BVwG W137 1425881-1

W137 1425881-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>private Verfolgung, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W137 1425881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.1425881.1.00

Spruch

W137 1425881-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 12 03.037-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 13.03.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Überdies gab er an, dass seine gesamte Familie (Eltern, drei Geschwister) in Mazar-e Sharif lebe, wo er selbst zuletzt als Metallarbeiter gearbeitet habe. Er sei zunächst legal in den Iran und von dort weiter nach Europa gereist.

Seinen Antrag begründete er damit, dass er Afghanistan aus Angst vor seinen Cousins väterlicherseits verlassen habe. Mit ihnen habe es einen Grundstücksstreit um das Erbe des Großvaters gegeben. Sie hätten auch vor einem Jahr einen seiner Brüder getötet und ihn mit dem Tod bedroht. Zudem hätten diese "Beziehungen zu bewaffneten Kommandanten".

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund und arbeitsfähig zu sein. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper an der türkisch-iranischen Grenze abgenommen. In Mazar-e Sharif habe er bis zu seiner Ausreise im Haus seines Vaters gelebt. Er habe seit seinem zwölften Lebensjahr geholfen, Türrahmen oder Fenster in Häuser einzubauen und diese Tätigkeit später - bis zu seiner Ausreise - selbständig ausgeübt. Den Entschluss auszureisen, habe er gefasst als sein Bruder getötet worden sei. Die Schleppung habe ihn 10.000 US-Dollar gekostet; er habe sie aus seinen Ersparnissen in Höhe von 40.000 US-Dollar bezahlt - der Rest sei bei seiner Familie verblieben. Monatlich habe er etwa 1.000 US-Dollar verdient. Sein Vater sei selbständiger Tischler gewesen, außer seinem Haus habe er keine Liegenschaften besessen.

Sein Onkel mit dem er Probleme gehabt habe, sei als Gelegenheitsarbeiter tätig. An die Polizei habe er sich lediglich einmal, nach dem Tod seines Bruders, gewandt. Der Bruder sei von Freunden seiner Cousins erschossen worden. Diese hätten ihn dann aufgefordert, das Land zu verlassen und ihnen das Grundstück (Bauland) zu überlassen. Dieses gehöre seinem Vater und seinem Onkel als Erben des Großvaters. Es sei diesbezüglich auch ein Gerichtsverfahren anhängig, über dessen Stand er allerdings nichts sagen könne. Er sei selbst auch nie bei Gericht gewesen. Eine Teilung des Grundstücks würden sein Vater und sein Onkel ablehnen. Seine Brüder und sein Vater seien zu jung bzw zu alt; deshalb würden ihnen die Cousins keine Schwierigkeiten machen. Das Problem bestehe zwischen ihm und den Cousins, sein Vater habe damit "nichts zu tun". Er vermute zudem, dass ihn seine Cousins auch an anderen Orten in Afghanistan, etwa Kabul, finden würden. Seinen Cousins könne man "keine Schwierigkeiten machen", da sie "sehr gute Kontakte" hätten - auch wenn er nicht wisse, welcher Beschäftigung diese nachgehen würden.

Auf konkrete Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig seien. Er habe hinreichend Zeit gehabt, sein Vorbringen darlegen zu können. Nach Rückübersetzung bestätigte er, dass sämtliche seiner Angaben vollständig und korrekt protokolliert worden seien.

3. Der Beschwerdeführer legte handschriftliche Beweismittel zu seinem Vorbringen vor. Darin ersucht einerseits der Vater des Beschwerdeführers um Schutz für diesen, da schon einer seiner Söhne getötet worden sei. In einem weiteren Schreiben, dessen Verfasser als "Präsident der Nationalen Sicherheit der Zone Nord" bezeichnet wird, wird ebenfalls auf den Tod des Bruders verwiesen und ausgeführt, dessen Mörder ("der Cousin" des Beschwerdeführers) beabsichtige auch, den Beschwerdeführer zu töten. Dieser arbeite zudem zurzeit mit den Taliban zusammen. In einem dritten Schreiben bestätigen Einwohner einer Region, dass der Beschwerdeführer das Gebiet wegen der Feindschaft mit seinem Cousin verlassen habe.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zahl: 12 03.037-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung noch eine sonstige Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr habe glaubhaft darlegen können. Insbesondere sei das Vorbringen bereits abstrakt nicht asylrelevant gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in Afghanistan trotz der behaupteten Drohungen vollkommen frei bewegen können und es sei ihm nicht gelungen, die Kontakte seiner Cousins zu "bewaffneten Kommandanten" glaubhaft zu machen. Auch zum angeblich anhängigen Gerichtsverfahren habe er keine Angaben machen können. Asylrelevante Gründe für die behauptete Verfolgung seien dem Vorbringen zudem nicht zu entnehmen. Selbst bei Glaubhaftigkeit des Vorbringens wäre dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden; hätte er sich doch in einer der Großstädte niederlassen können.

Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der in Afghanistan bereits erwerbstätig war. Er verfüge über ein familiäres Netz und es sei nicht ersichtlich, dass seine Probleme mit Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet bestehen würden. Daher könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor. Vielmehr lebe seine Familie nach wie vor in Afghanistan. Auf der Ebene des Privatlebens seien die Verbindungen zu Afghanistan höher; ein besonderes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich sei nicht feststellbar.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.04.2012 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass "die Ausgestaltung der Verfahrensführung" es dem Beschwerdeführer verwehrt habe, sein Vorbringen ausreichend zu substantiieren. So habe er vor seiner Ausreise nicht auf einer sondern auf mehreren Baustellen in der Umgebung seines Heimatortes (Distanz etwa 10-15 km) gearbeitet. Er beantrage zudem eine vierwöchige Frist zur Beischaffung der Unterlagen betreffend das in Mazar-e Sharif anhängige Gerichtsverfahren. Da schon sein Bruder im Zuge des Streits getötet worden sei, sei überdies "vorgreifende Blutrache" nicht auszuschließen. Zudem hätten die ihn verfolgenden Verwandten "Einfluss auf die örtliche Polizei".

Weitere Beweismittel - insbesondere solche betreffend das angebliche Gerichtsverfahren betreffend das Grundstück - wurden vom Beschwerdeführer in der Folge nicht vorgelegt.

6. Am 18.11.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer (in Anwesenheit eines nur für die Verhandlung bevollmächtigten Vertreters). Dabei lehnte der Beschwerdeführer die anwesende Dolmetscherin wegen ihrer iranischen Herkunft ab, weil es beim Verfassen der Beschwerde bei der Diakonie-Flüchtlingsberatung Verständigungsprobleme mit einer iranischen Dari-Dolmetscherin gegeben habe. Der Vertreter gab an, die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt seien dahingehend zu korrigieren, dass die Baustellen 10 - 15 km von dem Platz entfernt gewesen seien, wo sich der Beschwerdeführer damals versteckt habe (nicht, wo er zuvor gewohnt habe). Anschließend wurde die Verhandlung vertagt.

7. Am 13.01.2015 wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer erneut einen Vertreter für die Dauer der Verhandlung bevollmächtigte. Gegen den beigezogenen Dolmetscher - Afghane, Muttersprache Dari - wurden keine Einwände erhoben. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, grundsätzlich gesund und verhandlungsfähig zu sein. Zudem legte er Beweismittel bezüglich bisher erbrachter Integrationsleistungen (Bestätigungen für einen Deutschkurs, einen Integrationskurs und Hilfe bei den Hochwasser-Aufräumarbeiten 2013) vor.

Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie (Eltern, Drei Geschwister) nunmehr in Pakistan lebe; Kontakt bestehe nach wie vor. Wegen eines Grundstücks des verstorbenen Großvaters in Mazar-e Sharif habe es Probleme mit den Söhnen seines Onkels gegeben. Diese hätten alles für sich beansprucht und seinen Bruder getötet. Danach sei er in Drohbriefen bedroht worden, sollte das Grundstück (ca. 2000 Quadratmeter) nicht zur Gänze übereignet werden. Er sei deshalb nach Maymana (Provinz Faryab), eine etwa 4,5 Autostunden entfernte "große Stadt" gezogen und habe nach sechs Monaten Afghanistan verlassen. Etwa ein halbes Jahr später seien auch die übrigen Familienmitglieder ausgereist; das Grundstück gehöre nun der Familie seines Onkels. Er habe in den sechs Monaten vor seiner Ausreise am Bau gearbeitet und sei monatlich bezahlt worden. Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen habe es in dieser Zeit nicht gegeben; bei der Arbeit werde man aber "streng kontrolliert" und es könne auch "nicht jeder hinkommen".

Er wäre auch im Falle einer Rückkehr gefährdet, weil die Familie des Onkels befürchten würde, er würde sich rächen. Seine Familie habe vor der Ausreise aus Mazar-e Sharif "in Angst gelebt". Zum Mord an seinem Bruder gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen tot vor dem Haus aufgefunden habe. Die Nachbarn hätten gesagt, dass er von einem Motorradfahrer mit einer Kalaschnikow erschossen worden sei. Die Familie seines Onkels verdächtige er, weil sie sonst keinerlei Schwierigkeiten mit anderen Familien gehabt hätten. Das Grundstück gehöre jedenfalls auch nach dessen Ausreise seinem Vater. Der Onkel sei mittlerweile verstorben, seine Söhne würden für einen der Kommandanten von Jamniat bzw. den Gouverneur von Mazar-e Sharif arbeiten. Daraus würden sich auch deren gute Verbindungen zur Regierung ergeben. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich, an einem anderen Ort Afghanistans, etwa Kabul, zu leben. Auf Vorhalt, aus dieser Konstellation ergebe sich möglicherweise eine Gefährdung in Mazar-e Sharif, angesichts der unterschiedlichen Interessen der regionalen Machthaber jedoch nicht im gesamten Staatsgebiet, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, dass mit Geld alles möglich sei. Auf die Frage, was einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde, wenn man die Probleme mit seinen Cousins ausklammere, meinte der Beschwerdeführer, das Leben in Afghanistan sei "schwer" und er habe dort niemanden, der ihm helfen könnte. Anschließend bestätigte er allerdings (auf einen entsprechenden Vorhalt) ausdrücklich, vor seiner Ausreise sechs Monate lang in einer afghanischen Großstadt alleine gelebt und gearbeitet zu haben. Sein Vater sei Tischler gewesen; er selbst habe als Fliesenleger gearbeitet sowie "Fenster und Türen montiert". Der Onkel hingegen sei "Sicherheitskommandant" der Polizei in Mazar-e Sharif gewesen.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, auf dem umstrittenen Grundstück befinde sich ein Bazar, der "sehr hohe Mieteinnahmen" abwerfe. Dieser liege direkt in der Stadt Mazar-e Sharif. Nach dem Tod seines Bruders habe er sich auch an die Staatsanwaltschaft gewandt und sich beschwert. Die weitere Verhandlung verlief wie folgt:

"R: Sie haben mir jetzt erklärt, Sie befürchten einerseits von Ihren Cousins auch an Orten in Afghanistan verfolgt zu werden, die mehrere hundert Kilometer von Ihrer Heimatstadt Mazar-e Sharif entfernt liegen. Gleichzeitig wollen Sie sich nach dem Tod Ihres Bruders ausgerechnet an jene Behörden gewandt haben, auf die die Familie Ihres Onkels, die Sie für den Tod Ihres Bruders verantwortlich machen, massiven Einfluss haben soll. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Können Sie mir das bitte erklären?

