W154 2122226-1•BVwG W154 2122226-1
W154 2122226-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit
W 154 2122226-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 09.11.1988 alias 09.11.1998, StA. Algerien, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016, Zl. 1102256500/160270377, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.
V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist vor ca. drei Monaten illegal in Österreich eingereist. Am 06.12.2015 wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) angezeigt. Am 20.02.2016 wurde der BF um 1.30 Uhr von der Polizei an einem näher bezeichneten Ort in Wien zufällig kontrolliert und sein illegaler Aufenthalt in Österreich erkannt. Der BF wurde der Behörde am selben Tag für ein weiteres Verfahren vorgeführt und zur Sache einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichen Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungs-maßnahmen angewendet werden können.
Aufgrund Ihres Aussehens ist von einem von Ihnen angegebenen Alter von 17 Jahren definitiv nicht auszugehen. Sie sind mindestens 22 Jahre alt. Wie alt sind sie wirklich?
Ich bleibe dabei, daß ich 17 Jahre alt bin.
Warum bin ich hier? Wie lange muß ich hier bleiben?
Ich werde in Kenntnis gesetzt, daß ich mich zurzeit unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Zur Beendigung meines illegalen Aufenthaltes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot beabsichtigt. Zur Sicherung des Verfahrens und meiner Abschiebung ist beabsichtigt, mich in Schubhaft zu nehmen.
Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen und einen Asylantrag stellen.
Dazu wird mir mitgeteilt, daß ich der Asylgruppe im Haus zwecks Erstbefragung und in weiterer Folge der Erstaufnahmestelle Traiskirchen zwecks Altersfeststellung vorgeführt werde.
Ich bleibe bei meinen Angaben bezüglich meines Alters.
Auf die Frage nach der Dauer meines Aufenthalts gebe ich an, daß ich vor etwa drei Monaten nach Österreich gekommen bin. Ich bin über die Türkei und Serbien nach Österreich eingereist.
Nach Feststellung der Behörde wird Ihnen vorgehalten, daß Sie bereits am 6.12.2015 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) angezeigt wurden.
Sie sind demnach bereits unmittelbar nach Ihrer Einreise straffällig geworden.
Sie sind offenbar nur zu dem Zweck nach Österreich eingereist, um hier durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wenn Sie mich freilassen, werde ich unverzüglich Österreich verlassen und nach Deutschland weiterreisen.
Warum haben Sie bisher die Möglichkeit, Österreich zu verlassen, nicht wahrgenommen?
Ich möchte in Österreich bleiben. Lieber möchte ich hier sterben als nach Algerien abgeschoben werden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, daß dies aufgrund Ihrer Asylantragstellung und Ihres undefinierten Alters nicht möglich ist. Da Sie offensichtlich der Behörde Ihr wahres Alter verschweigen und als Schutzbehauptung gegen behördliche Maßnahmen ein minderjähriges Alter angeben, ist beabsichtigt, Sie zum Zwecke der Sicherung Ihres Asylverfahrens und Ihrer anschließenden Abschiebung nach Algerien Sie in Schubhaft zu nehmen. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluß an die Niederschrift zugestellt.
Es besteht der begründete Verdacht, daß Sie sich, auf freiem Fuß belassen, sich sowohl Ihrem asylrechtlichen als auch dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werden. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflicht erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.
Über Ihre Inschubhaftnahme wird die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sie werden nun nochmals aufgefordert, der Behörde Ihr wahres Geburtsdatum bekanntzugeben.
Ich werde in Algerien nicht verfolgt, ich will aber nicht nach Algerien zurück, sondern in Österreich bleiben. Wenn Sie mir versprechen, daß ich nicht nach Algerien abgeschoben werde, sage ich Ihnen, wie alt ich wirklich bin. Sie müssen meine Situation verstehen!!!
Das heißt, daß Sie jetzt eingestanden haben, daß Sie nicht mehr jugendlich sind! KEINE ANTWORT.
