BVwG W117 2119634-1

W117 2119634-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>öffentliches Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W117 2119634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2119634.1.00

Spruch

W117 2119634-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Kenia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6a sowie Z9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Zur beabsichtigten Schubhaftanordnung wurde der Beschwerdeführer am 11.01.2016 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen folgendes an:

F: Werden Sie vertreten?

A: Ich werde derzeit von keinem Anwalt vertreten.

Vorhalt: Sie wurden am 11.01.2016 im Bundesgebiet betreten, wobei festgestellt werden konnte, dass, nachdem Sie einen Asylantrag gestellt haben, dieser zurückgewiesen wurde und gegen Sie eine seit dem 05.10.2015 durchsetzbare und seit 23.11.2015 rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Sie verfügen lediglich über eine Obdachlosenmeldung und wurden am 20.04.2015 aus der Grundversorgung entlassen, da sie zur Standeskontrolle nicht erschienen sind und seither unbekannten Aufenthalts waren. Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es scheinen 2 EURODAC-Treffer in der Schweiz und in Spanien vom 06.01.2015 und 18.08.2014 auf.

Die Artikel 34-Anfrage mit der Schweiz brachte keine Zuständigkeit der Schweiz. Für Ihr Asylverfahren wäre Spanien zuständig.

Mit Erklärung vom 21.01.04.2015 stimmte am 22.04.2015 Spanien der Übernahme Ihres Verfahrens und Ihrer Person zu.

Seit 04.05.2015 sind Sie in 1100 Wien, Zohmanngasse ( Ute Bock ) als obdachlos gemeldet.

Mehrmals ignorierten Sie Ladungen für Parteiengehör. Am 08.09.2015 wurde beispielsweise neuerlich versucht, Ihnen eine Ladung für den 14.09.2015 zuzustellen. Laut schriftlicher Mitteilung der Polizeiinspektion Zohmanngasse wurden Sie am 08.09.2015 über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes informiert. Sie haben die Polizeiinspektion nicht kontaktiert und die Ladung nicht behoben. Auch von Ihrer Vertretung sind keine Hinderungsgründe der Einvernahme beim Bundesamt eingelangt.

Am heutigen Tage wurden Sie im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen, da Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: In Spanien konnte ich keinen Asylantrag stellen, dann ging ich in die Schweiz, die mich des Landes verwiesen hat. Dann kam ich nach Österreich.

F: Wie viel Geld haben Sie bei sich?

A: Jetzt habe ich kein Geld bei mir.

F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten, wo Sie doch kein Geld besitzen? Wo haben Sie Unterkunft genommen?

A: Ich schlafe bei Bekannten, welche mich auch unterstützen. Ich habe keinen fixen Schlafplatz, der ändert sich ständig.

F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Angehörige?

A: Ich bin ledig und bin für niemanden sorgepflichtig. Ich habe keine Angehörigen in Österreich, meine Mutter und meine 2 Schwester wohnen in Kenia.

F: Haben Sie außer Ihren Effekten noch andere Dinge bei sich?

A: Nein.

Vorhalt: Auf Grund Ihrer fehlenden Bindungen zum Bundesgebiet, des fehlenden festen Wohnsitzes, Ihrer Mittelosigkeit, der fehlenden tatsächlichen behördlichen Greifbarkeit, dem Umstand, dass Sie ein Leben im Verborgenen führen, besteht in Ihrem Fall ein gesteigerter Sicherungsbedarf, da davon auszugehen ist, dass Sie auf freiem Fuß belassen neuerlich im Bundesgebiet untertauchen werde. Es ist daher beabsichtigt gegen Sie zur Sicherung der Verfahren bzw der Abschiebung die Schubhaft anzuordnen. Sie werden in weiterer Folge nach Spanien überstellt werden, da Spanien für Sie zuständig ist. Was sagen Sie dazu?

A: Ich möchte nicht nach Spanien, ich möchte mein Asylverfahren in Österreich weiterführen.

