W148 2115659-1•BVwG W148 2115659-1
W148 2115659-1Tribunale amministrativo federale7 mar 2016
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Haltefrist, Irrtum, Kalb,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer
W148 2115659-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 22.04.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124678909, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121201138, war für die Beschwerdeführerin die individuelle Höchstgrenze (Quote) für die Mutterkuhprämie mit 24 Stück festgesetzt worden.
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124678909, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien in der Höhe von € 6.367,08 gewährt. Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Kuh und einer Kalbin die Haltefrist nicht eingehalten worden sei. Bei der Kuh mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX sei nach Antragstellung eine Änderung in der Datenbank durchgeführt worden, weshalb sie nicht prämienfähig und daher storniert worden sei. Dieses Tier habe auch nicht abgekalbt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.04.2015. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es im Zuge einer Geburtsmeldung beim Rind mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX zu einer Verwechslung gekommen sei. Aufgrund eines Schreibens der AMA habe die Beschwerdeführerin dies erkannt und die Daten korrigiert.
3. Am 12.10.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwal-tungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb im Antragsjahr 2014 am Antragsstichtag 01.01.2014 25 Fleischrassekühe und 7 Fleischrassekalbinnen.
Die am 27.09.2011 geborene Kuh mit der Ohrmarke Nr. AT XXXX hat am 03.04.2014 erstmals abgekalbt.
Das Rind mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX wurde am 13.01.2012 geboren und hat am 03.12.2013 erstmals abgekalbt.
Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 24 Stück.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen zu den Kühen mit den Ohrmarken Nr. AT XXXX und AT XXXX ergeben sich insbesondere aus einer Einsichtnahme in die Rinderdatenbank am 25.02.2016. Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es bei einer Geburtsmeldung zu einer Verwechslung dieser beiden Kühe gekommen. Daraus ergibt sich, dass die Kuh mit der Ohrmarke Nr. AT XXXX fälschlicherweise als Mutter eines am 03.12.2012 geborenen Kalbes gemeldet gewesen war. Richtigerweise ist jedoch das Tier mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX die Mutter dieses Tieres. Dies wurde nach den Angaben der Beschwerdeführerin korrigiert, was durch die Einsichtnahme in die Rinderdatenbank bestätigt werden konnte.
3. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. 1 Anwendbare Rechtsvorschriften
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 109 VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 muss für die Gewährung einer Prämie eine Haltefrist der beantragten Tiere von sechs Monaten eingehalten werden, wobei diese gemäß Art. 61 VO (EG) Nr. 1121/2009 iVm Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 [VO (EG) Nr. 1122/2009] und § 13 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (Direktzahlungs-VO) am Tag nach dem Tag der Antragstellung beginnt. Gemäß Art. 86 VO (EG) 1121/2009 endet der Haltungszeitraum einen Tag vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, (MOG 2007) und § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-VO gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 (MOG 2007) sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für mehr Tiere, als im Beihilfeantrag angegeben sind, gewährt werden.
Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch unter den in Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen während des Haltungszeitraums durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
3.2. 2 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Aus der Begriffsbestimmung des Art. 109 lit. e) VO (EG) 73/2009 bezüglich "Färsen" (Kalbinnen) ergibt sich, dass als Mutterkuh ausschließlich weibliche Rinder, die bereits zumindest einmal abgekalbt haben, in Betracht kommen. Dies wird durch den Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh bestätigt.
Wie oben (II.1) festgestellt, hat die Kuh mit der Ohrmarke Nr. AT XXXX am 03.04.2014 erstmals abgekalbt. Sie hatte daher zu den Antragsstichtagen noch nie abgekalbt und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Qualifikation als Mutterkuh nicht. Sie gilt daher als nicht beantragt. Dieses Tier konnte auch nicht als Kalbin berücksichtigt werden, da es die Altersgrenze von 20 Monaten überschritten hatte. Das Rind mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX erfüllte dagegen die Voraussetzungen und wurde daher für die Prämiengewährung berücksichtigt.
Im Jahr 2014 wurden somit von der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Haltefrist 23 Mutterkühe und 5 Kalbinnen beantragt, für die auch Rinderprämie gewährt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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