Anmerkung: der Einvernommene beginnt nun, immer lauter werdend herumzuschimpfen und schreit, daß alle anderen auch Asyl bekommen. Er möchte nicht nach Algerien zurück und gibt sein wirkliches Geburtsdatum nicht bekannt. Er wird nochmals aufgefordert, sein wirkliches Geburtsdatum bekannt-zugeben, worauf er nur fragt: "Warum wollen Sie das wissen? Das ist doch egal!"
Da der Einvernommene aufspringt, Anstalten macht, das Einvernahmezimmer zu verlassen und sich trotz Aufforderung sich nur geringfügig beruhigt, wird die Einvernahme um 11:55h abgebrochen und der Einvernommene in seine Zelle zurückgebracht.
Zuvor wurde noch von ADir (...), welcher sich gerade im Halbgesperre aufhielt, ebenfalls erfolglos versucht, beruhigend auf den Einvernommenen einzuwirken.
Eine Fortsetzung der Einvernahme (Befragung nach persönlichen Verhältnissen, seinen Aufenthaltsort usw.) war aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Einvernommenen nicht möglich.
Zeuge:..."
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF durch Ausfolgung mit einem Vermerk der Verweigerung der Unterschriftleistung am 20.02.2016 um 13:00 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt.
Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gegeben sei. Den in der Vernehmung am 20.02.2016 gestellten Antragauf internationalen Schutz wertete die belangte Behörde dahingehend, dass der BF jenen Antrag offensichtlich deshalb gestellt habe, um einem fremdenrechtlichen Verfahren zu entgehen. Der BF halte sich in Österreich an unbekannter Adresse auf, es sei auch nicht anzunehmen, dass er seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden werde. Er sei am 20.02.2016 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung betreten worden und habe seine Identität nicht nachweisen können.
Aufgrund des Verhaltens des BF im Verfahren, er habe sich während der Vernehmung am 20.02.2016 nicht kooperativ verhalten und sich geweigert, sein wahres Geburtsdatum bekanntzugeben und Minderjährigkeit vorgetäuscht, um verfahrensrechtliche Begünstigungen zu erlangen, und der Tatsache, dass der BF bereits in Österreich straffällig geworden sei, sei nicht zu schließen, dass der BF künftig gewillt sein werde, Verfahrensvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
3. Am 26.02.2016 langte die vom selben Tag datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein medizinisches Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF einzuholen sowie dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.
4. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am 20.2.2016 um 01:30h von der Polizei in Wien 2., Praterstern 5 zufällig kontrolliert und aufgrundseines illegalen Aufenthaltes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 20.2.2016 gab der Bf. an, den Namen XXXX zu führen und am 19.11.1998 geboren zu sein. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes wurde der Bf. nach seinem wahren Alter befragt, worauf er bei seinen Angaben bezüglich seines Geburtsdatums blieb. Es war anzunehmen, daß er damit versuchte, seine wahre Identität zu verschleiern und sich durch die Ausgabe als minder-jähriger Fremder verfahrensrechtliche Vorteile zu erlangen suchte.
Der Bf. zeigte sich im weiteren Verlauf der Einvernahme äußerst unkooperativ.
Er gab an, vor etwa drei Monaten in das Österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Nachdem dem Bf. die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund seines illegalen Aufenthaltes zur Kenntnis gebracht wurde, stellte der Bf. einen Asylantrag.
Da Algerien seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt, wurde die Einleitung eines FAST-Track-Verfahrens vorgenommen.
Es gilt, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Ausweisungen durchzusetzen.
Da gegenwärtig und zukünftig eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornimmt und vornehmen wird und eine Abschiebung des Bfs. in sein Heimatland nicht aussichtslos erscheint, wurde die Schubhaft sowohl zum Zwecke der Sicherung des beschleunigten asylrechtlichen Verfahrens (FAST-Track) als auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Sollte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden, so hätte die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden können.