Vorhalt: Sie haben in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird Ihnen eine Organisation zugewiesen. Gemäß § 22a BFA-VG haben Sie das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Haben Sie da verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Zl. 1054267605/160052043, vom 11.01.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgFdie Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung steht fest, dass Sie in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben und auch in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurden. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag, welcher nach Erkenntnis des BVwG rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gegen Sie besteht weiters eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG, welche weiterhin aufrecht und auch durchsetzbar ist. Für Ihr Verfahren ist Spanien zuständig, da Spanien zugestimmt hat.

[...]

Sie sind nach Österreich illegal eingereist, nachdem sie schon zuvor in der Schweiz um Asyl angesucht hatte. Sie stellten in Österreich einen Asylantrag, waren jedoch nicht dazu bereit sich dem Verfahren zu stellen und am Verfahren mitzuwirken, indem Sie sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt haben und die Grundversorgung deshalb eingestellt wurde. Der Bescheid (Zurückweisung des Asylantrages gem § 5 neg AsylG und Anordnung zur Außerlandesbringung gem § 61 FPG) wurde Ihnen am 05.10.2015 ordnungsgemäß zugestellt und ist durchsetzbar. Sie erhoben gegen den Bescheid (§ 5 neg AsylG, § 61 FPG) Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2015 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie verfügen über keine Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie verfügen auch über keinen Versicherungsschutz und besteht somit weiterhin die Gefahr, dass Ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Sie sind nicht gemeldet (nur Obdachlosenmeldung) und haben selbst angegeben in Wien an unterschiedlichen Stellen zu wohnen. Sie sind somit unsteten Aufenthalts und für ein behördliches Verfahren nicht wirklich greifbar. Sie sind in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen und sie über keinen eigenen Wohnsitz verfügen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert. Relevante familiäre Bindungen bestehen nur zu ihrem Heimatland.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Im Laufe des Verfahrens haben Sie mehrmals nicht am Verfahren mitgewirkt, da Sie Ladungen nicht behoben haben. Sie sind untergetaucht, haben sich der Grundversorgung entzogen und sind unter einer Obdachlosenadresse gemeldet. Sie schlafen an verschiedenen Orten. Sie haben sohin evident Maßnahmen ergriffen, um Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prologieren und sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Weiters sind Sie nicht gewillt nach Spanien zurückzukehren. Aus diesem Grunde ist Ihre Unkooperativität und Unzuverlässigkeit, sowie das Vorliegen evidenten Sicherungsbedarfes als vorliegend anzusehen. Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, zweckmäßig und erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[...]

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind als mittellos anzusehen.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall aufgrund des Vorverhaltens damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, sie nicht einmal dazu bereit waren sich ihrem Asylverfahren zu stellen, und selbst zugegeben haben unsteten Aufenthalts zu sein kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sind.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.

Beim BF handelt es sich um einen Flüchtling aus Kenia Die Behörde behauptet eine Zuständigkeit Spaniens aufgrund der Dublin lII VO.

Der Asylantrag wurde vom BFA zurückgewiesen, über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG negativ entschieden, der Antrag auf Verfahrenshilfe an das Höchstgericht ist noch nicht entschieden.

Der BF wurde aus der Grundversorgung entlassen und hat sich daher beim Verein Ute Bock (als Obdachloser) gemeldet. Er behebt dort regelmäßig die Post. Er wünscht sich dringend einen betreuten Wohnplatz.

Der BF hat die Gefahr der Verletzung seiner Grundrechte im Falle der Abschiebung nach Spanien vorgebracht.

[...]

Im Asylverfahren wird durch eine Einzelfallprüfung zu ermitteln sei, ob Österreich das Selbsteintrittsrecht zwingend bzw. aus humanitären Gründen auszuüben hat bzw. ausüben wird.

Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ist das Verfahren vor dem Höchstgericht abzuwarten, bevor eine Ausweisung vollstreckt werden kann.

Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Haft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt. [...]

Prozesskostenhilfe für den BF zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs wird dem BF - grundrechtecharterwidrig - nicht gewährt.

Der Grundrechtecharta entsprechend hat der BF das Recht auf die Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung; dieses Recht des BF wird aber verletzt. [...]

Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß Art 15 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 I- 348/98) sowie gemäß Art 9 Abs 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen.

.

[...]

