BVwG W132 2113086-1

W132 2113086-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2016

Regest

Antragsbegehren, Gesundheitsschädigung, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W132 2113086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2113086.1.00

Spruch

W132 2113086-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 des Conterganhilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 57/2015 (CHlG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 22.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem CHlG gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

2. Mittels Gesprächsnotiz vom 28.07.2015 hat die belangte Behörde festgehalten, dass das Bundesministerium für Gesundheit telefonisch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht untersucht worden sei und dieser auch keine Leistung erhalten habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Zuwendung nach dem CHlG abgewiesen.

In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des CHlG zitiert. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seitens des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit keine Leistungen erhalten habe.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er sich in seinem Recht auf Bezug einer Leistung nah dem CHlG verletzt fühle. Gemäß § 1 CHlG sei die Leistung abhängig von einer Vorleistung. Eine gesetzliche Bestimmung zu dieser Vorleistung fehle jedoch. Der Beschwerdeführer sei auch niemals zu einer Untersuchung zur Feststellung seiner Conterganschädigung vorgeladen worden. Es erscheine ihm unbillig auf sein Geburtsalter einerseits und auf den Bezug einer Vorleistung andererseits abzustellen. Unberücksichtigt geblieben sei, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild jenem von Conterganopfern entspreche und ein zeitlicher Zusammenhang denkmöglich sei. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung einer Leistung aus dem CHlG beantragt. In eventu werde angeregt, die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, zumal die Formulierung des Normtextes den § 1 CHlG, wonach ohne persönliche Untersuchung durch einen Amtssachverständigen, die Leistung nach dem CHlG von einer geldwerten Vorleistung abhänge, als unzulässige formalgesetzliche Delegation erscheinen lasse. Es würden auch sämtliche inhaltliche Zuerkennungskriterien fehlen, sodass Unbestimmtheit dieser Bestimmung vorliege. Diese Bestimmung erscheine auch mangels geregelter Zugangskriterien zu einer Leistung nach dem CHlG verfassungswidrig, weil keine Möglichkeit einer rechtlichen und inhaltlichen Überprüfung bestehe.

In der Folge hat der Beschwerdeführer Unterlagen zu Thema Contergan bzw. Thalidomid vorgelegt.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seitens des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit keine Leistungen erhalten habe, blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat keine einmalige finanzielle Zuwendung aufgrund einer Contergan-Schädigung durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 4 CHlG iVm § 94 Abs. 1 KOVG 1957 steht einer versorgungswerbenden Person das das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan-Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (§ 1 CHlG)

Da der Beschwerdeführer keine einmalige finanzielle Zuwendung aufgrund einer Contergan-Schädigung durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit erhalten hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

In den Erläuterungen (GP XXV RV 527) zum CHlG, BGBl. Nr. 57/2015, mit dem Rentenleistungen für Contergan-Geschädigte eingeführt wurden, wird ausgeführt, dass österreichische Conterganopfer Ansprüche auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben. Das österreichische Bundesministerium für Gesundheit hat zusätzlich den österreichischen Conterganopfern in Summe 2,8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Es wurde an 45 Personen als humanitäre Geste eine Einmalzahlung von jeweils € 62.222 geleistet. 25 Antragsteller haben nur diese Einmalzahlung erhalten und haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz. Auf Grund der Gesundheitsschäden tritt bei Contergangeschädigten im zunehmenden Alter nunmehr vermehrt ein Unterstützungsbedarf (Spät- und Folgeschäden) auf. Daher werde Opfern einer Contergan-Schädigung, die vom österreichischen Bundesministerium für Gesundheit eine Einmalzahlung erhalten haben, ab 1. Juli 2015 eine der Sozialentschädigung entsprechende monatliche Rentenleistung gewährt werden, die sich am bisherigen österreichischen Sozialentschädigungsrecht orientiert, sofern sie keinen Anspruch nach dem deutschen CHlG haben. Der erkennende Senat teilt im Hinblick auf den in den Erläuterungen dargelegten Zweck der gegenständlichen Norm, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist das Nichtvorliegen einer einmaligen finanziellen Zuwendung aufgrund einer Contergan-Schädigung durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit an den Beschwerdeführer. Da dieser Umstand unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist ausschließlich das Nichtvorliegen einer einmaligen finanziellen Zuwendung aufgrund einer Contergan-Schädigung durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit an den Beschwerdeführer.

Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 CHlG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053)

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