BVwG W193 2117394-1

W193 2117394-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG W193 2117394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2117394.1.00

Spruch

W193 2117394-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.10.2015, Zl. RU4-U-826/001-2015, betreffend den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht in Bezug auf das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines für 23.500 Tiere ausgelegten Masthühnerstalles beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 06.07.2015 beantragte die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, unter Vorlage der Projektsunterlagen bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Errichtung eines Masthühnerstalles mit Lagerraum für die Haltung von 23.500 Stück Masthühnern auf dem Grundstück 2013, XXXX. Angegeben wurde, dass auf der angrenzenden Grundstücksparzelle Nr. 90 in einem Stall 18.000 Masthühner und in einem zweiten Stall 7.000 Masthühner gehalten würden. Als Beilage wurde eine Aufstellung der Wetterdaten in Form einer Zeitreihe des Zeitraums 01/2014 bis 12/2014 der nächstgelegenen, 12 km entfernten ZAMG-Messstelle Raabs/Thaya übermittelt, aus der Windrichtung und Windgeschwindigkeiten an der Messstelle Raabs/Thaya abzulesen seien.

Mit Schreiben vom 28.07.2015, Zl. GBA MD-H-8855/001-2015, äußerte sich der Amtssachverständige für Agrartechnik und führte im Wesentlichen aus, dass bei vorangehenden Verfahren betreffend die Bausache der Beschwerdeführerin als meteorologische Grundlage die Daten der NUMBIS-Messstation in Thaures bei Heidenreichstein verwendet worden seien, wohingegen seitens der Antragstellerin nunmehr Daten der ZAMG-Messstelle in Raabs/Thaya zur Verfügung gestellt worden seien. Die Berechnungen würden je nach verwendeter Messstelle deutlich voneinander abweichen, was damit zusammenhänge, dass die Windverteilung von der darunterliegenden Ausgestaltung der Landmasse abhänge. Es werde daher ein meteorologisches Gutachten einzuholen sein, welches darlege, welche Messstation (Heidenreichstein oder Raabs/Thaya) heranzuziehen sei, um die Ausbreitungsverhältnisse am Projektstandort realitätsnah abschätzen zu können.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 28.07.2015, Zl. WTW2-A-151/001, wurde unter Verweis auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 15.04.2015, Zl. WTW2-A-151/001, mitgeteilt, dass Stellungnahmen aus unterschiedlichen Fachrichtungen eingeholt worden seien. Überdies werde mitgeteilt, dass, sollte die UVP-Pflicht verneint werden, eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya erst ab 40.000 Stück Geflügel bestehe, somit der Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX als Baubehörde zuständig sei.

Die Stellungnahme des Amtstierarztes laute demnach dahingehend, dass die Bestimmungen des § 44 Abs. 4 Tierschutzgesetz und der Anlage 6 der 1. Tierhaltungsverordnung einzuhalten seien, dass eine exakte Aufzeichnungspflicht in Bezug auf alle medizinischen Behandlungen, verwendeten Futtermittel und die Anzahl toter Tiere bestünde sowie, dass die Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes und der Tiermaterialienverordnung, der NÖ Tiermaterialienverordnung und der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011 einzuhalten seien. Überdies seien die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und der Gefügelhygieneverordnung zu beachten.

Die Stellungnahme des Amtsarztes laute demnach, dass Belästigungen durch Geruch nicht zu erwarten seien, weil sich bei 23.500 Stück Masthühnern ein Schutzabstand zu Wohngebäuden von deutlich unter 100 Metern ergebe, der geplante Standort jedoch über 200 m von den nächsten Wohnobjekten entfernt liegen solle.

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz laute demnach, dass kein Bewilligungstatbestand des § 7 NÖ NSchG vorliege, da ein Stall als Gebäude in die Zuständigkeit der Baubehörde falle und überdies kein Natura 2000-Europaschutzgebiet betroffen sei, weshalb eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG entfallen könne.

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik laute demnach, dass der Antragsteller bekanntzugeben hätte, wie hoch der Wasserbedarf seines Betriebes vor Bau des Vorhabens und wie hoch dieser nach Umsetzung des Vorhabens sei. Die Brunnenentnahmemenge habe in l/s und in l/d zu erfolgen. Aus wasserfachlicher Sicht sei die Vorlage eines fachkundigen Projektes mit genauer hydrogeologischer Standortbeurteilung und mit abschätzbaren Auswirkungen auf Nachbarrechte, etwa die Trinkwasserversorgung von XXXX, erforderlich.

