BVwG G304 2107431-1

G304 2107431-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G304 2107431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2107431.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richtern Dr. Eva WENDLER und dem fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, beide vom 18.02.2015, Passnummer: XXXX, betreffend

1. ) Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" und

2. ) Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

1. ) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" ist in den Behindertenpass einzutragen.

2. ) Die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 25.02.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" (im Folgenden: "D1" Zöliakie) in ihren Behindertenpass ein.

Vorgelegt wurden unter einem folgende medizinische Befunde:

  • Befundbericht XXXX vom 02.12.2008

  • Ärztlicher Befundbericht XXXX vom 31.01.2013

  • Befundbericht XXXX vom 14.03.2005

  • Befundbericht XXXX

  • Befundbericht Akademisches Lehrkrankenhaus der XXXX vom 05.10.2005

  • Ärztlicher Befundbericht XXXX vom 04.07.2008

  • Röntgenbefund XXXX vom 20.01.2009

  • Ärztlicher Befundbericht XXXX vom 31.01.2013

  • Virologisch-serologischer Befund Institut für Hygiene der XXXX vom 16.07.2008

  • Befund - Notfallambulanz Dermatologie der XXXX vom 25.08.2008

  • Befund ambulante OP der XXXX vom 25.08.2008

  • Ärztlicher Befund XXXX vom 03.12.2009

  • Ärztlicher Bericht XXXX vom 17.01.2013

  • Arztbrief XXXX vom 25.10.2004

  • Arztbrief XXXX vom 23.02.2006

  • Arztbrief XXXX vom 10.07.2006

  • Arztbrief XXXX vom 06.07.2006

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.06.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatzwert entsprechend den Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen

02.01. 02

30

2

Zustand nach Darmoperationen Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Zustand nach mehreren Darmoperationen und Neigung zu Durchfall, die Glucoseintoleranz und die berichtete (ohne Biopsie-Befund) Zöliakie sind inkludiert

07.04. 05

30

3

Gemütsveränderungen mit Essstörungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz entsprechend den psychovegetativen Störungen mit Essstörungen

03.05. 01

20

4

Zuckerkrankheit Fixer Rahmensatzwert entsprechend dem diätpflichtigen Diabetes mellitus ohne Medikation

09.02. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Hinsichtlich der

beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die gewünschte Zusatzeintragung in ihrem Behindertenpass nicht möglich sei, da nach dem (vorliegenden) ärztlichen Gutachten die oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 3 Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die gewünschte Zusatzeintragung "D1" (Zöliakie) im Behindertenpass nicht möglich sei, da keine medizinischen Unterlagen vorliegen würden, die den begehrten Zusatz begründen würden. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 3 Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 14.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.09.2014, erhob die BF Einwendungen und machte hierbei geltend, dass es unzutreffend sei, dass sie keine ärztliche Bescheinigung betreffend das Vorliegen einer Zöliakie vorgelegt habe. Sie habe diesbezügliche Befunde von XXXX und XXXX vorgelegt, die genügen müssten. Zur Verweigerung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei zu sagen, dass ihr das Tragen der Gepäcksstücke ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Gerade die Diagnose "Wirbelgleiten" indiziere eine übermäßige Beweglichkeit der Wirbelsäule. Nur durch das strikte Vermeiden bestimmter Bewegungen der das Tragen von Lasten und Muskeltraining sei sie in der Lage, ein halbwegs normales Leben zu führen. Aufgrund der Essstörung laufe sie Gefahr, auch schmerzmittelabhängig zu werden. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden könne.

Vorgelegt wurden unter einem bereits vormals in Vorlage gebrachte ärztliche Befunde.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurde XXXX um Ergänzung bzw. Revidierung seines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der von der BF erhobenen Einwendungen ersucht.

6. Der sodann von XXXX mit 25.05.2014 datieren (gemeint wohl: 25.10.2014) erstellten ärztlichen Stellungnahme zum Einwand gegen das Parteiengehör, die bei der belangten Behörde am 06.11.2014 einlangte, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Eintrag Zöliakie: Für den Zusatz Krankendiätverpflegung für Zöliakie 20 v. H., müsste das Ergebnis der Dünndarmbiopsie vorgelegt werden. Grundsätzlich sei die Erkrankung in GS2 berücksichtigt.

