BVwG W121 2002186-1

W121 2002186-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Pensionsversicherung,<br/>Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger, Wiederaufnahme

Testo completo

BVwG W121 2002186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2002186.1.00

Spruch

W121 2002186-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX zu VN XXXX, und gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle XXXX des AMS vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG) iVm.

§ 32 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGVG) idgF stattgegeben.

II. In Erledigung der Beschwerde sowie unter Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages werden der angefochtene Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom

XXXX zu VN XXXX und der Bescheid der Landesgeschäftsstelle XXXX des AMS vom XXXX gemäß § 7 und § 12 AlVG idgF aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin vom 1.10.2013 keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin laut Hauptverband als selbständig erwerbstätig angemeldet sei und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, wodurch Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei.

Dagegen hatte die Beschwerdeführerin fristgerecht berufen und im Wesentlichen angeführt, dass sie sich beim Hauptverband nicht als selbständig erwerbstätig angemeldet habe und auch nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) sei ferner der Antrag auf Feststellung gestellt worden, dass vorläufig keine Sozialversicherungspflicht bei der SVA bestehe bzw. auch nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, den Bescheid der SVA abzuwarten.

Mit Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle XXXX, vom XXXX wurde gemäß § 56

Abs. 3 und 4 AlVG der Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.10.2013 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 12 iVm

§ 7 AlVG bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin seit 20.9.2012 laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Auf Grund eines vorliegenden aktuellen Firmenbuchauszuges vom XXXX sei die Beschwerdeführerin seit 20.9.2012 als XXXX der Firma XXXX GmbH eingetragen. Laut im Berufungsverfahren erfolgter Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) unterliege seit 20.9.2012 die selbständige Erwerbstätigkeit als XXXX für die oben angeführte Firma, die die Beschwerdeführerin seit 20.9.2012 mit Gewerbeschein ausübe, unabhängig von erzielten Einkünften der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Diese Pflichtversicherung bleibe jedenfalls im Hauptverband bestehen, einen Antrag auf Überprüfung dieser Versicherung im Hauptverband seit 20.9.2012 habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Die Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und die eigenen Angaben gründen. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, die Annahme der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG setze voraus, dass eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit beendet sei, diese nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Da die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX der Firma XXXX GmbH seit 20.9.2012 laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, sei die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.10.2013 mangels Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde ein Wiederaufnahmeantrag übermittelt. Es wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom XXXX durch das AMS die Berufung gegen den negativen Bescheid des AMS auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgewiesen worden sei. Verwiesen wurde auf den Umstand, wonach die SVA mit Schreiben vom 10.01.2014 festgestellt habe, dass eine Pflichtversicherung in der SVA der gewerblichen Wirtschaft ab dem 20.09.2012 nicht bestehe. Es wurde deshalb darum ersucht gemäß

§ 69 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Antrag auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin und auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.10.2013 zu gewähren.

Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurde eine Mitteilung der SVA, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 10.01.2014 übermittelt. Zusammengefasst wurde darin festgestellt, dass nach den der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vorliegenden Versicherungsunterlagen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin als aktiv Erwerbstätige in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG weggefallen sind, weil sie in der Firma XXXX GmbH lediglich als XXXX fungiere. Die Beschwerdeführerin sei daher bei der SVA in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als aktiv Erwerbstätige nicht mehr pflichtversichert. Die Pflichtversicherung ende mit 20.09.2012 (= Beginn). Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG. Unter Berücksichtigung des Endes der Pflichtversicherung bestehe auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin derzeit kein Rückstand. Die entsprechenden Buchungen würden im Kontoauszug für das 1. Quartal 2014 ersichtlich sein. Verwiesen wurde darauf, dass durch vorliegendes Schreiben die der Beschwerdeführerin im 4. Quartal zugegangene Beitragsvorschreibung gegenstandslos sei.

In der Beschwerdevorlage wurde vom AMS insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 20.01.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hatte und es wurde dazu ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Beendigung der Pflichtversicherung ab 20.09.2012 übermittelt.

