BVwG L517 2122306-1

L517 2122306-1Tribunale amministrativo federale7 mar 2016

Regest

Eingabengebühr, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>mündliche Verhandlung, persönlicher Eindruck, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Testo completo

BVwG L517 2122306-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2122306.1.00

Spruch

L517 2122306-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.:

Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, Zl. XXXX Verf. Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl Nr. 144/2013 idgF iVm Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Aufwandersatz wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF iVm § 35 Abs 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 als unbegründet abgewiesen.

V. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 3 VwGVG iVm VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VI. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl Nr. 267/1957, wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen als unzulässig zurückgewiesen.

VIII. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

2011 - Asylantrag Schweiz/negativ - Abschiebung Italien

09.06. 2015 - Asylantrag Österreich mit vorangegangener illegaler Einreise des Beschwerdeführers (in Folge BF genannt) nach Österreich

01.08. 2015 - 07.10.2015 - Anhaltung in der Justizanstalt Salzburg

07.10. 2015 - rechtskräftige Verurteilungen gem. § 83 Abs 1 und §§ 15, 107 Abs 1 StGB

13.11. 2015 - Entlassung aus der Grundversorgung aufgrund disziplinärer Gründe

23.02. 2016, 21 Uhr - Kontrolle und Verbringung durch Organe der LPD Salzburg

23.02. 2016, 23 Uhr - Anordnung der Festnahme durch das BFA (in Folge belangte Behörde - bB genannt) und Überstellung auf die PI Bahnhof Salzburg

23.02. 2016, 23:05 Uhr - Festnahme, Belehrung und Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg

24.02. 2016 - amtsärztliche Untersuchung auf Haftfähigkeit

25.02. 2016, 15:20 - 16:10 Uhr - Einvernahme des BF

25.02. 2016, 16:40 Uhr - Verständigung der Rechtsberatung

25.02. 2016 - Zurückweisung des Asylantrages und Feststellung der Zuständigkeit Italiens für das Verfahren

25.02. 2016, 17:52 Uhr - Erlassung des Schubhaftbescheides durch die bB

25.02. 2016, 20:20 Uhr - Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF

26.02. 2016 - Flugticketanforderung für 10.03.2016

26.02. 2016 , 13:25 Uhr - Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF

29.02. 2016 - Beschwerdeerhebung und Einlangen beim BFA

01.03. 2016, 08:58 Uhr - elektronische Übermittlung der Beschwerde und Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht

02.03. 2016 - Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen/ Feststellung, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF stellte im Jahre 2011 in der Schweiz einen Asylantrag, welcher abschlägig entschieden wurde. In der Folge wurde der BF nach Italien abgeschoben. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet (Zeitpunkt unbekannt) und brachte am 09.06.2015 einen Asylantrag ein.

Am 01.08.2015 wurde der BF in die Justizanstalt Salzburg eingeliefert und am 07.10.2015 aus dieser wieder entlassen. Am 07.10.2015 wurde der BF rechtskräftig gem. § 83 Abs 1 und §§ 15, 107 Abs 1 StGB verurteilt.

Am 13.11.2015 wurde der BF aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und tauchte in die Illegalität unter.

Bis zum 23.02.2016 konnte der Aufenthaltsort des BF nicht ausgemittelt werden und wurde dieser erst am 23.02.2016 im Zuge einer Kontrolle vor einem Wettlokal im Bereich des Hauptbahnhofes Salzburg im Zuge einer Kontrolle aufgegriffen. In der Folge wurde dieser zwecks weiterer Erhebungen auf die PI Bahnhof verbracht, wo telefonisch mit dem Journaldienst der bB Rücksprache gehalten wurde.

Vom Behördenvertreter wurde folglich ein Festnahmeauftrag mit anschließender Einlieferung in das PAZ Salzburg erteilt.

Nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung am 24.02.2016 wurde die Haftfähigkeit des BF festgestellt.

Am 25.02.2016 wurde der BF in der Zeit von 15:20 - 16:10 Uhr im Beisein eines Arabisch-Dolmetschers einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden vom BF nachfolgende Angaben gemacht:

..."

