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W209 2119132-1•BVwG W209 2119132-1
W209 2119132-1Tribunale amministrativo federale1 mar 2016
Beschäftigungsbewilligung, Regionalbeirat, Zustimmungserfordernis
W209 2119132-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Christian STOCKER, Rechtsanwalt in 2700 Wr. Neustadt, Herzog-Leopold-Straße 26, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 23.11.2015, GZ 08114/GF: 3764922, betreffend Ablehnung einer Beschäftigungsbewilligung für Herren XXXX, als Forstgartenfacharbeiter zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf Saisonbewilligung für Herrn XXXX, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, als Erntehelfer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Forstgartenfacharbeiter mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.000 im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit Geltzungsdauer vom 02.11.2015 bis 30.11.2015. Als erforderliche spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurde im Antrag Führerschein B, C, D, BE, CE, DE und Kenntnisse in Landmaschinentechnik und Landwirtschaft angegeben. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Beigelegt waren dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs. 2 und 3 FPG, ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, den beantragten Ausländer ab 02.11.2015 in ihrer Forstbaumschule zu beschäftigen, sowie jeweils ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
2. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden könnten, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dies zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger anstelle der beantragten ausländischen Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Dies gelte auch für die befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Rahmen von Kontingenten, wobei hier solche, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, bevorzugt würden. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne aber nur mit Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Einverständnis geklärt werden. Es werde daher angeboten, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen vorsprechen würden. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit, innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Schreibens zu diesem Angebot Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ein auszufüllender Vermittlungsauftrag übermittelt.
3. Am 28.10.2015 einlangend übermittelte der Beschwerdeführer einen Vermittlungsauftrag mit folgendem Anforderungsprofil:
Forstgartenfacharbeiter/in - Erntearbeiter/in (Tätigkeit in beiden Berufen); Einsatzort: XXXX; Tätigkeiten: Bewirtschaftung unserer Forstbaumschulen, Koordination der Mitarbeiter/innen, landwirtschaftliche Tätigkeiten (Herbizid-, Fungizid-Spritzungen, Bodenbearbeitung), Reparatur und Wartung der Forstbaumschul-Maschinen, LKW-Lieferungen; Anforderungen: Ausbildung zum/zur Kfz Mechaniker/in.
4. In weiterer Folge führte die belangte Behörde ein Ersatzkraftverfahren durch, im Zuge dessen ein Waldpädagoge mit AHS-Matura, einer nicht abgeschlossenen Ausbildung im Gartenbau und in der Landschaftsplanung und entsprechender Praxis auf die offene Stelle zugewiesenen wurde. Ein Beschäftigungsverhältnis kam jedoch nicht zu Stande, weil Die zugewiesene Arbeitskraft laut Angaben des Beschwerdeführers nicht dem Anforderungsprofil entsprochen habe.
5. Mit bekämpftem Bescheid vom 23.11.2015 lehnte die gelangte Behörde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ab. Begründet führte sie aus, dass gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen für neue angeworbene Saisonarbeitskräfte nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates erteilt werden dürften. Im vorliegenden Fall habe der Regionalbeirat der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt.
6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass am 04.12.2015 in die gegenständlichen Verwaltungsakten Einsicht genommen worden sei. Weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten sei ersichtlich, auf welcher Grundlage der Regionalbeirat zu seinem Abstimmungsergebnis gekommen sei. Seitens des Beschwerdeführers könnten somit nicht einmal die Argumente, auf deren Grundlage der Regionalbeirat entschieden habe, entkräftet werden, sodass die Entscheidung willkürlich erfolgt sei.
7. Am 07.01.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer beantragte eine Erntehelferbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG. Der beantragte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und sollte erstmals im Rahmen eines Erntehelferkontingents beschäftigt werden.
Der Regionalbeirat stimmte der Erteilung der Erntehelferbewilligung nicht zu.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Bestimmung des AuslBG lauten:
§ 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Befristet beschäftigte Ausländer
§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.
(3) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.
(4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.
(5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.
(6) Für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.
(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer beantragte einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina als Erntehelfer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG. Dieser verfügt den Feststellungen zufolge über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sollte erstmals im Rahmen eines Saisonkontingents beschäftigt werden.
Gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG dürfen für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates erteilt werden.
Daraus folgt, dass alle Erstanträge für Drittstaatsangehörige (im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG) ohne Aufenthaltsrecht der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat bedürfen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht (2014), § 5 Rz 229). Diese ist jedoch im vorliegenden Fall unstrittig nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer rügt, dass weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten ersichtlich sei, auf welcher Grundlage der Regionalbeirat zu seinem Abstimmungsergebnis gelangt sei. Seitens des Beschwerdeführers könnten somit die Argumente, auf deren Grundlage der Regionalbeirat entschieden habe, nicht entkräftet werden, sodass die Entscheidung willkürlich sei.
Dem ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es sich beim Erfordernis der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates um eine Tatsachenvoraussetzung handelt, die nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (VwGH 28.02.2002, 99/09/0139, m.H.a. E VfGH 12.10.1990, G 146/90, V 211/90 = VfSlg. 12506).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In der vorliegenden Beschwerde wurden aber keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, weswegen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Entscheidung des Regionalbeirates im Zusammenhang mit der Befürwortung von Beschäftigungsbewilligungen zu begründen ist, der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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