BVwG W202 1421730-2

W202 1421730-2Tribunale amministrativo federale1 mar 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W202 1421730-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.1421730.2.00

Spruch

W202 1421730-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 810917700/1390303/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanische Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 20.08.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Militärdienst gewesen sei. Eines Tages hätte er mit anderen Soldaten drei Taliban in Jalalabad festgenommen. Sie hätten die drei in die Zentrale nach Kabul gebracht. Dort sei ihm aufgetragen worden, einen der Taliban zu schlagen, damit er die Wahrheit sage. Zwei Tage später sei er zu Hause gewesen und habe vor seinem Haus geraucht. Dann sei ein Auto gekommen und vier Personen seien ausgestiegen und hätten ihn geschlagen. Er habe nicht gewusst, wer sie gewesen seien. Danach habe er Briefe von den Taliban bekommen, dass er seine Arbeit beenden solle, ansonsten er umgebracht werde. Aus Angst davor habe er Afghanistan verlassen.

Am 08.09.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er betreffend seine Fluchtgründe im Wesentlichen vorbrachte, dass der Beschwerdeführer einen Kommandanten der Taliban aufgrund des Tipps eines Spions hätte festnehmen sollen, diesem sei aber die Flucht gelungen. Sie hätten aber drei seiner Männer festgenommen. Beim Verhör der drei Männer sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, einen davon zu schlagen. Ein paar Tage später habe er vor seinem Haus geraucht. Es sei ein Auto mit vier Leuten gekommen, sie hätten ihn geschlagen, dabei sei ihm die linke Kniescheibe gebrochen worden. Dann seien Leute gekommen, diese Personen seien geflüchtet. Sie hätten eine Anzeige bei der Polizei erstattet, danach habe ihn sein Vater ins Krankenhaus gebracht. Er sei ca. 10 bis 15 Tage dort gewesen. Er sei dann einen Monat im Krankenstand gewesen. Der Beschwerdeführer sei am Handy mit einer unterdrückten Nummer angerufen worden, man habe von ihm verlangt, dass er für sie arbeiten solle. Eines Tages sei ein Brief vor ihrer Tür gelegen, darin sei gestanden, dass er mit ihnen arbeiten solle. Er hätte die Pläne des Innenministeriums verraten sollen. Der Beschwerdeführer habe den Brief seinem Vater gegeben, dieser habe darüber mit seinem Chef gesprochen. Dieser habe gemeint, ihre Familie sollte sich ein anderes Haus kaufen und umziehen. Sie seien dann nach XXXX umgezogen. Nach ein paar Monaten hätten sie einen Kommandanten aufgrund eines Tipps eines Spions der Taliban festgenommen. Da ihn keiner habe verhören wollen, da dies ein mächtiger Mann sei, sei er nach Nangarhar zurückgeschickt worden, eine Woche später sei er dann freigelassen worden. Der Spion habe den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, dass sein Foto und sein Name bei den Taliban lägen und sie ihn töten würden. Der Beschwerdeführer habe daher sein Haus verlassen müssen, er sei zu seiner Tante gegangen. Dort habe er seinen Freund wegen des Schleppers kontaktiert. In der Folge legte der Beschwerdeführer seine Tazkira, einen Führerschein, sowie verschiedene Fotos vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.09.2011, Zahl 11 09.177-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und bestritt, dass das Vorbringen, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, unglaubwürdig sei. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung legte er Urkunden betreffend seine Integrationsbemühungen vor, sowie eine Urkunde, die an den Beschwerdeführer gerichtet ist, und worin all jene Personen, die bei der Nationalarmee, der Polizei oder anderen Regierungsstellen beschäftigt seien, ihre Tätigkeit aufgeben müssten, andernfalls sie Schwierigkeiten bekommen könnten.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2011 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung betreffend den Vorfall hinsichtlich seiner Knieverletzung, eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses und eine Entlassungsbestätigung des Krankenhauses vor.

Im Rahmen einer weiteren Beschwerdeergänzung gab der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Urkunde bekannt, dass seine Gattin verstorben sei.