Der Bf. wurde nochmals aufgefordert, der Behörde sein wahres Geburtsdatum bekanntzugeben, worauf er erwiderte, in Algerien nicht verfolgt zu werden, er wolle aber nicht nach Algerien zurück, sondern in Österreich bleiben. Wenn die Behörde ihm verspreche, daß ich nicht nach Algerien abgeschoben werde, würde er sein richtiges Alter nennen. Somit gestand der Bf. ein, daß er nicht mehr jugendlich war.
Im weiteren Verlauf der Einvernahme versetzte sich der Bf. in einen aussergewöhnlichen Erregungszustand und war nicht mehr zu beruhigen, sodaß die Einvernahme abgebrochen werden mußte. Dies wurde ausführlich als Anmerkung in der Niederschrift dokumentiert.
Mit Bescheid vom 20.2.2016 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung mit einem Vermerk der Verweigerung der Unterschriftenleistung am 20.2.2016 um 13:00h ordnungsgemäß zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:
Der Bf. plötzlich angesichts seiner Festnahme an, nach Italien weiterreisen zu wollen und gab so seine Absicht kund, sich dem asylrechtlichen Verfahren entziehen zu wollen.
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Bf. hält sich seit zumindest drei Monaten ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen. Er beteuerte, nach Deutschland weiterreisen zu wollen, da sich angeblich seine Mutter in Deutschland aufhält, hat aber niemals Anstalten dazu gemacht.
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht bekannt, auf welche Art und Weise der Bf. seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Bf. machte dazu keine Angaben.
Es besteht der begründete Verdacht, daß Sie sich, auf freiem Fuß belassen, sich sowohl Ihrem asylrechtlichen als auch dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werden. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflicht erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.
Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Am 22.2.2016 wurde der Bf. zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Hier gab der Bf. sein wahres Geburtsdatum mit 9.11.1988 an. Das Verfahren wurde zu VZ 160271543 geb. mit Bescheid vom 23.2.2016 negativ entschieden und die Zulässigkeit der Abschiebung des Bfs. nach Algerien als zulässig befunden. Die aufschie-bende Wirkung einer Beschwerde wurde gem. § 18 BFA-VG aberkannt. Somit wurde die Entscheidung mit Zustellung des Bescheides am 23.2.2016 durchsetzbar. Am 26.2.2016 langte eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Der Bf. wurde am 24.2.2016 einer Delegation der Algerischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt. Dabei wurde seine Identität als algerischer Staatsangehöriger festgestellt und die Ausstellung eines Reisedokumentes zwecks Abschiebung nach Algerien zugesagt. Zuvor wird noch das Ergebnis einer Überprüfung in Algier abgewartet. Es kann eine Abschiebung des Bfs. innerhalb von drei Wochen erwartet werden.
Am 29.2.2016 langte hieramts durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gegenständliche Beschwerde ein. Dieser wird entgegengehalten, daß der Sicherungszweck der Abschiebung sehr wohl in absehbahrer Zeit erreicht werden kann. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßig-keit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. vehement versucht hat, die Amts-handlung zu behindern und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Da der Bf. aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stammt und keine Verfolgungs-gründe anführen konnte - der Bf. hat bei der ersten Niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben, in seinem Heimatland nicht verfolgt zu werden - sieht die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Melde-verpflichtung, zumal der Bf. seit seiner Einreise im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes war.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht."
6. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2016, IFA: 1102256500 Verfahren:
160271543, wurde der Antrag des BF vom 20.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Entscheidung des BFA brachte der BF mit Schriftsatz vom 26.02.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Entscheidung in diesem Verfahren ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ergangen.
7. Am 03.03.2016 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme des Amtsarztes der Landespolizeidirektion Wien ein, aus der hervorgeht, dass der BF bei Aufnahme in das Polizeianhaltezentrum mittels durchgeführten Drogenharntestes positiv auf verschiedene, näher bezeichnete Substanzen getestet worden sei. Des Weiteren sei er mehrfach (fast täglich) psychiatrisch-fachärztlich begutachtet worden. Die Diagnose laute auf multiplen Substanzmissbrauch, Selbstbeschädigung und Anpassungsstörung.
