BVwG W158 2115917-1

W158 2115917-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2016

Regest

Almmeldung, Antragsprinzip, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einlangen, Flächenabweichung, Frist, Fristen,<br/>Gleichbehandlung, INVEKOS, Kontrolle, Mängelbehebung,<br/>Mangelhaftigkeit, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler,<br/>Nachweismangel, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Revision<br/>zulässig, Risikotragung, Übertragung, Verbesserungsauftrag,<br/>verbesserungsfähiger Mangel, Weidemeldung, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W158 2115917-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2115917.1.00

Spruch

W158 2115917-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr. XXXX. Für diese wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt.

2. Am 14.09.2011 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer durch Kontrollorgane der belangten Behörde Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Bei 19,23 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 21,03 ha (davon Almfläche 1,73 ha) wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 14,76 ha (davon Almfläche 1,73 ha) ausgegangen. Die belangte Behörde stellte damit eine Differenzfläche von 4,47 ha fest. Begründend führte die AMA aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17.01.2012 Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte die Behebung des Bescheides. Dabei brachte sie vor, im Antragsjahr 2011 17 Tiere auf die "XXXX" aufgetrieben zu haben. Man habe dies handschriftlich auch so in das Alm/Weideformular eingetragen und das Formular unterfertigt dem Almobmann übergeben. Aus unerfindlichen Gründen sei jedoch nur die Alpung für zwei Tiere gemeldet worden. Offensichtlich sei das zweite Formular, auf dem 15 Tiere aufgelistet gewesen seien, nicht erfasst worden. Der Almobmann könne nicht mehr befragt werden, da dieser im Herbst des Vorjahres verstorben sei.

5. In weiterer Folge legte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Salzburg vom 25.05.2012 vor. In diesem wird ausgeführt, dass am 28.06.2011 unter Verwendung des eAMA-Zugangs des Almbauern vom Auftreiber selbst die notwendige Almmeldung erstattet worden sei. Nachforschungen hätten ergeben, dass an diesem Tag in der Zeit von 10.50 bis 11.40 Uhr dreimal über die gegenständliche Almnummer in das eAMA eingestiegen worden sei, um Meldungen durchzuführen, wobei laut Protokoll jedoch lediglich die Meldung von zwei Tieren übermittelt worden sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei nachgewiesen, dass der Landwirt die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt habe, die Übertragung aus technischen Gründen jedoch nicht erfolgt sei. Dass tatsächlich 17 Tiere auf der Alm gewesen seien, könne die Witwe des Almbewirtschafters bestätigen. Es sei auch für alle 17 Tiere durch die zuständige Veterinärbehörde eine "BVD-Bestätigung" für den Almauftrieb ausgestellt worden.

Dem Schreiben beigelegt waren eine amtstierärztliche Bestätigung (BVD-Bestätigung) vom 13.05.2011, ein Schreiben der Witwe des Almbewirtschafters vom 21.05.2012 und ein E-Mail der belangten Behörde vom 09.05.2012. Mit diesem wurde auch ein Auszug des Nutzungsprotokolls des eAMA vom 28.06.2011 übermittelt, aus welchem laut der belangten Behörde hervorgehe, dass an diesem Tag dreimal über die gegenständliche Almnummer in das eAMA eingestiegen worden sei und beim dritten Login Meldungen übermittelt worden seien.

6. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.07.2012, Zahl:

BMLFUW-XXXX, wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 30.12.2011 abgewiesen.