Mittels Aktenvermerk des BVwG vom XXXX wurde festgehalten, dass XXXX, Steuerberater, die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vertreten werde und es wurde geklärt, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Vorsitzenden Richterin (VR) sowie die Laienrichter (XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragten den Beschwerdeführervertreter (BFV) und einen Vertreter des AMS (BehV). Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

BFV: Die BF war unentgeltliche XXXX in der GesmbH ihres XXXX und hatte keine Gesellschaftsanteile. Sie ist aber 100 % Gesellschafterin. Die GSVG (richtig: SVA) hat, weil sie XXXX war, gedacht, es läge eine Pflichtversicherung vor. Das AMS hat aufgrund dessen keine Auszahlungen getätigt. Die BF ist seit Februar 2014 beschäftigt. Ihr stünde ab 01.10.2013 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Bis 20.09.2012 war die BF angestellt bei XXXX. Der Zeitraum zwischen 21.09.2012 und 08.09.2013 ist offen. In diesem Zeitraum war sie bei XXXX beschäftigt.

LR1: Die SVA hat die BF sozialversichert, weil man nicht berücksichtigt hat, dass die BF selbstständig war. Das wurde in der Zwischenzeit aufgeklärt. Daraus resultiert keine SVA Pflichtversicherung?

BFV: Da die BF aus der Firma, wo sie selbstständig war, keine Geldleistungen erhalten hat. Die SVA hat das rückwirkend berichtigt.

AMS: Die SVA hat sich korrigiert. Daher ist vorab dieser Bescheid ergangen. Nach der Korrektur hat sich das berichtigt. Die BF ist nach wie vor XXXX. Wenn sie kein Einkommen aus der Selbstständigkeit erzielt, ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorhanden. Für den Zeitraum von 01.10.2013 bis 14.10.2013 besteht kein Arbeitslosengeld, weil sie Urlaubsersatzansprüche erhalten hat.

Die VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.

Die VR befragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt den BFV, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird vom BF verneint."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin vom 1.10.2013 keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin laut Hauptverband als selbständig erwerbstätig angemeldet sei und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, wodurch Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei.

Mit Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle XXXX, vom XXXX wurde gemäß § 56

Abs. 3 und 4 AlVG der Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.10.2013 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 12 iVm

§ 7 AlVG bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX der Firma XXXX GmbH seit 20.9.2012 laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, weshalb die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.10.2013 mangels Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde ein Wiederaufnahmeantrag übermittelt, in diesem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die SVA mit Schreiben vom 10.01.2014 festgestellt habe, dass eine Pflichtversicherung in der SVA der gewerblichen Wirtschaft ab dem 20.09.2012 nicht bestehe. Es wurde deshalb darum ersucht gemäß § 69 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Antrag auf Arbeitslosengeld hinsichtlich der Beschwerdeführerin und auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.10.2013 zu gewähren.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde durch einen Vertreter des AMS aufgrund der Korrektur der SVA zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor XXXX ist und sollte diese kein Einkommen aus der Selbstständigkeit erzielen, ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im entscheidungsrelevanten Zeitraum vorhanden, wobei darauf verwiesen wurde, dass sie ab 01.10.2013 bis 14.10.2013 Urlaubsersatzansprüche erhalten hatte.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hing im gegenständlichen Fall von der Vorfrage ab, ob die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum pflichtversichert war oder nicht. Diese Vorfrage wurde von der SVA der gewerblichen Wirtschaft nunmehr nachträglich anders entschieden.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 15.10.2013 liegen somit vor. Für den Zeitraum von 01.10.2013 bis 14.10.2013 besteht kein Arbeitslosengeld, weil die Beschwerdeführerin Urlaubsersatzansprüche erhalten hatte.

Gemäß Wiederaufnahmeantrag hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2014 das relevante Schreiben der SVA, datiert mit 10.01.2014, übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels entsprechender anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der Wiederaufnahmeantrag somit innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund - im gegenständlichen Fall das Schreiben der SVA vom 10.01.2014 - gestellt wurde.

Dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Zuge derer der Beschwerdeführervertreter und ein Vertreter des AMS einvernommen wurden. Verwiesen wird insbesondere auf die zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelte Mitteilung der SVA, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 10.01.2014, wonach die Pflichtversicherung mit 20.09.2012 endet und ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG hat.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit, Entscheidung durch Senat gemäß § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-BMASK, BGBl. I Nr. 71/2013.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMASK, BGBl. I Nr. 71/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Spruchpunkt A)

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Der belangten Behörde wurde mit der Einführung des VwGVG die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, in der es den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers unter Hinweis auf § 276 Abs. 1 BAO (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5) folgend möglich sein soll, in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des [ersten] Bescheides hinausgehen.