Bei der entsprechenden Befragung hat der BF tatsächlich gesagt dass er eine Rechtsvertretung hat. Das passt auch zu der eine der Behauptung des BFA, seitens der "Vertretung" sei keine Information bezüglich Hinderungsgründen zu einer Einvernahme eingelangt. (Seite 2, untere Hälfte, im Bescheid.)

Die fett gedruckte Angabe "Ich werde derzeit von keinem Anwalt vertreten" ist deswegen falsch. Der BF hat genau das Gegenteil angegeben. Der Migrantlnnenverein St Marx wird von einem Anwalt als Obmann geleitet. (Seite 2, oben, im Bescheid.)

Eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde unterlassen. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhalt niemals zu rechtfertigen.

[...]

Der BF befürchtet die Verletzung von Grundrechten im Falle der Abschiebung nach Spanien. Im Asylverfahren ist individuell zu prüfen ob die Sicherheitsvermutung zum Mitgliedstaat durch das Vorbringen des ASt erschüttert wird oder nicht. Die Behörde, welche die Abschiebung aktuell durchzuführen plant, hat aktuell zu prüfen, ob diese auch iSd EGMR und der GRC zulässig ist. Im gegenständlichen Verfahren und aus dem Mandatsbescheid ergibt sich kein einziger Anhaltspunkt, dass dies bereits geschehen wäre. Gegenständlich steht somit noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Eine Sicherung der Abschiebung ermangelte daher gegenwärtig eines gesetzlichen Zwecks. [...] Im Zuge der Erlassung des Mandatsbescheids wurde dies noch nicht geklärt. [...]

Weiters ist für das Asylverfahren mittlerweile Österreich durch Verfristung zuständig, Der BF hat sich tatsächlich nie der Behörde entzogen. Es gab allenfalls Missverständnisse.

Auch wird die Meinung vertreten, dass die hohe Eingabegebühr für eine Beschwerde gegen die Schubhaft unvereinbar ist mit dem Recht des Fremden auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung.

Der Beschwerdeführer beantragte "die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen".

Beantragt wird auch den BF von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) zu befreien. Die Eingabegebühr widerstrebt der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und Kosten im verzeichneten Ausmaß:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 23.03.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen [...] zu führen, Staatsangehöriger von Kenia und am [...] geboren zu sein.

Ein Eurodac-Abgleich hat ergeben, dass der Bf. am 18.08.2014 in Spanien erkennungs- dienstlich behandelt wurde. In der Schweiz stellten der Bf. am 06.01.2015 einen Asylantrag. Zum Aufenthalt in Spanien gaben der Bf. an, dass er in Spanien nicht angehört worden wäre und brachte in der Erstbefragung keine Gründe vor, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen.

Die Artikel 34-Anfrage mit der Schweiz brachte keine Zuständigkeit der Schweiz. Für das Asylverfahren des Bfs. ergab sich eine Zuständigkeit Spaniens.

Das Bundesamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet. Die § 29/3/4 Mitteilung wurde dem Bf. am 21.04.2015 durch Hinterlegung im Akt zugestefit.

Mit Erklärung vom 21.04.2015 ho. eingelangt am 22.04.2015 erklärte sich Spanien gemäß Art. 13 (1) der Dublin Ill VO für zuständig.

Der Bf. wurde am 20.04.2015 von der Betreuungsstelle Traiskirchen abgemeldet.

Seit 04.05.2015 war der Bf. in 1100 Wien, Zohmanngasse (Verein Ute Bock) obdachlos gemeldet.

Seitens des Bundesamtes wurde versucht, dem Bf. für den 22.06.2015 und 05.08.2015 Ladungen zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs auszufolgen. In den Berichten der Polizeiinspektion Zohmanngasse wurde mitgeteilt, dass er die Verständigungen über die Hinterlegung von behördlichen Schriftstücken unbeachtet ließ. Während des jeweiligen Bereithaltezeitraumes haben der Bf. die Polizeiinspektion nicht kontaktiert und das Schriftstück nicht abgeholt. Es hätte keine Ortsanwesenheit und keine postalische Erreichbarkeit bestanden.

Am 24.08.2015 hat der Bf. eine Ladung zwecks Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs für den 07.09.2015 persönlich übernommen. Dieser Ladung hat der Bf. unentschuldigt keine Folge geleistet.