Personaldaten aufgenommen mit:

Familienname: XXXX

Vorname: XXXX

frühere/Aliasnamen: keine

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum-/Ort: XXXX

Staatsangehörigkeit: Marokko/

Familienstand: ledig

Religion: Moslem

Sorgepflichten: nein

Beruf: Student

Heimatadresse:

Namen der Eltern: (Vater) (Mutter)

gesprochene Sprachen: Arabisch

Legitimation:

Bestätigen Sie bitte durch Unterschrift die v.a. Personendaten:

Die angegebenen Daten sind vollständig, richtig und wahrheitsgemäß angegeben:

Vorhalt:

Sie haben sich dem Int Verfahren entzogen und sind untergetaucht und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie haben bereits in Italien einen Asylantrag gestellt.

LA: Haben Sie das verstanden?

VP: JA

LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

VP: Ja, Ich habe Psychische Probleme.

LA: Nehmen Sie im Moment Medikamente zu sich?

VP: Ja, XANOR

LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?

VP: Nein

LA: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

VP: 25.06.2015

LA: Welchen Zweck dient Ihr Aufenthalt in Österreich?

VP: Ein Freund hat mir gesagt es sei besser wenn ich nach Österreich kommen.

VP: Haben Sie einen marokkanischen Reisepass bei sich?

VP: Ja. ich habe ihn nicht mit.

LA: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich?

VP: Ich habe einen iranischen Freund hier. (Bruder in Paris)

LA: Wo wohnt Dieser?

VP: ich kenne die Adresse nicht.

LA: Wie Heißt dieser?

VP: AMIN (Vorname)

An. Mehr kann die Partei nicht zu dieser Person angeben.

LA: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich?

VP: Nein.

LA; Haben Sie die Möglichkeit in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen und sich so den Lebensunterhalt zu finanzieren?

VP: Nein.

LA: Verfügen Sie zurzeit hier in Österreich über finanzielle Mittel?

VP: Ja

LA: Wie hoch sind diese?

VP: 850 € ist bei der Polizei

Information: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zusteilgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse während Ihres laufenden Verfahrens der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabesteile nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).

LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?

VP; Eitern und 2 Brüder

LA: Haben Sie einen Wohnsitz in ihren Herkunftsstaat?

VP: JA. Gholmim Derbtakadoum Rue 30

LA: Haben Sie die Möglichkeit in ihren Heimatstaat einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen und sich so den Lebensunterhalt zu finanzieren?

VP: Nein. Ich kriege dort keine Arbeit.

LA; Haben Sie regelmäßig Kontakt mit Ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat?

VP: Nein

LA: Verfügen Sie über Eigentum, Besitz oder sonstiges Vermögen im Herkunftsstaat?

VP: Nein

LA: Haben Sie im Herkunftsstaat Straftaten begangen bzw. sind schon einmal straffällig geworden?

VP: Nein

LA: Sie haben also kein Problem in Ihrem Herkunftsstaat mit staatlichen Behörden oder Institutionen?

VP: Nein

LA: Hatten Sie in einem anderen Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, irgendwelche Probleme?

VP: Nein

LA: Die ho. Behörde beabsichtigt zu prüfen, ob es möglich ist Sie nach Italien abzuschieben, was sagen Sie dazu?

VP: Ich will nicht nach Italien.

LA: Würden Sie freiwillig Österreich verlassen und wieder nach Italien zurückkehren?

VP: Nein

LA; Im Falle einer Abschiebung würden Sie bei dieser mitwirken, dass die Abschiebung ohne Probleme durchgeführt werden kann?

VP: Ja

LA: Sind oder waren Sie Jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution?

VP: Nein

LA: Waren Sie In Österreich Jemals Opfer von Häuslicher Gewalt? Wenn ja, wurde eine einstweilige Verfügung erlassen?

VP: Nein

LA: ist ein Strafverfahren in Österreich anhängig, zu welchem Sie zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben?

VP: Nein

LA: Wollen Sie sonst noch etwas Vorbringen?

VP: Ich will nicht in Das Gefängnis,

LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtigt gegen Sie in Schubhaft oder eine gelinderen Mittel zu verhängen. Haben Sie das verstanden und wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Ja mit dem gelinderen Mittel wäre Ich einverstanden.

La: Haben Sie noch Fragen?

