BVwG W197 2122063-1

W197 2122063-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2016

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostentragung, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrensdauer,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W197 2122063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2122063.1.00

Spruch

W197 2122063-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zahl:

571330407-160271012 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 19.02.2016, 11.50 Uhr bis zum 01.03.2016, 14.20 Uhr für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch des Verfahrensaufwand wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist am 27.11.2011 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.1.2016, GZ W144 1423341-1/22E, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde an die Behörde zurückverwiesen.

1.3. Der BF wurde insgesamt drei Mal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig, zuletzt zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 18.2.2016 gem. § 34 Abs.3 Z.3 BFA-VG am 19.02.2016 um 09.00 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt, wo er ab 10.45 bis 11.50 Uhr einvernommen wurde. Nach der Einvernahme wurde der BF weiter angehalten.

1.4. Der nunmehr angefochtene Mandatsbescheid mit dem über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt wurde, wurde dem BF am 21.02.2016, 8.10 Uhr eigenhändig zugestellt.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Behörde um ein Heimreisezertifikat oder sonst ein Reisedokument zur Rückverbringung nach Nigeria bemüht hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Behörde diesbezüglich in Kontakt mit nigerianischen Behörden getreten ist.

1.6. Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

1.7. Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.02.2016 eigenhändig zugestellt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF bislang nicht zugestellt, er ist ihm nach eigener Aussage bislang auch nicht zugegangen.

1.8. Der BF ist an der Adresse seiner österreichischen Lebensgefährtin seit 25.6.2013 gemeldet. Der BF kennt seine Lebensgefährtin seit Juni 2012 und lebte mit ihr an der gemeinsamen Adresse bis zu seinem Haftantritt im Oktober 2013 im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin ist Mieterin der Wohnung. Der BF kann und will dort auch nach seiner Haftentlassung wohnen. Der BF hat diese Wohnmöglichkeit auch regelmäßig während seiner Freigänge - 5 Ausgangstage, drei Mal im Monat (2x 1-tägig, 1x 3-tägig) - genutzt, die Lebensgefährtin hat den BF in der Haft mehrfach besucht. Die Lebensgefährtin unterstützt den BF auch finanziell, der BF hat einen Deutschkurs besucht.

1.9. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF den österreichischen Behörden bislang entzogen hat oder an Sachverhaltsfeststellungen nicht mitgewirkt hat. Vielmehr ist er auch bei seinen zahlreichen Freigängen ordnungsgemäß in die Haftanstalt zurückgekehrt. Der BF hat Freigänge aus der Strafhaft nicht benutzt, um unterzutauchen.

1.10. Hinsichtlich des BF besteht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung ein Rückkehrverbot der LPD Wien, das mit 10.03.2019 außer Kraft tritt.

1.11. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 24.02.2016 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass von der Behörde bislang keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und nicht zu erkennen sei, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstünde, sodass die Haftdauer unverhältnismäßig sei und derzeit auch keine Ausreiseverpflichtung existiere. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf eine möglichst kurze Haftdauer eine Rückkehrentscheidung und Vorbereitungen zur Abschiebung bereits während der Haft des BF zu erlassen. Die Verlängerung der Strafhaft via Schubhaft sei nicht zulässig. Zudem hätte die Behörde gegebenenfalls gelindere Mittel anordnen müssen, da der BF in einer längerdauernden, aufrechten Lebensgefährtschaft mit einer Österreicherin stünde, bei der der BF bereits gewohnt und er auch wieder wohnen könne. Der BF habe nicht die Absicht, sich der Behörde zu entziehen, angesichts seiner guten Führung in der Haft sei nicht zu erkennen, dass der BF nunmehr trotz strafrechtlicher Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Schließlich sei die verfahrensfreie Anhaltung bis 20.02.2016 (gemeint wohl bis zum 21.02.2016) unzulässig gewesen, mangels Rechtsberater sei dem BF in dieser Zeit auch eine entsprechende Rechtschutzmöglichkeit vorenthalten worden. Der BF beantragte daher der Beschwerde Folge zu geben und den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

1.12. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Stellungnahme. Die Anfrage des BVwG, warum nach Ende der Einvernahme des festgenommen BF am 19.02.2016, 11.50 Uhr nicht sofort, sondern erst am 21.02.2016, 8.10 Uhr ein Schubhaftbescheid erlassen wurde, begründete die Behörde mit Arbeitsüberlastung infolge von zwei gleichzeitigen Schubhaftverfahren und weil man die Nachtruhe des BF nicht stören wollte sowie der noch offenen 72-Stunden-Frist. Zudem wurde vorgebracht, dass der Schubhaftbescheid anlässlich der Einvernahme des BF mündlich erlassen wurde, was dem vorgelegten Akt allerdings nicht entnommen werden kann.

