BVwG W196 2120805-1

W196 2120805-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2016

Regest

amtswegige Aufhebung, Behebung der Entscheidung, Bescheidwirkung,<br/>ersatzlose Behebung

Testo completo

BVwG W196 2120805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2120805.1.01

Spruch

W196 2120805-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING beschlossen:

A)

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016 Zl. W 196 2120805-1/4E wird gem. § 68 Abs2 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

In Erledigung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933 wurde am 29.02.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschluss gefasst einen Antrag der Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs.1 Z3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen.

Dieser Beschluss wurde auf Grund einer offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsannahme getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933, gem. der §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde nicht gestellt.

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 12.02.2016 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnten aus dem Beschluss, die Beschwerde gem. § 25 Abs.1 Z3 AsylG2005 als gegenstandslos abzulegen, keinerlei Rechte für die Partei erwachsen.

Zu B)

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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