Begründend führte das Bundesministerium aus, dass die Gefahr des Verlusts einer an die Behörden übersandten Eingabe den jeweiligen Einschreiter treffe. Dieser müsse sich auch vergewissern, ob die Eingabe bei der Behörde eingelangt sei. Die beschwerdeführende Partei hingegen habe nicht dargelegt, sich von der behaupteten Meldung der 15 Tiere vergewissert zu haben. Unsubstantiiert ins Treffen geführte "entsprechende Übersendungsbestätigungen" seien nicht vorgelegt worden und auch Erkundigungen seitens der beschwerdeführenden Partei, ob alle 17 Tiere gemeldete worden seien, seien nicht erfolgt.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der AMA hätte auffallen müssen, dass die gegenständliche Meldung unvollständig gewesen sei, führte das Bundesministerium aus, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Partei auch einen ihrem Willen entsprechenden Antrag gestellt habe. Zudem sei die AMA auch nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den zahlreich bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0269-5, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.07.2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der in der Entscheidung des Bundesministeriums angeführten rechtlichen Bestimmungen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen nicht ergebe, dass bei der Ermittlung der anteiligen Almfläche ausschließlich auf die Meldung des Almbauern über die aufgetriebenen Tiere, nicht hingegen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen wäre. Auch aus der übrigen Begründung des Bundesministeriums sei nicht ersichtlich, dass eine derartige Vorgehensweise in den unionsrechtlichen bzw. innerstaatlichen Vorschriften ihre Deckung finden würde. Der Bescheid enthalte daher einen Begründungsmangel, der geeignet gewesen sei, eine rechtliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sowie eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu hindern.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit 29.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde.

Am 28.06.2011 erfolgte über den Zugang des zuständigen Almbewirtschafters der "XXXX" über das eAMA eine Meldung über die im Antragsjahr 2011 auf die Alm aufgetriebenen Tiere. Im Zuge dieser Meldung wurden für die für beschwerdeführende Partei zwei Tiere als (auf die "XXXX") aufgetrieben gemeldet.

Mit angefochtenem Bescheid vom 30.12.2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Aufgrund der zwei (gemeldeten) auf die "XXXX" aufgetriebenen Tiere legte die AMA der Prämienberechnung eine anteilige Almfutterfläche von 1,73 ha und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2011 am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei - eine Heimfläche von 13,03 ha zu Grunde. Aufgrund einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 4,47 ha wurde der beschwerdeführenden Partei keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten wurde.

Insbesondere gilt es hinsichtlich der Feststellung, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei nur zwei Tiere über das eAMA als aufgetrieben gemeldet wurden, auf das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Nutzungsprotokoll des eAMA vom 28.06.2011 hinzuweisen. Aus diesem geht - wie die beschwerdeführende Partei vorbringt - zwar hervor, dass über den Zugang des zuständigen Almbewirtschafters am 28.06.2011 dreimal ein Login in das System erfolgt ist, in diesem Zusammenhang jedoch lediglich (im Zuge des letzten Logins) Meldungen betreffend die beiden Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX vorgenommen wurden. Dass Meldungen weiterer Tiere erfolgt sind, ist dem Nutzungsprotokoll nicht zu entnehmen.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es sei "Tatsache", dass auch die ersten 15 Tiere von der gegenständlichen eAMA-Übertragung erfasst gewesen seien bzw. "nachgewiesen", dass die Übertragung aus technischen Gründen nicht erfolgt sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verwaltungsverfahrens lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Keine der vorgelegten Unterlagen belegt eine Meldung von 17 Tieren bzw. das Vorliegen technischer Probleme. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang auf die Aufzeichnungen aus dem Nutzungsprotokoll des eAMA vom 28.06.2011 hinzuweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass lediglich die beiden Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX gemeldet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A):

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1:

"Artikel 9

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel

(1) Die Mitgliedstaaten

a) erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um

i) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

ii) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;

iii) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;

b) richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die folgenden Maßnahmen und Kontrollen durch:

a) Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;

b) sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;

c) sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen bzw. getroffenen Vorschriften und Maßnahmen und bezüglich der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER getroffenen Maßnahmen mit, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen."

