BVwG W132 2118210-1

W132 2118210-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016

Regest

Begleitperson, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W132 2118210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2118210.1.00

Spruch

W132 2118210-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des am 15.09.2015 gestellten Antrages auf Mitnahme einer Begleitperson für die Reise und die Aufenthaltsdauer im XXXX gemäß § 24 Abs. 3 KOVG 1957, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 26.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung eines Kuraufenthaltes in XXXX gestellt und als Wunschtermin September angegeben. Die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson wurde nicht beantragt.

1.1. Mit dem Bescheid vom 12.05.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf den Antrag vom 26.03.2015 einen Kuraufenthalt in XXXX auf die Dauer von 21 Tagen bewilligt, sofern die Kur in einem Heilbad, die heilklimatische Kur oder der stationäre Aufenthalt innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung des Bescheides bei sonstigem Anspruchsverlust angetreten wird.

1.2. Am 08.09.2015 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch ersucht, die Kosten für eine Begleitperson für die Kur am 29.09.2015 zu übernehmen. Sie wurde von der belangten Behörde informiert, dass ein diesbezüglicher Antrag einzubringen sei.

1.3. Mit dem am 15.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben, hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel um Bewilligung der Kosten für eine Begleitperson und für Spezialmassagen für die bereits bewilligte Kur in XXXX ersucht.

1.4. Am 22.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde telefonisch informiert, dass für die Kur im September 2015 keine Begleitperson bewilligt werden könne, weil in der verbleibenden Zeit das zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erforderliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden könne.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 15.09.2015 gestellten Antrag auf Mitnahme einer Begleitperson für die Reise und die Aufenthaltsdauer im XXXX gemäß § 24 Abs. 3 KOVG 1957 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine medizinische Stellungnahme eingeholt worden sei, deren Ergebnis, nämlich dass aufgrund der bekannten Gesundheitsschädigungen und der vorgelegten Beweismittel die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht gegeben sei, telefonisch mitgeteilt worden sei. Binnen offener Frist sei keine Stellungnahme eingelangt.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des extrem kurzen Stumpfes, sowie der starken Belastung des rechten Beines, immer wieder sturzgefährdet sei. Wie im Befund des Krankenhauses XXXX vom 12.10. ersichtlich, sei sie in ihrem Hotelzimmer gestürzt und wäre eine Begleitperson erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt auf einen Rollator angewiesen gewesen.

3.1. Mit dem Schreiben vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sie den Kuraufenthalt im XXXX von 29.09.2015 bis 20.10.2015 ohne Begleitperson absolviert habe, weshalb in diesem Zeitraum tatsächlich keine zusätzlichen Kosten für eine Begleitperson im Sinne des § 24 Abs. 3 KOVG erwachsen seien. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt sich dazu bis längstens 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend zu äußern.

3.2. Mit dem am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, entgegen der Empfehlung ihres Hausarztes ohne Begleitperson zur Kur gefahren zu sein. Am Abend des 12.10. sei sie im Zimmer gestürzt und habe sich dabei eine starke Prellung sowie Abschürfungen am rechten gesunden Knie zugezogen. Sie habe zwei Tage keine Kurbehandlungen in Anspruch nehmen können. Seit damals habe sich ihr Zustand nicht mehr wesentlich verbessert. Sohin sei der Kuraufenthalt von keinerlei Nutzen gewesen. Den beschriebenen Sturz hätte sie sich vermutlich ersparen können und ihre körperliche Situation mit dem Kuraufenthalt verbessern können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat den Kuraufenthalt im XXXX von 29.09.2015 bis 20.10.2015 ohne Begleitperson absolviert. In diesem Zeitraum sind ihr keine zusätzlichen Kosten für eine Begleitperson im Sinne des § 24 Abs. 3 KOVG erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann. (§ 24 Abs. 3 KOVG 1957)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

Da der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Kosten im Sinne des § 24 Abs. 3 KOVG 1957 erwachsen sind, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, für einen eventuellen weiteren Kuraufenthalt rechtzeitig die Bewilligung eines Kostenersatzes für den Aufwand einer Begleitperson gemäß § 24 Abs. 3 KOVG 1957 zu beantragen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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