BVwG W121 2016279-1

W121 2016279-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2016

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf

Testo completo

BVwG W121 2016279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2016279.1.00

Spruch

W121 2016279-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, VN XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX,

GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat vom 01.01.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 01.10.2012 Arbeitslosengeld - unterbrochen durch einen Krankengeldbezug - vom 23.02.2012 bis zum 24.02.2012 bezogen. Danach war er ab 03.10.2012 durchgehend im Notstandshilfebezug.

Zuletzt stellte er am 25.09.2014 (gültig für den 01.10.2014) einen Antrag auf Weitergewährung von Notstandshilfe. Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Notstandshilfe wurde dem AMS aufgrund der Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.09.2014 bekannt, dass er neben seiner gemeldeten Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX einer weiteren geringfügigen Beschäftigung vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 bei der XXXX GesmbH nachgegangen sei, welche im Gegensatz zu der Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX nicht gemeldet worden war.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom AMS mit Schreiben vom 25.09.2014 ersucht, Lohnbescheinigungen über beide geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse für den Monat Mai 2014 vorzulegen.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung der XXXX GmbH XXXX vor, aus der hervorgeht, dass er für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 EUR 390,32 bezogen hat. Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abmeldung bei der XXXX GesmH erzielte der Beschwerdeführer überlappend mit der weiteren geringfügigen Beschäftigung für die Zeit vom 09.05.2014 bis 16.05.2014 ein Einkommen in Höhe von EUR 51,-.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlvG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des nachstehend angeführten Gesamtbetrages in Höhe von EUR 1.442,43 verpflichtet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 zu Unrecht bezogen habe, weil seine Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen für vorzitierten Zeitraum die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen würden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er im Monat Mai 2014 € 441,32 geringfügig verdient hätte. Die € 51,00 vom Dienstgeber "XXXX" seien - da er im Konflikt mit diesem Arbeitgeber gestanden sei - statt im April erst im Mai 2014 ausgezahlt worden. Wie zu sehen sei, sei der Beschwerdeführer dort ja auch nicht mehr tätig. Es könne doch nicht richtig sein, dass ihm nur wegen einer Überziehung von € 47,32 ein Betrag von € 1.442,43 gestrichen werde. Er verwies darauf, eine Familie mit XXXX Kindern zu haben und frage, wie er diese ernähren solle. Er bemühe sich täglich um Arbeit und sei froh, dass er wenigstens eine geringfügige Beschäftigung gefunden hätte, bei der das Einkommen aber leider auch schwanke. Wenn ein Jahr als Bemessungsgrundlage genommen werde, so würde er nie über einen Betrag von

€ 4.728,00 kommen. Er ersuchte daher eindringlich, den Bescheid des AMS vom XXXX zu widerrufen.

Eine ergänzend eingeholte Auskunft der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.11.2014 hat ergeben, dass es aufgrund der Überschneidung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 jedenfalls zur Speicherung einer Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 53a Abs. 3 und § 471f ASVG für den gesamten Monat Mai 2014 kommen werde.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde im Rahmen der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Notstandshilfe dem AMS aufgrund der Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.09.2014 bekannt worden sei, dass er neben seiner gemeldeten Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX eine weitere geringfügige Beschäftigung vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 bei der XXXX GesmbH gehabt habe, welche im Gegensatz zu der Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX nicht gemeldet worden sei. Aus der in der Folge vorgelegten Lohnbescheinigung der XXXX GmbH XXXX gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 EUR 390,32 bezogen habe. Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abmeldung bei der XXXX GesmH habe der Beschwerdeführer überlappend mit der weiteren geringfügigen Beschäftigung für die Zeit vom 09.05.2014 bis 16.05.2014 ein Einkommen in Höhe von EUR 51,-

erzielt. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund der beiden teilweise überlagernden geringfügigen Dienstverhältnisse ein Einkommen in Höhe von EUR 441,32 lukriert, welches die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 395,31 übersteige. Aufgrund der Höhe des Einkommens liege daher Arbeitslosigkeit nicht vor. Auch eine ergänzend eingeholte Auskunft der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.11.2014 habe ergeben, dass es aufgrund der Überschneidung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 jedenfalls zur Speicherung einer Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 53a Abs. 3 und § 471f ASVG für den gesamten Monat Mai 2014 kommen werde.