ÖV- unzumutbar: Die neuerlich vorgelegten Befunde seien bei der Erstellung des Gutachtens bekannt und auch entsprechend berücksichtigt worden. Die von Fr. XXXX beschriebenen Beschwerden seien in der GS1 bis GS3 berücksichtigt. Die Voraussetzungen für ÖV unzumutbar seien trotzdem nicht gegeben, Wegstrecken von einigen hundert Metern könnten derzeit ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, mit Stock oder Stützkrücken jedenfalls. Die Beschwerden durch das Wirbelgleiten bzw. den BS-Vorfall könnten durch die Benützung von Hilfsmitteln soweit ausgeglichen werden, dass ÖV zumutbar seien. Auch das Ein- und Aussteigen sei gefahrlos möglich. Abgesehen davon, dass körperliche Aktivitäten wie Schwimmen und die Benützung eines Crosstrainers eine gewisse Wendigkeit voraussetzen würden, habe sich die Meinung des Gutachters bestätigt, als Fr. XXXX mit einer Tasche in jeder Hand ohne ein Hilfsmittel oder das Geländer zu benutzen problemlos die Stiege vom Merkurmarkt Liezen zum darüber liegenden

Parkplatz zurückgelegt habe. ÖV - unzumutbar: nein.

7. Mit Bescheid vom 18.02.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.06.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, würden diese Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Aufgrund der von der BF im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen vom 28.08.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten ergeben habe, sodass vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen habe werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde ebenfalls der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D1" (Zöliakie) gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten vom 25.06.2014, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

8. Gegen diese Bescheide erhob die BF, vertreten durch die XXXX, jeweils separat innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde.

8.1. Betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung "D1" (Zöliakie) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Befund des LKH Bad Aussee vom 02.12.2008 unter anderem die Diagnose "Zöliakie" zu entnehmen sei. Der angefochtene Bescheid entspreche somit nicht der Sach- und Rechtslage. Sie beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Zusatzeintragung "D1" Zöliakie in den Behindertenpass vorzunehmen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.

8.2. Betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde ausgeführt, dass sich bereits nach kurzer Wegstrecke ihre Wirbelsäule ins Hohlkreuz verschiebe und unerträgliche Schmerzen verursache. Sie sei daher keinesfalls in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ebenso sei ihr das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel - abhängig von den Gegebenheiten - nicht zumutbar. Zur Stellungname von Dr. XXXX vom 25.05.2014 wolle sie ausführen, dass es zwar zutreffend sei, dass sie den Merkurmarkt mit zwei Einkaufstaschen verlassen habe, diese jedoch leicht gefüllt gewesen seien und sie diese in ihrem Auto verstaut hätte, welches einige Meter entfernt geparkt gewesen sei. Sie beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorzunehmen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beigelegt wurde ein fachärztlicher Befundbericht, verfasst von XXXX, vom 31.01.2013.

9. Am 20.05.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 15.06.2015, Zl. G304 2107431-1/2Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das Gutachten habe im Hinblick auf den beantragten Zusatz "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Diagnose

  • Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens

Liegen bei der BF eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor:

  • erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Mit Schreiben des BVwG vom selben Tag, Zl. G304 2107431-1/2Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 16.07.2015, um 14.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 16.07.2015 (irrtümlich wohl: 2014) wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Bei der BF könnten folgende Diagnosen gestellt werden:

  • Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen, GdB 30 v. H.

  • Zustand nach Darmoperationen, Zöliakie und Laktoseintoleranz, GdB 30 v. H.

  • Gemütsveränderungen mit Essstörungen, GdB 20 v. H.

  • Zuckerkrankheit, GdB 40 v. H.

Gesamt-GdB: 40 v. H.

Als Stellungnahme zu den Vorgutachten wurde ausgeführt, dass sich die Diagnosen mit denen des Vorgutachtens decken würden. Im Rahmen der heutigen Untersuchung und nach Durchsicht aller vorliegenden Befunde ergebe sich keine Erweiterung gegenüber der im Vorgutachten vom 25.06.2014 festgestellten Leiden. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke seien normal beweglich. Es bestünden keine höhergradigen neurologischen oder motorischen Defizite. Die bei Belastung auftretende Verstärkung der Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich aufgrund von Wirbelgleiten sei vorübergehend und schränke die Mobilität nicht dauerhaft ein. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Eine kurze Wegstrecke könne selbständig zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit und Muskelkraft seien nicht dauerhaft erheblich eingeschränkt. Das Ein- und Aussteigen sei bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich. Die Beugung in den Hüft- und Kniegelenken sei nicht erheblich eingeschränkt. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei möglich. Das Stehen und Gehen in einem fahrenden Verkehrsmittel sei möglich. Nach der heutigen Untersuchung und nach Durchsicht aller vorliegenden Befunde sei für die BF laut den derzeit geltenden Richtlinien die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Schmerzzustände bestünden nicht dauerhaft, sondern würden diese tageweise auftreten. Auch wenn diese von den Antragstellerin als sehr unangenehm empfunden würden. Eine adäquate Schmerzmedikation werde nicht eingenommen. Durch die Schädigung der Wirbelsäule bestehe kein neurologisches oder motorisches Defizit. Die Gelenke seien frei beweglich. Die beschriebene Neigung zu Durchfällen oder Bauchschmerzen sowie imperativen Stuhldrang rechtfertige nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die Stuhlfrequenz und der Stuhldrang nicht objektivierbar seien. Der Allgemein- und Ernährungszustand sei nicht reduziert.