Am 30.08,2015 langte beim Bundesamt eine Vollmacht von Migranntlnnenverein ein.

Am 08.09.2015 wurde neuerlich versucht, dem Bf, eine Ladung für den 14.09.2015 zuzustellen. Laut schriftlicher Mitteilung der Polizeiinspektion Zohmanngasse wurde der Bf. am 08.09.2015 über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes informiert. Er hat die Polizeiinspektion nicht kontaktiert und die Ladung nicht behoben. Auch von seiner Vertretung sind keine Hinderungsgründe der Einvernahme beim Bundesamt eingelangt.

Das Verfahren wurde zu VZ 150297308 gem. § 5 AsylG mit einer Anordnung zur Ausserlandesbringung negativ entschieden, da Spanien zur Führung des Asylverfahrens des Bfs. zuständig ist und die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015, ZI. W 161 2116762-1/2E zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2015 in Rechtskraft.

Der Bf. wurde am 11.1.2016 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Zufallskontrolle in Wien 2., Weintraubengasse 20 betreten, festgenommen und der Behörde vorgeführt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.1.2016 gab der Bf, an, daß er bei Bekannten nächtige, welche ihn auch unterstützen. Er habe keinen fixen Schlafplatz.

Der Bf. verfügt über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 11.1.2016 wurde gegen den Bf. zur Sicherung der Außerlandesschaffung die Schubhaft gern. Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Dublin lll-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt. Die allfällige Anwendung Gelinderer Mittel war bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich der Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, da er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt und sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat.

Die Beschwerde gegen die angeordnete Schubhaft langte am 15.1.2016 ha. ein. Der Bf. vermeint, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehe. Der bekämpfte Bescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren und sei somit mangelhaft erlassen worden. Dem steht § 76 Abs. 4 FPG entgegen.

Dem Vorwurf der Missachtung einer rechtsfreundlichen Vertretung wird insofern entgegengetreten, dass der Bf. im Zuge der Niederschrift angab, nicht anwaltlich vertreten zu werden.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass eine zuvor im Asylverfahren gelegte Vollmacht sich nicht automatisch auf ein folgendes fremdenrechtliches Verfahren erstreckt. Dazu bedarf es einer neuerlichen Vollmachtlegung mit ausdrücklicher Zustellbevollmächtigung.

Weiters stellt die Behörde fest, dass das bisherige Gesamtverhalten des Bf. keine Bereitschaft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zeigt. Der Bf. hält sich im Verborgenen auf und es ist keine Integration des Bf. im Österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Fakt ist, daß der Bf. seit längerem unstetig aufhält ist und für ein behördliches Verfahren nicht erreichbar ist.

Der Bf. ist ohne Barmittel und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht erkennbar, womit der Bf. seinen Lebensunterhalt bestreitet. Somit ist kein Grad einer sozialen Verankerung des Bfs. in Österreich erkennbar.

Der Bf. hat sich in Spanien dem Asylverfahren entzogen. Somit besteht in einem Mitglied- Staat ein offenes Asylverfahren ohne Abschluss.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen und sich dem Verfahren zur Verfügung halten, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.

Die Prüfung auf Vorliegen eines Sicherungsbedarfes aufgrund einer möglichen Fluchtgefahr musste aufgrund des bisherigen Verhaltens zum Nachteil des Bf. ausfallen. Im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ist ein starkes öffentliches Interesse an der Ausserlandesschaffung des Bf gegeben.

Der Bf. wurde am 18.1.2016 nach Spanien überstellt und gestaltete sich ohne Probleme. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte um 07:09h mit dem Zeitpunkt des Abfluges.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 illegal über Spanien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein. Er stellte in Spanien keinen Asylantrag und reiste von dort weiter in die Schweiz, wo er am 05.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Entscheid vom 20.03.2015 erklärte sich die Schweiz auf Grund der Dublin III-VO für nicht zuständig zur Prüfung des Antrages..

Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 23.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 14.04.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Am 21.04.2015 langte ein Schreiben der spanischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.

