G312 2119207-1•BVwG G312 2119207-1
G312 2119207-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung,<br/>Sperrfrist
G312 2119207-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 29.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 15.12.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis 13.10.2015 gemäß § 11 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF kein Arbeitslosengeld erhält.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Als Grund dafür habe sie bekannt gegeben, dass sie die Aufforderung vom Dienstgeber erhalten habe, eine Zusatzausbildung zu absolvieren und sollte sie diese nicht absolvieren, das Dienstverhältnis beendet werde. Der Dienstgeber hätte die Kosten für die Ausbildung zur Gänze übernommen. Nach Anhörung des Unterausschusses für Leistungsangelegenheiten würden keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 09.11.2015 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Pflegezentrum XXXX von ihr bis Ende des Jahres 2015 die Absolvierung der Zusatzausbildung UBV verlangt habe, ansonsten werde sie nicht weiterbeschäftigt. Die Kosten für die Ausbildung übernehme der Arbeitgeber nur, wenn man sich per Unterschrift dafür verpflichte, noch weitere 5 Jahre für die XXXX zu arbeiten. Bei früherem Ausscheiden seien die Ausbildungskosten anteilsmäßig zurückzuzahlen. Die Absolvierung der Ausbildung hätte für die BF keine finanzielle Besserstellung und keine Statusveränderung gebracht, sie wäre weiterhin als Arbeiterin verwendet worden.
Sie habe ihre Entscheidung, bereits im Herbst selbst zu kündigen und nicht erst auf die Kündigung Ende Dezember zu warten, im Hinblick auf ihren Wunsch in ihrem eigentlichen Beruf als Lehrerin zu arbeiten, getroffen. Für einen Einstieg in den Schuldienst oder in eine Unterrichtstätigkeit sei der Herbst die günstigste Zeit. Sie habe sich im August beim Landesschulrat beworben und auch bei diversen Vereinen, welche eine Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache gesucht haben. Am 13.10.2015 habe die BF bei XXXX eine geringfügige Beschäftigung als Lernförderin bzw. Deutschkursleiterin angenommen. Durch ihr eigenes Bemühen sei diese geringfügige Beschäftigung mit 01.11.2015 in ein vollversichertes Angestelltenverhältnis umgeändert worden. Aus diesem Grund ersuche sie für ihren sinnvollen Berufswechsel vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes im Wege der Nachsicht abzusehen, vor allem hinsichtlich ihres derzeit geringen Einkommens und damit geringen Familieneinkommens.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 15.12.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis beim Pflegezentrum XXXX am 15.09.2015 durch "Kündigung durch den Dienstnehmer" beendet habe. Sie habe wieder in ihrem Beruf als Lehrerin arbeiten wollen und die vom Dienstgeber geforderte Ausbildung inklusive fünfjähriger Bindung an den Dienstgeber bei sonstigem anteiligen Kostenrückersatz abgelehnt. Die BF habe am 13.10.2015 bei XXXX eine geringfügige Beschäftigung begonnen, welches mit 01.11.2015 in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis umgeändert worden sei.
Bei Selbstlösung eines Dienstverhältnisses sehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz eine vierwöchige Sperrfrist vor, davon könne in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung Nachsicht von der Sperrfrist ausgeübt werden. Es komme auf die Gewichtigkeit der Gründe an.
Die von der BF genannten Gründe - ihr Wunsch wieder als Lehrerin zu arbeiten - seien private Gründe und daher nicht geeignet, im Sinne des anzuwendenden Rechts als berücksichtigungswürdig gewertet zu werden.
Die BF habe sich freiwillig für die Arbeitslosigkeit bereits im September entschieden und es wäre an ihr gelegen, hinsichtlich ihrer Kündigung bis vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bei XXXX Anfang November zu warten oder zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit ihrem Dienstgeber zu vereinbaren, um die Lücke zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Beginn der neuen Beschäftigung im Vorfeld einer drohenden Arbeitslosigkeit sowie den Verlust des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden.
Da die BF jedoch ab 01.11.2015 eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, liege ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine teilweise Nachsicht vor, daher werde die Sperre des Arbeitslosengeldes auf den Zeitraum 16.09.2015 bis 29.09.2015 reduziert.
4. Mit Email vom 30.12.2015 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF stand seit 01.03.2011 als Behindertenbetreuerin in Beschäftigung bei der Firma XXXX und hat das Dienstverhältnis selbst am 15.09.2015 gelöst.