VP: Bitte ich ln das Gefängnis, ich würde mich jeden Tag bei der Polizei meiden. Information:

Die Einvernahme wird nun beendet. Zur Prüfung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen bzw. Ermittlungen, werden Sie ins PAZ Salzburg verbracht.

Für Kosten die im Verfahren zur der Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen, werden ihnen diese Kosten mittels Kostenbescheid vorgeschrieben.

LA: Wollen Sie zur Information Stellung nehmen?

VP: Nein. Ich habe keine Geld

LA: Wurde alles korrekt dokumentiert in der Niederschrift?

VP: Ja war alles korrekt.

..."

Am 25.02.2016, 16:40 Uhr wurde die Rechtsberatung verständigt.

Auf Grundlage der eingeholten Informationen sowie der Angaben des BF wurde der mit Bescheid der bB vom 25.02.2016 gem. § 5 AsylG ohne in die Sache einzutreten der Antrag zurückgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren bei Italien liegt, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien festgestellt sowie ein Einreiseverbot verfügt.

Am 25.02.2016, um 17:52 Uhr wurde der Schubhaftbescheid durch die bB erlassen und um 20:20 Uhr an den BF zugestellt. Er weist nachfolgenden relevanten Sachverhalt auf:

" ...

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke

• der Sicherung der Abschiebung angeordnet

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BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang

Beweismittel

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX , sowie aus Ihrer Einvernahme am 25.02.2016.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7., 8. und 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).

Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.

Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, und 9 treffen auf Sie zu.

Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben nach Stellung eines Asylantrages in Italien dem Verfahren entzogen, weigern sich nach Italien zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten.

Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich indem Sie sich dem Verfahren entzogen. Sie beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen.

Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Da ein Dublin Verfahren mit Italien ca. 14 Tage dauert, reichen Ihre Existenzmittel nicht aus um längerfristig für Unterhalt in Österreich zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.

Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind ja bereits einmal untergetaucht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des erneuten Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie konnten keine Person namhaft machen, wo Sie Unterkunft nehmen könnten

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

..."

Am 26.02.2016 erfolgten die Flugticketanforderung für 10.03.2016 sowie die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, welche diesem um 13:25 Uhr zugestellt wurde.

Am 29.02.2016 wurde durch die Rechtsberatung des BF Beschwerde erhoben, welche am selben Tag bei der bB einlangte. Diese wurde am 01.03.2016 um 08:58 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt und langte bei diesem am selben Tag ein.

In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erlassung des Schubhaftbescheides und die damit einhergehende Anhaltung mit Rechtswidrigkeit aufgrund von Unverhältnismäßigkeit, Nichtbeachtung von unionsrechtlichen Vorschriften, Nichtvorliegen von Fluchtgründen, rechtswidrige Nichtanwendung eines gelinderen Mittels behaftet sind.

Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der BF:

  • der gegenständlichen Beschwerde gem. § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

  • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen;

  • den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

  • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

  • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen;

  • dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben;

  • den BF von der Eingabegebühr gern § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien.

In der Folge wurde am 02.03.2016 seitens des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Abfrage im EKIS vorgenommen, wo in der SA rechtskräftige Verurteilungen gem. § 83 Abs 1 und §§ 15, 107 Abs 1 StGB vom 07.10.2015 ersichtlich wurden. Diesbezüglich war der BF auch vom 01.08. - 07.10.2015 in der JA Salzburg in Haft. Weitere Erhebungen in der KPA ergaben, dass gegen den BF im Jänner 2016 Anzeigen wegen mehrerer Vermögensdelikte bei der StA eingebracht wurden. Des Weiteren schienen in den Jahren 1995 bis 2007 weitere Vermögens- und Suchtmitteldelikte, zum Teil in organisierter Kriminalität, auf.

Mit Gegenschrift vom 02.03.2016, eingelangt am 03.03.2016, beantragte die bB die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der gesetzlich festgelegten Kosten durch den BF.

Am 02.03.2016 wurde eine Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen und festgestellt, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.

Gegenwärtig wird der BF im PAZ Salzburg angehalten.

Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den Auszügen aus dem EKIS und der KPA.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Befragung durch Vertreter der bB.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den von der bB angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit des BF ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aufgrund seiner Angaben und des ermittelten Sachverhaltes dieser kein hohes Maß zuzubilligen war. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der BF entgegen seinen Angaben auch in der Schweiz ein Asylantrag gestellt hatte, woraufhin dieser von dort wegen entsprechender Zuständigkeit nach Italien überstellt wurde. Nach der Rückverbringung reiste der BF von Italien nach Österreich und brachte in Österreich einen Asylantrag ein. Im Zuge der Erstbefragung führte dieser ausdrücklich an, in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt zu haben. Nach Vorhalt über die Antragstellung in der Schweiz führte dieser aus, dass er im Jahr 2011 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt habe, von dort aus aber nach Marokko abgeschoben worden zu sein. Zum Einreiseweg nach Österreich befragt führte der BF an, über Griechenland nach Österreich gereist zu sein. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederum führte dieser aus, dass er vor der Einreise nach Österreich etwa 6-7 Jahre in Italien gelebt habe.

Ebenso steht die in der Beschwerde angeführte Kooperationsbereitschaft im Widerspruch zum gesetzten Verhalten des BF.

Schlussfolgernd kann aufgrund der divergierenden Angaben über gestellte Asylanträge bzw. Aufenthaltsorte als auch Reisrouten dem BF kein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Es war somit festzustellen, dass der BF mehrere Asylanträge gestellt und nachweislich falsche Angaben darüber gemacht hat.

Die wissentlich illegale Einreise von Italien nach Österreich zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung des BF, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen.

Hinsichtlich des Vorliegens einer Fluchtgefahr wurden vom erkennenden Gericht die vom BF an den Tag gelegten Verhaltensweisen in Würdigung gezogen. So steht der BF auf Grund zweier Anzeigen gem. § 125 und §§ 127, 129 StGB in Verdacht entsprechende Vermögensdelikte begangen zu haben und sich der diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu entziehen. Dies ergibt sich u.a. aufgrund seines Untertauchens seit 13.11.2015, wo er aufgrund disziplinarrechtlicher Verfehlungen aus der Grundversorgung entlassen wurde. Ein weiterer Umstand, der für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht, betrifft die Aussage des BF hinsichtlich einer gemeinsamen Wohnungsnahme mit einem Freund, welche vor einer Woche stattfinden hätte sollen. Für das erkennende Gericht stellt sich das als Schutzbehauptung in Zusammenhang mit dem Abtauchen in die Obdachlosigkeit dar. Dies insofern, da der BF seit 13.11.2015 nicht mehr in der Grundversorgung steht und somit seit diesem Datum an unbekannten Orten Unterkunft genommen haben muss.

Erst im Zuge der Kontrolle eines Wettlokals am 23.02.2106 um 21 Uhr konnte der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, kontrolliert und letztendlich festgenommen werden.

Bekräftigt wird das Vorliegen der Fluchtgefahr durch zweierlei: der BF tat einerseits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB die ausdrückliche Weigerung kund, nach Italien zurückzukehren. Des Weiteren führte er an, schlepperunterstützt nach Frankreich zu wollen, da dort sein Bruder wohnhaft sei. Er hätte einen Monat vor der Anhaltung mittels Schlepper nach Frankreich reisen wollen, was aber auf Grund von Schwierigkeiten bei der Durchführung nicht möglich war. Es ist festzuhalten, dass der BF beabsichtigte und diesbezüglich auch konkrete Vorbereitungshandlungen geführt hat, sich unrechtmäßig nach Frankreich zu begeben.

Gegenwärtige Angaben sprachen aus Sicht des erkennenden Gerichtes, entgegen den der Beschwerde des BF zugrundeliegenden Ausführungen, für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und einer erhöhten Gefahr des Untertauchens des BF.

Aufgrund des gesetzten Verhaltens, der widersprüchlichen Angaben und der ursprünglichen Absicht, sich weiterhin im Schengen-Raum aufhalten zu wollen, glaubte das erkennende Gericht den obig genannten Ausführungen des BF nicht und ging davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Ebenso, wie bereits oben angeführt, steht die in der Beschwerde angeführte Kooperationsbereitschaft in Zusammenhang mit einer Meldeverpflichtung im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des BF.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre, wie auch die bB bereits ausführte, aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht gekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die bB zu Recht davon ausgehen, dass der BF Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde, weshalb demgegenüber die Gefahr des Untertauchens des BF überwog. Laut Meldung der LPD vom 23.02.2016 wurden beim BF bei der Personendurchsuchung € 860 vorgefunden, dieser Betrag ist zwar als Barschaft anzusehen, jedoch zu gering für die Bestreitung des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der BF seit 13.11.2015 aus disziplinarrechtlichen Gründen aus der Grundversorgung ausschied.