Mit Bescheid vom 26.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Dieser Bescheid enthält Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, sowie ausführliche Feststellungen zur Lage in Spanien, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zu Beschwerdemöglichkeiten, zu Dublin-Rückkehrern, zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebots sowie zur Versorgung, inklusive der medizinischen Versorgung, von Asylwerbern.

Mit Erkenntnis W161 2116762-1/2E, vom 11.11.2015, zugestellt am 19.11.2015, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2016, E 2624/2015-4, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab:

"Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre."

Einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Schubhaft am 18.1.2016 weder Verfahrenshilfe noch aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2015 von der Betreuungsstelle Traiskirchen abgemeldet. Seit 04.05.2015 war er in 1100 Wien, Zohmanngasse (Verein Ute Bock) obdachlos gemeldet. Seitens des Bundesamtes wurde versucht, dem Bf. für den 22.06.2015 und 05.08.2015 Ladungen zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs auszufolgen. In den Berichten der Polizeiinspektion Zohnmanngasse wurde mitgeteilt, dass er die Verständigungen über die Hinterlegung von behördlichen Schriftstücken unbeachtet ließ. Während des jeweiligen Bereithaltezeitraumes hat der Bf. die Polizeiinspektion nicht kontaktiert und das Schriftstück nicht abgeholt. Am 24.08.2015 hat der Bf. eine Ladung zwecks Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs für den 07.09.2015 persönlich übernommen. Dieser Ladung hat der Bf. aber unentschuldigt keine Folge geleistet.

Am 30.08,2015 langte beim Bundesamt eine Vollmacht von Migranntlnnenverein ein.

Am 08.09.2015 wurde neuerlich versucht, dem Bf eine Ladung für den 14.09.2015 zuzustellen. Laut schriftlicher Mitteilung der Polizeiinspektion Zohmanngasse wurde der Bf. am 08.09.2015 über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes informiert. Er hat die Polizeiinspektion nicht kontaktiert und die Ladung nicht behoben. Auch von Seiten der Vertretung langten keine Hinderungsgründe für die Nichtteilnahme an der Einvernahme beim Bundesamt ein.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht keiner Arbeit nach. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor.

Der Bf. wurde am 11.1.2016 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Zufallskontrolle in Wien [...] betreten, festgenommen und der Behörde vorgeführt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.1.2016 gab der Bf, an, daß er bei Bekannten nächtige, welche ihn auch unterstützen. Er habe keinen fixen Schlafplatz.

Der Bf. verfügt über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet. Der Bf. ist ohne Barmittel und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der Bf. hat sich sowohl in Spanien als auch der Schweiz den Behörden entzogen.

Der Bf. wurde am 18.1.2016 nach Spanien überstellt und gestaltete sich die Abschiebung ohne Probleme.

Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte um 07:09h mit dem Zeitpunkt des Abfluges.

Die Abschiebung nach Spanien war rechtlich und faktisch möglich; es bestand bis zur Abschiebung erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet, den erkennungsdienstlichen Behandlungen in der Schweiz bzw. Spanien, dem Asylverfahren in Österreich, der Wiederaufnahmebereitschaft Spaniens, zu vergeblichen Ladungsversuchen und letztlich zum Aufgriff durch die Polizei sind unzweideutig schriftlich dokumentiert - sie basieren bereits einerseits auf dem in Österreich rechtskräftig mit Erkenntnis, W161 2116762-1/2E, vom 11.11.2015, abgeschlossenen Dublinverfahren, in welchem auch umfassend die Situation von Dublin-Rückkehrern nach Spanien umfassend dargelegt wird, welche keinen Anlass gibt, die Sicherheitsvermutung hinsichtlich Spaniens in Zweifel zu ziehen; daraus resultiert die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Spanien rechtlich und faktisch möglich ist".

Der Verfassungsgerichtshof teilte ausdrücklich auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit und übermittelte auch den entsprechenden Beschluss, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.

Jedenfalls wurde bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 18.1.2016 weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung eingeräumt; auch dies ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage.

