BVwG W224 2117640-2

W224 2117640-2Tribunale amministrativo federale3 mar 2016

Regest

Datenschutzbehörde, Entscheidungspflicht, Kostenersatz,<br/>Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W224 2117640-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2117640.2.00

Spruch

W224 2117640-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Übermittlung einer Anleitung zur Geltendmachung "sämtlicher in Betracht kommender Rechte" wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) vom 24.09.2015, GZ. DSB-D122.387/0002-DSB/2015, mit Schreiben vom 20.10.2015 Beschwerde. Die DSB legte die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und den Verwaltungsakt mittels ELAK am 24.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seit 24.11.2015 ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ. W224 2117640-1 anhängig.

2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 02.02.2016 die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde bei der DSB ein. Die Datenschutzbehörde leitete diese Beschwerde mit Schreiben vom 10.02.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. § 12 1. Satz iVm § 20 2. Satz VwGVG). Diese Beschwerde stützte die Beschwerdeführerin - soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - darauf, dass die DSB "ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachkommen" solle, in eventu dass die DSB die Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Anschluss der Verwaltungsakten gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen möge.

3. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15.02.2016, W224 2117640-2/2Z, um Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der DSB und verwies darauf, dass diese Beschwerde aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig und somit zurückzuweisen sei.

4. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 29.02.2016 eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, die DSB wäre "ihres Wissens nach" verpflichtet gewesen, sie als Verfahrenspartei von der Weiterleitung der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Somit sei die gegenständliche Beschwerde nach Ansicht der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der "Informationspflicht" zulässig. Sie stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die DSB zur Stellungnahme auffordern, aus welchem Grund sie der Beschwerdeführerin die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht nicht mitteilte. Weiters beantragte sie eine "angemessene Entschädigung" für die mit der gegenständlichen Beschwerde "verbundenen Unkosten", insbesondere für Material- und Arbeitsaufwand, sowie die Rückerstattung der Eingabegebühr. Letztlich beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge ihr "im Hinblick auf die Manuduktionspflicht binnen einer Frist von zwei Wochen" eine "Anleitung übermitteln", damit sie "sämtliche in Betracht kommende Rechte" in Zusammenhang mit gegenständlicher Beschwerde wirksam geltend machen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die DSB legte die gegen den Bescheid der DSB vom 24.09.2015, GZ. DSB-D122.387/0002-DSB/2015, mit Schreiben vom 20.10.2015 erhobene Beschwerde samt angefochtenem Bescheid und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015 mittels ELAK vor. Seit 24.11.2015 ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ. W224 2117640-1 anhängig.

Es liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht auf Seiten der DSB vor.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 02.02.2016 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde bei der DSB ein. Diese Beschwerde stützte die Beschwerdeführerin darauf, dass die DSB "ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachkommen" solle, in eventu dass die DSB die Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Anschluss der Verwaltungsakten gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen möge.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) I. Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

Eine Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 933).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerbers eingegriffen wird (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0080). Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde richtet sich also darauf, dass der Behörde die Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides und damit zur Erledigung der Verwaltungssache gegeben wird.

Im vorliegenden Fall erließ die DSB allerdings bereits am 24.09.2015, GZ. DSB-D122.387/0002-DSB/2015, den die bei ihr anhängige Verwaltungssache erledigenden Bescheid und legte die dagegen am 20.10.2015 eingebrachte Beschwerde am 24.11.2015 mittels ELAK dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es ist vorliegend somit keine Säumnis der DSB erkennbar.

Es kann auch keine "Säumnis" hinsichtlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG erkannt werden, weil es im Ermessen der Behörde liegt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Ein Beschwerdeführer hat kein subjektives Recht darauf (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 5 zu § 14 VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 14 VwGVG, Rz 8).

Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, einem Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG mitzuteilen. Der DSB ist somit keine - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.02.2016 ausgeführt - "Verletzung der Informationspflicht" zur Last zu legen. Aus diesem Grund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Stellungnahme der DSB - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - einzuholen.

Letztlich verweist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf, dass § 16 VwGVG dem Verwaltungsgericht keine Befugnis einräumt, die Behörde zur Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzufordern (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 16 VwGVG, Rz 3; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 16, K 14).

Aus diesen Gründen erweist sich die seitens der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 eingebrachte Beschwerde, die DSB möge "ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachkommen", in eventu die DSB möge diese Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, als unzulässig und ist somit zurückzuweisen.

Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenerstattung

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist im DSG 2000 nicht vorgesehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gegenständlich handelt es sich jedoch um kein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Aus diesem Grund können weder § 35 VwGVG noch die VwG-Aufwandersatzverordnung als Grundlagen für einen Kostenersatz herangezogen werden.

Weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 sehen einen wie von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenersatz durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht, der Antrag auf Kostenersatz ist zurückzuweisen.

Zu A) III. Zurückweisung des Antrags auf Übermittlung einer Anleitung zur Geltendmachung "sämtlicher in Betracht kommender Rechte"

Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der DSB ist unzulässig, weil die DSB bereits am 24.09.2015, GZ. DSB-D122.387/0002-DSB/2015, den die bei ihr anhängige Verwaltungssache erledigenden Bescheid erließ und und die dagegen am 20.10.2015 eingebrachte Beschwerde am 24.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

Für eine unzulässige Säumnisbeschwerde kann auch durch "Übermittlung einer Anleitung zur Geltendmachung sämtlicher in Betracht kommender Rechte" nichts gewonnen werden, weil die Prozessvoraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde - nämlich die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde - dem Grunde nach nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist insofern nicht beschwert, als die DSB bei Erlassung des Bescheides vom 24.09.2015, GZ. DSB-D122.387/0002-DSB/2015, nicht säumig war.

Eine "Übermittlung einer Anleitung zur Geltendmachung sämtlicher in Betracht kommender Rechte" durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht. Der Antrag auf "Übermittlung einer Anleitung zur Geltendmachung sämtlicher in Betracht kommender Rechte" ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG und § 16 VwGVG (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

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