Entgegen den Ausführungen des BF, wonach die bB im Rahmen ihrer Entscheidung über ein gelinderes Mittel rechtswidrig agierte, wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine begründete Abwägung durch die bB diesbezüglich vorgenommen und scheint diese auch schlüssig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Die in § 2 StbG enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Republik: die Republik Österreich;

2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."

Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß

§ 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG.

3.2. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.


Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG, welches u.a. jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.

3.3. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über


1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Zu Spruchpunkt I und II:

3. 4 Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus:

Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 (G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18) behob der VfGH § 22a Abs. 1 und 2 ohne Setzung einer Reparaturfrist aufgrund Verfassungswidrigkeit, nicht hingegen Abs. 3 betreffend den Fortsetzungsausspruch. Der VfGH führte zwar aus, dass das Konzept des § 22a, auf einfachgesetzlicher Ebene die Anfechtung unterschiedlicher Typen des Verwaltungshandelns und typenfreien Verwaltungshandelns in einer Beschwerde zusammenzuführen, grundsätzlich in Art. 130

B-VG Deckung erfährt, jedoch müsse für ein solches einheitliches Rechtsmittel ("Gesamtbeschwerde") ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber habe daher, wenn er eine solche Form des Rechtsschutzes anordne, gleichzeitig eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zu treffen. Anders als die Vorgängerbestimmung des § 83 Abs. 2 FPG enthalte § 22a jedoch keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen, welches gemeinsame Verfahrensrecht zur Anwendung kommen soll, woraus sich die Verletzung von Art. 18 B-VG iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG ergäbe.

Nunmehr werden die in Folge dieser Judikatur aufgehobenen Abs. 1 und 2 wieder eingeführt sowie ergänzt um einen zusätzlichen Abs. 1a, der anordnet, welches einheitliche Verfahrensregime für alle Beschwerden nach Abs. 1 anzuwenden ist. Aus Abs. 1a ergibt sich, dass ebenso wie nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage jene Verfahrensbestimmungen gelten sollen, die das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regeln. Dadurch sind in den Fällen des Abs. 1 nunmehr einheitlich jene Verfahrensbestimmungen des VwGVG anzuwenden, welche auch für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anzuwenden sind. Insbesondere gilt somit, dass die Beschwerde sowie sämtliche Schriftsätze beim BVwG einzubringen sind (§ 20 VwGVG); der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 22 Abs. 1 VwGVG); die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt (§ 7 Abs. 4 VwGVG); der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (§ 28 Abs. 6 VwGVG); die Kostenregelung des § 35 VwGVG zur Anwendung gelangt oder keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen ist (§ 14 VwGVG). Im Nebensatz des Abs. 1a wird

einheitlich festgelegt, welche Behörde als belangte Behörde bei Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 in Erscheinung tritt. Damit wird einer möglichen Regelungslücke vorgebeugt, welche sich andernfalls aufgrund des generellen Verweises auf das Verfahrensregime für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im VwGVG ergeben hätte. Die Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts in allen Fällen des Abs. 1 ändert - gleichsam der früheren Rechtslage - nichts daran, dass es sich bei Schubhaftbescheiden formal um Bescheide handelt und der diesbezügliche Kompetenztatbestand Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.

Abs. 2 wird um den Inhalt des "früheren" § 83 Abs. 3 FPG ergänzt, ohne dass inhaltliche Änderungen erfolgten. Abs. 2 stellt, ebenso wie entsprechende Vorläuferbestimmungen, eine lex specialis zu der in Abs. 1a explizit angeordneten generellen Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts dar.

Inhaltlich wird damit im Wesentlichen das seit Anfang der 90er-Jahre geltende Rechtsschutzsystem der Schubhaftbeschwerde, angepasst an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, fortgeführt.

Gemäß § 19 BVwGG sind die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden

Gemäß § 21 Abs. 1 BVwGG können die Schriftsätze auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.