Auch in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers - Nichtabholung bzw. Nichtbefolgung von Ladungen - und seine mangelnde soziale Verankerung, Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten etc. ist auf die eindeutige Aktenlage zu verweisen. Auf das Fehlen entsprechender finanzieller Mittel hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich nochmals in der Beschwerde selbst hingewiesen. Die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer sozialen Verankerung ergeben sich auch aus seinen Angaben im Zuge des mit ihm durchgeführten Dublin-Verfahrens und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Schubhafteinvernahme selbst.

Die übrigen Beschwerdeausführungen sind entweder aktenwidrig oder treffen sonst nicht zu:

So erweist sich das im Ergebnis wiederholt dargebrachte Vorbringen

"Gegenständlich steht somit noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Spanien zulässig ist",

auch im Zusammenhang mit einem behaupteten "Selbsteintrittsrecht" als nicht mit der Aktenlage in Einklang bringend, da nicht nur Spanien selbst ausdrücklich seine Zuständigkeit bekanntgab, sondern auf dieser aufbauend, sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Bundesverwaltungsgericht diese feststellten. Im Übrigen ist auf die bereits erfolgte problemlose Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Spanien zu verweisen.

Mit dem Hinweis

"Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ist das Verfahren vor dem Höchstgericht abzuwarten, bevor eine Ausweisung vollstreckt werden kann."

ist insofern nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, als bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem die Verfahrenshilfe ablehnenden Beschluss die Aussichtslosigkeit der VfGH-Beschwerde hervorhob, derentwegen eben keine Verfahrenshilfe gewährt worden sei.

Da den vom Beschwerdeführer im "Dublin-Verfahren" ergriffenen außerordentlichen Rechtsmitteln weder vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung eingeräumt wurden, geht dieses Vorbringen ins Leere.

Auch das Vorbringen

Die fett gedruckte Angabe "Ich werde derzeit von keinem Anwalt vertreten" ist deswegen falsch.

findet keine Grundlage in der gegenständlichen Aktenlage, weist doch das entsprechende Einvernahmeprotokoll diese ausdrückliche Angabe des Beschwerdeführers aus - zur Problematik der im Ergebnis (behaupteten) Nichtzustellung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides siehe rechtliche Beurteilung.

Ebenso ist auf die rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen, wonach die

"die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist"

sowie, dass

von der belangten Behörde eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen wurde

und dass

Fehlende Ausreisewilligkeit nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhalt niemals zu rechtfertigen vermag

zu verweisen.

Aus den Sachverhaltsparametern

  • der Nichtbeachtung von Ladungen;

  • des notwendigen Aufgriffs durch Sicherheitsorgane;

  • der Nichtbereitschaft, nach Spanien zurückkehren zu wollen;

  • des Untertauchens nicht nur in Spanien, sondern auch in der Schweiz;

  • der unsteten Wohnverhältnisse - Ich habe keinen fixen Schlafplatz, der ändert sich ständig;

  • der sonstigen mangelnden sozialen Verankerung

die mit Ausnahme der rechtlichen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit der mangelnden Ausreisewilligkeit in der Beschwerde nicht thematisiert wurden, leitet sich die schlussfolgernde Feststellung ab, dass bis zur erfolgten Abschiebung erhebliche Fluchtgefahr bestand und die Abschiebung nach Spanien jedenfalls im Zeitrahmen seiner Anhaltung in Schubhaft der Sicherung durch dieselbe bedurfte.

Dem Vorbringen in der Beschwerde

"Der BF hat sich tatsächlich nie der Behörde entzogen. Es gab allenfalls Missverständnisse"

fehlt es an ausreichender Substantiiertheit, die bereits von der Verwaltungsbehörde im Ergebnis angenommene erhebliche Fluchtgefahr zu relativieren, bleibt doch der Beschwerdeführer schuldig, auszuführen inwiefern Missverständnisse vorlagen bzw. welcher Art diese waren, dass der Beschwerdeführer beispielsweise mehrfach gehindert war, Ladungen zu befolgen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In diesem Sinne hat/hatte die Verwaltungsbehörde gemäß § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) dieses Bundesgesetz, welches "die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten", anzuwenden.

Der für die Zustellung maßgebliche § 11. (8) BFA-VG lautet:

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird die Schubhaft durch bloße Zustellung des Schubhaftbescheides an den in Schubhaft Anzuhaltenden rechtswirksam angeordnet. Auch die Materialien zu dieser Bestimmung, welche auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt, lässt diesbezüglich keine Zweifel aufkommen:

"Durch Abs. 8 kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, "indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist". So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525)."