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1:

Die Erwägungsgründe 11 ff. lauten:

"(11) Um die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu verbessern, müssen die Betriebsprämienregelung, die Stützungsregelungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Energiepflanzen, Reis, Kartoffelstärke, Schalenfrüchte, Milch, Saatgut, Körnerleguminosen und spezifische Regionalbeihilfen, sowie Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die Modulation und die Betriebsberatung in das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen eingeführte System einbezogen werden. Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, später auch andere Beihilferegelungen einzubeziehen.

(12) Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Identifizierung der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.

(13) Die verschiedenen Elemente des integrierten Systems haben eine effizientere Verwaltung und Kontrolle zum Ziel. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, auch bei Gemeinschaftsregelungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, darauf zurückzugreifen, ohne jedoch die betreffenden Vorschriften zu verletzen.

(14) Wegen der Komplexität des Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerlässlich. Das integrierte System sollte daher in jedem Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank, ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, ein harmonisiertes Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung ein System zur Identifizierung und Erfassung der Zahlungsansprüche umfassen."

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

Erwägungsgrund 20 lautet:

"(20) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen. Hierzu sollten sie über ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlungen verfügen. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Gemeinschaftsstützung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch im Fall von nicht unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftsregelungen anzuwenden."

"KAPITEL 4

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 14

Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.

[...]

Artikel 15

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a) eine elektronische Datenbank;

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d) Beihilfeanträge;

e) ein integriertes Kontrollsystem;

f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen."

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.

Artikel 20

Prüfung der Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

[...]"

"Artikel 26

Vereinbarkeit der Stützungsregelungen mit dem integrierten System

(1) [...]

(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang VI nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen."

"Artikel 29

Zahlung

(1) [...]

(2) Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahrzwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65:

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

[...]."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

[...].

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig."

"TITEL III

KONTROLLEN

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[...].

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8:

"Artikel 7

Geltende Rechtsvorschriften

1. Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummern 1, 10 und 20, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und die Artikel 12, 14, 16 und 20, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 73, 74 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.

[...]."

"KAPITEL II

Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

1. Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden "integriertes System" genannt) an.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1:

"Artikel 7

(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.

[...]."

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:

"1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,

3. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 1,

4. der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 27,

5. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65,

6. der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, ABl. Nr. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 und

7. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist."

2. Abschnitt

Antrag

Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

(2) Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.

(4) Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.

(5) (5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen, GZ BMLFUW-LE.1.1.4/0003-II/7/2010 (Sonderrichtlinie Ausgleichszulage):

"5.3 AZ-fähige Flächen:

5.3. 1 Futterflächen (FF) auf dem Heimbetrieb

LN auf dem Heimbetrieb, deren Ertrag zur Viehfütterung bestimmt ist;

5.3. 2 Weideflächen (FF) auf Almen und Gemeinschaftsweiden (z.B. Alm-, Gemeinschafts- weiden) im Ausmaß der von den Betrieben ausschließlich gemäß Alm- und Gemein-schaftsweide-Auftriebsliste sowie Alm/Weidemeldungen Rinder gemäß Pkt. 8.3.5 angegebenen RGVE gemäß Pkt. 6.2.3, soferne eine Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten wird. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien ist dabei der 01.07. des jeweiligen Jahres.

für die Mindestweidedauer von 60 Tagen gelten bei Nicht-Rindern 2 Wochen vor Ab-gabe der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste, bei Rindern 2 Wochen vor Einlangen der Alm/Weidemeldung Rinder, wenn der Auftriebstermin mehr als 14 Tage davor liegt, und der Tag des Auftriebes, wenn er weniger als 14 Tage vor der Abgabe/dem Ein-langen liegt.

Bei Nachmeldung von Tieren, die nach Abgabe der Auftriebsliste aufgetrieben werden, beginnt für die nachgemeldeten Tiere die 60-tägige Weidedauer mit dem Zeitpunkt der Meldung."

"8 Abwicklung

8. 1 Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich gestützt auf die Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(INVEKOS)."

