BVwG L501 2005511-1

L501 2005511-1Tribunale amministrativo federale7 mar 2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung, Selbstständigkeit,<br/>Verjährung

Testo completo

BVwG L501 2005511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005511.1.00

Spruch

L501 2005511-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.05.2013, zu VSNR. XXXX , betreffend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 4 Abs. 1 Z 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der im Jahr 2002 in Geltung stehenden Fassung und § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die nunmehrige beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 29.07.2008 (eingelangt am 12.05.2011) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 60.073,17 zu entnehmen wären.

Nach der mit Schreiben vom 25.08.2011 erfolgten Information über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung habe die bP mitgeteilt, dass die im Einkommensteuerbescheid 2002 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb aus einem einmaligen Geschäftsvorgang stammen würden, sie aus diesem keinen Gewinn erwirtschaftet habe und in der Beilage die Ein- und Verkäufe in den Jahren 2001 und 2002 aufgelistet seien. Den Ausführungen vom 06.07.2012, wonach die Einkünfte als Geschäftsführer sowie die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 25 Abs. 1 GSVG als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten würden und daher im Jahr 2002 eine betriebliche Tätigkeit vorgelegen habe, habe die bP entgegengesetzt, dass eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeschlossen sei, da sie seit Jahrzehnten bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert sei und sie für ihre Funktionen in diversen Firmen keine Einkünfte bezogen habe. Auf Anfrage habe das zuständige Finanzamt am 11.09.2012 mitgeteilt, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2002 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 60.073,17 um keine Beteiligung an einer Firma, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, nämlich um den Verkauf von Maschinen gehandelt habe. Die von der deutschen Firma XXXX (in der Folge Firma H. AG) angekauften Maschinen seien weiterverkauft worden; bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 60.073,17 handle es sich jedenfalls nicht um Einkünfte, die dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen seien. Auf Aufforderung habe die bP den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07.04.2004 sowie die dazugehörige Einkommensteuererklärung 2002 vom 01.04.2004 übermittelt; in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung würden "Einnahmen Maschinenverkäufe" in Höhe von € 98.844,00 aufscheinen. Dem in der Folge erteilten Auftrag, die Unterlagen zum neu ergangenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 29.07.2008 vorzulegen, sei die bP mit dem Hinweis, es seien keine weiteren Unterlagen vorhanden, nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 23.04.2013 sei die bP informiert worden, dass die im Jahr 2002 durchgeführten Verkaufshandlungen eine selbständige betriebliche Tätigkeit darstellen würden und zwecks Ermittlung des tatsächlichen Zeitraums der Tätigkeit um Übermittlung von entsprechenden Nachweisen ersucht worden. Mit Schreiben vom 29.04.2013 habe die bP sämtliche Rechnungen zu ihrer am 14.06.2012 übermittelten Gegenüberstellung vorgelegt und hätten die Rechnungsdaten mit jenen der Gegenüberstellung übereingestimmt. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 im Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf; zudem sei die bP aufgrund eines Pensionsbezuges (SVB) auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Begriff "betriebliche Tätigkeit" sei kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sondern solle lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit, als Anknüpfungspunkt für die Feststellung vom Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richte sich nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgingen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts, insbesondere der Rechnungen, ergebe sich, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem im Zeitraum 02.01.2002 bis 04.03.2002 erfolgten Verkauf von Maschinen stammen würden, weshalb jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 eine betriebliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen habe. Da die bP weitere Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG habe, komme für die Feststellung der Pflichtversicherung der in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG genannte Wert zur Anwendung, welcher gegenständlich überschritten werde, sodass die Pflichtversicherung festzustellen sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde (vormals Einspruch) bringt die bP vor, dass ihr weder die vom Finanzamt noch die vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholte Information bekanntgegeben worden sei, sie deshalb weder im Verfahren noch im Zuge der Beschwerdeerhebung Stellung habe nehmen könne und daher der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Des Weiteren habe sie sehr wohl das Vorliegen einer Pflichtversicherung behauptet, so sei sie seit Jahrzehnten bei der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert. Sie halte ihre Inanspruchnahme überdies für schlechterdings unbillig und wider den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie schon seit etlichen Jahren pensioniert sei, sie erstmalig über die rückwirkende Einbeziehung in die GSVG-Pflichtversicherung mit Schreiben vom 25.08.2011, also nach Ablauf von über 9 Jahren verständigt worden sei, sie seit ihrem Schulabschluss sowie nach wie vor bei der Sozialversicherung der Bauern versichert sei und es für sie in keiner Weise erkennbar gewesen sei, dass eine zusätzliche Pflichtversicherung in Betracht kommen könne. Vorsorglich werde auch Einhebungsverjährung vorgebracht.