Eine in der Folge durch das BFA initiierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.01.2015 ergab, dass ein Teil der Angaben des Beschwerdeführers habe verifiziert werden können.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2014, Zl. W157 1421730-1/7E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 11.02.2015 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das BFA, wobei der Beschwerdeführer ein Foto seines Bruders, als er noch lebte und eines, das ihn zeige, als er erschossen worden sei, vor. Er habe diese Fotos ca. vor einer Woche bekommen. Sein Bruder sei am 18. Juni 2013 getötet worden. Sein Vater habe früher in der Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus gearbeitet, in der Zone 202 Shamshad. Er sei im Moment nicht aktiv, bekomme aber trotzdem einen Lohn. Sein Vater habe Angst. Deswegen arbeite er zurzeit nicht. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer über Aufforderung des BFA seine Fluchtgeschichte. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis vorgehalten, wobei er den Kommandanten der Zone 202 Shamshad nennen konnte, ebenfalls dessen Nachfolger und seinen eigenen Kommandanten. Er konnte auch eine Person erkennen, die stellvertretender Kommandant der Zone 202 war. Einige Personen, deren Fotos ihm vorgelegt worden sind, konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Betreffend seinen Vater gab er zur Protokoll, dass dieser immer in Kabul gearbeitet habe, er habe aber manchmal in anderen Provinzen gearbeitet, zehn Provinzen gehörten zur Zone 202. Der Vorfall, wo er sich die Kniescheibe gebrochen habe, habe so ca. ein Jahr vor seiner Ausreise stattgefunden, genau könne er das nicht benennen. Wer seinen Bruder getötet habe, wisse er nicht, er nehme aber an, dass die Leute, die hinter ihm her gewesen seien, auch seinen Bruder getötet haben könnten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 810917700/1390303/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BVA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 PG nach Afghanistan zulässig ist sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, er habe außer seiner eigenen Aussage kein brauchbares Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen angeboten. Die Behörde habe den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer sich aufbauend auf einen wahren Sachverhalt, nämlich dass jemand seines Namens in Afghanistan als Fahrer in der Zone 202 des Innenministeriums gearbeitet habe, eine dazu passende Geschichte mit Verfolgungscharakter ausgedacht habe. Mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der von ihm behauptete Vorfall, bei dem er vermutlich von Taliban geschlagen worden sei und sich dabei am Knie verletzt haben solle, sich nicht wie von ihm geschildert zugetragen haben könne. Zum einen habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme im September 2011 keine genaueren Zeitangaben zu jenem Vorfall machen können, bei dem ihm angeblich die Kniescheibe gebrochen worden wäre, obwohl sich laut seinen Angaben das geschilderte Ereignis zu Beginn des Jahres der Einvernahme abgespielt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum, wo er angeblich von vier Männern vor seinem Haus zusammengeschlagen und schwer verletzt worden sei und sogar im Spital habe operiert werden müssen, nicht habe genauer eingrenzen können und nur von einer seither vergangenen Zeitspanne von 7 oder 8 Monaten habe sprechen können, wenn dies zum Zeitpunkt der Befragung erst wenige Monate zurückliege. Hinzu komme, dass aus den von ihm in Kopie vorgelegten Unterlagen aus dem Krankenhaus wiederum ein anderes Datum hervorgehe, nämlich dass sich dieser Vorfall im August 2010, also nicht wie vom Beschwerdeführer ursprünglich behauptet zu Beginn des Jahres 2011, ereignet haben solle. Diese divergierenden Angaben ließen nur den Schluss zu, dass er nie Opfer eines solchen Anschlages geworden sei. Den von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln (Bestätigungen aus dem Krankenhaus), komme darüber hinaus keine besondere Beweiskraft zu, zumal er diese nur in Kopie vorgelegt habe und diese daher keiner Überprüfung unterzogen werden könnten. Weiters habe er in der Erstbefragung von Briefen der Taliban an ihn gesprochen, vor dem BAG habe er dann ausgeführt, lediglich einen Drohbrief erhalten zu haben. In der Einvernahme am 11.02.2015 habe er erneut dazu befragt zunächst angegeben, mit Sicherheit zwei Briefe erhalten zu haben und habe sich dann wiederum korrigiert und gemeint, doch nur einen Brief erhalten zu haben. Diese Antworten stellten zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch dar, jedoch zeigten sie in Zusammenschau mit seinen sonstigen unplausiblen Angaben, dass er Details unterschiedlich geschildert habe und das nicht in dieser Form zu erwarten sei, wenn er das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hätte. Bei dem Drohbrief falle auf, dass er darin mit keinem Wort zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, so wie er das in der Einvernahme vor dem BAG angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe weiters behauptet, dass sein Vater Leiter des Terrorismusbüros sei und acht Provinzen unter seiner Aufsicht stünden. Auch diese Angaben hätten durch eine Befragung von Quellen innerhalb der Sicherheitsbehörde nicht verifiziert werden können. Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergebe, habe eine Person mit dem Namen seines Vaters nur in der Zone 202 im Bereich der kriminalpolizeilichen Ermittlungen gearbeitet. Dem Beschwerdeführer hätten auch verschiedene Namen bekannt sein müssen, wenn er tatsächlich in der Zone 202 gearbeitet hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen, er habe auch den Direktor des "Counter Terrorism Department" nicht auf einem Foto erkannt. Die Angaben zum angeblichen Tod seines Bruders seien äußerst vage und allgemein gehalten. Die von ihm vorgelegten Fotos eines Toten zeigten eine nicht weiter verifizierbare Person, deren Übereinstimmung mit dem jungen Mann vor einem Auto nicht habe festgestellt werden können. Der vorgelegten Bescheinigung des Innenministeriums komme wenig Beweiskraft zu.