"8.3.5 Die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste ist bis 01.07. (Nachreichfrist 15.07.) des Förderungsjahres der Förderungsabwicklungsstelle im Wege der beauftragten Stelle (= LWK auf Bezirksebene) vorzulegen.

Die Anzahl der gealpten bzw. auf Gemeinschaftsweiden aufgetriebenen Rinder wird der Alm/Weidemeldung Rinder entnommen.

Es gelten die Regelungen zur Rinderkennzeichnung, soweit für die besondere Ziel-setzung und Ausgestaltung dieser SRL nicht abweichende Festlegungen erforderlich sind.

Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 01.07. (Nachreichfrist 15.07.) des jeweiligen Antragsjahres gemeldet wurden. Die Meldung ist vom Bewirtschafter der Alm (bei Gemeinschaftsalmen/-weiden vom Obmann bzw. dem Vertretungsbefugten der Gemeinschaftsalm/-weide) bei der AMA einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist das Eingangs-Datum aus-schlaggebend.

Werden Rinder von einer Alm/Gemeinschaftsweide ab- und auf eine andere Alm/Weide aufgetrieben, kann die Weidezeit auf der folgenden Alm/Weide nur angerechnet werden, wenn die Meldung binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung festgelegten Frist ab Wiederauftrieb erfolgt.

Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern der Wiederauftrieb spätes-tens am 10. Kalendertag nach dem Abtriebsdatum des vorzeitig abgetriebenen Tieres erfolgt (die Unterbrechung der Alpungs-/Weidedauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt) und die Meldung binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung fest-gelegten Frist ab Wiederauftrieb erfolgt."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Da die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2011 Tiere auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben hat, war ihr gemäß Art. 34 Abs. 5 der VO (EG) 1122/2009 entsprechend dem Umfang ihrer Nutzung eine fiktive anteilige Almfutterfläche zuzusprechen.

2. Aus der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, geht hervor, dass die für die Weideplätze zuständige Person (gegenständlich der Almobmann) eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit von 15. April bis 15. Oktober vorgesehen sind, zu erstellen hat. Diese Liste muss die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind die individuelle Kennnummer des Tieres, die Kennnummer des Herkunftsbetriebes, das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs enthalten.

Diese Angaben sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der zitierten Entscheidung der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

Gemäß § 6 Abs. 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist die Alm/Weidemeldung unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen - wobei gemäß § 6 Abs. 6 der zitierten Verordnung für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist.

Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, wurden bei der AMA für das entsprechende Antragsjahr im Falle der beschwerdeführenden Partei lediglich zwei Tiere als (auf die "XXXX") aufgetrieben gemeldet. Auch wenn die beschwerdeführende Partei - wie bereits oben unter II.2. ausgeführt - mangels substantiierter Nachweise nicht belegen konnte, dass mehr als zwei Tiere gemeldet worden sind bzw. nur aufgrund technischer Gründe eine Meldung von lediglich zwei Tieren erfolgt ist, so gilt es auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Eingabe erst dann vorliegt, wenn diese tatsächlich bei der Behörde einlangt und die Gefahr des Verlusts einer - auf welchem Weg auch immer (vgl. VwGH 18.12.1998, Zl. 95/21/1246) - übersandten Eingabe den Einschreiter trifft (vgl. VwGH 31.1.1995, Zl. 94/08/0277; 26.1.1996, Zl. 95/02/0292 und 15.1.1998, Zl. 97/07/0179).

Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II.2. und der soeben zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der belangten Behörde im Falle der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 somit zu Recht eine Meldung von zwei (auf die "XXXX") aufgetriebenen Tieren angenommen.

3. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die - im Vergleich zu den Vorjahren - geringe Anzahl an gemeldeten aufgetriebenen Tieren, die AMA zur Nachfrage veranlassen hätte müssen, oder diese verpflichtet gewesen wäre, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Partei auch einem ihrem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. VwGH 24.1.2000, Zl. 96/17/0336 und 29.5.2006, Zl. 2003/17/0012). Wobei die AMA darüber hinaus auch nicht verpflichtet ist und auch gar nicht in der Lage dazu wäre, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den zahlreich bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen (vgl. VwGH 1.7.2005, Zl. 2001/17/0135).