12. Mit Verfügung des BVwG vom 18.08.2015, Zl. G304 2107431-1/4Z, zugestellt am 13.08.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

13. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015, beim BVwG eingelangt am 03.09.2015, brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin vor, dass sich aus den (unter einem) vorgelegten Befunden eindeutig ergebe, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe. Unter anderem sei festgestellt worden, dass mittlerweile selbst der Patellarsehnenreflex aufgrund des bestehenden Wirbelgleitens nicht mehr auslösbar sei. Sie weise überdies darauf hin, dass sie eine Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nie beantragt habe und eine solche daher auch nicht zulässig sei. Zur Frage des Zusatzeintrages "D1" (Zöliakie) sei bis dato seitens der Amtssachverständigen noch keine ausdrückliche Stellungnahme erfolgt, weshalb sie eine Erörterung des Gutachtens in diesem Punkt beantrage.

Vorgelegt wurden unter einem folgenden Befunde:

  • MRT-Befund XXXX vom 02.07.2008

  • Befund XXXX vom 04.07.2008

  • MRT-Befund XXXX vom 03.08.2015

  • Ärztlicher Befundbericht XXXX vom 04.08.2015

14. Mit Schreiben des BVwG vom 22.09.2015, Zl. G304 2107431-1/6Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf das Vorbringen der BF (Zusatz D1 Zöliakie) ersucht.

15. Mit Gutachtensergänzung vom 28.09.2015, beim BVwG eingelangt am 05.10.2015, führte die beauftragte Sachverständige XXXX aus, dass dem beantragten Zusatz "D1" zugestimmt werde.

16. Mit einer weiteren Gutachtensergänzung vom 12.10.2015 führte die beauftragte Sachverständige XXXX im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund der neu vorgelegten Befunde keine Änderung der bislang festgestellten Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe. Das Ausmaß der Lasten, die getragen werden dürften, habe keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Die Auslösbarkeit des Patellarsehnenreflexes gebe keinen direkten Rückschluss auf die Mobilität bzw. auf die bewältigbare Gehstrecke. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

17. Mit Verfügung des BVwG vom 16.10.2015, Zl. G304 2107431-1/9Z, zugestellt am 23.10.2015, wurden der BF die eingeholten Sachverständigengutachtenergänzungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Die BF leidet an einem diätpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, einer Laktoseintoleranz sowie einer glutensensitiven Enteropathie.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" ("D1") in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung zur Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" gründet sich auf das vom BVwG eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 mit den Ergänzungsgutachten vom 28.09.2015 und vom 12.10.2015, in welchem die Sachverständige auf Basis der Aktenlage und der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde zum Ergebnis kommt, dass die BF an einem Zustand nach Darmoperationen, Zöliakie und Laktoseintoleranz leidet, der einem Grad der Behinderung von 30 v. H. entspricht, sowie ein Diabetes mellitus II vorliegt, wobei diese Erkrankung einem Grad der Behinderung von 10 v.H. entspricht und dies die Zusatzeintragung "D1" bedingt.

Das BVwG findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" in den Behindertenpass mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich ebenfalls aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 und dem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2015. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die bei Belastung auftretende Verstärkung der Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich aufgrund von Wirbelgleiten vorübergehend seien und die Mobilität nicht dauerhaft einschränken würden. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass kein Zustand vorliegt, welcher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bzw. das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränkt. Auch ist kein Zustand dokumentiert, welcher das Be- und Entsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise verunmöglicht. Durch die Schädigung der Wirbelsäule bestehe kein neurologisches und motorisches Defizit und wären die Gelenke frei beweglich, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich verunmöglicht sei.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Diese sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet, die Feststellungen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, zu entkräften.

Die Angaben der BF konnten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.

Die im Rahmen der Beschwerde und der mit Stellungnahme vom 01.09.2015 erhobenen Einwände und vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Ergänzungsgutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Angemerkt wird, dass sich auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens nun ein Grad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. ergeben hat. Da der Grad der Behinderung allerdings nicht beeinsprucht wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht absprechen. Allerdings wäre im Zuge der Neuausstellung des Behindertenpasses darauf einzugehen und könnte der Grad der Behinderung aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 16.07.2015 angepasst werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zu Spruchpunkt 1.)

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom BVwG als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 samt Ergänzungsgutachten, welches von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht blieb, zugrunde gelegt, in welchem nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus erkrankt ist und daher die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 g) der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Die genannte Zusatzeintragung ist in weiterer Folge vom Sozialministeriumservice vorzunehmen.

Zu Spruchpunkt 2.)

Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Die BF hat im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses wurde (wie auch die zugehörigen Ergänzungsgutachten), wie oben bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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