Der BF selbst würde angeben, schon seit längerem verschiedene, abhängig machende Medikamente (...) zu konsumieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein vielfältiger Substanzmissbrauch mit Abhängigkeit, weswegen im Polizeianhaltezentrum eine Ersatzbehandlung erfolge, um die Entzugserscheinungen zu lindern. Laut Psychiater bestehe außer manipulierendem und aufgebrachtem Verhalten keine psychiatrische Erkrankung, insbesondere kein Hinweis auf eine sogenannte posttraumatische Belastungsstörung. Der BF habe mehrfach versucht, durch ungebührliches Verhalten und lautes Schreien begehrlich aus der Haft entlassen zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und trat am 6.12.2015 strafrechtlich in Erscheinung.
Der BF wurde am 18.02.2016 im Zuge einer Polizeikontrolle kontrolliert. Dabei wurde der illegale Aufenthalt des BF erkannt. Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte der BF einen Asylantrag.
Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2016, IFA: 1102256500 Verfahren:
160271543, wurde der Antrag des BF vom 20.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des BFA vom 26.02.2016 ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine Entscheidung in diesem Verfahren ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergangen.
Die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist wahrscheinlich.
Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar.
Der BF machte im Rahmen seines Schubhaftverfahrens falsche Angaben über sein Alter und gab in der Einvernahme vom 20.02.2016 an, bei Freilassung nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Er zeigte während der Einvernahme aggressives und unkooperatives Verhalten, sodass die Einvernahme abgebrochen werden musste.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der BF befindet sich seit 20.02.2016, 13.00 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF befindet sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in Ersatzbehandlung. Er weist keine psychiatrische Erkrankung, keine posttraumatische Belastungsstörung und keine sonstige Erkrankung auf. Der BF ist haftfähig.
Die Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung sowie die Abschiebung nach Algerien bedürfen der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung nach Algerien ist rechtlich und faktisch möglich.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellung hinsichtlich der (anfänglich) falschen Altersangabe des BF ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20.02.2016, aus der Stellungnahme des BFA vom 29.02.2016 sowie aus den Angaben des BF in seinem Asylverfahren.
Die Feststellung bezüglich der beabsichtigten Weiterreise des BF nach Deutschland ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20.02.2016.
Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ergeben sich aus der dem erkennenden Gericht am 03.03.2016 übermittelten Stellungnahme des Amtsarztes der Landespolizeidirektion Wien.
Der Bescheid des BFA vom 23.02.2016 ist bisher nicht in Rechtskraft erwachsen. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht bislang die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, ist der Bescheid vom 23.02.2016 in seinen normativen Punkten lediglich durchsetzbar und als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verhängung einer Schubhaft durch Mandatsbescheid daher prinzipiell ausreichend. Die hiezu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates und eines absehbaren Abschiebetermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 29.02.2016.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund mangelnden Mitwirkens des BF am Verfahren, seiner Absicht, bei Freilassung nach Deutschland weiterreisen zu wollen, fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich und seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung sowie die Abschiebung nach Algerien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF indiziert, da der Beschwerdeführer versucht hat, durch Verwendung einer falschen Altersangabe und durch unkooperatives Verhalten während der Einvernahme vom 20.02.2016 seine wahre Identität zu verschleiern, die Ermittlungen in seinem Verfahren zu erschweren und Rechtsvorschriften zu umgehen. Darüber hinaus hat er, obwohl er explizit in der genannten Einvernahme angegeben hat, in Algerien nicht verfolgt zu sein, einen Asylantrag gestellt.
Auch spricht § 76 Abs. 3 Z 9 für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, da "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen waren.
Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus , zumal der BF in der Schubhafteinvernahme keinen solchen Betrag vorzuweisen hatte bzw. einen solchen auch nicht nennen konnte. Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der nach Abschluss des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach Erhalt eines Heimreisezertifikates terminlich absehbaren Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Eingabegebühr):
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabegebührenverordnung zu befreien.
In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
4. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:
Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).
Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).
Der Schubhaftbeschwerde kann daher eine aufschiebende Wirkung nicht zukommen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
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