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, ist zudem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit (zur Vollständigkeit ist auf das im vorhergehenden Absatz Gesagte zu verweisen), sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen sind. Die Behörde wird durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. VwGH vom 22.6.2011, Zl. 2007/04/0080), weswegen auch gegenständlich kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorgelegen ist und die belangte Behörde somit nicht gehalten war, der beschwerdeführenden Partei einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

4. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass im Antragsjahr 2011 tatsächlich jedoch 17 Tiere aufgetrieben worden sind, gilt es aufgrund folgender Ausführungen darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung der anteiligen Almfläche ausschließlich auf die vorgenommene Meldung des Auftriebs von lediglich zwei Tieren abzustellen ist:

Das mit den Verordnungen (EWG) 3508/92 und (EWG) 3887/92 eingeführte und in der Folge mit den Verordnungen (EG) 1782/2003 und (EG) 73/2009 sowie mit den zu diesen Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen fortgeschriebene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) enthält einheitliche Regelungen für die Antragstellung (ein Antrag pro Antragsteller, Inhaltserfordernisse, starre Fristen, beschränkte Korrekturmöglichkeiten), einheitliche Vorgaben für die durchzuführenden Kontrollen (Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen, Auswahl, Mindestkontrollsätze) sowie schematische Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen"). Im Fall der Gewährung gekoppelter Beihilfen umfasst das INVEKOS gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 auch das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß VO (EG) 1760/2000. Die Regelungen des INVEKOS zielen darauf ab, eine möglichst effiziente, kostengünstige, transparente sowie die finanziellen der Union bestmöglich wahrende Abwicklung der Direktzahlungen zu gewährleisten und sind auf Massenverfahren zugeschnitten (vgl. etwa die Erwägungsgründe 11 ff VO (EG) 1782/2003).

Gemäß Art. 14 VO (EG) 73/2009 richtet jeder Mitgliedsstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, welches für die nach Anhang I der Verordnung genannten Stützungsregelungen (ua. Einheitliche Betriebsprämie) Geltung besitzt.

Art. 29 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 normiert im Zusammenhang mit Zahlungen im Rahmen der Verordnung genannten Stützungsregelungen Fristen. Demnach erfolgen die Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, wobei gemäß Art. 29 Abs. 3 Zahlungen erst erfolgen, nachdem die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des INVEKOS vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen worden ist.

Die mitgliedstaatlichen Zahlstellen haben somit zwischen dem Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen - in Österreich ist dieser auf den 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres festgelegt (wobei aus Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 eine zu setzende Nachfrist von bis zu 25 Kalendertagen abzuleiten ist) - verpflichtend, sämtliche Antragsteller im Rahmen der Verwaltungskontrolle bzw. gemäß Art. 30 VO (EG) 1122/2009 mindestens 5 % der Betriebe im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu kontrollieren und dabei sämtliche Kontrollen so rechtzeitig fertigzustellen, sodass die Auszahlung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres erfolgen kann.

Die festgelegten Fristen gewährleisten zugleich, dass sich die Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt an den von ihnen gemachten Angaben festhalten lassen müssen. Gemäß Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 ist einem Antragsteller zwar die Ausweitung seines Antrages unbenommen, können nach Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen angemeldete Flächen jedoch nicht mehr prämiert werden. Vergisst ein Antragsteller, eine Fläche zu beantragen und erkennt er diesen Umstand erst nach dem Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen, ordnen die unionsrechtlichen Vorgaben - selbst dann wenn die Fläche unzweifelhaft bewirtschaftet wurde - insofern den Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen an. Durch derartige Fristen sollen die mitgliedstaatlichen Zahlstellen dazu in die Lage versetzt werden, zu gewährleisten, dass die beantragten Flächen zuverlässig, mithin zum geeigneten Zeitpunkt (in der Vegetationsperiode oder im vorliegenden Fall während der Alpdauer) kontrolliert werden können (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009). Zur Bedeutung von Fristen für das Funktionieren des Marktordnungsrechts kann exemplarisch auf das EuGH Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-171/03, Maatschap Toeters, Rz. 54 verwiesen werden.