Die Behörde ist jedoch infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes. Die Abänderungsbefugnis besteht somit nur in jenem Bereich, auf den sich die Beschwerde bezieht. Die Behörde hat daher zunächst zu überprüfen, wie weit die Beschwerde reicht, was also inhaltlich bekämpft werden soll, da damit der Rahmen für die Beschwerdevorentscheidung abgesteckt wird. Überschreitet die Behörde diesen Rahmen, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und sie entscheidet als unzuständige Behörde, was vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, vorausgesetzt es wird mit der Sache befasst, auch ohne entsprechendes Vorbringen der Partei aufzugreifen ist (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §14 VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17).

Spruchpunkt A)

I. Wiederaufnahmeantrag:

Gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtgericht nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung der Versicherungsträger rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.

Die mit XXXX datierte Berufungsentscheidung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarkservice ist aufgrund der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz idgF. rechtskräftig geworden. Ein allfälliger Zustellmangel wäre durch den Wiederaufnahmeantrag jedenfalls geheilt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Berufungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 7 Zustellgesetz idgF. gilt die Zustellung als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Es steht somit unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde ein Wiederaufnahmeantrag übermittelt, in diesem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die SVA mit Schreiben vom 10.01.2014 festgestellt habe, dass eine Pflichtversicherung in der SVA der gewerblichen Wirtschaft ab dem 20.09.2012 nicht bestehe. Es wurde deshalb darum ersucht gemäß § 69 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Antrag auf Arbeitslosengeld hinsichtlich der Beschwerdeführerin und auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.10.2013 zu gewähren.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde durch einen Vertreter des AMS aufgrund der Korrektur der SVA darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor XXXX ist und sollte diese kein Einkommen aus der Selbstständigkeit erzielen, ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im entscheidungsrelevanten Zeitraum vorhanden, wobei darauf verwiesen wurde, dass sie ab 01.10.2013 bis 14.10.2013 Urlaubsersatzansprüche erhalten hatte.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hing von der Vorfrage ab, ob die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum pflichtversichert war oder nicht. Diese Vorfrage wurde von der SVA der gewerblichen Wirtschaft nachträglich anders entschieden.

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG zur Geldendmachung des Wiederaufnahmegrundes, welche ab dem Zeitpunkt, d. h. an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wird als gewahrt betrachtet.

Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß Wiederaufnahmeantrag hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2014 das relevante Schreiben der SVA, datiert mit 10.01.2014, übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels entsprechender anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der Wiederaufnahmeantrag somit innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund - im gegenständlichen Fall das Schreiben der SVA vom 10.01.2014 - gestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Rechtzeitigkeit der Geldendmachung aus.

Es war daher dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens spruchgemäß stattzugeben.

II. Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2)- (8)...

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:

Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).

Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom 20.01.2014 ein Wiederaufnahmeantrag übermittelt, in diesem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die SVA mit Schreiben vom 10.01.2014 festgestellt habe, dass eine Pflichtversicherung in der SVA der gewerblichen Wirtschaft ab dem 20.09.2012 nicht bestehe. Es wurde deshalb darum ersucht gemäß

§ 69 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Antrag auf Arbeitslosengeld betreffend die Beschwerdeführerin und auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.10.2013 zu gewähren.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde durch einen Vertreter des AMS aufgrund der Korrektur der SVA darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor XXXX ist und sollte diese kein Einkommen aus der Selbstständigkeit erzielen, ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im entscheidungsrelevanten Zeitraum vorhanden, wobei darauf verwiesen wurde, dass sie ab 01.10.2013 bis 14.10.2013 Urlaubsersatzansprüche erhalten hatte.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und waren der angefochtene Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX zu VN XXXX und der Bescheid der Landesgeschäftsstelle XXXX des AMS vom XXXX gemäß § 7 und § 12 AlVG idgF aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 15.10.2013 liegen vor. Für den Zeitraum von 01.10.2013 bis 14.10.2013 besteht kein Arbeitslosengeld, weil die Beschwerdeführerin Urlaubsersatzansprüche erhalten hatte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

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