Mit Schreiben vom 08.07.2013 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt samt Einspruch (Beschwerde) dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor, mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP war im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 geschäftsführende Gesellschafterin der Firma " XXXX ," ( XXXX ), geschäftsführende Gesellschafterin der Firma " XXXX sowie unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma " XXXX " ( XXXX ). Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2002 vom 29.07.2008 (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.05.2011) weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 60.073,17 aus. Diese Einkünfte stammen aus dem Verkauf von Maschinen, welcher von der bP im Zeitraum 02.01.2002 bis 04.03.2002 abgewickelt worden war und aus dem sie ein Einkommen von € 98.844,00 lukriert hat. Die Maschinen waren von ihr im Zeitraum 20.03.2001 bis 08.03.2001 angekauft worden. Die Daten der mit Schreiben vom 29.04.2013 seitens der bP vorgelegten Rechnungen stimmen mit den Daten der am 14.06.2012 übermittelten Gegenüberstellung überein. Im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 unterlag

die bP zudem aufgrund eines Pensionsbezuges (SVB) auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG.

II.2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wurden weder die sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Jahres 2002 ergebenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestritten noch der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegende Pensionsbezug oder die Herkunft der fraglichen Einkünfte. Zum Einwand in der Beschwerde, ihr seien weder die vom Finanzamt noch die vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Information bekanntgegeben worden, ist festzuhalten, dass der bP die Ausführungen des Finanzamts jedenfalls im Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2013 mitgeteilt worden war, sie diese nie in Abrede stellte, so wie sie auch die Tatsache des Pensionsbezugs nicht bestreitet und diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2

VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der im verfahrensrelevanten Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998, lautet auszugweise

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Strittig ist, ob die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der fraglichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlag oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Frage der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

GSVG wiederholt ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN, vom 20.03.2014, 2013/08/0012), es besteht vielmehr eine Bindung an in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide.

Wie die bP in ihren Schreiben vom 14.06.2012, 20.07.2012 und 29.04.2013 - bestätigt durch die Auskunft der zuständigen Finanzbehörde vom 11.09.2012 - ausführt, stammt das im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 29.07.2008 (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.05.2011) der betrieblichen Einkunftsart ‚Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988' zugeordnete Einkommen in Höhe von € 60.073,17 aus dem Verkauf von Maschinen. Die bP wendet sich sohin nicht gegen die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde, sondern vielmehr gegen ihre Beurteilung, dass es sich hierbei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt. Vor diesem Hintergrund ist jedoch in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH. vom 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN) die Auffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wonach die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr weiter zu prüfen sei. Dies umso mehr, als die bP auch nicht dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich gehandelt haben sollte (vgl. VwGH vom 11.09.2008, 2006/08/0196). Da aufgrund der festgestellten Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (einschließlich BSVG) nicht eingetreten ist, begegnet es keine Bedenken, wenn die belangte Behörde den Versicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - eingeschränkt auf den von der bP durch Vorlage der Rechnungen glaubhaft gemachten Zeitraum nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG - sowie im Hinblick auf den Pensionsbezug die niedrigere Versicherungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Z 6 GSVG bejaht hat.

Zum Vorbringen der Aktenwidrigkeit im Hinblick auf die Feststellung, sie habe eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz nicht behauptet, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die belangte Behörde keineswegs das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem BSVG an sich in Abrede stellte, sondern lediglich - unbedenklich - ausschloss, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit von dieser Pflichtversicherung mitumfasst bzw. aufgrund ihrer eingetreten ist. Hinsichtlich Mehrfachversicherung, ist überdies auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. u.a. Slg. 4714/1964; Slg. 4801/1964,6015/1969, Slg. 6181/1970), welcher wiederholt ausgesprochen hat, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen (vgl. VwGH vom 19.3.2003; 2003/03/19).

Wenn die bP des Weiteren moniert, sie sei von der rückwirkenden Einbeziehung in die GSVG-Pflichtversicherung erstmals nach Ablauf von über neun Jahren verständigt worden und liege daher Einhebungsverjährung vor, so verkennt die bP, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Zahlungsverpflichtung, sondern (lediglich) die Pflichtversicherung festgestellt worden ist (vgl. VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205). Der Vollständigkeit halber wird aber überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0024 verwiesen, in welchem er wie folgt ausführt: Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 35 GSVG. Nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden

vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (vgl. - zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG - VwGH vom 14.02.2013, 2010/08/0018).

Zum Vorbringen der Verletzung des rechtlichen Gehörs darf einerseits auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.2. sowie andererseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wird, dass die Partei die Möglichkeit hat, in der Berufung (Beschwerde) ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der unter Punkt II.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.

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