BF: Mein Anwalt war bei den Behörden, ich selbst hatte nicht die Möglichkeit.

R: Erstens würde das keinen Unterschied machen, ob Sie sich oder Ihr Anwalt bei der Polizei oder bei den Behörden melden. Und zweitens - warum hatten Sie keine Möglichkeit, das selbst zu machen?

BF: Ich konnte mich damals in der Öffentlichkeit nicht blicken lassen.

R: Warum?

BF: Die Söhne meines Onkels hätten jemanden bezahlt, um mich zu töten. In Afghanistan benötigt man 500 Dollar, um jemanden umbringen zu lassen.

R: Wann hat Ihr Anwalt diese Anzeigen/Beschwerden bei den Behörden gemacht?

BF: Ich habe am nächsten Tag, nach dem Tod meines Bruders, den Anwalt beauftragt das Grundstück für meine Familie beim Gericht zurück zu holen. Ich habe 20.000 US Dollar zu Hause gehabt, dies habe ich bereits bei meinen vergangenen Einvernahmen gesagt.

R: Woher kam diese Summe?

BF: Dies waren Ersparnisse durch meine Arbeit.

R: Sie wollen mir aber jetzt nicht erzählen, dass Sie als Fliesenleger oder Handwerker 20.000 US Dollar auf die Seite legen konnten?

BF: Ich hatte in Afghanistan 3 Geschäfte.

R: Welcher Art?

BF: Ich hatte 5 Mitarbeiter, die für mich arbeiteten. Es waren Schweißarbeiten.

R: Sie haben zu Ihrer Berufstätigkeit am 21.03.2012 in der Einvernahme vor dem BAA folgendes angegeben: "Ich habe keine Schule besucht. Ich habe zuerst auch nicht gearbeitet. Als ich 12 Jahre alt war, habe ich angefangen, bei meinem Cousin als Helfer bei der Herstellung und beim Einbau von Metallprodukten wie Fensterrahmen oder Türrahmen in Häuser zu arbeiten. Zirka 3 Jahre war ich dort und dann habe ich selbstständig angefangen zu arbeiten. Das habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht".

Sie haben damals die Richtigkeit dieser Angaben nach erfolgter Rückübersetzung durch den Dolmetscher mit Ihrer Unterschrift bestätigt, warum machen Sie jetzt gänzlich andere Angaben?

BF: Ich habe damals dem Referenten mitgeteilt, dass ich 3 Geschäfte in Afghanistan besaß, ich bin dann von dem Referenten gefragt worden, wie lange ich in Österreich bleiben möchte, daraufhin antwortete ich ihm, dass ich in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und wenn die Möglichkeit besteht, hier für immer zu bleiben.

R: Soll ich das jetzt so interpretieren, dass die Behörde bewusst das damalige Einvernahme-Protokoll verfälscht hat und Ihnen der Dolmetscher bei der Rückübersetzung zwar Ihre Angaben übersetzt hat, tatsächlich aber gänzlich anderes protokolliert wurde?

BF: Ich habe an Ort und Stelle eine negative Entscheidung vom Referenten erhalten; er sagte mir, ich könnte jetzt eine Beschwerde einreichen.

R: Das war nicht die Antwort auf meine Frage? Ich frage Sie ausdrücklich zur Richtigkeit des Protokolls. Diese Ausführungen stammen von Beginn einer rund 2,5 stündigen Einvernahme, die Ihnen anschließend rückübersetzt wurde und deren Richtigkeit Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben. Die Tatsache, dass der erstinstanzliche Bescheid noch am selben Tag verfasst wurde, steht damit in keinem Zusammenhang. Im Übrigen ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass Ihnen der Bescheid nicht an Ort und Stelle, also im Anschluss an die Einvernahme übergeben worden ist, sondern erst am folgenden Tag. Ich frage Sie daher noch einmal, ob Sie vor diesem Gericht tatsächlich behaupten wollen, dass Ihre Aussagen vom 21.03.2013 seitens der Behörden bewusst verfälscht worden sind?

BF: Ich bin noch dort gesessen, als mir der Referent die negative Antwort gegeben hat. Er sagte mir, ich könnte zur Diakonie gehen, um eine Beschwerde einzureichen.

Dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter werden die Aktenseiten 97 und 235 des Verwaltungsakts vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2013 eine Ladung für den 22.03.2013 erhalten hat und am 22.03.2013 den angefochtenen Bescheid und im Übrigen auch die Informationen bezüglich der Rechtsberatung (AS 229f) erhalten hat. Daraus ergibt sich das die zuletzt gemachten Angaben offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen.

R: Ich bin am Tisch gesessen, als er mir die Antwort gegeben hat. Nach der Einvernahme übergab er mir die negative Antwort.

