener Kraft bewältigen.
Bis zum Zeitpunkt vor der Amputation war er noch selbstständig zufriedenstellend zu Fuß unterwegs. Da er regelmäßig die chirurgische Ambulanz im KH XXXX aufsuchen muss, wäre ihm der Parkausweis eine große Hilfe, um die zu absolvierende Wegstrecke auf ein Minimum zu reduzieren. Er geht jedoch davon aus, dass er bei adäquater Schuhversorgung nach Wundverschluss wieder selbstständig mobil sein wird.
Gelegentliches nächtliches Einnässen, er hat eine Harnflasche, die im Beschwerdebrief angeführte Stuhl- und Harninkontinenz war nur während des stationären Krankenhausaufenthaltes ein Thema, derzeit diesbezüglich nur gelegentliches Einnässen in der Nacht, kein spontaner Stuhlverlust, tagsüber keine Beeinträchtigung.
Mit der HTEP links ist er zufrieden, in letzter Zeit jedoch zunehmende Schmerzen in der rechten Hüfte und beiden Kniegelenken.
Bei Zustand nach 2-maliger Stammganglienblutung eine diskrete Sprachstörung, kein peripheres motorisches Defizit.
Bezüglich der blutdruckbedingten Herzmuskelschädigung subjektiv keine Beeinträchtigung, der Blutdruck unter medikamentöser Therapie im Normbereich, keine Atemnot, keine AP-Symptomatik. Der Diabetes medikamentös zufriedenstellend eingestellt, mitgebrachter Laborbefunde KH XXXX 06/2015 zeigt einen HbAlc von 7,76 %. Ergänzende Insulintherapie bei Blutzuckerspitzen. Refluxösophagitis ohne wesentliche Beeinträchtigung.
MEDIKAMENTE
Valmetia 50/1000 mg 2x1, Ditropan l x l, Ferretab 2x1, Thrombo Ass 100 mg l x l, Neurontin 300 mg 2x1, Pantoloc 40 mg 2x1, Simvastatin 20 mg 2x1, Acemin 10 mg 2x1, Seractil forte 400 mg 2x1, Iterium 1 mg 2x1, Amlodipin 10 mg 2x1, Insulatard 10 IE 1-0-1.
STATUS
Caput: Sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.
Wirbelsäule: Die Untersuchung der Wirbelsäule erfolgt im Rollstuhl sitzend. Die Wirbelsäule im Lot, kein Schulterschiefstand, ein Beckenschiefstand kann im Sitzen nicht beurteilt werden, kein Klopfschmerz, keine paravertebrale Myogelose.
HWS: KJA 2/20 cm, Seitneigung und Rotation 50°.
Obere Extremitäten: Im Rollstuhl sitzend zeigt sich ein unauffälliger Bewegungsumfang an den oberen Extremitäten beidseits, periphere DMS in Ordnung, MER seitengleich prompt.
Untere Extremitäten: Im Rollstuhl sitzend können beide Hüften bis 120°reflektiert werden, das Aufrichten aus dem Rollstuhl unter permanentem Abstützen mit beiden Armen an der Rollstuhllehne möglich, der freie Stand nicht möglich, hierbei eine Streckung in beiden Hüftgelenken nahezu endlagig. Über der linken Hüfte an typischer Stelle bland abgeheilte Narbe nach Prothesenversorgung. Eine Überprüfung der Hüftgelenksrotation sowie der -abduktion im Rollstuhl sitzend nicht durchführbar. Knie beidseits S 0/0/110, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil, Unterschenkel schlank, der linke Fuß frisch verbunden, amputiert auf Höhe des Vorfußes. Der Verband trocken, sauber. Am rechten Fuß keine Auffälligkeiten. Am rechten Fuß kein Sensibilitätsdefizit, im Vergleich zum linken Sprunggelenk die Hauttemperatur seitengleich, periphere DMS rechts in Ordnung, links werden Phantomschmerzen angegeben. PSR seitengleich prompt.
Thorax: Symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits
VA.
Abdomen: Weich, auf Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.
Gesamtmobilität:
Er kommt in Begleitung der Tochter im Rollstuhl, rechts trägt er einen normalen Schuh, links eine Spezialsandale, angelegter Schutzverband nach Vorfußamputation. Die Untersuchung erfolgt im Rollstuhl sitzend, das freie Stehen nicht möglich, er muss sich beim versuchten Aufstehen mit beiden Händen an der Rollstuhllehne festhalten, das alleinige Stehen auf dem rechten Bein nicht möglich, er ist unsicher, hat Angst den operierten linken Fuß zu belasten. Er benötigt Hilfe beim An- und Auskleiden.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Vorfußamputation links Oberer Rahmensatz, da diabetogene Wundheilungsstörung, Phantomschmerzen.