Infolge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers kam das BFA dann zum Schluss, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege und es ihm zumutbar wäre, nach Afghanistan zurückzukehren. Eine Rückkehrentscheidung sei bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig.

Gegen diesen Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Dabei wurde die Beweiswürdigung durch das BFA bestritten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und darauf hingewiesen, dass der eingeholte Bericht einen Teil der Angaben des Beschwerdeführers habe verifizieren können. Weiters wurde auf die allgemeine schlechte Lage in Afghanistan hingewiesen. Der Sachverständige hätte sich mit den vom Beschwerdeführer zur Vorlage gebrachten Beweismittel auseinandersetzen können und müssen.

Am 18.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Dabei wiederholte er im Wesentlichen auf Nachfrage sein Vorbringen, das er bereits bei seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt und beim BFA tätigte.

Zu A)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Am 19.08.2011 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer lebte zuletzt mit seiner Familie in Kabul, XXXX , XXXX . Er arbeitete in der Zone 202 Shamshad als Fahrer bei den afghanischen Sicherheitsbehörden. Im August 2010 sollte der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Spions mit zwei anderen Personen in der Provinz Nangarhar einen Kommandanten der Taliban festnehmen. Es gelang ihnen nicht diesen Kommandanten festzunehmen, aber drei seiner Männer. Diese brachten sie nach Kabul zurück. Dort wurden diese Personen verhört, wobei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten aufgefordert wurde, einen von diesen zu schlagen. Einige Tage später, als der Beschwerdeführer vor dem Elternhaus rauchte, kam ein Auto mit vier Insassen. Der Beschwerdeführer wurde nach einer Adresse gefragt. Als er nicht genau verstand, ging er näher, wobei die Personen in der Folge ausstiegen und den Beschwerdeführer schlugen, worauf sich der Beschwerdeführer die linke Kniescheibe brach. Nachdem Leute gekommen waren, flüchteten diese Personen. Sein Vater kam aus dem Haus, sie erstatteten Anzeige bei der Polizei. Danach brachte ihn sein Vater ins Krankenhaus, wo er ca. 15 Tage stationär behandelt wurde. Der Beschwerdeführer befand sich dann noch ca. einen Monat im Krankenstand. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am Handy angerufen und von ihm verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeiten solle, weiters erhielt er einen Brief, demzufolge er aufgefordert wurde, seine Tätigkeit bei der Regierung aufzugeben, andernfalls er Schwierigkeiten bekommen würde. Der Beschwerdeführer übergab den Brief seinem Vater, dieser sprach mit seinem Chef darüber, der meinte, ihre Familie sollte sich ein anderes Haus kaufen und umziehen. Daraufhin zog die Familie nach XXXX . Nachdem ein paar Monate vergangen waren, konnte die Einheit des Beschwerdeführers nach Tipp eines Spions einen Kommandanten der Taliban festnehmen. Dieser wurde nach Kabul gebracht, jedoch wagte keiner ihn zu verhören, da er ein mächtiger Mann ist. Er wurde nach Nangarhar zurückgeschickt, wo er nach einer Woche wieder freigelassen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Spion angerufen und ihm mitgeteilt, dass das Foto des Beschwerdeführers und sein Name bei den Taliban aufliegen würden, und sie ihn töten würden. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin sein Elternhaus, ging zu seiner Tante, kontaktierte mit Hilfe eines Freundes einen Schlepper und verließ schließlich sein Heimatland. Zwischenzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Nachricht von seinen Eltern, dass sein Bruder am 18. Juni 2013 getötet wurde.

Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, er besucht die Fahrschule und betreibt Sport, vor allem Volleyball. Er hat mittlerweile zwei Zusagen für eine Arbeit bekommen.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Menschen, die aus Afghanistan fliehen, können aufgrund des andauernden bewaffneten Konfliktes und/oder aufgrund von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vor Ort Verfolgung ausgesetzt sein. Deshalb empfiehlt UNHCR eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge von Angehörigen bestimmter Risikogruppen bzw. unter Umständen auch von deren Familienangehörigen. Zu den Risikogruppen zählen: tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft; Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen; Männer und Jungen im wehrfähigen Alter; Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen verdächtigt werden; Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben; Frauen und Kinder; Opfer von Menschenhandel; lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender und intersexuelle Personen (LGBTI); Angehörige von ethnischen Minderheiten; an Blutfehden beteiligte Personen sowie Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere zur seiner konkreten Gefährdungssituation ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben beim Bundesasylamt, beim BFA sowie beim Bundesverwaltungsgericht. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein ausreichender Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind.

So vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch eine Vielzahl von Urkunden zu bestätigen, indem er seine Tazkira, einen Führerschein, mehrere Fotos, einen Drohbrief, eine Sterbebestätigung betreffend seine Gattin, Urkunden betreffend seine Behandlung hinsichtlich seiner Verletzung am Knie, Fotos seines Bruders, als er noch am Leben war, Fotos betreffend seinen Bruder, nachdem er ums Leben gekommen war, eine Urkunde betreffend den Tod seines Bruders sowie zwei Ausweiskarten vorlegte. Dass es sich dabei, wie vom BFA argumentiert, um keine brauchbaren Bescheinigungsmittel gehandelt hätte, kann demgegenüber nicht nachvollzogen werden, untermauern doch diese Urkunden allesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers. Soweit das BFA die Abweisung des Antrages damit zu begründen versuchte, dass der Beschwerdeführer das Ereignis, bei dem ihm die Kniescheibe gebrochen worden sei, zeitlich nicht genau einzuordnen vermochte, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht plausibel darzulegen vermochte, dass die 7 oder 8 Monate gerechnet von seiner Ausreise zu sehen wären, und lässt sich dies mit den Urkunden die der Beschwerdeführer dazu vorgelegt hatte, in Einklang bringen, sodass letztlich die diesbezüglichen vom BFA gesehenen Ungereimtheiten ausgeräumt werden konnten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise von Drohbriefen sprach, obwohl er nur einen Drohbrief erhalten hatte, ist, wie schon im behebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, nicht derart gravierend, um dadurch das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erkennen zu können, konnte doch der Beschwerdeführer auch dies letztendlich selbst bereinigen, indem er angab, dass er einerseits telefonisch bedroht wurde und andererseits einen Drohbrief erhalten hatte. Der Beschwerdeführer hatte selbst einen Drohbrief vorgelegt, sodass der Vorwurf, dass er darin mit keinem Wort zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, nicht als derart gravierend angesehen werden kann, um sein Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig zu erkennen. Insbesondere bestätigte im Wesentlichen auch das Ermittlungsergebnis der Vorortermittlungen durch das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers, indem es im Ergebnis die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Zone 202 Shamshad als Fahrer auswies. Lediglich hinsichtlich der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers warf das Ermittlungsergebnis Zweifel auf, jedoch konnte dies der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dennoch in ausreichender Weise ausräumen, als er dort angab, dass auch sein Vater in der Zone 202 Shamshad, aber in einer anderen Abteilung tätig war. Der Beschwerdeführer konnte auch den Kommandanten der Zone 202 Shamshad nennen, ebenso dessen Vorgänger, weiters auch seinen Vorgesetzten. Er erkannte auch einen Stellvertreter der kriminalpolizeilichen Abteilung, Zone 202, auf einem Foto, sodass der Umstand, dass er weitere im Erhebungsbericht genannte Personen nicht erkannte, in den Hintergrund tritt, zumal auch der Erhebungsbericht nur davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Namen einiger der darin aufgezählten Personen kennen muss und nicht, dass er alle hätte kennen müssen. Einige konnte er aber nennen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleichlautend ist, dass es durch vielerlei Bescheinigungsmittel dokumentiert ist, der Erhebungsbericht im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt und insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers stimmig erscheinen, sodass letztlich kein Zweifel daran übrig blieb, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm dargetanen konkreten Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von regierungsfeindlichen Truppen, insbesondere den Taliban, getötet zu werden, zumal er für die Regierung gearbeitet hat und im Zuge dieser Tätigkeit in das Visier der Taliban geraten und konkret bedroht ist. Der Beschwerdeführer kann vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan auch nicht ausreichend geschützt werden, da die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage nicht gegeben ist, was sich auch am Tod des Bruders des Beschwerdeführers erweist.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch ein Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienanschluss in anderen Regionen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Region in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk, auf sich allein gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung bzw einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

(vgl. zu alldem BVwG vom 21.07.2015, Zahl: W169 1427535-1/15E)

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG sind nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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