Mit Schreiben vom 17.09.2015, Zl. BD4-LG-115/033-2015, äußerte sich die Amtssachverständige für Meteorologie und führte im Wesentlichen aus, dass die Windmessungen an der nicht mehr bestehenden Station Dobersberg am besten die Windverteilung am geplanten Standort repräsentiere. Die Windverteilungen in Thaures und in Dobersberg seien sehr ähnlich und daher sei die Windverteilung von Thaures auch für das Gebiet der XXXX repräsentativ. Die grundsätzliche Windverteilung bestehe mit einer ausgeprägten West-Ost-Richtung. Für die Abschätzung der Ausbreitungsverhältnisse am Projektstandort sei die Windverteilung an der Messstelle Thaures/Heidenreichstein heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 23.09.2015, Zl. GBA MD-H-8855/001-2015, äußerte sich der Amtssachverständige für Agrartechnik und führte im Wesentlichen aus, dass das Irrelevanzkriterium der Geruchsimmissions-Richtlinie, BRD (GIRL), bei 2% liege, was bedeute, dass bei Einhaltung dieses Wertes von keiner Erhöhung der belästigenden Wirkung auszugehen sei. Wenn die Geruchshäufigkeit der Tierhaltungsgerüche um 5 Prozentpunkte zunehme (siehe GIRL-Studie, Baden-Württemberg, Jungbluth et al. 2005), steige der Anteil der "sehr stark" Belästigten um maximal 2%. Für die Tierhaltung werde daraus eine höhere irrelevante Zusatzbelastung von 5% (gegenüber der derzeit gültigen GIRL für industrielle Anlagen von 2%) abgeleitet. Vor allem im Nordwesten des Ortsgebietes seien Zusatzbelastungen, die deutlich den Wert von 5% überstiegen, zu erwarten.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.10.2015, Zl. RU4-U-826/001-2015, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines für 23.500 Tiere ausgelegten Masthühnerstalles auf Grundstück Nr. 2013, XXXX, ein Vorhaben gemäß § 3a Abs. 3 iVm Anhang 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 darstelle und einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.

Dieser Bescheid war der späteren Beschwerdeführerin nachweislich am 08.10.2015 durch Übergabe an den Geschäftsführer zugestellt worden und war überdies mit Kundmachung am 08.10.2015 veröffentlicht worden.

Mit Schreiben vom 03.11.2015, welches am 03.11.2015 per E-Mail bei der Behörde eingelangt war, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2015 und brachte dazu unter Zitierung der Studie "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft. Bericht zu Expositions Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofilen. Materialien 73, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Essen 2006" im Wesentlichen vor, dass meteorologische Daten der 25 km entfernten Station in Heidenreichstein herangezogen worden seien, obwohl von der Beschwerdeführerin selbst Daten aus der Station Raabs/Thaya mit einer Entfernung von 12 km zur Verfügung gestellt worden seien, was damit begründet worden sei, dass die Daten aus der lediglich 6 km entfernten, jedoch nur bis 2009 bestandenen Station in Dobersberg sich nur unwesentlich von jenen in Heidenreichstein unterschieden. Die Dobersberger Daten seien damit zwar aktuell genug, um die Raabser Daten auszuschließen, aber zu alt, um für das Projekt als relevanteste Daten herangezogen zu werden. Es sei zwar korrekt, dass sich die Daten von Heidenreichstein und Dobersberg bis auf die Windrichtungen 90, 100 und 110 nicht wesentlich unterschieden, die Windgeschwindigkeiten in den genannten Sektoren, in denen es aber zu den Überschreitungen komme, jedoch um bis zu 300% abwichen. Das agrartechnische Gutachten sei unter Zugrundelegung des Programmes Austal 2000G (auch: AUSTAL2000g) erstellt worden, wobei der konstante Faktor von 4 für die Immissionskonzentration angewandt worden sei, wodurch jedoch die Immission in der Ferne (hier: über 400 m) überschätzt würden. In der meteorologischen Berechnung müsste der Faktor 4 auf den zutreffenden Faktor 2 korrigiert werden, was zu keiner relevanten Mehrbelastung führe.

Hinsichtlich der gewichteten Geruchsbewertung gebe es in Österreich keine gesetzliche Regelung, weshalb unterschiedliche Gewichtungen auch innerhalb der Tierart Geflügel, (nämlich für Legehennen 1, für Masthühner 1,5), unzutreffend seien und sich auch aus der im Gutachten zitierten Studie "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" nicht ableiten ließen. Der Gewichtungsfaktor 1,5 sei daher unzutreffend und unanwendbar.

Da sich die in AUSTAL2000g angewandten Werte auf einen durchschnittlichen Masthühnerstell bezögen, im gegenständlichen Falle jedoch andere Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen getroffen worden seien, seien die Emissionen wesentlich unter den Durchschnitt zu senken, was zu berücksichtigen gewesen wäre.

Es sei mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig, die Hedonik in die Geruchsmodelle einfließen zu lassen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2015, Zl. W193 2117394-1/7Z, wurde Parteiengehör eingeräumt.

Mit Schreiben vom 13.02.2016, welches am 15.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück und führte hiezu begründend aus, dass nicht mehr geplant sei, das gegenständliche Projekt umzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.

Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Einstellung des Verfahrens:

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.