W113 2101035-1•BVwG W113 2101035-1
W113 2101035-1Tribunale amministrativo federale7 mar 2016
Berufungsfrist, Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Postlauf, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W113 2101035-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308218, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Änderungsbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Berufung aus ihrer Sicht verspätet sei, vor. Sie wies auch auf ihren Verspätungsvorhalt gegenüber dem Beschwerdeführer hin, gegen den der Beschwerdeführer seinerseits keinen Vorlageantrag einbrachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 14.11.2013 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am 14.11.2013 versendet. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde keine Angaben über den Erhalt des Bescheides. Die Beschwerde selber ist mit 27.11.2013 datiert, wurde laut Poststempel am 04.12.2013 zur Post gegeben und langte nach den Angaben der belangten Behörde am 05.12.2013 bei ihr ein.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2014 einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
Es wird daher festgestellt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 14., spätestens aber am 16.11.2013 zugegangen ist, wenn man einen Postlauf von 2 Tagen annimmt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zwischen 14. und 16.11.2013 zugestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).
Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde nämlich dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Unter Beachtung der (damals noch geltenden) 2-wöchigen Berufungsfrist (vgl. § 63 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist spätestens der 30.11.2013 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde ist am 04.12.2013 zur Post gegeben worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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