Nicht anders kann es sich aber dann in jenen Fällen verhalten, in denen - wie gegenständlich - Flächen gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 auf die Auftreiber auf eine Alm aufgeteilt werden. Zwar wird in diesem Fall die Fläche der Alm vom Bewirtschafter der Alm beantragt, was gegenständlich auch fristgerecht erfolgt ist, ergibt sich der Aufteilungsschlüssel - und damit die konkrete Fläche für den einzelnen Auftreiber - jedoch nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere. Der Antrag wird also für den einzelnen Auftreiber nach Maßgabe der Meldung der aufgetriebenen Tiere spezifiziert. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, wonach in keinem Fall mehr Prämie gewährt werden darf, als beantragt, gehen die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip aus. Könnte ein Auftreiber - ohne entsprechende Frist, also auch erst nach dem Almabtrieb - geltend machen, dass er tatsächlich mehr seiner Tiere auf eine Alm aufgetrieben hat, würden die angeführten Kontrollen unterlaufen werden. Es ergäbe sich ein erheblich vermehrter Ermittlungsaufwand, die Kontrollen könnten nicht abgeschlossen werden und die Zahlungen könnten uU nicht rechtzeitig erfolgen. Es würden sich somit genau jene Konsequenzen ergeben, die durch die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem INVEKOS, hintangehalten werden sollen. Was für einen Auftreiber von Vorteil sein könnte, würde darüber hinaus jenen Auftreibern, deren Tiere fristgerecht gemeldet wurden, zum Nachteil gereichen.

Es erscheint somit durchaus naheliegend, dass auch im Hinblick auf den Aufteilungsschlüssel auf Basis der aufgetriebenen Tiere ein Endpunkt festgesetzt wird.

Im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage, die ebenfalls eine flächenbezogene landwirtschaftliche Unionsbeihilfe, die auf der Basis des INVEKOS abgewickelt wird, darstellt, wurde in Österreich der Stichtag für die Abgabe der Almauftriebsliste und damit in Zusammenhang der Meldung der prämienfähigen gealpten Tiere - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Almwirtschaft - mit dem 15.07. (Ende Nachreichfrist) festgelegt.

Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009.

Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698/2005. Die VO (EG) 73/2009 ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang I der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS (vgl. Art. 26 Abs. 2 VO (EG) 73/2009). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65/2011 für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt (vgl. 7 und Art. 10 VO (EG) 65/2011).

Dementsprechend wird in Österreich für die Abwicklung aller im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Unionsbeihilfen eine einheitliche Flächenbasis herangezogen. So dient auch die INVEKOS-CC-V 2010 nicht nur der Umsetzung der Bestimmungen der VO (EG) 73/2009, sondern auch sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist. Würden die Almflächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach anderen Grundsätzen berücksichtigt werden als im Rahmen der Ausgleichszulage, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung, da jeweilige Grundlage gemeinschaftlich genutzte Flächen sind. Andernfalls würde sachlich Gleiches rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der gegenständlichen Ermittlung der anteiligen Almfläche ausschließlich die erfolgte Meldung der zwei aufgetriebenen Tiere zu Grunde zu legen. Ob im gegenständlichen Fall tatsächlich mehr Tiere als gemeldet aufgetrieben worden sind, kann in diesem Zusammenhang somit dahingestellt bleiben.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Ermittlung der anteiligen Almfläche ausschließlich auf die Meldung über die aufgetriebenen Tiere abzustellen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.3. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde weiteren angesprochenen Punkten).

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