40 vH
02
Diabetes mellitus II mit ergänzender Insulintherapie. Oberer Rahmensatz, da ergänzende Insulintherapie zu den oralen Antidiabetika.
g.Z. 09.02.02
40 vH
03
Degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits. Mittlerer Rahmensatz, da zufriedenstellende passive Hüftgelenksfunktion, H-TEP links berücksichtigt.
30 vH
04
Zustand nach 2-maliger Gehirnblutung. Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Sprachstörung ohne peripherem sensomotorischem Defizit
20 vH
05
Blutdruckbedingte Herzmuskelschädigung.
g.Z. 05.01.02
20 vH
06
Refluxösophagitis. Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da orale Dauertherapie ohne wesentliche subjektive Beeinträchtigung.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Leiden 1 wird
ergänzt, Leiden 2 (ehemals 4) aufgrund der ergänzenden Insulintherapie um 2 Stufen erhöht, die Leiden 3 - 6 (ehemals 1, 2, 3 und 5) werden unverändert übernommen.
Ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich erstens um ein schwerwiegendes Leiden handelt, zweitens stellen die diabetogenen degenerativen Gefäßveränderungen die Ursache für die periphere Durchblutungsstörung sowie die daraus resultierende Vorfußamputation dar. Die Leiden 3, 4, 5 und 6 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Ad 3) Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz (Abl. 28-33) ist die ergänzende Insulintherapie, die Verschlechterung der peripheren Durchblutungssituation am linken Fuß sowie in weiterer Folge die Vorfußamputation links hinzugekommen, diese Befunde sowohl aufgrund mitgebrachter Arztbriefe als auch aufgrund der klinischen Untersuchung objektivierbar.
Ad 4) Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Laut Abl. 50 ist folgendes festzuhalten:
Harn- und Stuhlinkontinenz: Im Anamnesegespräch gibt der Beschwerdeführer an, dass diese Beschwerdesymptomatik ausschließlich im Rahmen des stationären Aufenthaltes im KH XXXX ein Problem war, es besteht zwar nach wie vor gelegentlich ein nächtlicher Harnverlust, da er sich momentan mit dem Aufstehen in der Nacht sehr schwer tue, da er ja den linken Fuß nicht belasten darf, verwendet er nachts derzeit eine Harnflasche im Bett. Tagsüber hat er diesbezüglich keine Beschwerden, auch die dezidiert nachgefragte Stuhlinkontinenz ist kein Thema mehr.
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Nach eigenen Angaben war er bis zum Zeitpunkt vor der Amputation selbstständig mobil und gab keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag an. Die Amputation wurde im August 2015 durchgeführt, nach eigenen Angaben ist ab Weihnachten 2015, nach Abschluss der Wundheilung, mit einer orthopädischen Schuhversorgung und einer Belastung des operierten Fußes zu rechnen. Es liegt demnach eine Einschränkung vor, welche weniger als 6 Monate andauert. Unter der Annahme, dass mit einer regelrechten Schuhversorgung die Mobilität im gleichen Ausmaß möglich ist wie vor der Operation, liegt demnach die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor.
Die im Arztbrief KH XXXX (Abl. 51) angeführten Diagnosen, die Interventionen und Therapievorschläge wurden im aktuellen Gutachten bereits angeführt und berücksichtigt.
Ad 5) Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
7. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) vH.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 09.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 02.03.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
Im Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 % beträgt. Leiden 1 (Zustand nach Vorfußamputation) wird durch Leiden 2 (Diabetes mellitus II mit ergänzender Insulintherapie) um eine Stufe erhöht, da es sich erstens um ein schwerwiegendes Leiden handelt, zweitens stellen die diabetogenen degenerativen Gefäßveränderungen die Ursache für die periphere Durchblutungsstörung sowie die daraus resultierende Vorfußamputation dar. Die Leiden 3, 4, 5 und 6 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz ist die ergänzende Insulintherapie, die Verschlechterung der peripheren Durchblutungssituation am linken Fuß sowie in weiterer Folge die Vorfußamputation links hinzugekommen, diese Befunde sind sowohl aufgrund mitgebrachter Arztbriefe als auch aufgrund der klinischen Untersuchung objektivierbar.
Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers eingewendeten Stuhl- und Harninkontinenz wird vom Gutachter ausgeführt, dass diese Beschwerdesymptomatik laut Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen des stationären Aufenthaltes im KH XXXX ein Problem war, es besteht zwar nach wie vor gelegentlich ein nächtlicher Harnverlust, da er sich momentan mit dem Aufstehen in der Nacht sehr schwertue, weswegen er nachts derzeit eine Harnflasche im Bett verwende. Tagsüber gibt es diesbezüglich keine Beschwerden, auch die dezidiert nachgefragte Stuhlinkontinenz ist kein Thema mehr.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Bezüglich des Beschwerdevorbringens betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Beschwerdeführer zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehöres vom 16.12.2015 nicht bestritten und es wurde vom Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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