1.14. Eine mündliche Verkündung des Schubhaftbescheides der Behörde gegenüber dem BF kann nicht festgestellt werden.

1.15. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde durch das BVwG mündlich verkündet, dass gemäß § 76 Abs. 2 FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, worauf der BF enthaftet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, bei der der BF einvernommen wurde und zu der ein Vertreter der Behörde nicht erschienen ist. Die Behörde hat zur Beschwerde anlässlich der Aktenvorlage auch keine Stellungnahme erstattet. Die Behörde teilte auf Anfrage des BVwG lediglich mit, dass die Abschiebung für 09.03.2016 geplant und organisiert sei und begründete die Verfahrensverzögerung bei der Erlassung des Schubhaftbescheids.

2.2. Der Verfahrensgang und die Entscheidung im Asylverfahren des BF ergeben sich aus den Akten.

2.3. Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsaktes der Behörde kann nicht festgestellt werden, dass sich die Behörde um ein Heimreisezertifikat oder sonst ein Reisedokument zur Rückverbringung nach Nigeria bemüht hat. Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass die Behörde diesbezüglich in Kontakt mit nigerianischen Behörden getreten ist. Nach Rückfrage des vorführenden Beamten 9137765 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung im PAZ wurde festgestellt, dass der BF den im Abstand von 6 bis 8 Wochen im PAZ anwesenden nigerianischen Konsulatsbeamten - zuletzt am 27.02.2016 - nicht vorgeführt wurde und auch kein Rückreisezertifikat vorhanden ist. Der BF erklärte anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er weder Reisedokumente besäße noch diesbezüglich jemals in Kontakt mit nigerianischen Behörden in Österreich getreten oder gesetzt wurde.

2.4. Die Feststellungen zur aufrechten Lebensgefährtschaft, zur Wohnmöglichkeit des BF und zur Tatsache, dass der BF seine Freigänge nicht genutzt hat, unterzutauchen, ergeben sich aus dem genannten Asylerkenntnis des BVwG und aus der Einvernahme des BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung über die Schubhaftbeschwerde. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung war auch zu ersehen, dass zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin offenbar ein vertrauteres Verhältnis besteht.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ist die verhängte Schubhaft rechtswidrig. Aus dem festgestellten Verhalten des BF kann ein konkreter Sicherungsbedarf nicht erkannt werden und ist die Schubhaft während der im Spruch genannten Zeit - Erlassung des Schubhaftbescheides bis zur Enthaftung anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG - unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände unverhältnismäßig. Der BF lebt in aufrechten Lebensgefährtschaft mit einer Österreicherin, aus seinem Verhalten in der Vergangenheit zu ersehen, dass er in deren Wohnung Unterkunft nimmt, dort auch gemeldet ist und sich bislang den Behörden auch nicht entzogen hat. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt erhebt sich auch die Frage, ob gegebenenfalls mit der Anordnung gelinderer Mittels nicht das Auslangen gefunden hätte werden können.

3.1.6. Im Übrigen ist im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerechte auch festzuhalten, dass Behörde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Schubhaftdauer auch dadurch nicht gerecht wurde, als aus dem vorgelegten Akt konkrete Veranlassungen zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers (Heimreisezertifikat u.dgl.) während dessen Strafhaft nicht ersehen werden konnten.

3.1.7. Dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme der Behörde ist weiters zu entnehmen, dass die Behörde das Abschiebeverfahren dadurch unsachlich verzögert hat, als sie den Schubhaftbescheid nicht in vertretbarer Zeit erlassen hat. Es ist auch bei Annahme von zwei gleichzeitig zu bearbeitenden Schubhaftverfahren nicht nachvollziehbar, warum die Erlassung eines § 57-Schubhaftsbescheides nach Beendigung der Einvernahme des BF 44 Stunden und 20 Minuten in Anspruch genommen hat. Diese unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer ist auch nicht, wie die Behörde vermeint, durch die 72-Stunden-Frist des § 34 Abs.4 BFA-VG gedeckt. Auch diese gesetzlich eingeräumte Anhaltedauer ist nämlich keine absolute, sondern unterliegt im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Eine mündliche Verkündung des Schubhaftbescheides ist im vorgelegten Akt - wie behauptet - jedenfalls nicht dokumentiert.

3.1.8. Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum Ende seiner Einvernahme durch die Behörde ist demgegenüber im Hinblick auf die zu Grunde gelegten Bestimmung rechtens, die diesbezügliche Beschwerde damit unbegründet.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezuges erkennen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Diese Entscheidung wurde anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.03.2016 verkündet.

Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren

3.3. Da keine der Parteien mit ihrem Begehren voll obsiegt hat, waren Kosten nicht zuzusprechen. Abgesehen davon hat die Behörde kein Kostenbegehren erhoben.

Zu Spruchpunkt IV. - Befreiung von der Eingabegebühr

3.4. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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