BFV: Ich möchte dem BF fragen, ob er sich sicher ist, dass er nicht nur die Kopie der Niederschrift und der Ladung erhalten hat.

BF: Ich bin mir sicher, dass es die negative Antwort war, das sagte mir der Dolmetscher. Mir wurde dann gesagt, ich könnte zur Diakonie gehen und Beschwerde einreichen.

R: Sie haben im Zuge der Ladung Feststellungen zur Situation in Afghanistan erhalten, haben Sie sich damit auseinander gesetzt?

BF: Ich hatte niemanden, der mir das hätte vorlesen können.

Dem BF wird eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingeräumt.

BFV: Zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden wir im Rahmen der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Ausführungen machen, zum scheinbaren Widerspruch, dass der BF heute sagte er habe 3 Geschäfte gehabt und vor dem BAA er sei nach zuerst angestellter Tätigkeit selbstständig gewesen, möchte ich ausführen, dass der Betrieb von 3 Geschäften für mich eine selbstständige Erberbstätigkeit darstellt und das BAA offensichtlich nicht genauer nachgefragt hat, was der Inhalt dieser selbstständigen Tätigkeit war. Das mangelnde Ermittlungsverfahren wurde bereits in der Beschwerde gerügt und zeigt für mich dieses Nicht-Nachfragen einen solchen aufgezeigten Mangel. Einen ebensolchen Mangel sehe ich darin, dass der BF bereits in der Erstbefragung davon gesprochen hat, dass seine Cousins gute Beziehungen zu bewaffneten Kommandanten hätten und dies offenbar im weiteren Verfahren bis zur heutigen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden ist. Die Behörde hält lediglich fest, dass der vorliegende Sachverhalt zweifelsfrei feststeht (S 40 des angefochtenen Bescheids).

BFV: Die Behörden, an die Sie sich gewandt haben, waren das dieselben Behörden, zu denen Ihre Cousins gute Kontakte hatten?

BF: Ich weiß nur, dass er mit dem Gouverneur zusammenarbeitet und in solchen Angelegenheiten hat der Gouverneur keinen Einfluss. Was hat die Polizei mit dem Gericht zu tun? Ich sitze jetzt hier vor Gericht, was kann die Polizei machen?

R: Das heißt, Sie gehen davon aus, dass auf die Bearbeitung eines Antrags oder Beschwerde vor einem Gericht in Mazar-e Sharif es keine Rolle spielt, ob der Antragsgegner enge Verbindungen zur Politik oder Sicherheitsbehörden unterhält?

BF: Ja, das ist richtig, dafür ist das Gericht verantwortlich."

8. Zu den im Vorfeld der Verhandlung übermittelten Länderberichten nahm der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht Stellung.

Mit Schreiben vom 29.01.2016, GZ: W137 1425881-1/16Z, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Dazu übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2016 folgende Stellungnahme: "In Ergänzung zu den gerichtlichen Feststellungen zu meiner Herkunftsstadt/-provinz Mazar-e Sharif / Balkh sei aus dem im Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2016 zu Zahl angeführten Gutachten eines Ländersachverständigen zitiert: [es folgt das Zitat betreffend Arbeitschancen von Rückkehrern und die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif]. In Ansehung der angeführten Lage in der Herkunftsprovinz und aufgrund des Umstandes, dass meine Familie nicht mehr in Afghanistan lebt, würde ich bei einer Rückkehr - unabhängig von meinem konkreten Fluchtvorbringen - in eine ausweglose Lage - mangels innerstaatlicher fluchtalternative bezogen auf ganz Afghanistan - geraten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Am 13.03.2012 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister) mittlerweile nicht mehr in Afghanistan lebt. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers lebte seine Familie im Elternhaus in Mazar-e Sharif in gesicherten sozialen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringfügige schulische Bildung und war bis zu seiner Ausreise als (selbständiger) Handwerker und Bauhilfsarbeiter tätig. Davon abweichende Angaben - etwa den Besitz von mehreren Geschäften mit Angestellten, den Besitz wertvoller Immobilien oder von Geldvermögen in Höhe von mehreren tausend US-Dollar - konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Vor dem Verlassen des Herkunftsstaates lebte er sechs Monate allein - ohne jeglichen familiären Anknüpfungspunkt und ohne jede Unterstützung seiner Familie - in Maymana, einer afghanischen Großstadt (mit mehreren zehntausend Einwohnern), wobei er seine wirtschaftliche Existenz problemlos durch Bauhilfsarbeiten sichern konnte. Er war in dieser Zeit keinerlei Notlage oder Verfolgung ausgesetzt. Er könnte sich auch ohne substanzielle Probleme erneut durch selbständige Arbeit eine Existenz in einer größeren afghanischen Stadt, insbesondere Kabul (oder aber erneut in Mazar-e Sharif bzw. Maymana), aufbauen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung seitens seiner Cousins, konnte diese jedoch nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen. Dies gilt insbesondere auch für die behaupteten engen Kontakte seiner Cousins zu hochrangigen Persönlichkeiten. Das entsprechende Vorbringen war in den entscheidenden Bereichen substanzlos, teils widersprüchlich und überdies in hohem Maße nicht schlüssig oder plausibel. Dazu kommt ein hochgradiger Mangel an persönlicher Glaubwürdigkeit auf Seiten des Beschwerdeführers. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch kein asylrelevantes Motiv hinsichtlich der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen - das vorgebrachte Verfolgungsmotiv erweist sich als rein kriminell.

Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus einem der genannten Gründe einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. Selbst bei Annahme einer kriminell motivierten Verfolgung durch seine Verwandten hätte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits eine innerstaatliche Fluchtalternative (in Maymana) erfolgreich genutzt und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ihm eine solche im deutlich weiter entfernten Kabul (oder gegebenenfalls erneut in Maymana) nicht zur Verfügung stehen würde. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppe an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer könnte sich jedenfalls in Kabul (oder in seinen früheren Aufenthaltsorten Maymana und Mazar-e Sharif) niederlassen und erneut selbständig eine Existenz aufbauen und sichern. Dass ihm dies unter vergleichbaren Umständen - insbesondere ohne familiäre Anknüpfungspunkte vor Ort (und überdies in einer anderen Provinz mehrere Autostunden von seinem ursprünglichen Wohnort entfernt) - bereits möglich war, ist unbestritten. Seine Existenz könnte er vielmehr in gleicher Weise sichern wie vor der Ausreise nach Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt überdies über Berufserfahrung und einschlägige Vorkenntnisse in Bereichen (insbesondere der Baubranche), die in allen Regionen Afghanistans verwertbar sind. Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist für den Beschwerdeführer problemlos möglich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Überdies konnte er nicht glaubhaft machen, dass seine Eltern und Geschwister Afghanistan tatsächlich verlassen haben.

Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch, ist strafrechtlich unbescholten und war in Österreich insgesamt bisher knapp vier Jahre aufhältig. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen in dieser Zeit gibt es keinen Hinweis; vielmehr sind diese für den relevanten Zeitraum relativ gering ausgeprägt. Er war in Österreich auch nie legal beschäftigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützte sich bisher zur Gänze auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich jedoch als gänzlich unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls arbeitsfähig.

Zusammengefasst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant. Zudem stünde ihm - bei Wahrunterstellung - eine (diesfalls auch bereits erfolgreich genutzte) innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Darüber hinaus ist seine Existenz in Afghanistan gesichert und ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Schließlich steht auch sein Privat- und Familienleben in Österreich einer Prüfung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

1.1. Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

Balkh

Gewalt gegen Einzelne

30

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

81

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

26

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

70

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

18

Andere Vorfälle

1

Insgesamt

226

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seiner Berufstätigkeit) und zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben im gesamten Asylverfahren. Dauer und Umstände des Aufenthalts in Maymana ergeben sich aus den ebenfalls glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Es gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben (die dem Beschwerdeführer im Verfahren auch keinen Vorteil bringen) in Zweifel zu ziehen. Auszuschließen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit auf Baustellen in und um Maymana faktisch vor Verfolgungshandlungen geschützt gewesen wäre, weil diese "streng kontrolliert" würden. Eine solche Behauptung ist schon an und für sich realitätsfern - umso mehr jedoch, wenn er gleichzeitig behauptet, seine Verfolger würden aus dem lokalen Sicherheitsapparat kommen oder zu diesem zumindest gute Kontakte unterhalten. Überdies ist es angesichts der Sicherheitslage in Afghanistan auszuschließen, dass ausgerechnet Arbeiter auf Baustellen, nicht aber Angestellte in Regierungsgebäuden, in Polizeiposten oder anderen öffentliche Einrichtungen effektiv vor verfolgungshandlungen geschützt werden könnten.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vom 21.03.2012, die in sich stimmig (geringe Schulbildung, Handwerker/Hilfsarbeiter) sind und im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch auf große Teile der Bevölkerung zutreffen.

Hingegen konnten davon abweichende Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft gemacht werden. So ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer angesichts seiner konkreten Berufstätigkeit eine Summe von US-Dollar 20.000,- binnen recht kurzer Zeit hätte ersparen können. Auf entsprechende Frage in der Verhandlung am 13.01.2015 behauptete der Beschwerdeführer, er habe in Afghanistan drei Geschäfte mit 5 Mitarbeitern besessen. Nach Vorhalt seiner Angaben vom 21.03.2012 behauptete er, entsprechende Angaben schon damals gemacht zu haben. Die zweimal gestellte Nachfrage, ob er nun behaupten wolle, das damalige (vor seiner Unterschrift rückübersetzte) Protokoll sei bewusst verfälscht worden, beantwortete der Beschwerdeführer lediglich ausweichend mit der Behauptung, unmittelbar in der Einvernahme eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Davon wich er auch nach Vorhalt des Verwaltungsaktes (AS 97 und 235, sowie 229f) nicht ab - die entsprechenden Stellen widerlegen jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers.

Nicht glaubhaft ist auch, dass sich auf dem strittigen Grund ein Markt/Bazar befindet, der hohe Mieteinnahmen abwarf. Vielmehr bezeichnete er das Grundstück am 21.03.2012 als "Baugrund", was mit dem Bestehen eines ertragreichen Marktes jedenfalls nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem konnte der Beschwerdeführer angeblich existierende Dokumente betreffend diesen Grundstücksstreit nicht vorlegen, obwohl er bereits vor fast vier Jahren (in der Beschwerde) um eine Frist von vier Wochen ersuchte, um diese vorlegen zu können.