Rechtlich wurde in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere ausgeführt, dass gemäß

§ 12 AlVG insbesondere nicht als arbeitslos gelte, wer in einem Dienstverhältnis stehe bzw. aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt beziehe, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteige. Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrage die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 § 395,31. Entgelt nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG sei im Sinne des Entgeltes nach dem ASVG zu verstehen. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sei unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Drittel erhalte. Laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen liege das Gesamteinkommen im Monat Mai 2014 aus beiden geringfügigen Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2014 ein Einkommen in Höhe von EUR 441,32 lukriert und sei daher in der Zeit von 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht arbeitslos. Nachfolgend werde eine Kranken- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 53a ASVG aufgrund des Einkommens im Mai 2014 eintreten. Es habe sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 gesetzlich nicht begründet gewesen sei, sodass die Zuerkennung der Notstandshilfe für diese Zeit gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen sei. Die Leistung sei für diesen Zeitraum ausbezahlt worden. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von EUR 1.442,43 (EUR 46,53 Tagessatz x 31 Tage = EUR 1.442,43) entstanden.

Gemäß § 50 AlVG sei der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spiele, ob die Meldung nach Auffassung der Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen möge oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliege dem AMS. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertige die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611). Der Beschwerdeführer habe dem AMS zwar eine geringfügige Beschäftigung bekanntgegeben, jedoch nie gemeldet, dass er zwei geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausübe. Erst mit der neuerlichen Antragstellung und der damit verbundenen Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 25.09.2014 sei bekannt geworden, dass er im Monat Mai 2014 gleichzeitig zwei geringfügige Dienstverhältnisse ausgeübt habe. Auch auf das Motiv für die Unterlassung (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/908/0284) oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben sei, komme es nicht an. Es sei auch ohne Bedeutung, ob die Meldung in der Annahme unterbleibe, dem AMS sei der Umstand ohnehin bekannt (VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2002/08/0137) oder habe keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug. Der Beschwerdeführer habe daher durch Verschweigung den Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG begründet und sei der Beschwerdeführer verpflichtet den Übergenuss an Notstandshilfe in der Höhe von

EUR 1.442,43 rückzuerstatten. Dem Beschwerdevorbringen habe nicht gefolgt werden können. Festgestellt wurde, dass zum Stichtag XXXX der offene Übergenuss noch

EUR 9,02 betrage, der Rest sei bereits vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollziehen könne. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX habe nicht einmal 14 Tage bestanden und sei nach seinem letzten Termin am 23.04. mit seiner AMS-Betreuerin XXXX abgeschlossen worden. Wäre das Beschäftigungsverhältnis weitergelaufen, hätte der Beschwerdeführer dies sofort gemeldet. Er sei nicht in der Lage die Miete zu bezahlen. Er würde gerne persönlich vorsprechen.

In der mit 19.12.2014 datierten Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass die Umstände, wonach das Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH nur kurz bestanden habe, nach dem letzten Termin des Beschwerdeführers beim AMS abgeschlossen worden sei und daher vom Beschwerdeführer keine Meldung an das AMS ergangen sei, keine andere Entscheidung herbeiführen könnten.

In der mit 22.05.2015 datierten Ergänzung zur Beschwerdevorlage wurde insbesondere ergänzend zur Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde ausgeführt, im Rahmen des Beschwerdeprüfverfahrens sei dem AMS seitens der XXXX Gebietskrankenkasse am 26.11.2014 mitgeteilt worden, dass es aufgrund der Überschneidung der beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 jedenfalls zur Speicherung einer Versicherungspflicht gemäß § 53 a Abs. 3 und § 471 f ASVG für den gesamten Monat Mai 2014 kommen werde. Im Hinblick auf die am XXXX stattfindende mündliche Verhandlung wurde mitgeteilt, dass diese Speicherung nunmehr erfolgt sei. Der Hauptverbandsauszug vom 11.05.2015 wurde im Anhang übermittelt, darin war aufgelistet, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 als Arbeiter versichert war.

Es war für den XXXX eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer anberaumt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen könne, wurde er mit Schreiben vom BVwG vom XXXX dazu aufgefordert, umgehend eine ärztliche Bestätigung darüber an das BVwG zu übermitteln.

Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat vom 01.01.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 01.10.2012 Arbeitslosengeld - unterbrochen durch einen Krankengeldbezug - vom 23.02.2012 bis zum 24.02.2012 bezogen. Seit 03.10.2012 war er durchgehend im Notstandshilfebezug.

Zuletzt stellte er am 25.09.2014 (gültig für den 01.10.2014) einen Antrag auf Weitergewährung von Notstandshilfe.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Notstandshilfe wurde dem AMS aufgrund der Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.09.2014 bekannt, dass er neben seiner gemeldeten Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX einer weiteren geringfügigen Beschäftigung vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 bei der XXXX GesmbH nachgegangen sei, welche im Gegensatz zu der Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX nicht gemeldet worden war.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist und aus diesen zwei Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Der Beschwerdeführer hatte diesen Umstand trotz Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet.

Im übermittelten Hauptverbandsauszug vom 11.05.2015 wurde ausdrücklich aufgelistet, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 als Arbeiter versichert war.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung vom XXXX für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes sowie die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes.

Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise bestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich der Beträge im gegenständlichen Fall wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX verwiesen, in welcher nachvollziehbar und im Detail die Berechnung der Berichtigung im gegenständlichen Fall dargelegt wird.

Der Beschwerdeführer vermochte durch seine nicht substantiierten Einwendungen keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Zu A):

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

(§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen XXXX Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen XXXX Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest XXXX Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

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§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Dabei können gemäß § 25 Abs. 4 und Abs. 7 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).

Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).

Der Beschwerdeführer hat vom 01.01.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 01.10.2012 Arbeitslosengeld - unterbrochen durch einen Krankengeldbezug - vom 23.02.2012 bis zum 24.02.2012 bezogen. Ab 03.10.2012 ist er durchgehend im Notstandshilfebezug gestanden.

Zuletzt stellte er am 25.09.2014 (gültig für den 01.10.2014) einen Antrag auf Weitergewährung von Notstandshilfe. Mit Unterfertigung seines Antrages auf Notstandshilfe vom 25.09.2014 hatte er nachweislich unter anderem zur Kenntnis genommen, dass er gemäß § 50 AlVG dazu verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden.

Gemäß § 50 AlVG besteht die Verpflichtung des Arbeitslosen, unverzüglich bzw. spätestens binnen einer Woche dem AMS unter anderem jede Änderung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, um der regionalen Geschäftsstelle aufgrund dieser Angaben die Beurteilung des Leistungsanspruches zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall war es die Pflicht des Beschwerdeführers dem AMS zu melden, dass er im entscheidungsrelevanten Zeitraum zwei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nachgegangen ist. Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Notstandshilfe erlangte das AMS aufgrund der Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.09.2014 davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer neben seiner gemeldeten Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX einer weiteren geringfügigen Beschäftigung vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 bei der XXXX GesmbH nachgegangen ist, welche im Gegensatz zu der Beschäftigung bei der XXXX GmbH XXXX nicht gemeldet worden war.

Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung der Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Der Beschwerdeführer ist jedoch seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung dem Arbeitsmarktservice gegenüber nicht nachgekommen war, welche ausdrücklich in seinem Antragsformular dargelegt und von ihm nachweislich zur Kenntnis genommen wurde.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zwei teilweise überlagernden geringfügigen Dienstverhältnisse im Monat Mai 2014 ein Einkommen in Höhe von EUR 441,32 lukrierte, welches die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 395,31 übersteigt. Aufgrund der Höhe des Einkommens liegt daher Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum nicht vor. Auch eine ergänzend eingeholte Auskunft der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.11.2014 hatte ergeben, dass es aufgrund der Überschneidung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 09.05.2014 bis zum 16.05.2014 jedenfalls zur Speicherung einer Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 53a Abs. 3 und § 471f ASVG für den gesamten Monat Mai 2014 kommen werde. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf zu Recht hingewiesen, dass in der Folge eine Kranken- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 53a ASVG aufgrund des Einkommens im Mai 2014 eintreten wird.

Schließlich wurde im übermittelten Hauptverbandsauszug vom 11.05.2015 ausdrücklich aufgelistet, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 als Arbeiter versichert war.

Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats zusammen gerechnet werden und das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aus diesen beiden Dienstverhältnissen nach den dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbescheinigungen bzw. Lohnkonten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte, ist der Beschwerdeführer vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung versichert und ist daher nicht als arbeitslos anzusehen. Die vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG zu Unrecht bezogene Notstandshilfe ist daher zu widerrufen und zum Rückersatz vorzuschreiben.

Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Behörde haben sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben und ist ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug bei Verwirklichung des vorzitierten Tatbestandes überdies ohne Belang. Auch auf das Motiv für die Unterlassung (VwGH vom 23.04.2003, ZI 2002/08/0284) oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es nicht an.

Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil der Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass die Behörde, die zahlreichen gleichartigen Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer ist somit im gegenständlichen Fall auch nach Einschätzung des erkennenden Senates seiner Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld zurückzuerstatten.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX GmbH im Mai 2014, welches er dem AMS unstrittig nicht gemeldet hatte, nur kurz bestanden habe und nach dem letzten Termin des Beschwerdeführers beim AMS abgeschlossen worden sei, weshalb vom Beschwerdeführer keine Meldung an das AMS ergangen sei, kann im gegenständlichen Fall keine andere Entscheidung herbeiführen.

Erneut ist auf die Aufstellung im übermittelten Hauptverbandsauszug vom 11.05.2015 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 als Arbeiter versichert war.

Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Ursprünglich war für den XXXX eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer anberaumt worden. Nachdem der Beschwerdeführer bekanntgab, aufgrund einer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können und auch nach Aufforderung des BVwG keinerlei Bestätigung für die Erkrankung vorlegte, kam der erkennende Senat nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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