Die Verwaltungsbehörde hat demnach gegenständlich den Schubhaftbescheid wirksam zugestellt; die entsprechende Beschwerderüge geht abgesehen von deren Aktenwidrigkeit ins Leere.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Spanien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

  1. Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Vorab ist anzuführen, dass der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers

"Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist"

vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Wort geredet werden kann.

So setzte sich dieser etwa in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009, ausführlich mit der Problematik der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid auseinander, ohne aber nur im geringsten eine Problematik mit der bereits damals bestehenden Richtlinie zu monieren; vielmehr machte er nur deutlich, dass nicht in jedem Fall ein Mandatsbescheid zu erlassen ist:

"Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) zu § 76 FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte."

Da aber der gegenständlichen Schubhaft - so wie in dem, dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Fall - keine Haft aus einem anderen Grunde voranging, erweist sich die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des §57 AVG als rechtmäßig.

Im Übrigen ist der Rüge

"Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen"

auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht der Boden entzogen, ging doch der Bescheiderlassung eine Einvernahme voraus, in welcher dem Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit gegeben wurde, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, sondern auch sonst vorzubringen - F: Möchten Sie noch etwas angeben? - der Beschwerdeführer davon aber nicht Gebrauch machte - A: Nein.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen. Die Annahme eines solchen wäre lediglich dann zu verneinen gewesen, wenn der im Dublin-Verfahren erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, was aber zumindest für den Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft nicht der Fall war.

Hinsichtlich der in der Beschwerde ohne rechtlichen Substanzgehalt vertretenen Argumentation, dass "Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit das Verfahren vor dem Höchstgericht abzuwarten ist, bevor eine Ausweisung vollstreckt werden kann" ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen - und diesbezüglich befindet sich die Beschwerde im Recht - die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen.

Vielmehr - und dies übersieht der Beschwerdeführer (siehe sogleich) - muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer die beabsichtigte "Abschiebung" aufgrund der im (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügten Außerlandesbringung, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, durch sein Untertauchen und der Notwendigkeit seines behördlichen Aufgriffs (durch Sicherheitsorgane) jedenfalls "umging".

Diese Bestimmung ist aber auch insofern als erfüllt anzusehen, als sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff durch sein im Sachverhalt angeführtes übriges Verhalten - Nichtbeachtung von Ladungen - zu entziehen versuchte und letztlich auch insofern die bevorstehende "Abschiebung" zu "umging.

Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich Spanien, und der Beschwerdeführer auch noch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.

Zwar vermögen mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen Verhalten der Nichtbeachtung von Ladungen etc. ist aber insbesondere aufgrund des Umstandes des Vorliegens einer gänzlich ungeordneten Wohnsituation - Ich habe keinen fixen Schlafplatz, der ändert sich ständig -, welche zeigt, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht zur Verfügung steht, auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.

Da sohin keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen. Aufgrund der offensichtlich gezeigten mangelnden Kooperationsbereitschaft kann daher nicht mehr von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen; da bereits die Verwaltungsbehörde im Ergebnis auf das Vorliegen der angeführten Umstände für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr hinwies und das Verfahrens sodass der daraus in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung "dass eine Anhaltung nicht (mehr) verhältnismäßig ist" der Boden entzogen ist.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten

  • der Nichtbeachtung von Ladungen;

  • des notwendigen Aufgriffs durch Sicherheitsorgane;

  • der Nichtbereitschaft, nach Spanien zurückkehren zu wollen;

  • des Untertauchens nicht nur in Spanien, sondern auch in der Schweiz;

  • der unsteten Wohnverhältnisse - Ich habe keinen fixen Schlafplatz, der ändert sich ständig;

  • der sonstigen mangelnden sozialen Verankerung

drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" gemeldet hätte; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Im Ergebnis kann daher aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG) zu verwerfen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Auch erweist das vom Beschwerdeführer relevierte Bedenken "Die Eingabegebühr widerstrebt der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel" als nicht stichhältig:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Ausdrücklich ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

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