Ist gemäß Abs. 2 die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.

Der Bundeskanzler hat gemäß Abs 3 nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.

Abs. 4 regelt: Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet ist,

1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;

2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;

3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

Gemäß Abs 5 sind die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs. 3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, sind sinngemäß anzuwenden.

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind gemäß Abs 6 Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten gemäß Abs 7 als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) gilt gemäß Abs 8 jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Im Übrigen sind gemäß Abs 9 die §§ 89a bis 89g des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie gemäß Abs. 2 in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

Beilagen zu Schriftsätzen sind gemäß Abs. 3 als getrennte Anhänge einzubringen.

Schriftsätze von Behörden sind gemäß Abs. 4 mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen.

Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich gemäß Abs. 5 hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.

Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies gemäß Abs. 6 dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat gemäß Abs. 7 zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).

Gemäß Abs. 8 sind Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

Gemäß Abs 9 haben Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 20 Abs. 1 GO-BVwG sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Gemäß Abs. 2 können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.

Gemäß Abs. 3 können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, unbeschadet des Abs. 2 innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden.

Aktenvorlagen betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, haben gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der entsprechenden richterlichen Verfügung unmittelbar an die betreffende Außenstelle zu erfolgen.

Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind gemäß Abs. 5 an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.

Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gemäß Abs. 6 erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

Gemäß Abs. 7 gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013.

§ 20 Abs 1 GO-BVwG legt die Amtsstunden des BVwG fest: an jedem Arbeitstag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (ausgenommen Karfreitag sowie 24. und 31. Dezember). § 20 Abs 2 GO-BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des BVwG in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gem § 20 Abs 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 2 GO-BVwG kann nach Ansicht des VwGH nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der "elektronischen Einbringung" handelt.

Nach § 20 Abs 7 GO-BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV. Diese Verordnung enthält - so der VwGH - keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können.

Es kann nach Auffassung des VwGH dem Normsetzer der GO-BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von "schriftlichen Anbringen" an die Amtsstunden bindet (Abs 2 iVm Abs 6 des § 20 GO-BVwG), um diese Bindung für Eingaben im ERV nach § 21 BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Abs 7 des § 20 GO-BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO-BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt.

Der VwGH geht daher davon aus, dass § 20 Abs 7 GO-BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im ERV nach § 21 BVwGG die in § 20 Abs 2 und 6 GO-BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.

Auch § 21 Abs 7 BVwGG gebietet nach Ansicht des VwGH keine andere Sichtweise: Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des ERV eingebracht werden, als beim BVwG eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim BVwG (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber in § 19 BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten.

§ 19 BVwGG ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO-BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im ERV nach § 21 Abs 7 BVwGG nicht gelten solle, so der VwGH. Auch § 21 Abs 7 BVwGG lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber in Abweichung von der in § 19 BVwGG erteilten Ermächtigung Derartiges normieren wollte. Vielmehr werde in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen geregelt, insb im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw der Übermittlungsstelle.

Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4., insbesondere gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm den Bestimmungen des BVwGG und dessen Verordnungen sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere des Zeitpunktes der Beschwerdeeinbringung eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit der entscheidenden Gerichtsabteilung L 517 des Bundesverwaltungsgerichts, da aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde am 01.03.2016 um 08:58 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, fristauslösend der 01.03.2016 war.

3. 5 Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3. 6 Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Das Rechtsmittel ist am 01.03.2016 um 08:58 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Daher erging die Entscheidung in der gesetzlich vorgesehenen Frist.

3. 7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3. 8 Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.

3. 9 Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 leg cit darf einem Menschen die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

3. 10 Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs 2 leg cit dar die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Gemäß § 76 Abs 3 leg cit liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs 4 leg cit ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird gemäß § 76 Abs 5 leg cit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt gemäß § 76 Abs 6 leg cit ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

3. 11 Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

3. 12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Zudem gibt der BF selbst in der Niederschrift vom 225.02.2016 an, dass er keinerlei soziale Anbindungen in Österreich, außer einem iranischen Freund, von dem er nur den Vornamen kenne, hat.

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).

Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF reiste illegal nach Österreich ein. Weiters gab er an, dass er noch nie einen Asylantrag gestellt habe. Auch bestehen gegen den BF entsprechende strafrechtliche Vormerkungen (Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftdelikte). Die Verbundenheit mit Verhaltensregeln scheint dem BF auch in Zusammenhang mit dem Zusammenleben fremd zu sein, da ansonsten keine disziplinarrechtliche Maßnahme - Entlassung aus der Grundversorgung am 13.11.2015 - gegen ihn gesetzt worden wäre.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

Er verfügt zudem über nur geringe Barmittel (€ 860), mit dem ein Lebensunterhalt in Österreich nicht zu begleichen ist. Des Weiteren steht der BF nicht mehr, wie bereits ausgeführt, in Grundversorgung. Dies lässt den Schluss zu, dass, wie aus den strafrechtlichen Vormerkungen zu entnehmen ist, seinen Lebensunterhalt mit der Verwirklichung von strafbaren Handlungen gegen Vermögen bestreitet.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die bB durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.

Dies ergibt sich, wie bereits ausgeführt, unter anderem aus der Tatsache, dass er sich nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat und in weiterer Folge kein vertrauenswürdiges Verhalten an den Tag legte. Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB davon auszugehen, dass sich der BF einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.

3. 13 Die bB hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, zu geringer finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF, insbesondere im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung, den noch offenen Verfahren in Zusammenhang mit Vermögensdelikten (Jänner 2016) sowie der zurückliegenden Delikte in Zusammenhang mit Vermögens- und Suchtmittelkriminalität (KPA-Abfrage), kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen.

Die dementsprechende rechtliche Beurteilung im Bescheid kann aber nicht den Anspruch auf "überschwängliche" Ausführlichkeit erheben. Bestärkt wird dies auch durch die erst seitens des erkennenden Gerichts vorgenommene Einsichtnahme in das elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS).

Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt.

3. 14 Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

ABSCHNITT V

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Er­eignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berech­nen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle ge­setzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Ver­ordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art 28 Abs 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie unter Punkt 3.10 ff detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der bB, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der bB, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben § 76 Abs 2 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der bB wieder.

Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht betreffend der Beschwerdebehauptung des BF in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der bB ausreichend begründet.

Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des BF keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden.

Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".

Sonstige Hinweise, die auf eine Beschwerde schließen lassen, sind dem Schreiben des BF nicht zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.

Durch die weiteren Erhebungen des erkennenden Gerichts konnte die erstbehördliche Entscheidung, weiter untermauert werden, da diese strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen und weitere anhängige Verfahren ans Tageslicht kamen und diese nicht im Bescheid ihren Niederschlag fanden.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.

Es war daher gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Zu Spruchpunkt III:

3. 15 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahmen des BF, ist der Sachverhalt soweit erörtert, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine Verhandlung notwendig ist.

Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.

Darüber hinaus sind aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Beschwerde, keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des BF eine mündliche Verhandlung als notwendig erscheinen lassen. Dies ergibt sich u.a. aus dem vorliegenden Untersuchungsprotokoll des polizeiärztlichen Dienstes auf Grundlage des § 7 AnhO. Neben dem Umstand und der Feststellung, dass der BF haftfähig ist, wurde darüber hinaus vom BF nie ins Treffen geführt, dass die Gesundheit der Schubhaft entgegenstehen würde.

Aus dem angeführten Grund steht die Entscheidung des BVwG auch nicht im Widerspruch mit den Erkenntnissen des VwGH (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0009 und Ro 2015/21/0032).

Zu Spruchpunkt V:

3. 16 Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen und die darauf gestützte (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt VI:

3. 17 Zur Eingabengebühr:

In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG- Eingabegebührenverordnung zu befreien.

In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte

Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit

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nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt VII:

3. 18 Betreffend Antrag auf Kostenersatz auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen wird auf die Ausführungen zu 3.16 verwiesen.

Bedingt dadurch, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war und der BF somit als unterlegene Partei gem. § 35 VwGVG gilt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt VIII:

3. 19 Der mit " Verfahrenshilfeverteidiger" betitelte § 40 VwGVG lautet:

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Laut der Judikatur des EuGH, der diesbezüglich auf die Rspr des EGMR zu Art 47 GRC verweist, ist nachfolgendes auszuführen: "In Bezug auf Art 47 Abs 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen."

Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sind damit die in dem besagten Urteil des EGMR, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei ist bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen konnte. Das genügte jedoch nach Ansicht des EGMR ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese lagen dem zu beurteilenden Fall zugrunde - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren; es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen.

Daran anknüpfend hat der EuGH in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Randnr. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Das hat der EuGH im schon genannten Beschluss vom 13. Juni 2012 "GREP GmbH", Randnr. 46, bestätigt.

Unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur, insbesondere der vom EUGH aufgestellten Kriterien, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von "Prozesskostenhilfe" nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach objektiver Beurteilung, basierend auf den Ermittlungen des erkennenden Gerichtes, keine begründeten Erfolgsaussichten vorliegen. Die Bedeutung des "Rechtsstreits" ergibt sich u.a. aus dem mit der Haft verbundenen Grundrechtseingriffs im Vergleich zu der Rechtsgüterabwägung, insbesondere der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Grundsätzlich ist ein Eingriff in die Persönliche Freiheit ein entsprechender Einschnitt in das entspr Grundrecht. Da dies nur im Rahmen und auf Grundlage des Art 1 ff des PersFrG erfolgen darf und dies nach eingehender Prüfung des erkennenden Gerichtes erfolgte, ist in Schlussfolgerung der Vergleich mit der oben angeführten Verpflichtung des Staates zu ziehen. In der Folge ist wiegt der Anspruch der Gesellschaft auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit schwerer als der einzelne Grundrechtseingriff. Durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere der rechtskräftigen Verurteilungen gem. § 83 Abs 1 und §§ 15, 107 Abs 1 StGB sowie der offenen Verfahren in Zusammenhang mit Vermögens- und Suchtmitteldelikten, zum Teil im Rahmen einer organisierter Kriminalität, ist die subjektive Bedeutung des "Rechtsstreits" für den BF als wesentlich geringer einzustufen.

Aufgrund der Rechtslage, der durch die Judikatur der Höchstgerichte herbeigeführten materienspezifischen Klärung, wurde das Reglement der Schubhaft einer eindeutigen Normierung zugeführt. Dies zeigt sich auch durch die umfangreiche und detaillierte Beschwerde.

Durch Inanspruchnahme der Rechtsberatung war der BF sehr wohl in der Lage, sich wirksam zu verteidigen. Die Rechtsberatung ist entsprechend qualifiziert, da sie fast alle beim BVwG eingebrachten Schubhaftbeschwerden dieser Einrichtung erhoben werden. Jede staatlich gesetzte Maßnahme wird begleitet von entsprechenden Informations- und Merkblättern, die dem BF in verständlicher Sprache ausgefolgt werden. Ebenfalls wird ihm für seine Einvernahmen ein Dolmetscher beigestellt, weshalb ihm in jeder Lage des Verfahrens sein Anliegen kundtun kann.

In diesem Zusammenhang ist auch das Argument in der Beschwerde der mangelnden Kenntnis der Rechtslage nicht nachvollziehbar, da der BF mit Merkblättern und über den Dolmetscher in seiner Sprache informiert und belehrt wurde. Das Wissen des BF geht über das durchschnittliche Wissen eines sonstigen Rechtsmittelwerbers hinaus, da, wie bereits angeführt, er durch die Rechtsberatung unentgeltlich beraten und begleitet wird und von den zuständigen Behörden mit eigens dafür erarbeiteten Merk- und Informationsblättern permanent unterstützt wurde (Ausfolgung von Information für Festgenommene, Anamnesebogen, sonstige Informationsblätter über die weitere Vorgangsweise - und dies abgefasst in einer für ihn verständlichen Sprache). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom BF mit Schreiben vom 29.02.2016 beauftragt und bevollmächtigt wurde, ihn in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten. Der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wurde vom BF die Vollmacht erteilt, sie ist Bevollmächtigter iSd § 40 Abs 5 VwVGV, daher erübrigt sich die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Zu Spruchpunkt B):

3. 20 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall zu den einzelnen Spruchpunkten wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlussfolgernd war sowohl betreffend der Revision als auch des Kostenantrages spruchgemäß zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen gem. § 22 Abs. 1 VwGVG nicht vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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