Der Beschwerdeführer verwickelte sich allerdings nicht nur hinsichtlich der Art des Grundstücks in massive Widersprüche, sondern auch hinsichtlich der sonstigen Umstände seiner behaupteten Verfolgungssituation - insbesondere bei den Angaben zu seinen Verfolgern. So gab er zu seinem Onkel am 21.03.2012 an, dieser habe "keinen Beruf" und mache "Gelegenheitsarbeiten, Hilfsarbeiten". Weitere aus seiner Sicht relevante Angaben zum Onkel könne er nicht machen. Er wisse auch nicht, was seine Cousins machen würden - allerdings hätten sie "sehr gute Kontakte", weshalb man ihnen keine Schwierigkeiten machen könne. Schon in der Beschwerde vom 04.04.2012 steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass Onkel und Cousins (nicht näher erläuterten) "Einfluss auf die Polizei" hätten. Nochmals massiv gesteigert wurde das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung: so seien zwei der Cousins Mitarbeiter eine ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten, einer arbeite für den Gouverneur von Mazar-e Sharif. Am eklatantesten entfiel dabei die Steigerung hinsichtlich des Onkels - dieser soll "Sicherheitskommandant" in Mazar-e Sharif gewesen sein. Im Übrigen ist auszuschließen, dass eine Person mit einem Mindestmaß an Bildung eine Funktion im Sicherheitsapparat nicht als "relevante Angabe" ansehen könnte. Gerade unter diesen (zuletzt behaupteten) Bedingungen ist es aber geradezu abwegig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptet, er habe sich diesbezüglich (mittels Anwalt) an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gewandt, welches keinerlei Einfluss seitens seiner Cousins sowie des Gouverneurs oder der Polizei unterliege. Eine derart gefestigte justizielle Unabhängigkeit widerspricht jedoch klar den (einschlägigen) Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2012 (mehrfach) ausdrücklich erklärt, er habe sich wegen des (angeblichen) Todes seines Bruders an die Polizei gewandt. Schlicht absurd ist die obige Ausführung, wenn gleichzeitig in der Beschwerdeverhandlung eine landesweite Verfolgung in ganz Afghanistan behauptet wird, weil in Afghanistan "mit Geld alles möglich" sei.

Keinesfalls plausibel ist auch seine in eben dieser Einvernahme aufgestellte Behauptung, nur er und sein angeblich bereits getöteter Bruder seien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen - nicht jedoch der Vater und die jüngeren Geschwister. Ein solches Vorbringen würde schon deshalb keinen Sinn machen, weil ja nur der Vater (Mit)Eigentümer des Grundstücks gewesen sein soll. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder hätten in irgendeiner Form Verfügungsgewalt über das Grundstück gehabt. Für eine Erpressung des Vaters in diesem Wege gibt es zudem ebenfalls keinen Hinweis. Überdies wäre der Versuch offenkundig erfolglos gewesen, soll sich der Vater doch auch Monate nach dem angeblichen Tod des Bruders des Beschwerdeführers standhaft geweigert haben, das Grundstück zu veräußern oder zu teilen. Auch das Argument, sein Vater sei wegen seines Alters verschont worden, ist in diesem Zusammenhang nicht schlüssig. Dass dieser - wie am 21.03.2012 behauptet - mit dem Konflikt des Beschwerdeführers und seinen Cousins "nichts zu tun" habe, ist somit in keiner Weise nachvollziehbar.

Die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich nicht nur aus den wiederholten widersprüchlichen Angaben im Verlauf des Verfahrens, sondern insbesondere aus der Nichtvorlage angekündigter Beweismittel und der pauschalen Erhebung schwerer Beschuldigungen gegen Organe der Republik Österreich - ohne diese jedoch auf Nachfrage konkretisieren oder bestätigen oder gar anzeigen zu wollen. Bereits in der Einvernahme am 21.03.2012 behauptete er die Existenz zahlreicher Beweismittel betreffend den behaupteten Grundstückskonflikt. Um deren Erlangung habe er sich bisher nicht gekümmert, weil sie "ja niemand verlangt" habe. Schon damals kündigte er an, sich diese Bewesmittel schicken zu lassen. In der Beschwerde vom 04.04.2012 ersuchte er ausdrücklich um die Gewährung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage eben dieser Beweismittel. Vorgelegt wurden sie freilich bis zur Beschwerdeverhandlung am 13.01.2015 nicht - und sie wurden auch bis zum heutigen Tag nicht nachgereicht. In der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, er habe zu seiner Familie (Eltern, Geschwister) nach wie vor Kontakt "via skype" (also Telefonie mittels Internet). Damit steht fest, dass ihm etwaige Beweismittel auch mittels Internet übermittelt werden können oder er zumindest auf diesem Weg um postalische Übermittlung hätte ersuchen können. Dies ist allerdings in nunmehr rund vier Jahren nicht geschehen (und es gibt auch keinerlei Hinweis auf entsprechende Versuche). Für die Annahme, dass seine Eltern nicht mehr im Besitz dieser Beweismittel (Testament, Gerichtsurkunden, Anzeigebestätigungen, etc.) wären, gibt es keinen schlüssigen Anhaltspunkt und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch nie behauptet. Überdies sollen seine Eltern erst im Herbst 2012 Afghanistan verlassen haben - womit der Beschwerdeführer im Frühjahr/Sommer 2012 hinreichend Zeit gehabt hätte, die Übermittlung der Beweismittel wie angekündigt in die Wege zu leiten.

Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht nur eine bewusst falsche Protokollierung seiner Angaben (zur Erwerbstätigkeit in Afghanistan), sondern auch, dass er noch in der Einvernahme ("an Ort und Stelle") eine negative Entscheidung erhalten habe und man ihm gesagt habe, er könne "jetzt eine Beschwerde einreichen". Tatsächlich hat der Beschwerdeführer aber am 21.03.2012 neben dem Verhandlungsprotokoll lediglich eine Ladung zur Ausfolgung des Bescheides (für den folgenden Tag) erhalten. Der Bescheid sowie weitere wesentliche Informationen wurden von ihm nachweislich erst am 22.03.2012 übernommen. Noch schwerer wiegt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt widersprüchlicher Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit in Afghanistan zunächst behauptete, er habe dies damals anders angegeben - obwohl ihm das damalige Einvernahmeprotokoll nachweislich rückübersetzt worden ist und er dessen Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigte. Auf zweifache ausdrückliche Nachfrage, ob er damit sagen wolle, der Behördenvertreter und der Dolmetscher hätten gemeinsam seine Angaben bewusst falsch protokolliert bzw. ihn über die tatsächliche Protokollierung seiner Angaben (nämlich wider deren Wortlaut) getäuscht, gab der Beschwerdeführer keine fragebezogene Antwort, sondern stellte die im obigen Absatz behandelten Behauptungen auf.

Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch kein asylrelevantes Motiv für die behauptete Verfolgung durch seine Cousins oder eine etwaige Schutzverweigerung durch die Behörden glaubhaft machen. Damit handelt es sich bei dem (behaupteten) Versuch, sich mittels Drohungen/Verfolgungshandlungen widerrechtlich eines Grundstückes zu bemächtigen um rein kriminelles Verhalten. Derartiges wird jedoch von den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfasst.

Der Beschwerdeführer hat überdies eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven nie behauptet. Von einem ethnisch begründeten Verfolgungsmotiv kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil es sich bei den Verfolgern um Personen aus dem engeren familiären Umfeld (nahe Blutsverwandte) handeln soll. Zudem gehört er hinsichtlich seiner Konfession zur (relativen) afghanischen Mehrheitsbevölkerung und hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit zur größten - insgesamt gut in den staatlichen Apparat integrierten - ethnischen Minderheit, den Tadschiken. Letzteres ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Auch Probleme mit staatlichen Behörden, der Armee oder der Polizei wurden von ihm nie behauptet. Eine Verfolgung aus (anderen als den von ihm selbst angesprochenen) Motiven der GFK kann daher nicht angenommen werden.

Für eine (sonstige) Verfolgung oder eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise - der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus Afghanistan berufstätig und verfügte über eine gesicherte Unterkunft in zwei afghanischen Großstädten (Mazar-e Sharif und danach Maymana), sowie in Mazar-e Sharif auch über ein familiäres und soziales Netz. In Maymana lebte er ohne ein solches für rund sechs Monate und war in dieser Zeit keiner existenziellen Notlage ausgesetzt. Daher gibt es auch keinen Anhaltspunkt, wieso er in Kabul (oder auch in seinen früheren Aufenthaltsorten) nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz in gleicher Weise wie in Maymana zu sichern. Dass dies nunmehr nicht möglich sein sollte, wurde vom Beschwerdeführer zwar pauschal in den Raum gestellt, jedoch nie glaubhaft dargelegt. Daran kann auch das Schreiben vom 16.02.2016 (im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs) nichts ändern. Der Beschwerdeführer hat unstrittig bereits bewiesen, dass es ihm möglich war, sich ohne jegliche familiäre Unterstützung in einer anderen Region Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Insofern ist aus dem Zitieren eines allgemeinen Gutachtens aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts für ihn nichts zu gewinnen, zumal geringe Chancen auch keinen (faktische) Unmöglichkeit darstellen.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer - würde man tatsächlich von einer Verfolgung seitens seiner Cousins ausgehen - in Maymana erfolgreich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen hätte. Zudem konnte er nicht darlegen, warum ihm die neuerliche Inanspruchnahme dieser Fluchtalternative - oder einer weiteren in Kabul - nicht zumutbar sein sollte. Ihr faktisches Bestehen konnte er - wie oben dargelegt - nicht widerlegen oder auch nur substantiiert bestreiten.

Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht.

Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration, substanzieller Spracherwerb) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (13.01.2015) nur über geringe Deutschkenntnisse und hat unmittelbar davor lediglich zwei Einstiegs-Deutschkurse sowie einen Integrationskurs "Deutsch als Fremdsprache - Niveau A1" absolviert. Es gibt auch keine Hinweise, dass er in Österreich bisher einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre. Für besondere Integrationsbestrebungen während des laufenden Verfahrens legte der Beschwerdeführer keine Nachweise oder Belege vor.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (im Jänner 2016) in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer nicht substanziell entgegen getreten worden ist. Die in der Stellungnahme zitierten Ausführungen aus einem Gutachten eines Ländersachverständigen (betreffend Mazar-e Sharif) stehen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des genannten Parteiengehörs übermittelt wurden. Hinsichtlich des behaupteten Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative (aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Existenzsicherungsmöglichkeiten) ist dem zitierten Gutachten lediglich zu entnehmen, dass dies in bestimmten Konstellationen häufig der Fall ist. Ein genereller Ausschluss einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist diesem Gutachten jedenfalls nicht zu entnehmen - umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst eine solche auch schon (bei Annahme einer Verfolgung) nachweislich erfolgreich über rund sechs Monate in Anspruch genommen hat.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer 2015 zu den ihm im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergebenen (und weitgehend inhaltsgleichen) Länderberichten keinerlei Stellungnahme abgegeben hat. Die unter Punkt I.8. wiedergegebenen Ausführungen sind damit die einzige Stellungnahme, die der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren zur Situation in Afghanistan abgegeben hat, zumal entsprechende Ausführungen auch der Beschwerde nicht zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - der sich der Volksgruppe der Tadschiken zurechnet, dem muslimischen (sunnitischen) Glauben angehört und nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen in der Beschwerdeverhandlung nie behauptet und auch im erstinstanzlichen Verfahren (inklusive der Beschwerde) stets ausgeführt, dass die Verfolgung von seinem Onkel und insbesondere dessen Söhnen ausgehe. Ursache sei der Streit um ein Grundstück, das der Onkel in seinen Besitz bringen wolle. Damit bringt der Beschwerdeführer kein Verfolgungsmotiv vor, das sich auch in den Verfolgungsgründen der GFK findet. Vielmehr behauptet er ausschließlich eine Verfolgung/Gefährdung aus kriminellen Motiven (widerrechtliche Vermögensaneignung). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit bereits abstrakt nicht asylrelevant. Daran kann auch die Behauptung nichts ändern, seine Verfolger hätten Einfluss auf staatliche Institutionen, da diese unter den vorgebrachten Umständen lediglich Mittel zum Zweck einer privat motivierten kriminellen Verfolgung wären und die GFK auch bei (hier nie behaupteten) direkten Verfolgungshandlungen seitens eines Staates ein asylrelevantes Motiv für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verlangt.