1.2. Am 24.09.2015 beantragte die BF das Arbeitslosengeld und erklärte zur der Selbstlösung des Dienstverhältnisses, dass dieses aus persönlichen Gründen gelöst habe. Sie sei vom Dienstgeber aufgefordert worden, eine Zusatzausbildung zu absolvieren, deren Kosten vom Dienstgeber übernommen werden, sie sich jedoch für weitere 5 Jahre Beschäftigung verpflichten müsse. Sollte sie die Ausbildung nicht machen, werde das Dienstverhältnis zum Ende des Jahres gelöst. Da sie aus dieser Zusatzausbildung keine finanziellen Vorteile erzielen würde und sie sich weitere 5 Jahre an das Unternehmen binden müsste, habe sie das Dienstverhältnis schon im September 2015 beendet. Zudem hat die BF den Wunsch, wieder in ihrem vormaligen Beruf als Lehrerin zu arbeiten.
1.3. Die BF hat bei der Firma XXXX mit 15.09.2015 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen und ist seit 01.11.2015 bei diesem Dienstgeber vollversichert beschäftigt.
1.4. Die belangte Behörde hat aus diesem Grund gegenständlichen im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eine teilweise Nachsicht von der § 11 AlVG Sperre - vom 30.09.2015 bis 13.10.2015 - gewährt.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die von der BF vorgebrachten Gründe zu einer gänzlichen Nachsicht von der § 11 AlVG - Sperre führen können.
Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218).
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berücksichtigungswürdige Fälle" ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des § 11 AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen. Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rspr des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2007/08/0231).
Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063).
Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063).
Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.
Hinsichtlich des Nachsichtsgrundes "Beschäftigungsaufnahme" ist nach der Rspr des VwGH unter "Beschäftigung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025). Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insb der Verschuldensgrad des Arbeitslosen.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte die Versagung des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 Abs. 2 AlVG (gänzlich) nachsehen müssen, weil sie sich gegenständlich um einen sinnvollen Berufswechsel bemüht habe, ist ihr nicht beizupflichten.
Die BF wollte wieder als Lehrerin arbeiten, die geforderte Ausbildung daher nicht absolvieren und sich nicht für weitere 5 Jahre Beschäftigungsverhältnis verpflichten. Dies sind - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - private Gründe und nicht so gewichtige Gründe im Sinne der Judikatur, dass diese zu einer gänzlichen Nachsicht führen können.
Das Dienstverhältnis hätte - trotz Nichtabsolvierung der geforderten Ausbildung - laut eigenen Angaben der BF bis Ende des Jahres gedauert. So wäre es der BF ohne weiteres zuzumuten gewesen, neben der (auslaufenden) Beschäftigung ein Dienstverhältnis in ihrem Wunschbereich als Lehrerin zu suchen, ohne dabei jedoch das Dienstverhältnis zu lösen und freiwillig die Arbeitslosigkeit in Kauf zu nehmen.
Die belangte Behörde hat nach Anhörung des Regionalbeirates eine teilweise Nachsicht von der Sperrfrist im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gewährt, da die BF während der 8 Wochen (Frist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG) eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Eine gänzliche Nachsicht gewährt die belangte Behörde in Fällen, in denen die neue Beschäftigungsaufnahme binnen 1 Woche nach Ende des vorherigen Dienstverhältnisses erfolgt.
Ob die Behörde eine gänzliche oder teilweise Nachsicht gewährt, liegt in ihrem Ermessen. Sie ist zwar gegenständlich eine diesbezügliche Begründung schuldig geblieben - was zwar eine Mangelhaftigkeit aufwirft - jedoch liegt die gegenständlich teilweise Nachsichtsgewährung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist somit nicht offensichtlich unsachlich.
So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136 entschieden, dass es der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis - gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - an zureichendem Gewicht mangelt, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in § 9 AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des § 11 AlVG erscheinen zu lassen (VwGH vom 08.06. 1993, Zl. 93/08/0111).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur auch festgestellt, dass die von ihm zu § 10 Abs. 3 AlVG ergangenen Entscheidungen sinngemäß auch auf § 11 Abs. 2 AlVG anzuwenden sind.
So stellte der VwGH klar, dass, die Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden hat, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes für eine teilweise Gewährung der Nachsicht durch die Aufnahme einer, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erkannt.
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung (gegenständlich Beschäftigungsbeendigung) entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242).
Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (VwGH vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135)
Gegenständlich hat die BF nicht aufgezeigt, warum die von ihr in Kauf genommene Arbeitslosigkeit durch Beendigung des Dienstverhältnisses durch Selbstlösung und Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung sechs Wochen danach im vorliegenden Beschwerdefall aus gewichtigen Gründen zur gänzlichen Nachsicht führen soll.
Zudem hat die belangte Behörde von ihrem Ermessen ganz oder teilweise Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren, weder grob unrichtig noch im überschreitenden Ausmaß Gebrauch gemacht.
Da die BF eine vollversicherte, also die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung 6 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses aufgenommen hat, hat die belangte Behörde zu Recht teilweise Nachsicht von der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 2 AlVG gewährt.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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