Soweit in der Beschwerde von der möglichen Gefahr einer "vorgreifenden Blutrache" (gemeint ist offenbar die Ermordung des Beschwerdeführers, um diesen an der Ausübung der Blutrache zu hindern) gesprochen wird, ist festzuhalten, dass eine derartige Konstruktion das archaische System der Blutrache völlig überdehnt und letztlich auf (vorgreifende) Ausrottung einer Sippe hinausläuft. Genau das ist jedoch das Gegenteil von Blutrachekonstruktionen und wäre daher schlicht als einfacher (nicht asylrelevanter) Mord zu werten. Völlig entgegen dem Konzept der Blutrache wäre im Übrigen auch, Mitglieder der gegnerischen Sippe quasi "auf Vorrat" zu ermorden, weil ohnehin mit Opfern in der eigenen Sippe zu rechnen wäre.

Unabhängig davon erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie oben unter Punkt II.2.1. ausführlich dargelegt - auch als insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage ein in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten sondern stellte lediglich weitgehend pauschale Behauptungen auf, die in sich nicht schlüssig oder plausibel und überdies auch teilweise widersprüchlich waren. Einem objektivierten Maßstab der wohlbegründeten Furcht wird dieses Vorbringen damit nicht gerecht.

Sofern der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (was er selbst ausdrücklich verneinte), ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen ausgesetzt zu sein.

Die behauptete Verfolgung durch seinen Onkel und seine Cousins hat sich, wie bereits ausgeführt, als weder glaubhaft noch asylrelevant erwiesen.

Zudem kann auch nicht angenommen werden, dass der 28-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch (unter anderem) über eine mehrjährige Berufserfahrung als Bauhilfsarbeiter verfügt, nach einer Rückkehr nach Afghanistan - in die Hauptstadt Kabul - in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu ergänzen ist, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - zumindest grundlegend gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG 1997 ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan - etwa Kabul (aber auch hinsichtlich Mazar-e Sharif oder Maymana) - hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er sechs Monate hindurch in der Lage war, selbständig in einer größeren afghanischen Stadt seine Existenz zu sichern. Dies ausdrücklich ohne (finanzielle) familiäre Unterstützung und ohne vor Ort über ein familiäres oder soziales Netz zu verfügen. Eine schlüssige Begründung für die Behauptung, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (nunmehr) nicht möglich wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht liefern. Er hat eine solche individualisierte Begründung auch gar nicht versucht, sondern verweist nur pauschal auf ein Gutachten in einem anderen Verfahren.

Die Existenz des Beschwerdeführers wäre im gegenständlichen Fall zumindest als grundlegend gesichert anzusehen. Damit ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich dauerhaft in Kabul niederzulassen. Davon abgesehen ist dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Verfolgung auch die Rückkehr nach Mazar-e Sharif grundsätzlich möglich und zumutbar. Auch dort ist vom Bestehen einer gesicherten Existenz auszugehen. Etwaige Probleme beim Erreichen von Mazar-e Sharif sind insoweit nicht entscheidungsrelevant, als sich der Beschwerdeführer wie dargelegt auch längerfristig in Kabul niederlassen kann.

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Afghanistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.3. Derartige Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine gesamte Familie (Eltern, Geschwister) lebt nach wie vor in Afghanistan, jedenfalls aber nicht im Bundesgebiet.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im März 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung integrativer Merkmale wie etwa der Absolvierung von (einfachen) Sprachkursen eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht einmal ansatzweise angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer jedenfalls in den ersten knapp drei Jahren seines Aufenthalts kein besonderes Interesse an einer Integration in Österreich. So besuchte er unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung erst einen Deutschkurs der Niveaustufe A1. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass etwaige Integrationsschritte zwischen der Beschwerdeverhandlung und der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Etwaige Integrationsschritte in dieser Zeitspanne (die dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls weder unaufgefordert-aktiv noch im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs mitgeteilt wurden) würden jedoch angesichts der oben zitierten Judikatur jedenfalls zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen des oben definierten Prüfungsmaßstabes nahelegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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